Rudolf Wöhrl AG
Rudolf Wöhrl AG: Ergänzende Information zur ersten Anleihegläubigerversammlung am 3. April 2017
DGAP-News: Rudolf Wöhrl AG / Schlagwort(e): Anleihe Rudolf Wöhrl AG, Nürnberg: Nach dem Schuldverschreibungsgesetz liegt das gesetzlich vorgegebene Quorum für die Beschlussfähigkeit der ersten Anleihegläubigerversammlung am 3. April 2017 bei 50 Prozent des Anleihekapitals. Wird dieses Mindestquorum nicht erreicht, können erst in einer sogenannten zweiten Anleihegläubigerversammlung Beschlüsse gefasst werden. Diese zweite Anleihegläubigerversammlung ist ohne weiteres beschlussfähig. Die Rudolf Wöhrl AG bittet die Anleihegläubiger bereits jetzt, sich rechtzeitig zu der voraussichtlich erforderlichen zweiten Anleihegläubigerversammlung anzumelden, sobald die Gesellschaft dazu eingeladen hat. Die Einladung zur zweiten Anleihegläubigerversammlung wird auf der Internetseite der Emittentin unter https://www.woehrl.de/anleihe/Glaeubigerversammlung.html sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Im Auftrag der Rudolf Wöhrl AG: Markus Held Kontakt für Medien: Kontakt für Anleihegläubiger: Unternehmen: Rudolf Wöhrl AG
31.03.2017 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |