Vereins- und Westbank AG
Vereins- und Westbank AG: Erhöhung der festgesetzten Squeeze-out-Barabfindung..
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Erhöhung der festgesetzten Squeeze-out-Barabfindung bei der Vereins- und
Westbank aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereins- und Westbank AG vom 24.
Juni 2004 hat auf Verlangen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
(Hauptaktionärin) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
Vereins- und Westbank AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer
Barabfindung in Höhe von Euro 25,00 beschlossen. Gegen diesen Be-schluss
haben insgesamt zehn Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum
Landgericht Hamburg erhoben.
Auf Anraten und Empfehlung des Landgerichts Hamburg haben die Parteien,
unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Vereins- und Westbank AG,
einen Prozessvergleich zur Beendi-gung des Rechtsstreits geschlossen.
Dieser Prozessvergleich, in dem die Hauptaktionärin als Streitbeitretende
und die Vereins- und Westbank AG als Beklagte bezeichnet werden, sieht für
alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält
u.a. die folgenden Regelungen:
1. Die Streitbeitretende verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der
Beklagten statt der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24.
Juni 2004 beschlossenen und fest-gelegten Barabfindung in Höhe von Euro
25,00 je Stückaktie eine Barabfindung von Eu-ro 26,65 je Stückaktie
(die “26,65-Abfindung”) zu zahlen.
a) Die 26,65-Abfindung wird ab dem Tag der Eintragung des
Übertragungsbeschlus-ses der Hauptversammlung der Beklagten vom
24. Juni 2004 (der “Übertragungs-beschluss”) in das Handelsregister
der Beklagten beim Amtsgericht Hamburg mit jährlich zwei vom Hundert
über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst. Die Zinsen werden nicht mit der 26,65-
Abfindung verrechnet.
b) Die 26,65-Abfindung steht allen Minderheitsaktionären der Beklagten
zu, deren Aktien auf die Streitbeitretende gemäß § 327 e Abs. 3 Satz
1 AktG übergehen. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten
Vertrag zu Gunsten Dritter dar (§ 328 BGB).
2. Das Recht der Minderheitsaktionäre, die 26,65-Abfindung durch ein
Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG überprüfen zu lassen, bleibt
durch diesen Vergleich unberührt.
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 28.10.2004
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WKN: 811700; ISIN: DE0008117003; Index:
Notiert: Amtlicher Markt in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Frankfurt (General
Standard), Hamburg, Hannover und München; Freiverkehr in Stuttgart
281942 Okt 04
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