ecolutions GmbH & Co. KGaA
ecolutions GmbH & Co. KGaA: ecolutions GmbH & Co. KGaA reduziert Verlust im Jahr 2015 und erzielt bei den Solarparks eine Outperformance
DGAP-News: ecolutions GmbH & Co. KGaA / Schlagwort(e): Jahresergebnis/Prognose ecolutions GmbH & Co. KGaA reduziert Verlust im Jahr 2015 und erzielt bei den Solarparks eine Outperformance Frankfurt am Main, 04. April 2016 – Die ecolutions GmbH & Co. KGaA (“Ecolutions KGaA”) erzielte im Geschäftsjahr 2015 bei stabilen Umsätzen von 0,2 Mio. Euro einen Nettoverlust von 0,3 Mio. Euro. Im Jahr 2014 betrug der Nettoverlust 2,0 Mio. Euro. In diesem Fehlbetrag waren indes positive als auch negative Einmaleffekte enthalten. Bereinigt um diese Effekte liegt die Vergleichszahl zum Vorjahr bei einem Nettoverlust von über 0,6 Mio. Euro. Somit konnte das Unternehmen den Verlust gegenüber dem Jahr 2014 halbieren. Der Free Cashflow war unverändert negativ. Zu den größten Kostenpositionen zählten im vergangenen Geschäftsjahr erneut Rechts- und Beratungskosten, die Aufwendungen für 2 Hauptversammlungen sowie die Vergütung der Komplementärin. Das Eigenkapital der Ecolutions KGaA lag zum Jahresende 2015 bei 6,5 Mio. Euro nach 6,8 Mio. Euro zum Vorjahr. Die nicht konsolidierten Projektgesellschaften, bestehend aus den Solarparks Rügen und Merseburg, erzielten im Jahr 2015 einen Umsatz von 1,3 Mio. Euro, ein EBITDA von rund 1 Mio. Euro und ein EBIT von 0,4 Mio. Euro. Beide Solarparks profitieren im Jahr 2015 von exzellenten Witterungsverhältnissen und konnten die Erwartungen um jeweils deutlich über 10 % übererfüllen. Während die Solarparks eine ausgezeichnete Performance lieferten und das Management die allgemeinen Kosten weiter reduzieren konnte, war das Geschäftsjahr 2015 im Wesentlichen erneut durch Rechtsstreitigkeiten belastet. Anzumerken ist, dass wesentliche Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2015 beendet werden konnten Der Bundesgerichtshof (“BGH”) hat die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 10. September 2012 zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 8 sowie 10 und 11 für nichtig erklärt hat. Die Gesellschaft hatte auf Verlangen zweier Kommanditaktionäre im Juli 2012 eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, welche von der im September 2012 neu eingesetzten Geschäftsführung am Tag der Hauptversammlung abgesagt wurde. Daraufhin haben einige Kommanditaktionäre selbst eine Hauptversammlung abgehalten, indem sie einen Versammlungsleiter wählten und ohne Teilnahme der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats Beschlüsse zu einzelnen Tagesordnungspunkten fassten. Hiergegen haben die Komplementärin sowie ein Kommanditaktionär Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Der BGH stellte hierzu fest, dass die Absage der Hauptversammlung nicht rechtens war, die Hauptversammlung indes anfechtbar war. Der Anfechtung der Beschlüsse wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die Ecolutions KGaA unterlag in diesem Prozess. Auf Basis der Beschlüsse dieser Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat für die Kommanditaktionäre der Ecolutions KGaA gegen die Ecolutions Management GmbH eine Klage auf Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis erhoben. Dieses Verfahren war ebenfalls beim BGH anhängig und wurde im Jahr 2015 zunächst ruhend gestellt. Aufgrund des Urteils vor dem BGH in der Anfechtungsklage vom 10. September 2012 wurde dieses Verfahren im November 2015 übereinstimmend mit der Beklagten für erledigt erklärt. Der BGH hatte somit noch über die Kosten zu entscheiden. Im Ergebnis hat die Ecolutions KGaA die Kosten für das Verfahren zu tragen, weil das Revisionsverfahren aussichtslos gewesen wäre und der Beschluss über den Entzug der Geschäftsführung für die Ecolutions Management GmbH von Anfang an als nichtig bzw. anfechtbar anzusehen war. Das Verfahren ist somit ebenfalls beendet. Des Weiteren hat im Jahr 2015 eine Kommanditaktionärin gegen Beschlüsse der auf den 19. Dezember 2014 einberufenen Hauptversammlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Hierbei handelt es sich um die Beschlussfassung über die Aufhebung von Hauptversammlungsbeschlüssen und die Rücknahme der Entzugsklage sowie die Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen; das Urteil ist rechtskräftig und die Ecolutions KGaA hat in diesem Verfahren obsiegt. Zudem hat im Jahr 2015 eine Kommanditaktionärin gegen die auf der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 zu den Tagesordnungspunkten 3 (Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats), 4 (Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat), 5 (Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalherabsetzung und Anpassung der Satzung der Gesellschaft), 6 (Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung), 9 (Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft (Sitz der Gesellschaft)) und 10 (Beschlussfassung über die Aufhebung und Neuvornahme des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 über die Aufhebung von Hauptversammlungsbeschlüssen und über die Rücknahme der Entzugsklage) gefassten Beschlüsse Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage, vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben. In Bezug auf TOP 3, 9 und 10 wurde die Klage abgewiesen und in Bezug auf TOP 4, 5 und 6 stattgegeben. Das Urteil ist bis auf einen Teil der Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat (TOP4a) rechtskräftig. Parallel zur der dargestellten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015, hat die Ecolutions KGaA selbst hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 5 und 6 ein aktienrechtliches Freigabeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erwirkt. Ziel dieses Freigabeverfahrens war es, feststellen zu lassen, dass die erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister nicht entgegensteht und Mängel der Hauptversammlungsbeschlüsse die Wirkung der Eintragung unberührt lassen. Aufgrund der Ausführungen des Senats beim Oberlandesgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung hat die Ecolutions KGaA ihren Antrag auf Erlass des dargestellten Beschlusses zurückgenommen. Im Ergebnis sind die in der Hauptversammlung am 21. Mai vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen gescheitert. Wie auf der vorgenannten Hauptversammlung dargestellt, bedarf es für weitere Kapitalerhöhungen eines Kapitalschnitts. Anderenfalls werden sich keine Investoren finden lassen, die Aktien im Rahmen einer solchen Kapitalerhöhung zeichnen würden. Für den Fall eines Kapitalschnitts lagen der Gesellschaft bereits Absichtserklärungen für die Zeichnung einer Kapitalerhöhung vor, die bedauerlicherweise nicht umgesetzt werden konnten. Die Zuführung neuer Mittel ist aber erforderlich, um das Geschäft als Bestandshalter von Solarparks vorantreiben zu können. Die Gesellschaft hat aufgrund der negativen Beschlüsse auf der Hauptversammlung keine Möglichkeit sich über Kapitalerhöhungen zu finanzieren. Das Unternehmen prüft nunmehr weiter wie sich die Zukunft der Gesellschaft auf lange Sicht darstellen soll. Dazu gehört die Aufnahme von Fremdkapital über verschiedene Konstrukte und Modelle, die Umstellung des Geschäftsmodell – soweit es die aktuelle Satzung zulässt – sowie andere strategische Optionen. Auch gehört die Diskussion mit den Kommanditaktionären über eine mögliche Liquidation der Gesellschaft, für die es allerdings einen Beschluss der Hauptversammlung bedarf zum aktuellen Prüfungsumfang. Der Jahresabschluss für das Jahr 2015 wurde vom Aufsichtsrat gebilligt. Die Ecolutions Management GmbH wird zeitnah zur Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2015 einladen. Für ecolutions GmbH & Co. KGaA ecolutions Management GmbH Kontakt:
2016-04-04 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |