BankM AG
BankM – Repräsentanz der flatex Bank AG: Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 4 b) und 5 der VO-EU Nr. 596/2014 des EU Parlaments und des Rates vom 16.04.14 über Marktmissbrauch und gemäß Art. 6 Abs. 2 der DVO-EU 2016/1052 der Kommission vom 08.03.16 über die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
DGAP-News: BankM – Repräsentanz der flatex Bank AG / Schlagwort(e): Sonstiges WEDER ZUR DIREKTEN NOCH INDIREKTEN VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN DIE BZW. INNERHALB DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN. BITTE BEACHTEN SIE DEN WICHTIGEN HINWEIS AM ENDE DIESER MITTEILUNG. Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (“Marktmissbrauchsverordnung”) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Wie bereits im gebilligten Wertpapierprospekt bekanntgegeben, hat die flatex Bank AG über ihre Repräsentanz BankM, Frankfurt am Main (“flatex Bank – BankM” oder “Stabilisierungsmanager“) im Zusammenhang mit dem Börsengang der Frequentis AG, Wien, Östereich (die “Gesellschaft“) die Funktion des Stabilisierungsmanager und der zentralen Stelle nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 übernommen und wird vom 14. Mai 2019 bis maximal 12. Juni 2019 (jeweils einschließlich) (der “Stabilisierungszeitraum“) in Bezug auf die voraussichtlich am 13. Mai 2019 zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und am regulierten Markt der Wiener Börse (Prime Market) zuzulassenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: ATFREQUENT09; WKN: A2PHG5) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die “Stabilisierungsmaßnahmen“). Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen nur am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden. Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 400.000 zusätzliche Aktien zugeteilt werden (die “Mehrzuteilung“). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken bis zu 400.000 Aktien aus dem Bestand eines bestehenden Aktionärs in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt weniger als 15% des ursprünglichen Angebots. Der bestehende Mehrheitseigentümer hat dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 400.000 Aktien aus seinem Bestand (die “Greenshoe-Aktien“) zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die “Greenshoe-Option“). Die Greenshoe-Option kann durch den Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden. Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Der Stabilisierungsmanager wird auch sicherstellen, dass jede Ausübung der Greenshoe-Option zusammen mit allen erforderlichen Angaben offengelegt wird. Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten.
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08.05.2019 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |