Dresdner Bank AG
Dresdner Bank AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots
Dresdner Bank AG / Sonstiges Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots – Conergy AG - WKN 604002 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 11. November 2008 die Dresdner Bank Aktiengesellschaft ('Dresdner Bank') sowie die mit ihr verbundenen Allianz Finanzbeteiligungs GmbH und Allianz SE (zusammen die 'Antragstellerinnen') im Zusammenhang mit der Begleitung der Kapitalerhöhung der Conergy AG, Hamburg, von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Conergy AG zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. Die Dresdner Bank hatte neue Aktien aus der Kapitalerhöhung der Conergy AG mit der Verpflichtung gezeichnet und übernommen, sie den Aktionären der Conergy AG zum Bezug anzubieten (§ 186 Abs. 5 AktG). Die Veröffentlichung der Befreiung vom Pflichtangebot unter Angabe des Tenors und der wesentlichen Gründe nehmen wir wie folgt vor: I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: 1. Für den Fall, dass sie infolge der Zeichnung von neuen Aktien im Zusammenhang mit der Durchführung der von der ordentlichen Hauptversammlung der Conergy AG, Hamburg, am 28. August 2008 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen von 35.088.928 Euro um bis zu 450.000.000 Euro auf bis zu 485.088.928 Euro unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen, werden die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, die Allianz Finanzbeteiligungs GmbH und die Allianz SE von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die Conergy AG zu veröffentlichen, und gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Conergy AG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln sowie ein Angebot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung gemäß Ziffer 1 des Bescheides ergeht unter der Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerinnen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung der Durchführung der von der Hauptversammlung der Conergy AG am 28. August 2008 beschlossenen Kapitalerhöhung sowie das Überschreiten und das spätere Unterschreiten der Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte an der Conergy AG mitteilen und durch geeignete Unterlagen belegen. 3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1 des Bescheides ergeht ferner unter der Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, dass die Antragstellerinnen Stimmrechte aus Aktien der Conergy AG insoweit nicht ausüben, als ihr Stimmrechtsanteil an der Conergy AG die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. 4. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids bleibt vorbehalten für den Fall, dass der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte an der Conergy AG nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der Zielgesellschaft wieder unterschritten hat. II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids zusammengefasst: Dem Antrag der Antragstellerinnen auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG wurde stattgegeben, weil er gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §§ 8 ff. WpÜG-AngebotsVO zulässig und begründet ist. Vor dem Hintergrund der mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigten Zielsetzung (§ 37 Abs. 1, zweite Alternative WpÜG) und des möglichen Unterschreitens der Kontrollschwelle nach der Durchführung der Kapitalerhöhung überwiegen die Interessen der Antragstellerinnen an einer Befreiung die Interessen der außenstehenden Aktionäre, aufgrund der nur vorübergehenden Kontrollerlangung zum Zwecke der Durchführung der Kapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht ein Pflichtangebot zu erhalten, sodass eine Befreiung der Antragstellerinnen von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen ist. Die Dresdner Bank begleitet als eine von zwei Emissionsbanken die Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft. Dies, sowie die von der Dresdner Bank in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, erleichtern der Zielgesellschaft die Durchführung der Kapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und dienen dem Zweck, die neuen Aktien den Aktionären der Zielgesellschaft, die ihre Bezugsrechte und Mehrbezugsrechte ausüben, bezugsrechtswahrend zu übereignen. Der Antrag ist daher nach § 37 Abs. 1, zweite Alternative WpÜG begründet, denn es ist nicht die Zielsetzung der Antragstellerinnen, aufgrund des ihnen kurzfristig zur Verfügung stehenden Stimmrechtsanteils in Höhe von mehr als 30 % im materiellen Sinne Einfluss auf die Zielgesellschaft zu nehmen. Vielmehr fungieren sie, d.h. die Dresdner Bank, als Dienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der von der Zielgesellschaft durchgeführten Kapitalerhöhung, indem sie deren technische und praktische Abwicklung übernimmt. Dabei erfolgt die Erlangung der Kontrolle nach dem geplanten Vorhaben auch lediglich vorübergehend. Denn es ist das Ziel der Dresdner Bank, sobald wie möglich die erworbenen neuen Aktien an Investoren weiter zu veräußern. Wegen der momentanen wirtschaftlich nicht unproblematischen Lage der Zielgesellschaft und der Kapitalmärkte ist jedoch nicht mit Gewissheit absehbar, ob die gezeichneten Aktien platziert werden können. Dabei wird dem Ziel einer möglichst kurzfristigen Weiterveräußerung der übernommenen Aktien im Rahmen der Interessenabwägung bei der Befreiung nach § 37 WpÜG berücksichtigt, indem die Dresdner Bank im Hinblick auf die Einflussmöglichkeiten auf die Zielgesellschaften so gestellt wird, als habe sie die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte wieder unterschritten. Dies erfolgt durch die Auflage, dass die Antragstellerinnen Stimmrechte aus Aktien der Conergy AG insoweit nicht ausüben, als ihr Stimmrechtsanteil an der Conergy AG die Schwelle von 30 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Dresdner Bank die von ihr gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft im Handelsbestand führt oder nicht. Vor diesem Hintergrund gelangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei der im Rahmen des § 37 WpÜG gebotenen Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen und der Interessen der außenstehenden Aktionäre zu dem Ergebnis, dass eine Befreiung der Antragstellerinnen von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG gerechtfertigt ist. Denn die Einschaltung der Dresdner Bank als Emissionsbank dient im Ergebnis vor allem den Interessen der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre an einer geordneten Durchführung der Kapitalerhöhung. Dass diese Dienstleistung der Dresdner Bank mit der möglicherweise nicht nur kurzfristigen Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft verbunden sein wird, liegt allein an der Höhe des Gesamtemissionsvolumens der Kapitalerhöhung und an der Intention der Antragstellerinnen, der Zielgesellschaft einen höheren Erlös aus der Kapitalerhöhung zukommen zu lassen, als derzeit am Kapitalmarkt erzielt werden könnte. Die unter Ziffer 2 verfügte Auflage setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in die Lage zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt die Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG über- bzw. unterschritten wird. Sie dient damit letztlich der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG und der Prüfung der Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß Ziffer 4 des Bescheides. Die Auflage unter Ziffer 3 des Bescheides ist geeignet, auch in dem Fall, dass der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft die 30-Prozent-Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG nicht zeitnah wieder unterschreiten sollte, sicherzustellen, dass die Antragstellerinnen nicht in einer Weise Einfluss auf die Zielgesellschaft durch Ausübung von Stimmrechten werden nehmen können, der nach der gesetzgeberischen Intention mit der Verpflichtung einherginge, den außenstehenden Aktionären ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Im Ergebnis wird hierdurch auch untermauert, dass die Antragstellerinnen bei der Zielgesellschaft letztlich nicht anders agieren können, als jede andere Emissionsbank im Falle der Begleitung einer Kapitalerhöhung mit mittelbarem Bezugsrecht. Der Vorbehalt des Widerrufs unter Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls geeignet, die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1, 3. Alt. WpÜG abzusichern. Bewusst wurde hier das mildere Mittel eines Widerrufsvorbehalts anstelle einer Bedingung gewählt, da angesichts der derzeitigen Situation der Kapitalmärkte und der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht feststehenden Weiterveräußerungsmöglichkeit der neuen Aktien durch die Dresdner Bank im Rahmen einer möglichen Widerrufsentscheidung auf besondere Umstände des Einzelfalls Rücksicht genommen werden kann, ohne dass die Handlungsspielräume der Dresdner Bank über Gebühr beschränkt werden. ____________________ Frankfurt am Main/München, im Dezember 2008 Dresdner Bank Aktiengesellschaft - Allianz Finanzbeteiligungs GmbH - Allianz SE 09.12.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP ---------------------------------------------------------------------------
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