Erste Group Bank AG
Erste Group Bank AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten
Erste Group Bank AG / Veröffentlichung einer 'Sonstigen Zulassungsfolgepflicht' nach § 82 Abs. 9 BörseG 16.05.2011 17:41 Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ohne besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot Die 18. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben 21, abgehalten am 12. Mai 2011 fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt 7: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz zu erwerben, wobei der Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der gemäß § 65 Abs 1 Ziffer 1, 4 und 7 Aktiengesetz erworbenen Aktien zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen darf. Der Gegenwert darf für jeweils 1 Stück der zu erwerbenden Aktien EUR 2,- nicht unterschreiten und EUR 120,- nicht überschreiten. Die hiernach erworbenen eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Zweck der Ausgabe der Aktien als Gegenleistung für den Erwerb sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland, somit auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden. Der Vorstand ist weiters ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Diese Ermächtigung gilt für 30 Monate, somit bis zum 11. November 2013 und ersetzt die in der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz. Ermächtigung zum Erwerb eigener Partizipationsscheine ohne besondere Zweckbindung und zur Veräußerung auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot Die 18. ordentliche Hauptversammlung der Erste Group Bank AG, 1010 Wien, Graben 21, abgehalten am 12. Mai 2011, fasste folgenden BESCHLUSS zu Tagesordnungspunkt 9: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Partizipationsscheine gemäß § 23 Absatz 16 Bankwesengesetz in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz zu erwerben, wobei der Anteil der gemäß dieser Ermächtigung erworbenen und der gemäß § 65 Abs 1 Ziffer 1, 4 und 7 Aktiengesetz erworbenen Partizipationsscheine zehn von Hundert des ausgegebenen Partizipationskapitals nicht übersteigen darf. Der Gegenwert darf für jeweils 1 Stück der zu erwerbenden Partizipationsscheine EUR 100,- nicht unterschreiten und EUR 5.000,- nicht überschreiten. Die hiernach erworbenen eigenen Partizipationsscheine können mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußert werden. Diese Ermächtigung gilt für 30 Monate, somit bis zum 11. November 2013 und ersetzt die in der 16. ordentlichen Hauptversammlung der Erste Group Bank AG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigenen Partizipationskapitals gemäß § 23 Absatz 16 Bankwesengesetz in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Ziffer 8 Aktiengesetz. 16.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Erste Group Bank AG Graben 21 1010 Wien Österreich Internet: www.erstegroup.com Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
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