ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank
ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank:
DGAP-News: ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank / Schlagwort(e): Sonstiges Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (‘Marktmissbrauchsverordnung’) NICHT ZUR VERBREITUNG, ÜBERMITTLUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN GÄNZE ODER IN TEILEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (“Marktmissbrauchsverordnung“) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank (“ICF BANK” oder “Stabilisierungsmanager“) hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der IBU-tec advanced materials AG (die “Gesellschaft“), Weimar, die Funktion des Stabilisierungsmanagers übernommen und wird vom 30. März 2017 bis maximal 28. April 2017 (jeweils einschließlich) (der “Stabilisierungszeitraum“) in Bezug auf die voraussichtlich am 30. März 2017 zum Handel im nicht regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Scale Segment) einzubeziehenden Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A0XYHT5; WKN: A0XYHT) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der ICF BANK Mehrzuteilungen vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die “Stabilisierungsmaßnahmen“). Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am nicht regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden. Für mögliche Stabilisierungsmaßnahmen wurden Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft 150.000 zusätzliche Aktien zugeteilt (die “Mehrzuteilung“). Im Zusammenhang mit der Mehrzuteilung wurden dem Stabilisierungsmanager 150.000 Aktien aus dem Bestand eines verkaufenden Aktionärs in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt 14,15% des ursprünglichen Angebots. Der verkaufende Aktionär hat dem Stabilisierungsmanager in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 150.000 Greenshoe-Aktien aus dem Bestand des verkaufenden Aktionärs (die “Greenshoe-Aktien“) zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provision eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die “Greenshoe-Option“). Die Greenshoe-Option kann durch den Stabilisierungsmanager ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden. Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt gegeben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, zu welchem Termin mit den Stabilisierungsmaßnahmen begonnen wurde und zu welchem Termin die letzte Stabilisierungsmaßnahme erfolgte, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum, an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten. ICF BANK AG Wertpapierhandelsbank Disclaimer Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren dar. Das Angebot erfolgte ausschließlich durch und auf Basis des veröffentlichten und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Wertpapierprospekts. Allein der Wertpapierprospekt enthält die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Informationen für Anleger. Eine Anlageentscheidung hinsichtlich der öffentlich angebotenen Wertpapiere der Emittentin sollte nur auf der Grundlage des Wertpapierprospekts erfolgen. Der Wertpapierprospekt vom 20. März 2017 ist im Internet auf der Website der Emittentin http://www.ibu-tec.de/investor-relations.html und zu den üblichen Geschäftszeiten bei der Emittentin (Hainweg 9-11, 99425 Weimar) kostenfrei erhältlich. Diese Veröffentlichung ist weder mittelbar noch unmittelbar zur Weitergabe oder Verbreitung in die Vereinigten Staaten von Amerika oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Territorien und Besitzungen eines Bundesstaates oder des Districts of Columbia) bestimmt und darf nicht an “U.S. persons” (wie in Regulation S des U.S. Securities Act of 1933 in der jeweils geltenden Fassung (“Securities Act”) definiert) oder an Publikationen mit einer allgemeinen Verbreitung in den Vereinigten Staaten von Amerika verteilt oder weitergeleitet werden. 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29.03.2017 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |