Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung
Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung: Erlangung der Kontrolle gemäß der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die SIMONA AG durch die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung am 13. Mai 2010-07-28
Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung / Sonstiges 09.08.2010 12:30 Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Erlangung der Kontrolle gemäß der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die SIMONA AG durch die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung am 13. Mai 2010-07-28 Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung Die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung hat am 10 Juni 2010 einen Antrag auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung an die Bafin gestellt. Mit Bescheid vom 22.07.2010 der Bafin wurde die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung hinsichtlich der durch gewillkürte Erbfolge am 13. Mai 2010 erlangten Kontrolle über die SIMONA AG, 55606 Kirn, Deutschland, von den Pflichten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Gründe: - Der Befreiungsantrag ist fristgerecht gestellt worden. - Die Antragstellerin erlangte die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die SIMONA AG, da sie durch Erbgang am 13. Mai 2010 zusätzlich zu den ihr bereits gehörenden 72.803 Stückaktien (entsprechend 12,13 % der Stimmrechte) Eigentümerin weiterer 111.936 Stückaktien (entsprechend 18,66 % der Stimmrechte) wurde. Der Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung stehen somit seit dem 13. Mai 2010 insgesamt 184.739 Stückaktien (entsprechend 30,79 % der Stimmrechte) an der SIMONA AG zu. - Der zur Kontrollerlangung führende Eigentumserwerb erfolgte durch eine Erbschaft im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung. Die gesamten im Nachlass der Anita Bürkle befindlichen 111.936 Stückaktien (entsprechend 18,66 % der Stimmrechte) gingen nämlich auf die Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB über, da die Antragstellerin, bezeugt durch Erbschein gemäß § 2353 Alt. 1 BGB vom 13. Juni 2010, Alleinerbin ist. - Es liegt zwar keine Erbschaft zwischen Verwandten im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG vor, die Antragstellerin beabsichtigt aber, die ihr zustehenden Stimmrechte im Sinne der Gründer und zur Fortführung der Unternehmenskultur einzusetzen. Die Kontinuität der Unternehmensführung und -ausrichtung ist in einer der Erbschaft zwischen Verwandten vergleichbaren Situation gesichert und lässt das Interesse der Minderheitsaktionäre an einer Austrittsmöglichkeit durch ein Pflichtangebot zurücktreten. - Die Bindung des Stiftungsvermögens an den Stiftungszweck und der Umstand, dass die bisherige Beteiligung der Antragstellerin an der SIMONA AG das nahezu gesamte Stiftungsvermögen bindet und zur Finanzierung eines Pflichtangebotes wohl die Liquidation des Stiftungsvermögens notwendig werden würde, sprechen für ein erhebliches Interesse an der Befreiung. Kirn, 29.07.2010 Dr. Wolfgang und Anita Bürkle Stiftung 09.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de ---------------------------------------------------------------------------
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