Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Vertreterversammlung beschließt vorgelegtes Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 3 der Satzung
Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Sonstiges/Jahresergebnis Ad hoc Mitteilung
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Die Vertreterversammlung hat am 11.12.2019 das vom Vorstand in enger Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Verantwortlichen Aktuar, dem eingesetzten Treuhänder und dem Abschlussprüfer entwickelte Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 3 der Satzung beschlossen. Es sieht vor, dass die Leistungen an die Versicherten herabgesetzt werden. Die Vertreterversammlung der Deutschen Steuerberater-Versicherung hat auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes den Jahresabschluss zum 31.12.2018 festgestellt, ohne dass eine ansonsten erforderliche Verstärkung der Deckungsrückstellung zum 31.12.2018 um rund 158 Mio. € erfolgen musste (siehe dazu Ad-hoc-Mitteilung vom 19.06.2019). Diese Summe hätte die Emittentin nicht aus eigener Kraft aufbringen können. Wäre das Sanierungskonzept gescheitert, hätte der Vorstand der Emittentin gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. § 311 Abs. 1 S. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die nun abgewendete Überschuldung anzeigen müssen. Diese Information ist kursrelevant, weil sie unmittelbar die Erfüllung der Verpflichtungen der Emittentin betrifft, die mit den begebenen Inhaberschuldverschreibungen verbunden sind. Denn im Falle der Anzeige der Überschuldung an die BaFin nach § 311 Abs. 1 S. 2 VAG hätte schon nach dem Wortlaut der Anleihebedingungen ein Fall des Rangrücktritts gem. § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen vorgelegen mit der Folge, dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen dürfen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Die Entscheidung der BaFin über den angedrohten Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 304 VAG (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 12.11.2019) steht noch aus.
Bonn, den 12.12.2019 Petra Albrecht Martin Bollmann
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