SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB
SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Zweifelhafte Angebote der U 20 Prevent GmbH an die Anleger der UDI Festzins Gesellschaften
DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB
/ Schlagwort(e): Ankauf/Insolvenz
Die UDI Energie Festzins VI GmbH musste einen Insolvenzantrag stellen und das vorläufige Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Hintergrund war, dass die BaFin die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Nachrangklauseln gegenüber Verbrauchern zum Anlass nahm, die Abwicklung der Darlehen der UDI Energie Festzins VI GmbH anzuordnen. Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG würde bei Unwirksamkeit der Nachrangklauseln ein unerlaubtes Einlagengeschäft betreiben. Da die Gesellschaft hierzu nicht in der Lage war, musste die UDI Energie Festzins VI GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Um dieses Szenario für die anderen Festzinsanlagen der UDI-Gruppe zu vermeiden, unterbreitet die U 20 Prevent GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter Herr Reiner Langnickel zugleich Restrukturierer der UDI Gesellschaften ist, aktuell allen Anlegern von Festzinsanlage der UDI-Gruppe ein Angebot zur Vermeidung einer möglichen Insolvenz. Das Angebot der U 20 Prevent GmbH enthält zwei Elemente: Einen sogenannten “Schuldenschnitt” und die Vereinbarung einer neuen nunmehr wirksamen Nachrangabrede im Hinblick auf die verbleibende “Restforderung”. Hierdurch soll die drohende Insolvenz vermieden werden. Tatsächlich ist der angekündigte ,erforderliche’ Schuldenschnitt kein Schuldenschnitt für die Emittentin. Die Anleger verzichten nicht auf ihre Forderung, sondern übertragen diese auf eine neu gegründete Gesellschaft. Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach: “Es ist schon ärgerlich, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des ,Restanspruchs’ nicht offengelegt werden. Den Anlegern, die gerade mit der Möglichkeit eines Totalverlustes konfrontiert werden, sollen einem Angebot vertrauen, das keine Zahlen offengelegt und als alternativlos dargestellt wird. Dies ist für sich schon nicht akzeptabel.” Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach weiter: “Hinzu kommt, dass die Anleger, die das Angebot annehmen, nach fünf Jahren keinerlei Ansprüche mehr geltend machen können und auf alle weiteren Ansprüche verzichten. Diese zeitliche Begrenzung ist nicht nachvollziehbar und begünstigt unnötig die Anleger, die dieses Angebot nicht annehmen und die U 20 Prevent GmbH.“ Außerdem warnt Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach: “Sollte die BaFin auch in den verbleibenden Fonds die Abwicklung der Darlehen anordnen, treten die Anleger automatisch auch noch diese Restforderung an die U 20 Prevent GmbH ab. Sie müssen sich im Fall der Anordnung der Abwicklung durch die BaFin darauf einstellen, dass sie den Kaufpreisanspruch, der ohnehin nur die Hälfte der erwarteten Rückflüsse beinhaltet erst in fünf Jahren erhalten, vorausgesetzt, dass die U 20 Prevent GmbH diesen Ansprüchen auch wirtschaftlich nachkommen kann. Die Anleger tragen insoweit auch dieses Insolvenzrisiko.“ Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Anleger mit dem vorliegenden Angebot auf nahezu alle Ansprüche verzichten sollen, ohne dass absehbar ist, dass diese Maßnahmen sich im Ergebnis auch zu Gunsten der Anleger auswirken. Vielmehr ist das Angebot so ausgestaltet, dass nur Dritte hiervon profitieren. Aus diesem Grund können wir das Angebot in der derzeitigen Fassung nicht zur Annahme empfehlen. Als Ansprechpartnerin für weitere Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Verfügung. Die Fachanwälte der Kanzlei Schirp & Partner aus Berlin verfügen aufgrund langjähriger Praxis seit mehr als 25 Jahren über eine umfassende Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht.
03.05.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |