Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust
Mitteilung der Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust über die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes
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Mitteilung der Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust über
die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes
Stichting Administratiekantoor GS NDX Investment Trust, Naritaweg 165,
Telestone 8, 1043 BW Amsterdam, Niederlande (‘Stichting’) hat nach dem
Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) vom
21.9.2006 die Mitteilung erhalten, von den Verpflichtungen nach §§ 35 Abs.
1 Satz 1 und 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit zu sein, soweit sie die
Kontrolle an der Nordex AG, Norderstedt, dadurch erlangt, dass sie als
Aktionärin der Nordex AG einer von Aktionären der Nordex AG geschlossenen
Aktionärsvereinbarung beitritt. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf
folgenden Gründen: Die am 5. Juli 2006 nach niederländischem Recht
errichtete Stichting erwarb am 27. Juli 2006 von der GS Equity Markets,
L.P. 17,44 % und damit nahezu alle ihre Aktien der Nordex AG. GS Equity
Markets, L.P. ist die ausschließlich wirtschaftlich Begünstigte der von der
Stichting gehaltenen Aktien. Nach dem Aktienerwerb sollte Stichting der
Aktionärsvereinbarung beitreten, der u.a. auch die Aktionäre GS Equity
Markets L.P., CMP Fonds I GmbH und HSH Nordbank angehören. Der
Stimmrechtsanteil der der Stimmrechtsbindung unterliegenden Parteien an der
Nordex AG sollte dadurch wieder auf den Anteil der Stimmrechte anwachsen,
der vor der Übertragung der Aktien von der GS Equity Markets L.P. auf
Stichting bestanden hatte.
Vor diesem Hintergrund hielt die BaFin den Antrag auf Befreiung nach § 37
Abs. 1 Var. 4 WpÜG für begründet. Eine Befreiung kann insbesondere dann
erteilt werden, wenn aus Sicht der Minderheitsaktionäre durch die
Kontrollerlangung keine wesentliche Änderung der Herrschaftsverhältnisse
eintritt. Dies ist u. a. gegeben, wenn der Einfluss des vormals alleinigen
Kontrollaktionärs unverändert bleibt und eine Beeinflussung oder
Veränderung der Unternehmens- und Geschäftspolitik der Zielgesellschaft
nicht zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines Beitritts
der Stichting zu der Aktionärsvereinbarung und der Stimmrechtsbindung
erfüllt. Stichting tritt lediglich einer bereits bestehenden
Kontrollposition des Stimmpools bei. Im Rahmen des Beitritts der Stichting
zur Aktionärsvereinbarung wurden zwischen den Parteien Vereinbarungen
geschlossen, die gewährleisten, dass eine Veränderung der
Herrschaftsverhältnisse in dem Stimmpool durch den Beitritt ausgeschlossen
ist. Die BaFin hat sich einen Widerruf der Befreiung vorbehalten, wenn sich
die Herrschaftsverhältnisse in dem Pool ändern, insbesondere wenn Stichting
selbst eine den Stimmrechtspool dominierende Position erlangt oder sie
außerhalb der Zurechnung der Stimmrechte der Aktionäre, die der
Stimmrechtsbindung unterliegen, die Nordex AG kontrolliert. Sowohl vor als
auch nach dem Beitritt werden die poolgebundenen Stimmrechte in gleicher
Weise ausgeübt. Auch eine Änderung der Geschäfts- oder Unternehmenspolitik
wurde von den Parteien anlässlich der Übertragung der Aktien nicht
vereinbart. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Stimmrechtsanteil
des Stimmpools durch den Beitritt der Stiftung lediglich auf den Anteil
anwächst, über den der Stimmpool bereits vor der Übertragung der Aktien
verfügt hat.
Auf Grund der erteilten Befreiung trat Stichting am 9. Oktober 2006 der
Aktionärsvereinbarung bei, deren Parteien damit wie bereits vor der
Übertragung der Aktien auf die Stichting wieder über 55,8 % der Aktien der
Nordex AG verfügen. Da nicht alle Parteien der Aktionärsvereinbarung der
Stimmbindung unterliegen, waren Stichting zusätzlich zu den Stimmrechten,
die auf die von ihr gehaltenen 17,44 % der Aktien der Nordex AG entfallen,
lediglich weitere 30,45 % der Stimmrechte nach § 30 II WpÜG zuzurechnen.
Stichting hat somit – auf Grund der Zurechnung – die Kontrolle an der
Nordex AG erlangt. Ihrer Mitteilungspflicht nach § 21 WpHG ist sie am 13.
Oktober 2006 nachgekommen. Die Nordex AG veröffentlichte die Mitteilung am
17. Oktober 2006 im Handelsblatt.
(c)DGAP 09.11.2006
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