AIRE GmbH & Co. KGaA
Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer 634 421 ISIN DE 0006344211
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Kommanditaktionäre zur außerordentlichen Hauptversammlung der AIRE GmbH & Co. KGaA (die ‘Gesellschaft‘) am Freitag, dem 21. Oktober 2011 um 11.00 Uhr, in das WERFTHAUS, 10. Stockwerk, bei Chartis Europe S.A., Speicherstr. 55,
60327 Frankfurt am Main, ein.
I. Tagesordnung
1. |
Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2010
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juni 2011 hat keinen zustimmenden Beschluss über die Entlastung
der persönlich haftenden Gesellschafterin AIG International Real Estate Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH für das Geschäftsjahr
2010 gefasst.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
AIG International Real Estate Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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2. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Juni 2011 hat keinen zustimmenden Beschluss über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 gefasst.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten bisher für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nach § 18 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende Vergütungsregelung für die Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft zu beschließen:
‘Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft erhalten neben dem Ersatz ihrer angemessenen Auslagen eine fixe jährliche
Vergütung. Diese beträgt für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaft jeweils EUR 30.000,00 für jedes Mitglied des Aufsichtsrats.
Mitglieder des Aufsichtsrats, die kein volles Geschäftsjahr im Amt waren, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
Die Vergütung wird jeweils vier Wochen nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
maßgebliche Geschäftsjahr entscheidet, zur Zahlung fällig.
Die Gesellschaft wird die Mitglieder des Aufsichtsrats in die bestehende Directors & Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung)
einbeziehen.
Diese Vergütungsregelung gilt erstmalig ab dem Datum der letzten Aufsichtsratswahlen, also ab dem 15. Juni 2011, zeitanteilig
für das Geschäftsjahr 2011.
Diese Vergütungsregelung gilt ebenso für Folgejahre, falls die Hauptversammlung nichts Abweichendes beschließt.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird eine eventuell anfallende Umsatzsteuer erstattet.’.
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4. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘a) |
Die AIRE GmbH & Co. KGaA (die ‘Gesellschaft’) wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien der AIRE GmbH & Co. KGaA (‘AIRE-Aktien’) zusammen mit
anderen AIRE-Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder in mehreren Schritten, zur Verfolgung auch verschiedener Zwecke
durch die Gesellschaft, ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung wird am 22. Oktober 2011 wirksam und gilt ab dann für den Erwerb von AIRE-Aktien bis zum 20. Oktober 2016.
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b) |
Der Erwerb der AIRE-Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) als Kauf über die Börse oder (2) mittels einer öffentlichen
Kaufofferte.
(1) |
Erfolgt der Erwerb der AIRE-Aktien als Kauf über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je AIRE-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer AIRE-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
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(2) |
Beim Erwerb der AIRE-Aktien über eine öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot veröffentlichen
oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern.
(i) |
Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne
je AIRE-Aktie fest. Im Fall der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen
ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der
Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche
Kursbewegungen ergeben.
Der Kaufpreis beziehungsweise die Kaufpreisspanne je AIRE-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs
einer AIRE-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag
um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über das formelle Angebot. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung
des Vorstands über die Anpassung.
Sofern die Anzahl der angedienten AIRE-Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen übersteigt,
kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten
AIRE-Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter AIRE-Aktien
je Aktionär vorgesehen werden.
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(ii) |
Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, AIRE-Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung
eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist,
Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung
der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.
Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je AIRE-Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer AIRE-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als
20% unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der Gesellschaft angenommen werden.
Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen AIRE-Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen
übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der
angebotenen AIRE-Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
AIRE-Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen AIRE-Aktien neben einer Veräußerung über die Börse
oder über ein Angebot an alle Aktionäre auch wie folgt zu verwenden:
(1) |
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
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(2) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen, angeboten und auf diese übertragen werden.
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(3) |
Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die AIRE-Aktien
veräußert werden, den Börsenpreis einer AIRE-Aktie zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet.
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(4) |
Insgesamt dürfen die unter lit. c) Ziff. (3) verwendeten Aktien, soweit sie in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 Aktiengesetz (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis) ausgegeben werden,
10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung
bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden.
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d) |
Die Ermächtigungen unter lit. c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, auch durch Konzerngesellschaften
oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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e) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene AIRE-Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter lit. c) Ziff. (2) und (3) verwendet werden.’
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II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung
Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu Punkt 4 der Tagesordnung
Zu Punkt 4 der Tagesordnung schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat vor, die AIRE GmbH & Co.
KGaA (die ‘Gesellschaft’) zu ermächtigen, eigene Aktien zu erwerben und diese entweder gegen Barzahlung oder gegen Sachleistungen
wieder zu veräußern bzw. zu übertragen oder ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die persönlich haftende
Gesellschafterin erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung oder Übertragung von eigenen Aktien diesen Bericht, der als
Bestandteil dieser Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
an in dem Geschäftsraum der AIRE GmbH & Co. KGaA am Sitz der Gesellschaft in 60237 Frankfurt am Main, Speicherstraße 55 (‘WERFTHAUS’),
ausliegt und im Internet unter
http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html
eingesehen werden kann sowie auf Verlangen jedem Aktionär in Abschrift kostenlos übersandt wird:
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG darf die Gesellschaft aufgrund einer für höchstens fünf (5) Jahre geltenden Ermächtigung der
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu einem Anteil von 10% des Grundkapitals erwerben. Der Beschlussvorschlag zu TOP 4 enthält
eine entsprechende Ermächtigung, die vom 22. Oktober 2011 bis zum 20. Oktober 2016 gelten soll. Zweck des Erwerbs eigener
Aktien darf nicht der Handel in eigenen Aktien sein.
In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG können über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse
auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorgesehen werden. So sollen eigene Aktien auch durch ein an die Aktionäre
gerichtetes öffentliches Angebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erworben werden
können. Bei diesen Varianten können die Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu
welchem Preis sie diese andienen möchten.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb
der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl
übersteigt, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten
bzw. angebotenen Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Einer solchen Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte
Berücksichtigung geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär. Der Ausschluss des
Andienungsrechts liegt daher im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.
Die Ermächtigung nach TOP 4 soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, die erworbenen eigenen Aktien zu den gesetzlich zulässigen
Zwecken zu verwenden. Dies dient wiederum sowohl dem Interesse der Gesellschaft als auch der Aktionäre.
Die Gesellschaft wird insbesondere ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien teilweise oder vollständig einzuziehen oder sie
über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung
bedarf. Bei einer dem entsprechenden Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß
§ 53a AktG daher gewahrt.
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die erworbenen Aktien im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder von Unternehmenszusammenschlüssen auf Dritte als Gegenleistung zu übertragen.
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen zunehmend eine Gegenleistung in Form von eigenen
Aktien. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, um einen bestehenden Aktienoptionsplan der Zielgesellschaft zu ersetzen oder
dann, wenn sich ein Teil des Kaufpreises nach bestimmten Erfolgszahlen richten soll. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
zur Übertragung der erworbenen Aktien soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel nutzen zu können. Dem trägt die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird die persönlich haftende Gesellschafterin
den Börsenkurs der AIRE-Aktien berücksichtigen; eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs ist nicht vorgesehen, damit
nicht einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch eventuelle Schwankungen des Börsenkurses in Frage gestellt werden können.
Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Schließlich ist vorgesehen, die Verwaltung auch zu ermächtigen, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes
Angebot gegen Barzahlung veräußern zu können. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts ist notwendig, um die sich aus
der Ermächtigung ergebenden wirtschaftlichen Chancen für die Gesellschaft und die Aktionäre nutzen zu können; der Bezugsrechtsausschluss
liegt daher im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Eigene Aktien können zum Beispiel an institutionelle Investoren
veräußert werden, um zusätzliche in- oder ausländische Aktionäre zu gewinnen. Ferner wird die Verwaltung in die Lage versetzt,
die Eigenmittel der Gesellschaft flexibel den jeweiligen Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen kurzfristig
reagieren zu können. Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden hierbei angemessen gewahrt. Die Ermächtigung
stellt sicher, dass auch bei mehrmaliger Ausnutzung insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre verkauft bzw. ausgegeben werden kann. Ein zusätzlicher Schutz ergibt sich daraus, dass auf diese Begrenzung
Aktien anzurechnen sind, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Wirksamkeit
der Ermächtigung nach TOP 4 bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung durch die persönlich haftende Gesellschafterin ausgegeben oder
veräußert wurden. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu
einem Preis veräußert werden können, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Hierbei wird sich die Verwaltung unter Berücksichtigung der
aktuellen Marktbedingungen bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenpreis so gering wie möglich zu bemessen. Konkrete Pläne
für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung die nachfolgende Hauptversammlung hierüber
unterrichten.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte, Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie weitere Angaben
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 4.223.655,00 Euro, eingeteilt
in 4.223.655 Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
4.223.655 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt am 30. September 2011, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und ein vom depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bis spätestens
zum Ablauf des 14. Oktober 2011 bei einer der nachstehend genannten Anmeldestellen eingehen.
ITTEB GmbH & Co. KG Frau Bettina John Vogelanger 25 D-86937 Scheuring Fax: +49 8195 99 89 664 E-Mail: aire2011@itteb.de
oder
AIRE GmbH & Co. KGaA Speicherstraße 55 (‘WERFTHAUS’) D-60237 Frankfurt am Main
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung
und den Nachweis genügt die Textform.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich
dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechend kann aus nach dem Nachweisstichtag erworbenen
Aktien kein eigenständiges Teilnahme- und Stimmrecht hergeleitet werden.
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4. |
Vollmacht und Stimmrechtsvertretung
Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen. Auch im Fall der Bevollmächtigung sind eine frist- und formgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Aktienbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Die Erteilung und der Nachweis einer Bevollmächtigung können unter Nutzung des
von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Anmelde- und Vollmachtsformulars erfolgen.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen
oder Personen bevollmächtigt, besteht kein gesetzliches Textformerfordernis; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn
die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder
Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts
vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche
Weisungen wird das Stimmrecht nicht ausgeübt. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.
Für Erklärungen gegenüber der Gesellschaft betreffend eine Vollmacht sowie deren Widerruf oder Änderung stehen die unter III.
2. genannten Adressen, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Der Nachweis der Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf oder Änderung muss der Gesellschaft entweder bis spätestens Mittwoch, den 19. Oktober 2011 um 24.00 Uhr (Eingang) per Post oder Fax an eine der unter III. 2. genannten Adressen zugehen oder bis zum Beginn der Hauptversammlung
per E-Mail an die unter III. 2. genannte E-Mailadresse übermittelt werden. Eine Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf oder
Änderung kann auch auf der Hauptversammlung erfolgen. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung auf der Hauptversammlung
der Gesellschaft gegenüber vorgelegt werden.
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung finden sich auf dem Anmelde- und Vollmachtsformular, das den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandt wird, sowie auf der Internetseite http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html.
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5. |
Unterlagen zur Einsichtnahme
Der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2011 festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr
2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für
das Geschäftsjahr 2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und einem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4
und Abs. 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Speicherstraße 55 (‘WERFTHAUS’),
60327 Frankfurt am Main) und im Internet unter http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html eingesehen werden.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Unterlagen; Bestellungen bitten wir an die unter Ziff. III. 2. genannten
Adressen zu richten. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
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6. |
Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am
Grundkapital der Gesellschaft (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin der AIRE GmbH & Co. KG zu richten, also
an die AIG International Real Estate Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH, und muss der Gesellschaft unter der folgenden
Adresse bis Dienstag, den 20. September 2011, 24.00 Uhr zugehen.
AIG International Real Estate Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der AIRE GmbH & Co. KGaA Speicherstraße 55 (‘WERFTHAUS’) D-60237 Frankfurt am Main
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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7. |
Anträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von persönlich haftender Gesellschafterin
und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung in Textform an die unter III. 2. genannten Adressen zu übersenden.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die bis spätestens Donnerstag, den 6. Oktober 2011, 24.00 Uhr, bei einer der unter III. 2. genannten Adressen eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung, sowie
eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html
veröffentlichen.
Anderweitig adressierte oder später eingehende Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Gegenanträge werden in der Hauptversammlung
nur behandelt, wenn sie dort gestellt werden.
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8. |
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG von der persönlich haftenden Gesellschafterin
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen, sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß
§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz besteht.
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9. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html.
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10. |
Veröffentlichung der Einberufung, weitere Informationen
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen, die zugänglich zu machenden
Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung stehen gemäß § 124a AktG ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
(http://www.aire-kgaa.eu/German/shareholder/termine_FinCal.html) zur Verfügung.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 13. September 2011 veröffentlicht und wurde
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der
gesamten Europäischen Union verbreiten.
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Frankfurt am Main, im September 2011
AIG International Real Estate Geschäftsführungs- und Verwaltungs-GmbH
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