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BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDET ZUGUNSTEN PRIMACOM
Klage einer Wohnungsbaugesellschaft gegen PrimaCom abgewiesen
Mainz, 07. März 2001 – PrimaCom AG (Neuer Markt: WKN 625910, NASDAQ:
Kürzel “PCAG”), der viertgrößte private Kabelnetzbetreiber in Deutschland, hat
gestern vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) obsiegt. Die
Wohnungsbaugesellschaft Grundstücks- und Gebäudeversicherungsgesellschaft
mbH (GGG), Chemnitz, hatte im Februar 1998 bei der 3. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts (LG) Chemnitz geklagt, weil die PrimaCom bei den Mietern der
GGG Teilnehmerentgelte für das Kabelfernsehen ohne Zustimmung der
Wohnungsbaugesellschaft erhöht hatte. Ein Rahmenvertrag zwischen PrimaCom und
der Wohnungsbaugesellschaft sah deren Zustimmung bei Entgelterhöhungen vor.
Das LG Chemnitz hatte entschieden, dass die von der PrimaCom vorgenommene
Erhöhung des monatlichen Teilnehmerentgeltes ohne die Zustimmung der GGG
unwirksam sei. Gegen das Urteil des LG Chemnitz hatte PrimaCom Berufung beim
Oberlandesgericht (OLG) Dresden eingelegt. Das OLG Dresden entschied
zugunsten der GGG. Dagegen hatte PrimaCom Revision beim BGH eingelegt.
Der BGH hat mit seinem Urteil die Entscheidung des OLG Dresden aufgehoben und
das Urteil des LG Chemnitz dahingehend geändert, dass die Klage der
Wohnungsbaugesellschaft GGG gegen PrimaCom abgewiesen wurde. Die
Wohnungsbaugesellschaft darf auf die Preisgestaltung der PrimaCom keinen
Einfluss nehmen. PrimaCom war berechtigt, die Teilnehmerentgelte ohne
Zustimmung der Wohnungsbaugesellschaft zu erhöhen.
Kontakt:
Friedhelm Ortmann, Manager, Corporate Communication
Tel.: +49-(0)6131/9310-184, Fax: -149
Alexander Hoffmann, Direktor, Investor Relations
Tel.: +49-(0)6131/9310-150, Fax: -149
presse@primacom.de
PrimaCom AG
Hauptverwaltung
Hegelstraße 61
55122 Mainz
Home Page: www.primacom.de
Ende der Ad hoc-Mitteilung, (c) DGAP 07.03.2001
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WKN: 625910; Index: NEMAX 50
Notiert: Neuen Markt in Frankfurt; Freiverkehr in Berlin, Bremen, Düsseldorf,
Hamburg, München, Hannover und Stuttgart;
070800 Mär 01
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