Herzog TELECOM AG i.I.
Herzog TELECOM AG
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Gesellschaft besteht weiter, Beschluß über Insolvenzplan wird angestrebt
Am 2.6.2001 hat das Handelsregister beim Amtsgericht Trier routinemäßig
veröffentlicht, daß die Firma Herzog TELECOM AG gemäß § 262 Abs. l Ziffer 3
aufgelöst sei. Nach dieser Bestimmung wird eine Aktiengesellschaft aufgelöst
unter anderem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft. Der Begriff der Auflösung in dieser Bestimmung beinhaltet jedoch
nicht die Beendigung der Gesellschaft sondern nur deren Zweckänderung. Ist der
Gesellschaftszweck regelmäßig durch Gewinnerzielung durch den Betrieb des
Gesellschaftsunternehmens gerichtet, so tritt nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der “Abwicklungszweck” an dessen Stelle.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gläubigerversammlung einen Insolvenzplan
beschließt, der die Fortführung des Unternehmens vorsieht. Ist der
Insolvenzplan beschlossen und das Verfahren hierwegen aufgehoben, kann die
Gesellschaft gem. § 274 Abs. 2 Ziffer l AktG die Fortsetzung beschließen.
Hierwegen wird, wenn wie vom Insolvenzverwalter angestrebt, ein
Insolvenzplan beschlossen wird, in einer zur gegebenen Zeit einzuberufenen
Hauptversammlung zu befinden sein.
In der ersten Gläubigerversammlung am 6.6.2001 wird allerdings noch nicht
über einen Insolvenzplan entschieden.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c) DGAP 05.06.2001
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WKN: 577770; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Berlin, Frankfurt und München; Freiverkehr in
Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart
051839 Jun 01
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