Aladdin Healthcare Technologies SE
Berlin
ISIN: DE000A12ULL2 / WKN : A12ULL
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 1. Juli 2021, 10:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung ein.
Hinweis: Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die Zitierung
der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) (‘SE-VO’) aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die
Geschäftsräume der Gesellschaft, Unter den Linden 10, 10117 Berlin. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte – mit Ausnahme
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der
Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 (BGBl. I 2020,
S. 3328), (‘COVID-19-Gesetz‘), für die fristgemäß angemeldeten Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben oder deren Bevollmächtigte
im Internet unter der Internetadresse
https://aladdinid.com/de/investorrelations
im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung (‘HV-Portal der Gesellschaft‘) in Bild und Ton übertragen. Die Einladung erfolgt unter Anwendung der von § 1 Abs. 3 COVID-19-Gesetz vorgesehenen verkürzten
Frist.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Bitte beachten Sie diesbezüglich
auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Aladdin Healthcare Technologies SE für das Geschäftsjahr
2018, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und Vorlage des Berichts
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats näher erläutert
werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Verwaltungsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zugänglich.
|
2. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die Aladdin Healthcare Technologies SE, des gebilligten Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2019 und des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und Vorlage des Berichts des Verwaltungsrats
für das Geschäftsjahr 2019
Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats näher erläutert
werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da
der Verwaltungsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zugänglich.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 und das Geschäftsjahr 2019
a) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
b) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
|
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2018 und das Geschäftsjahr 2019
a) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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b) |
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Geschäftsführenden Direktoren für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
|
|
5. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung eines bedingten Kapitals sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Aladdin Healthcare Technologies SE enthält noch keine Ermächtigung für den Verwaltungsrat zur Ausgabe- von
Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen. Um den Verwaltungsrat zukünftig in die Lage zu versetzen, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten
flexibel zu nutzen, soll die Hauptversammlung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
erteilen. Zudem soll zum Zwecke der Bedienung der so geschaffenen Bezugs- oder Umtauschrechte ein bedingtes Kapital (Bedingtes
Kapital 2021/I) beschlossen werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Laufzeit, Grundkapitalbetrag
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, bis zum 1. Juli 2026 einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber oder Namen lautende Options-
oder Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen ‘Schuldverschreibungen‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.583.295,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte zum Bezug von bis zu 4.583.295 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 4.583.295,00 nach
näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachfolgend ‘Bedingungen‘) zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch eine in- oder ausländische Gesellschaft begeben werden, an
der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend ‘Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft‘). In diesem Fall wird der Verwaltungsrat ermächtigt, für die emittierende Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung
der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen zur Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen
eingeräumten Options- bzw. Wandlungsrechte Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
|
bb) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der Bedingungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum
Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen. In diesem Fall kann in den Bedingungen vorgesehen werden, dass
die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und einem in den Bedingungen
näher zu bestimmenden Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt der Wandlungspflicht (nachfolgend ‘Börsenkurs zum Zeitpunkt der Wandlung‘) multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Wandlung
muss jedoch mindestens 80 Prozent des wie unter ee) beschrieben ermittelten Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Begebung der Schuldverschreibungen entsprechen.
|
cc) |
Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der von dem Verwaltungsrat festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen Aktien
der Gesellschaft berechtigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig Jahre betragen.
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dd) |
Umtauschverhältnis, Grundkapitalanteil
Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Die Bedingungen können außerdem vorsehen, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im
Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in bar ausgeglichen werden. In keinem Fall darf der anteilige
Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden bzw. der bei Optionsausübung je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien
den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen übersteigen.
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ee) |
Wandlungs-/Optionspreis
Die Berechnung des Options- oder Wandlungspreises erfolgt auf Basis der folgenden Grundsätze:
Der Options- oder Wandlungspreis muss – auch bei Zugrundelegung der nachstehenden Regelungen zum Verwässerungsschutz – mindestens
80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen, und zwar
– |
im Zeitraum zwischen dem Beginn des Bookbuilding-Verfahrens und der endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibungen
durch die die Emission begleitenden Banken oder,
|
– |
sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht, entweder während der Bezugsfrist, mit Ausnahme
der letzten vier Börsenhandelstage vor deren Ablauf, oder an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Verwaltungsrat über die Begebung der Schuldverschreibungen.
|
Die Bedingungen können auch vorsehen, dass der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während
der Laufzeit geändert werden kann.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 Aktiengesetz kann der Options- oder Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw.
durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder die Gesellschaft oder ihre Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen begeben bzw. sonstige Optionsrechte gewähren und den Inhabern von Wandlungs-
oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts
zustehen würde. Anstelle einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis
durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder für Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen
können, eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte vorsehen.
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ff) |
Barausgleich oder Gewährung bereits existierender Aktien
Die Bedingungen können vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Options- oder Wandlungsberechtigten nicht Aktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert nach näherer Maßgabe der Bedingungen in Geld zahlt. Die Bedingungen können
auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits
existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt werden kann.
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gg) |
Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen
können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einer Bank oder einem
Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der
Gesellschaft auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch
nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger
Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung die Anzahl veräußerter eigener
Aktien anzurechnen, sofern die Veräußerung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt.
Der Verwaltungsrat ist darüber hinaus ermächtigt Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflichten zustehen würde.
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hh) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Gesellschaft festzulegen.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/I
aa) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/I
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 4.583.295,00 durch Ausgabe von bis zu 4.583.295 neuen, auf den Inhaber
lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/I). Das bedingte Kapital wird nur verwendet, soweit
– |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 1. Juli 2021 ausgegeben wurden, von den Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch machen oder
|
– |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli
2021 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen
|
und soweit kein Barausgleich stattfindet oder bereits existierende Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen; das Gleiche gilt für den Fall, dass die Ermächtigung vom 1. Juli 2021 zur Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nicht während der Laufzeit der Ermächtigung ausgeübt wird, sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Ausübungsfristen für Options- oder Wandlungsrechte bzw. für die Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten.
|
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c) |
Satzungsänderung
Die Satzung erhält folgenden neuen § 4 Abs. (5):
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 4.583.295,00 (in Worten: vier Millionen fünfhundertdreiundachtzig Tausend
zweihundertfünfundneunzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 4.583.295 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2021/I). Das bedingte Kapital wird nur verwendet, soweit
– |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
vom 1. Juli 2021 ausgegeben wurden, von den Wandlungs- oder Optionsrechten tatsächlich Gebrauch machen oder
|
– |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen mit Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli
2021 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen
|
und soweit kein Barausgleich stattfindet oder bereits existierende Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 jeweils zu bestimmenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von
Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen; das Gleiche gilt für den Fall, dass die Ermächtigung vom 1. Juli 2021 zur Begebung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
nicht während der Laufzeit der Ermächtigung ausgeübt wird, sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Ausübungsfristen für Options- oder Wandlungsrechte bzw. für die Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten.’
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6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung
des Aladdin-Aktienoptionsplans 2021 einschließlich Satzungsänderung
Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die die Steigerung
des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, ein erfolgsabhängiges
Incentive-Programm in Form eines Aktienoptionsplans einzuführen.
Der Aktienoptionsplan soll nach dem Vorschlag des Verwaltungsrats unter Beachtung der Vorgaben über das Vergütungssystem für
die geschäftsführenden Direktoren dazu dienen, die Optionsberechtigten an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung partizipieren
zu lassen. Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre. Die Anknüpfung an den Börsenkurs soll weiterhin der
Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten im Rahmen des Aktienoptionsplans sein. Damit ist gewährleistet, dass die Bezugsrechte
erst ausgeübt werden können, wenn der Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten
durch die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten Ausübungspreises
begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die Motivation der Berechtigten
gesteigert.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, bis einschließlich 31. Dezember 2023 für die in nachstehender Nr. 1 genannten
berechtigten Personen einen Aktienoptionsplan (‘Aktienoptionsplan 2021‘) aufzulegen und bis zu 1.145.823 Stück Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf jeweils 1 Stückaktie der Gesellschaft (‘Bezugsrechte‘) mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren ab dem Tag nach der Ausgabe gemäß nachstehender Nr. 4 zu gewähren. Ein Bezugsrecht
der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Bezugsrechte können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen gemäß Nr. 1 berechtigten Personen zu übertragen; auch
in diesem Fall können die Bezugsrechte nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung der ausgeübten
Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
bedingten Kapitals, durch eigene Aktien der Gesellschaft oder durch einen Barausgleich erfolgen. Die Gewährung der Bezugsrechte
und die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen:
aa) |
Berechtigte Personen, Erwerb der Bezugsrechte, Erwerbszeiträume
Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2021 werden Bezugsrechte an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, Geschäftsführungsmitglieder
von Tochterunternehmen sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Tochterunternehmen ausgegeben.
Die Gewährung des Bezugsrechts erfolgt durch Abschluss eines Optionsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen
Bezugsberechtigten.
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug je einer auf den Inhaber lautender Stückaktie der Gesellschaft gegen
Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, in dem sie entstehen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise
anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals auch eigene Aktien oder einen Barausgleich gewähren
kann. Die Einzelheiten legt der Verwaltungsrat fest.
Die Ausgabe der Bezugsrechte soll in drei Jahrestranchen mit der Maßgabe erfolgen, dass keine Tranche mehr als 50% des Gesamtvolumens
umfasst. Der Abschluss eines Optionsvertrags muss während eines Erwerbszeitraums in den Jahren 2021, 2022 und 2023 erfolgen.
Dabei sind Erwerbszeiträume:
– |
der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts eines Geschäftsjahres
(“Erwerbszeitraum 1“),
|
– |
der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts eines Geschäftsjahres
(“Erwerbszeitraum 2“).
|
Eine Gewährung von Bezugsrechten auf der Grundlage dieses Beschlusses ist letztmals im Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2023 zulässig.
Die jeweils während eines Erwerbszeitraums ausgegebenen Bezugsrechte bilden eine Tranche, so dass für einen Zeitraum von drei
Jahren insgesamt jeweils zwei jährliche Tranchen ausgegeben werden können.
Soweit ausgegebene Bezugsrechte vor Ablauf des letzten Erwerbszeitraums verfallen, können diese an andere berechtigte Personen
erneut ausgegeben werden.
|
bb) |
Ausübungspreis
Die Ausgabe der Bezugsrechte erfolgt für den Bezugsberechtigten unentgeltlich. Jedes ausgegebene Bezugsrecht berechtigt zum
Bezug einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis der jeweils in einer Tranche ausgegebenen Bezugsrechte
ist der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aladdin-Aktie im elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen Erwerbszeitraums vorangehen.
Ein Handelstag im Sinne dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse
für die Aktien der Gesellschaft feststellt.
Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis
der Aladdin-Aktie im Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis)
darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’) nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung
der Höchstgrenze wird der Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz zwischen dem Schlussauktionspreis der Aladdin-Aktie
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Bezugsrechts
und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall beschließen, dass die Höchstgrenze angemessen
verringert wird.
Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts
an die Aktionäre das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien ausgegeben werden
oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden, eine Anpassung
des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts
an allen Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag
steht. Die Anpassung entfällt, wenn kein Bezugsrechtshandel stattfindet oder den Inhabern der Aktienoptionen ein Bezugsrecht
eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht.
Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen.
Der Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
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cc) |
Aufteilung
Die Bezugsrechte werden folgenden Gruppen von Bezugsberechtigten wie folgt zugeteilt:
Gruppe 1: Geschäftsführende Direktoren: 1.031.241 Bezugsrechte
Gruppe 2: Geschäftsführungsmitglieder von Tochterunternehmen: 57.291 Bezugsrechte
Gruppe 3: Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Tochterunternehmen: 57.291 Bezugsrechte
Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Verwaltungsrat
der Gesellschaft festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
|
dd) |
Wartezeit, Ausübungszeiträume, letztmalige Ausübung
Die Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit und dann bis zum Ende der Optionslaufzeit
ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt vier Jahre. Die Optionslaufzeit beträgt acht Jahre.
Die Ausübung der Bezugsrechte ist jeweils nur innerhalb von vier Wochen beginnend am zweiten Handelstag an der Frankfurter
Wertpapierbörse
– |
nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft,
|
– |
nach dem Tag, an dem die Geschäftsführung der Börse den Jahresfinanzbericht, den Halbjahresfinanzbericht oder den Zwischenbericht
zum ersten oder dritten Quartal des Geschäftsjahres der Gesellschaft dem Publikum zur Verfügung gestellt hat,
|
zulässig (Ausübungszeiträume).
Die Wartefrist und die Optionslaufzeit beginnen am Tag nach der Ausgabe der Aktienoptionen. Demnach können die im Erwerbszeitraum
1 des Jahres 2021 gewährten Bezugsrechte letztmals im Jahr 2029 ausgeübt werden. Entsprechend können die im jeweils folgenden
Erwerbszeitraum gewährten Bezugsrechte im jeweils folgenden Ausübungszeitraum letztmals ausgeübt werden, so dass im letztmöglichen
Erwerbszeitraum 2 des Jahres 2023 gewährte Bezugsrechte letztmals im Jahr 2031 ausgeübt werden können. Nicht ausgeübte Bezugsrechte
verfallen.
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ee) |
Erfolgsziel
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem
Ausübungstag mindestens EUR 1,00 beträgt.
|
ff) |
Weitere Ausübungsbedingungen
In dem Optionsvertrag ist festzulegen, dass zur Ausübung eines Bezugsrechts nur berechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Ausübung
in einem ungekündigten und auch nicht anderweitig beendeten Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft steht. Abweichend davon
soll das Recht zur Ausübung von Bezugsrechten nur dann und nur für den jeweils nächstfolgenden Ausübungszeitraum erhalten
bleiben, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnisses auf einer dauerhaften Erkrankung, dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit
oder dem Eintritt in den Ruhestand beruht. Außerdem soll abweichend davon das Recht zur Ausübung von Bezugsrechten erhalten
bleiben, falls der Verwaltungsrat im Einzelfall den Fortbestand der Ausübungsberechtigung beschließt. Die Übertragbarkeit
des Bezugsrechts ist auszuschließen. Für den Fall des Todes des Bezugsberechtigten ist die Vererblichkeit des Bezugsrechts
vorzusehen. Außerdem sind in den Optionsvertrag Regelungen über die Anpassung der Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen
der Gesellschaft aufzunehmen. Ferner sind Regelungen vorzusehen, wonach sämtliche Steuern und Abgaben von den jeweiligen Bezugsberechtigten
zu tragen sind.
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung
und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans 2021 festzulegen.
Der Verwaltungsrat wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans 2021 und die den Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte
im jeweiligen Geschäftsbericht berichten.
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|
b) |
Bedingtes Kapital 2021/II
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.145.823,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 1.145.823 Stück
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem
sie ausgegeben werden (Bedingtes Kapital 2021/II). Das bedingte Kapital 2021/II dient der Erfüllung von ausgeübten Bezugsrechten,
die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 gemäß vorstehendem lit. a) bis einschließlich 1. Juli
2023 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Aktienoptionen von ihrem
Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen
Aktien und keinen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil.
Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital 2021/II erfolgt zu dem gemäß lit. a) Nr. 2 des in der Einladung zur Hauptversammlung
vom 1. Juli 2021 bekannt gemachten Beschlussvorschlags des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 bestimmten Ausübungspreis.
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c) |
Satzungsänderung
§ 4 (Grundkapital und Aktien) der Satzung wird – unter Berücksichtigung der zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung
– um folgenden neuen Absatz (6) ergänzt:
‘Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.145.823,00 durch Ausgabe von bis zu 1.145.823 Stück neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 bis einschließlich
1. Juli 2023 von der Gesellschaft ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung
der Optionsrechte keine eigenen Aktien und keinen Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in dem in Satz 2 genannten Ermächtigungsbeschluss der
Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 bestimmten Ausübungspreis. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.’
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren
Entsprechend § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
vom Verwaltungsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Verwaltungsrat am 16. April 2021 ein Vergütungssystem für
die Geschäftsführenden Direktoren beschlossen, welches ab dem 1. Juli 2021 angewendet wird.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen:
Das vom Verwaltungsrat am 16. April 2021 beschlossene und unter nachstehender Ziffer II. (Vergütungssystem für die Geschäftsführenden
Direktoren) dargestellte Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren der Aladdin Healthcare Technologies SE wird
gebilligt.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Entsprechend § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss
ist zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder
des Verwaltungsrats. Bislang hat die Hauptversammlung keine entsprechenden Beschlüsse gefasst.
Der Verwaltungsrat leistet durch die ihm obliegenden Leitungs- und Überwachungsaufgaben einen zentralen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und
dem Tätigkeitsumfang der Verwaltungsratsmitglieder der Aladdin Healthcare Technologies SE aktuell noch unzureichend Rechnung.
Da die Gesellschaft als junges börsennotiertes Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aktuell noch nicht aus eigener operativer
Tätigkeit finanzieren kann sollen die Verwaltungsratsmitglieder aktuell keine feste Vergütung erhalten.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen:
a) |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten Ersatz aller notwendigen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und
Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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b) |
Die Gesellschaft schließt für ihre Organe und Leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen
(einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 1.500.000 ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder
als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von zwölf Jahren
nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.
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c) |
Darüber hinaus erhalten die Verwaltungsratsmitglieder keine Vergütung.
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d) |
Ein zum Geschäftsführenden Direktor delegiertes Verwaltungsratsmitglied muss sich auf seine Vergütung als Verwaltungsrat dasjenige
voll anrechnen lassen, was er als Geschäftsführender Direktor an Vergütung bezieht.
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II. Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren (Punkt 7 der Tagesordnung)
Der Verwaltungsrat der Aladdin Healthcare Technologies SE hat am 16. April 2021 das System zur Vergütung der Geschäftsführenden
Direktoren beschlossen. Die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren der Aladdin Healthcare Technologies SE wird nach den
Vorgaben des Aktiengesetzes festgesetzt und ist auf eine nachhaltig profitable Unternehmensentwicklung ausgerichtet, die konvergent
mit Aktionärsinteressen ist. Die Struktur und Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren der Aladdin Healthcare
Technologies SE werden regelmäßig vom Verwaltungsrat überprüft. Dabei wird auch die Vergütungshöhe von Geschäftsführern, Führungskräften
und anderen Arbeitnehmern innerhalb des Aladdin-Konzerns berücksichtigt. Der Verwaltungsrat legt einen Schwerpunkt auf die
Förderung der Geschäftsstrategie sowie die langfristige Unternehmensentwicklung und hat daher aktuell ausschließlich mehrjährige
Vergütungsbestandteile vorgesehen.
Eine feste Vergütung in Form eines Grundgehalts wird so lange nicht gewährt, wie die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
nicht aus eigenen Zahlungsmittelzuflüssen aus operativer Tätigkeit finanzieren kann. Sobald ein geprüfter Jahresabschluss
der Gesellschaft entsprechende Umsätze ausweist, wird der Verwaltungsrat die Etablierung der festen Vergütung für Geschäftsführende
Direktoren nach Maßgabe dieses Vergütungssystems in einem Beschluss feststellen.
Der wesentliche Bestandteil des Vergütungssystems für Geschäftsführenden Direktoren der Aladdin Healthcare Technologies SE
ist ein aktienbasiertes Long-Term Incentive Programm mit mehrjähriger Laufzeit (Aktienoptionsplan). Die Erfolgsziele richten
sich mit Laufzeiten von acht Jahren an einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und entsprechen somit den rechtlichen Anforderungen
des Aktiengesetzes.
Die Höchstgrenze der Summe aus Fixgehalt, Nebenleistungen und Long-Term Incentive Programm für ein Mitglied der Geschäftsführeden
Direktoren der Aladdin Healthcare Technologies SE beträgt maximal EUR 1.000.000,00 für ein Geschäftsjahr.
Ein zum Geschäftsführenden Direktor delegiertes Verwaltungsratsmitglied muss sich auf seine Vergütung als Verwaltungsrat dasjenige
voll anrechnen lassen, was er als Geschäftsführender Direktor an Vergütung bezieht. Derzeit wird Verwaltungsratsmitgliedern
keine Vergütung gewährt.
Die Bestandteile des Vergütungssystems der Geschäftsführenden Direktoren setzen sich wie folgt zusammen:
a) |
Grundgehalt mit Nebenleistungen
Eine feste Vergütung in Form eines Grundgehalts wird so lange nicht gewährt, wie die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit
nicht aus eigenen Zahlungsmittelzuflüssen aus operativer Tätigkeit finanzieren kann. Für diesen Fall beträgt das jährliche
Grundgehalt maximal EUR 150.000,00, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten.
Es werden folgende Nebenleistungen gewährt: Unfall- und D&O Versicherung, Dienstwagen, Telekommunikations- und EDV-Mittel
|
b) |
Jährliche variable Vergütung
Es wird keine kurzfriste jährliche variable Vergütung in Geld gewährt.
|
c) |
Long-Term Incentive
Die Geschäftsführenden Direktoren der Aladdin Healthcare Technologies SE sollen durch ein aktienbasiertes Long-Term Incentive
Programm (Aktienoptionsplan) auf die langfristige Wertsteigerung des Unternehmens angereizt werden. Dazu hat der Verwaltungsrat
am 1. Juli 2021 der Hauptversammlung vorgeschlagen, eine Ermächtigung der Hauptversammlung zur Gewährung von Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft zu beschließen. Der Aktienoptionsplan dient einer zielgerichteten Incentivierung der berechtigten
Personen und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Im Falle der Beschlussfassung
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung soll der Verwaltungsrat bis zu 1.145.823 Optionen auf Aktien der Gesellschaft
begeben können. Der Aktienoptionsplan soll 2031 enden.
Die maximale Anzahl an Aktienoptionen, die den Geschäftsführenden Direktoren während der Laufzeit des Aktienoptionsplans gewährt
werden können, beträgt 1.031.241 Aktienoptionen.
Die langfristige aktienbasierte Vergütung basiert auf der Kursentwicklung der Aladdin-Aktie im elektronischen Handelssystem
im elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum des Aktienoptionsplans.
Der Ausübungspreis je Aktienoption entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aladdin-Aktie
im elektronischen Handel (Xetra oder Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die dem
Erwerbszeitraum der jeweiligen Jahrestranche vorangehen. Die Bestimmung des Ausübungspreises stellt sicher, dass die Berechtigten
an der sich im Aktienkurs widerspiegelnden Steigerung des Unternehmenswerts partizipieren können und damit die entsprechenden
Anreiz- und Motivationswirkungen erzielt werden.
Im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre wird der Vermögensvorteil, den die Berechtigten durch die Ausübung der Bezugsrechte
erzielen können, auf das Vierfache des Ausübungspreises beschränkt.
