Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 34/16
DGAP-News: Amtsgericht Dortmund / Schlagwort(e): Anleihe Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 251 IN 34/16 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamm unter HRB 8563 eingetragenen Steilmann SE, Industriestraße 42, 59192 Bergkamen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Michele Puller, Paola Viscardi-Giazzi und Jens Brüggemann hat das Amtsgericht Dortmund – Insolvenzgericht- am 03.06.2016 beschlossen: Einberufung einer Gläubigerversammlung 6,75 % – Anleihe 2012/2017 (Inhaberschuldverschreibung) Stückelung: je 1.000,00 EUR Nennbetrag WKN: A1PGWZ / ISIN: DE000A1PGWZ2 (im folgenden: die Inhaberschuldverschreibung 2012/2017) Das Amtsgericht Dortmund – Insolvenzgericht – beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – SchVG) vom 31.07.2009 eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der zur Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne (die “Emittentin”) gehörenden Teilschuldverschreibungen ein, und zwar am Mittwoch, dem 03.08.2016 I. Tagesordnung Wahl eines gemeinsamen Vertreters Erörterung und Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017. Erläuterung: Die Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 bestellen, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat. II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Anmeldung zur Gläubigerversammlung, Nachweise 1. Die Gläubigerversammlung gemäß § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich, §§ 74 ff. InsO. 2. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes ist jeder Inhaber der zu der Inhaberschuldverschreibung 2012/2017 der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG, Herne gehörenden Teilschuldverschreibungen berechtigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung. 3. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil. 4. Gemäß § 14 Nr. 2 der Anleihebedingungen ist für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte eine Anmeldung samt Nachweis der Teilschuldverschreibungsinhaberschaft vor der Versammlung erforderlich. STP Solution GmbH zugehen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen nach Ziffer 2. Der Nachweis sollte den vollen Namen des Inhabers der Teilschuldverschreibung(en) und einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden. Anmeldeformulare sind auf dem Verfahrensinformationsportal 5. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus. 6. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden.Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist zum Abruf auf dem Verfahrensinformationsportal ( https://steilmann.insolvenz-solution.de ) und auf der Internetseite der Steilmann SE ( http://www.steilmann-se.com ) und auf der Internetseite des Insolvenzverwalters ( http://www.kebekus-zimmermann.de ) verfügbar. IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. Dortmund, 03.06.2016
2016-06-08 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |