Heinrich Industrie AG
Heinrich Industrie AG: Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Recht/Prozesse
Heinrich Industrie AG: Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich
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Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich
Die beim Landgericht Bochum rechtshängigen Anfechtungsklagen von
Minderheitsaktionären, u.a. der Leasing & Handelsservice Heinrich GmbH,
Hettstadt, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, gegen die Beschlüsse der
ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG, Witten, vom
12.05.2005 über u.a. die Zustimmung zu dem von der HEINRICH INDUSTRIE AG mit
der Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, am 11. März 2005 geschlossenen
Beherrschungsvertrag (TOP 6) und die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre (“Minderheitsaktionäre”) der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen Gewährung
einer Barabfindung in Höhe von EUR 24,69 je auf den Inhaber lautende
Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 5,20/Aktie auf die Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf,
als Hauptaktionärin gem. §§ 327 a ff. AktG (TOP 7) (sogenannter “Squeeze-Out
Beschluss”) sind heute in der mündlichen Verhandlung durch Prozessvergleich
beendet worden. Die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, die Littelfuse
Holding GmbH, ist dem Rechtsstreit hierfür auf Seiten der Gesellschaft
beigetreten. Die HEINRICH INDUSTRIE AG rechnet in Kürze mit der Eintragung des
Squeeze-Out Beschlusses in das Handelsregister. Den Beherrschungsvertrag,
welchem die ordentliche Hauptversammlung unter TOP 6 der HV zugestimmt hatte,
hat das Amtsgericht Bochum bereits am 1. Juli 2005 in das Handelsregister
eingetragen.
Im Rahmen des Prozessvergleichs hat die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE
AG, die Littelfuse Holding GmbH, insbesondere (i) den Minderheitsaktionären,
die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses ins
Handelsregister des Amtsgerichts Bochum Aktionäre der Gesellschaft sind,
zugesagt, den unter dem Beherrschungsvertrag gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu
zahlenden Ausgleich bei Eintragung des Übertragungsbeschlusses in voller Höhe,
d.h. nicht pro rata temporis gemindert nach Eintragung des Squeeze-Out
Beschlusses zu zahlen und (ii) den Minderheitsaktionären, die sich binnen
einer Ausschlussfrist verpflichten, kein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3
SpruchG einzuleiten, einem solchen nicht beizutreten und an dessen eventuellem
Erfolg nicht zu partizipieren, einen Erhöhungsbetrag von EUR 3,31 je auf den
Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft zugesagt. Darüber hinaus hat sich
die Littelfuse Holding GmbH verpflichtet, die Erklärung der Commerzbank AG
gem. § 327 b Abs. 3 AktG vom 11. März 2005 inhaltlich auf Zinsen und etwaige
Erhöhungsbeträge ausweiten zu lassen.
Der Prozessvergleich und weitere Hinweise zu seiner Abwicklung werden
gesondert veröffentlicht.
HEINRICH INDUSTRIE AG
Annenstraße 113
58453 Witten
Heinrich Industrie AG
Annenstraße 113
58453 Witten
Deutschland
ISIN: DE0006118003
WKN: 611800
Notiert: Amtlicher Markt in Düsseldorf; Freiverkehr in Frankfurt und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 22.09.2005
221422 Sep 05
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