Um den Geschäftsführenden Direktoren einen längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre
zu steigern, sieht der Aktienoptionsplan eine Wartezeit für die Ausübung der Aktienoptionen von vier Jahren vor. Das Recht
zur Ausübung endet spätestens acht Jahre nach dem Ausgabetag. Die Ausübung von Aktienoptionen ist in gewissen Zeiträumen ausgeschlossen,
in denen die Geschäftsführenden Direktoren von Insiderkenntnissen profitieren könnten. In Anbetracht der festgelegten Erwerbszeiträume
und der Wartezeit von jeweils vier Jahren beträgt die Optionslaufzeit insgesamt acht Jahre.
Hinsichtlich der Funktionsweise des Aktienoptionsprogramms wird auf Tagesordnungspunkt 7 und den dazu erstatteten Bericht
des Verwaltungsrats in der Einladung zur Hauptversammlung vom 1. Juli 2021 verwiesen.
|
Aktuell entfallen 100 % der Vergütung auf die gewährten Nebenleistungen. Sobald der Aktienoptionsplan etabliert ist, werden
90-95 % der Vergütung auf die langfristige aktienbasierte Vergütung und 5-10 % auf die Nebenleistungen entfallen. Sobald eine
fixe Vergütung gewährt wird, werden auf die fixe Vergütung 40 – 50 %, auf die aktienbasierte Vergütung 35-45 % und auf die
Nebenleistungen 5-10 % entfallen.
III. Berichte des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat zu TOP 5 und TOP 6 jeweils einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei der Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sowie
die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aladdin-Aktienoptionsplans 2021 zu erstatten. Diese Berichte liegen
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus. Sie können ebenfalls im Internet
unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations/
eingesehen werden. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der nachfolgenden Berichte übersandt.
1. |
Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, die Schaffung
eines bedingten Kapitals sowie über eine entsprechende Satzungsänderung)
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend zusammen ‘Schuldverschreibungen‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.583.295,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR
4.583.295,00 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Verwaltungsrat
insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen
und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen zu erhöhen,
soll bei der Ermittlung des Wandlungs- oder Optionspreises von der Klarstellung des Gesetzgebers in § 193 Abs. 2 Nr. 3 Aktiengesetz
Gebrauch gemacht werden, den Beschluss auf die Feststellung der Grundlagen zu beschränken, nach denen der Ausgabebetrag zu
errechnen ist.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches
Auftreten am Markt. Durch die Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach aktueller
Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um der Gesellschaft Kapital mit niedriger Verzinsung
zufließen zu lassen. Die erzielten Options- oder Wandelprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die vorgesehene Möglichkeit,
bei Wandelschuldverschreibungen eine Wandlungspflicht vorzusehen, erhöht die Flexibilität derartiger Finanzierungsinstrumente.
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft aus Gründen der Flexibilität auch über etwaige Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen zur Erleichterung
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
betragen, und zwar im Zeitraum zwischen dem Beginn des Bookbuilding-Verfahrens und der endgültigen Preisfestsetzung der Schuldverschreibungen
durch die die Emission begleitenden Banken oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zusteht,
entweder während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten vier Börsenhandelstage vor deren Ablauf, oder an den zehn Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat über die Begebung der Schuldverschreibungen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibung können auch vorsehen, dass der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer vom Verwaltungsrat
festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen
während der Laufzeit geändert werden kann.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 Aktiengesetz kann der Options- oder Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Options- oder Wandlungsbedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung
des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw.
Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder die Gesellschaft oder eine
ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen begeben bzw. sonstige Optionsrechte
gewähren und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechtes zustehen würde. Anstelle einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der
Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden.
Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder für Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des
Wertes der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft führen können, eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte vorsehen.
In den Options- bzw. Wandlungsbedingungen kann zur weiteren Erhöhung der Flexibilität vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert nach näherer Maßgabe
der Bedingungen in Geld zahlt. Solche virtuellen Wandel- und Optionsanleihen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe
Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte gegebenenfalls nicht
im Interesse der Gesellschaft liegen kann. Zusätzlich würde eine Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote
und vor der Verwässerung des Vermögenswerts ihrer Aktien schützen.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221
Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 Aktiengesetz). Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll bei der Begebung der Schuldverschreibungen
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, diese an eine Bank oder ein Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186
Abs. 5 Aktiengesetz).
Der Verwaltungsrat kann Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen
und das Bezugsrecht auch insoweit ausschließen, als es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder
Wandlungsrechten oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zustehen würde. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch
runde Beträge. Dies erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts
zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen
Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Verwaltungsrat soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe
der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen zu einem Kurs erfolgt, der den nach
anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich.
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen)
bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht
aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung
(Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer
für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz die Bestimmung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von zehn Prozent des
Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist sichergestellt,
dass – auch im Fall einer Kapitalherabsetzung – diese Zehn-Prozent-Grenze nicht überschritten wird, da gemäß der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls der Wert dann geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden sowohl neue Aktien angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht ausgegeben werden, als auch solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz bezugsrechtsfreien
Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
werden.
Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten
darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht
eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Schuldverschreibungen
nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung,
ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen
Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Verwaltungsrat vor Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen müssen, dass der
vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert
eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher
Nachteil entstehen kann. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Verwaltungsrat ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung
und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Fall der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet.
Dadurch wird sichergestellt, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft eine marktnahe
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit der Schuldverschreibungen bei Dritten und
die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Wandel- und Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Wandlungs- bzw. Optionspreis.
|
2. |
Freiwilliger Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 (Gewährung von Aktienoptionen sowie
die Schaffung eines bedingten Kapitals)
Der Verwaltungsrat erstattet zu Tagesordnungspunkt 6 folgenden, freiwilligen Bericht:
a) |
Hintergrund für die Implementierung des Aktienoptionsplans 2021:
Die Gesellschaft strebt auch weiterhin eine an den Aktionärsinteressen ausgerichtete Geschäftstätigkeit an, die die Steigerung
des langfristigen Börsenwertes der Gesellschaft aktiv fördert. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Gesellschaft, die bei der
Gesellschaft ein erfolgsabhängiges Incentive-Programm in Form eines Aktienoptionsplans einzuführen. Die Beteiligung der geschäftsführenden
Direktoren, Geschäftsführungsmitglieder von Tochtergesellschaften und Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Tochtergesellschaften
an den wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Gesellschaft durch die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
gehört zu den wesentlichen Bestandteilen eines wettbewerbsfähigen Vergütungssystems. Der wirtschaftliche Erfolg der Gesellschaft
beruht nicht zuletzt auf ihrer Fähigkeit, qualifizierte Personen langfristig an die Gesellschaft zu binden.
Mit dem Vorschlag zum Aktienoptionsplan 2021 soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, gegenüber ihren Wettbewerbern
konkurrenzfähige Vergütungsstrukturen anzubieten und geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführungsmitglieder von Tochtergesellschaften
und Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Tochtergesellschaften unternehmerisch zu beteiligen. Ferner soll der Aktienoptionsplan
2021 dazu dienen, die Optionsberechtigten an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung partizipieren zu lassen. Die Wartezeit
für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre. Die Anknüpfung an den Börsenkurs soll der Leistungsanreiz der Bezugsberechtigten
im Rahmen des Aktienoptionsplans sein. Damit ist beim Aktienoptionsplan 2021 gewährleistet, dass die Bezugsrechte erst ausgeübt
werden können, wenn der Unternehmenswert gesteigert wurde. Zudem wird der Vermögensvorteil, den die Bezugsberechtigten durch
die Ausübung der Bezugsrechte erzielen können, auf das Vierfache des bei Ausgabe der Bezugsrechte festgesetzten Ausübungspreises
begrenzt. Im Ergebnis wird damit durch die Vorgabe ambitionierter, aber gleichwohl erreichbarer Ziele die Motivation der Berechtigten
gesteigert.
|
b) |
Eckpunkte des Aktienoptionsplans:
aa) |
Bezugsberechtigt sollen geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführungsmitglieder von Tochtergesellschaften und Arbeitnehmer
der Gesellschaft und von Tochtergesellschaften sein. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils
zu gewährenden Optionen werden durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft festgelegt. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Optionen
ist bis einschließlich 1. Juli 2023 befristet.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht, weil nur so die Ziele des Aktienoptionsplans 2021 erreicht werden können.
|
bb) |
Die Aktienoptionen dürfen an die berechtigten Personen nur in den folgenden Erwerbszeiträumen in den Jahren 2021, 2022 und
2023 ausgegeben werden:
– |
Erwerbszeitraum 1: Der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts
der Gesellschaft eines Geschäftsjahres;
|
– |
Erwerbszeitraum 2: Der jeweils vierte und die neun folgenden Bankarbeitstage nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts
der Gesellschaft eines Geschäftsjahres.
|
Maßgeblich ist insoweit der Tag, an dem der Optionsvertrag abgeschlossen wird.
Durch die Festlegung von insgesamt sechs relativ kurz bemessenen Erwerbszeiträumen soll der Verwaltungsaufwand möglichst gering
gehalten werden. Die Ausgabe der Optionen soll zudem nur in einem Zeitraum erfolgen können, bei dem durch die zuvor erfolgte
Publizität wichtiger unternehmensrelevanter Daten das Risiko der Ausnutzung von Insiderwissen weitgehend minimiert ist. In
Anbetracht des Gesamtvolumens des Optionsplans sollen nicht mehr als 75% des Gesamtvolumens pro Jahr ausgegeben werden. Hierdurch
soll erreicht werden, dass über einen längeren Zeitraum hinweg zusätzliche Leistungsanreize bei den Optionsberechtigten erzeugt
werden.
Die Ausgabe der Optionen erfolgt durch Abschluss eines Optionsvertrages zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der Gesellschaft.
Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.
Die Ausgabe der Optionen erfolgt unentgeltlich.
|
cc) |
Aufteilung
Die Bezugsbrecht werden folgenden Gruppen von Bezugsberechtigten wie folgt zugeteilt:
(1) |
Geschäftsführende Direktoren: 1.031.241 Bezugsrechte
|
(2) |
Geschäftsführungsmitglieder von Tochterunternehmen: 57.291 Bezugsrechte
|
(3) |
Arbeitnehmer der Gesellschaft und von Tochterunternehmen: 57.291 Bezugsrechte
|
Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen wird vom Verwaltungsrat
der Gesellschaft festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
|
dd) |
Der bei der Ausübung der jeweiligen Option für eine Stückaktie der Gesellschaft zu entrichtende Preis (Ausübungspreis) entspricht
dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aladdin-Aktie im elektronischen Handel (Xetra- oder Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Handelstagen, die dem ersten Tag des jeweiligen Erwerbszeitraum vorangehen.
Ein Handelstag ist dabei ein Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen Handel Kurse für die Aktie der
Gesellschaft feststellt. Der durch die Ausübung des Bezugsrechts erzielte Vermögensvorteil des Bezugsberechtigten (Differenz
zwischen dem Schlussauktionspreis der Aladdin-Aktie im Xetra-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem am Tag der Ausübung
des Bezugsrechts und dem Ausübungspreis) darf das Vierfache des bei Ausgabe festgelegten Ausübungspreises (‘Höchstgrenze’)
nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung der Höchstgrenze wird der Ausübungspreis angepasst und entspricht der Differenz
zwischen dem Schlussauktionspreis der Aladdin-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Bezugsrechts und dem Vierfachen des Ausübungspreises. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall
beschließen, dass die Höchstgrenze angemessen verringert wird. Mindestens entspricht der Ausübungspreis dem geringsten Ausgabebetrag
nach § 9 Abs. 1 AktG.
Die Bestimmung des Ausübungspreises stellt sicher, dass die Berechtigten an der sich im Aktienkurs widerspiegelnden Steigerung
des Unternehmenswerts partizipieren können und damit die entsprechenden Anreiz- und Motivationswirkungen erzielt werden. Im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre wird der Vermögensvorteil, den die Berechtigten durch die Ausübung der Bezugsrechte
erzielen können, auf das Vierfache des Ausübungspreises beschränkt.
Die Aktienoptionen sind mit dem Erfolgsziel ausgestattet, dass sie nur dann ausgeübt werden können, wenn der Schlussauktionspreis
der Aktie der Aladdin Healthcare Technologies SE im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main am letzten Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens
EUR 1,00 beträgt. Der Verwaltungsrat hat sich dabei bewusst dagegen entschieden, ein zusätzliches indexorientiertes Erfolgskriterium
einzuführen. Dies liegt darin begründet, dass es für die Berechtigten auch bei der Festlegung eines Erfolgszieles von EUR
1,00 von hoher Wichtigkeit ist, dass weitere Kurssteigerungen darüber hinaus erzielt werden. Nur im Falle weiterer Kurssteigerungen
können Berechtigte in weitreichendem Maße zusätzliche Gewinne im Zuge des Aktienoptionsplans erzielen. Die ‘Belohnung’ der
Berechtigten wird deshalb umso nachhaltiger ausfallen, je höher die Kurssteigerungen der Aladdin-Aktie sind. Umgekehrt hat
sich aber gerade in der Vergangenheit gezeigt, dass zu ambitionierte Erfolgsziele dem Zweck der Aktienoptionspläne zu wider
laufen können, so dass das gewählte Erfolgsziel aus Sicht der Gesellschaft am besten geeignet scheint, den Leistungsanreiz
an einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und dabei ambitionierte, aber gleichwohl realisierbare
Ziele vorzugeben.
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ee) |
Um den Berechtigten einen längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu steigern,
sieht der Aktienoptionsplan eine Wartezeit für die Ausübung der Aktienoptionen von vier Jahren vor. Dies entspricht den Vorgaben
des Aktiengesetzes. Das Recht zur Ausübung endet spätestens acht Jahre nach dem Ausgabetag. Die Ausübung von Aktienoptionen
ist in gewissen Zeiträumen ausgeschlossen, in denen die Berechtigten von Insiderkenntnissen profitieren könnten. In Anbetracht
der festgelegten Erwerbszeiträume in den Jahren 2021 bis 2023 und der Wartezeit von jeweils vier Jahren beträgt die Optionslaufzeit
insgesamt acht Jahre. Da bereits hierdurch eine nachhaltige und langfristige Entwicklung abgebildet wird, sieht auch der Aktienoptionsplan
2021 nicht zusätzlich zu der Wartezeit auch noch eine Haltefrist in Bezug auf die Aktien nach Ausübung der jeweiligen Option
vor.
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ff) |
Die Ausübung der Aktienoptionen stellt ein höchstpersönliches Recht der berechtigten Person dar. Die Optionen sind mit Ausnahme
des Erbfalls nicht übertragbar. Nicht ausgeübte Optionen können unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere, wenn der
Grund für die beabsichtigte ‘Belohnung’ entfällt – verfallen bzw. nicht mehr ausgeübt werden.
|
gg) |
Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die
weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans, insbesondere die Optionsbedingungen für die berechtigten Personen, festzulegen.
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c) |
Bedingtes Kapital
Zur Absicherung der Optionen soll das Kapital durch Ausgabe von bis zu 1.145.823 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um
bis zu EUR 1.145.823,00 bedingt erhöht werden. Der Beschlussvorschlag sieht daneben die Möglichkeit vor, den Berechtigten
zur Bedienung ihrer Optionen eigene Aktien oder einen Barausgleich zu gewähren. Der Betrag des Bedingten Kapitals 2021/II
in Höhe von EUR 1.145.823,00 liegt innerhalb der nach dem Aktiengesetz zulässigen Grenze von 10 % des Grundkapitals für ein
bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen und nutzt diese nicht vollständig aus.
Der freiwillige Bericht des Verwaltungsrats zu Tagesordnungspunkt 6 ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an über
die Internetseite der Gesellschaft unter
https://aladdinid.com/investorrelations/ |
zugänglich. Er wird auch während der virtuellen Hauptversammlung unter der oben genannten Internetseitseite zur Information
der Aktionäre zur Verfügung stehen.
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IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
HV-Portal
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19 Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 COVID-19-Gesetz abgehalten. Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Unter den Linden
10, 10117 Berlin (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes), stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck
am 1. Juli 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziff. 2 ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’) beschrieben ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus
können Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben sowie über das HV-Portal der Gesellschaft Fragen stellen und
einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere
ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des
Stimmrechts sowie des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch
nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine
elektronische Teilnahme).
Das HV-Portal ist im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
ab dem 19. Juni 2021, 00:00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
und ggf. ihre Bevollmächtigten, zugänglich. Um das HV-Portal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten mit der Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte für
das HV-Portal der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im HV-Portal der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten
zur Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft können die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte den dort hinterlegten Nutzungsbedingungen
entnehmen.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und die ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf (24:00 Uhr) des 27. Juni 2021 unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen:
Aladdin Heathcare Technologies SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr) des 19. Juni 2021 (Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangskarten für das HV-Portal der
Gesellschaft übersandt, auf denen die Zahl der dem jeweiligen Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Zugangskarten für das HV-Portal der Gesellschaft sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung sowie Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, ohne an der Hauptversammlung
vor Ort teilzunehmen (‘Briefwahl‘). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann ausschließlich
über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
erfolgen. Die Stimmabgabe über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
ist voraussichtlich ab dem 19. Juni 2021, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung
am 1. Juli 2021 möglich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft
aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
Bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 1. Juli 2021 kann im HV-Portal der Gesellschaft eine über
das HV-Portal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden,
ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte
für das HV-Portal der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben,
übersandt wird, enthalten und zudem im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
einsehbar.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG, eine andere in § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person, oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG noch eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in
dem HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zu erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG und diesen gemäß
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen enthält die Satzung der Gesellschaft keine Vorgaben. Das Gesetz verlangt lediglich,
dass diese vorstehend genannten zu Bevollmächtigenden die ihnen erteilte Vollmachten nachprüfbar festhalten. Wenn ein Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere in § 135 AktG genannte Person bevollmächtigt
werden soll, ist es möglich, dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Sollte ein Aktionär
einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG oder eine andere der in § 135 AktG
genannten Personen bevollmächtigen wollen, so ist dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigte, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, können ebenfalls weder physisch noch
im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Ein Formular für die Erteilung einer
Vollmacht ist auf der Zugangskarte für das HV-Portal der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen ordnungsgemäßen
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni
2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Aladdin Heathcare Technologies SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung der Vollmacht ist darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet
unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 1. Juli 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung am 1. Juli 2021 ist über das HV-Portal auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in
Textform (§ 126b BGB) übersandten oder über das HV-Portal erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht – jeweils fristgemäß
– sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über das HV-Portal abgegebene Vollmacht
als verbindlich behandelt.
Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär Zugangskartennummer und einen neuen Zugangscode erhält.
Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung, ein darüberhinausgehender
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung
ist eine form- und fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
|
5. |
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben,
soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen,
Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen.
Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte
Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts’).
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zu erfolgen.
Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für das HV-Portal
der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt.
Diese Unterlagen stehen außerdem im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zum Download bereit.
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr
Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021, 24:00
Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden:
Aladdin Heathcare Technologies SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über das HV-Portal der
Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 1. Juli 2021 möglich. Hierfür ist im HV-Portal der Gesellschaft
die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter erteilen’ vorgesehen. Bis zum Beginn der Abstimmung in
der virtuellen Hauptversammlung am 1. Juli 2021 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB)
übersandten oder über das HV-Portal erteilten Vollmacht möglich.
Wird eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – jeweils fristgemäß – sowohl in Textform (§
126b BGB) übersandt als auch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt, werden unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge
ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über das HV-Portal der Gesellschaft abgegebenen Vollmachten und Weisungen
als verbindlich behandelt.
Soweit die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch
bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
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6. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
des Grundkapitals erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 16. Juni 2021, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
Aladdin Healthcare Technologies SE -Verwaltungsrat- Unter den Linden 10 10117 Berlin, Germany Telefax: +49 (0) 30 700 140 150 E-Mail: info@aladdinid.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens – soweit sie nicht mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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7. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Da die ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2021 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und eine physische Präsenz
der Aktionäre ausgeschlossen ist, können Aktionäre am Ort der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen; auch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von
Aktionären.
Nach § 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz gelten jedoch Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder §
127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Für die Hauptversammlung der Gesellschaft
erfordert dies die ordnungsgemäße Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen. Das Recht
des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon
unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der erforderlichen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die
Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung,
die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Webseite
der Gesellschaft
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 16. Juni 2021, 24:00 Uhr, der Gesellschaft
unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
Aladdin Healthcare Technologies SE -Verwaltungsrat- Unter den Linden 10 10117 Berlin, Germany Telefax: +49 (0) 30 700 140 150 E-Mail: info@aladdinid.com
übermittelt und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt
sind.
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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8. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Da die ordentliche Hauptversammlung am 1. Juli 2021 als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und eine physische
Präsenz der Aktionäre ausgeschlossen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen;
auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung.
Den Aktionären wird jedoch nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt. Der Verwaltungsrat hat zu diesem Zweck vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der
Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Der Verwaltungsrat wird nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.
Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, können ihre
Fragen bis 29. Juni 2021, 24:00 Uhr, über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
übermitteln.
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden
Aktionärs genannt wird.
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9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß angemeldeten und legitimierten
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also per Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung
ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen
sind ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich und sind der
Gesellschaft über das HV-Portal der Gesellschaft im Internet unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
zu übermitteln.
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10. |
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der unter
Tagesordnungspunkt 1 und 2 genannten Unterlagen, die nach § 124a AktG erforderlichen Informationen und weitere Erläuterungen
zu den Aktionärsrechten vor und während der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations |
abrufbar.
Vollmachtsformulare werden den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte für das HV-Portal der Gesellschaft direkt übermittelt
und stehen ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite zum Download zur Verfügung;
eine Verpflichtung zur Verwendung dieser von der Gesellschaft angebotenen Formulare besteht nicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung unter der vorstehend genannten
Internetadresse zugänglich sein.
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11. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.458.238,00 und ist eingeteilt
in 11.458.238 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung sind daher 11.458.238 Aktien stimmberechtigt.
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12. |
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie für die Nutzung des HV-Portals der Gesellschaft und die dortige Ausübung
von Aktionärsrechten benötigen Aktionäre eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Wird zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung ein Computer genutzt, werden ferner ein Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt.
Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Aktionäre Zugangsdaten, die ihnen mit ihrer Zugangskarte nach ordnungsgemäßer
Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen übersandt werden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung der Aktionärsrechte (insbesondere des Stimmrechts) durch technische Probleme
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Stimmrechte bereits vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung auszuüben.
Gleiches gilt für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit ihrer Zugangskarte.
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13. |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte für das HV-Portal der Gesellschaft), um den
Aktionären die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und für
die Wahrnehmung der Aktionärsrechte zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Aladdin Healthcare Technologies SE
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung.
Weiterführende Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://aladdinid.com/de/investorrelations/ |
zu finden.
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Berlin, im Juni 2021
Aladdin Healthcare Technologies SE
Der Verwaltungsrat
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