Rocket Internet SE
Rocket Internet SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
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/ Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) No 596/2014 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Bekanntmachung nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) No 596/2014 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 Berlin, Deutschland, 24. September 2020 – Der Vorstand der Rocket Internet SE (die ‘Gesellschaft‘) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu maximal 11.996.721 Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A12UKK6) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenleistungen) von bis zu EUR 222.779.108,97 (das ‘Aktienrückkaufprogramm 2020/II‘) durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 24. September 2020 und erfolgt für einen Zeitraum, der, je nachdem was früher eintritt, (i) mit Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung der Aktien der Gesellschaft vom Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse oder (ii) mit Ablauf des 15. November 2020 endet. Im Zeitraum vom 30. September 2020 bis 1. Oktober 2020 (jeweils einschließlich) wird das Aktienrückkaufprogramm 2020/II ausgesetzt und es erfolgen keine Erwerbe unter dem Aktienrückkaufprogramm 2020/II. Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft können in Übereinstimmung mit der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. September 2020 verwendet werden und es ist derzeit beabsichtigt, diese entweder einzuziehen und das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend herabzusetzen oder diese Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten für den Fall, dass von der Gesellschaft gewährte Aktienoptionen ausgeübt werden. Der höchste Kaufpreis, der unter dem Aktienrückkaufprogramm 2020/II gezahlt werden wird, wird einen Betrag von EUR 18,57 je Aktie der Gesellschaft, d.h. die von der Gesellschaft festgesetzte Angebotsgegenleistung je Aktie der Gesellschaft unter dem am 1. September 2020 angekündigten Delisting-Rückerwerbsangebot nicht überschreiten. Das Aktienrückkaufprogramm 2020/II wird auf der Grundlage der Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. September 2020 durchgeführt. Danach ist die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 23. September 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenleistungen) den am Börsenhandelstag (in Frankfurt am Main) durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2020/II erfolgt durch ein Kreditinstitut. Sofern Aktien der Gesellschaft während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in der berichtigen Fassung vom 21. Dezember 2016 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben, hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit der Abwicklung solcher Rückkäufe beauftragt, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Die Gesellschaft wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. September 2020 durchführen. Sofern die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt hat, hat die Gesellschaft auch dieses entsprechend verpflichtet. Die Aktien der Gesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben Insbesondere werden die Aktien der Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Unabhängig davon wird keine Aktie der Gesellschaft zu einem höheren Preis als EUR 18,57 je Aktie erworben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin. Das Aktienrückkaufprogramm 2020/II kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2020/II zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.rocket-internet.com) im Bereich ‘Investors’ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Ende Haftungsausschluss: Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen basieren auf der gegenwärtigen Sicht, Erwartungen und Annahmen des Managements der Rocket Internet SE (‘Rocket Internet’) und beinhalten bekannte und unbekannte Risiken und Unsicherheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse erheblich von den darin enthalten ausdrücklichen oder impliziten Aussagen abweichen können. Die tatsächlichen Resultate, Ergebnisse oder Ereignisse können wesentlich von den darin beschriebenen abweichen aufgrund von, unter anderem, Veränderungen des allgemeinen wirtschaftlichen Umfelds oder der Wettbewerbssituation, Risiken in Zusammenhang mit Kapitalmärkten, Wechselkursschwankungen und dem Wettbewerb durch andere Unternehmen, Änderungen in einer ausländischen oder inländischen Rechtsordnung insbesondere betreffend das steuerrechtliche Umfeld, die Rocket Internet betreffen, oder durch andere Faktoren. Rocket Internet übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren.
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