ALBA SE
ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
§ 4
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II. |
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN |
§ 5
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.584.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzig Millionen fünfhundertvierundachtzigtausend). |
(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 9.840.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. |
(3) |
Das Grundkapital der INTERSEROH SE ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen in eine Europäische Gesellschaft (SE). |
§ 6
Inhaberaktien
(1) |
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. |
(2) |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Verwaltungsrat fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. |
III. |
ORGANISATIONSVERFASSUNG DER GESELLSCHAFT |
§ 7
Monistisches System, Organe
(1) |
Die Gesellschaft hat eine monistische Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur. |
(2) |
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. |
(3) |
Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. |
(4) |
Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft, indem sie die Grundlinien und Vorgaben umsetzen, die der Verwaltungsrat aufstellt. |
IV. |
VERWALTUNGSRAT |
§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. |
(2) |
Die Verwaltungsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt. Sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt, erfolgt die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. Eine mehrmalige Bestellung ist möglich. |
(3) |
Die Hauptversammlung ist berechtigt, für jedes Verwaltungsratsmitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das Verwaltungsratsmitglied wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Mitglied bestellt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit der Beendigung der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds. |
(4) |
Wird ein Verwaltungsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds bestellt, weil kein Ersatzmitglied bestellt wurde oder weil das Ersatzmitglied aus dem Verwaltungsrat wieder vorzeitig ausscheidet, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. |
(5) |
Verwaltungsratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden. |
(6) |
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt ohne Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. |
§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter; Geschäftsordnung
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Verwaltungsratsmitglieder bestellt worden sind, findet eine Verwaltungsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren, vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitraum. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, wenn dieser verhindert ist. |
(2) |
Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des/der Ausgeschiedenen vorzunehmen. |
(3) |
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
§ 10
Zuständigkeiten des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung. |
(2) |
Der Verwaltungsrat überwacht die geschäftsführenden Direktoren. |
(3) |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. |
§ 11
Sitzungen, Beschlussfassungen des Verwaltungsrats
(1) |
Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der Gesellschaft und ihre voraussichtliche Entwicklung zu beraten. |
(2) |
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail, unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagungszeit einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und die jeweiligen Beschlussvorlagen zu übermitteln. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen. |
(3) |
Eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats kann auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche sowie fernschriftliche oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe erfolgen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht. Die Teilnahme einzelner Mitglieder des Verwaltungsrats an Sitzungen und Beschlussfassungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel ist zulässig, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende dies für den Einzelfall bestimmt. |
(4) |
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder, bei seiner Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des den Vorsitz führenden Stellvertreters den Ausschlag. |
(5) |
Abwesende Verwaltungsratsmitglieder können an Abstimmungen des Verwaltungsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Verwaltungsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgabe. |
(6) |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder – bei Abstimmung außerhalb von Sitzungen – vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. |
(7) |
Der Vorsitzende oder, wenn dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Verwaltungsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Verwaltungsrat in Empfang zu nehmen. |
§ 12
Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
(1) |
Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Vergütung von jährlich Euro 30.000. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten den anderthalbfachen Betrag. Ist ein Verwaltungsratsmitglied in einem oder in mehreren Ausschüssen vertreten, ohne zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats zu sein, erhält es zur Abgeltung der Tätigkeit in einem Ausschuss oder in mehreren Ausschüssen eine weitere feste Vergütung von Euro 10.000 p.a.; ausgenommen hiervon ist eine Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss. Die Vergütungen sind nach Abschluss eines Geschäftsjahres zahlbar. |
(2) |
Ein Verwaltungsratsmitglied, das nur während eines Teils eines Geschäftsjahres tätig ist, erhält eine zeitanteilige Vergütung, berechnet nach der auf vollen Monaten bestimmten Tätigkeitsdauer. |
(3) |
Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus den Verwaltungsratsmitgliedern die baren Auslagen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen in Durchführung ihres Amtes entstehen. |
(4) |
Soweit auf die Aufsichtsratsvergütungen oder die Auslagen gesetzliche Umsatzsteuer anfällt, wird diese von der Gesellschaft gegen Ausweis zusätzlich erstattet. |
(5) |
Sofern ein Mitglied des Verwaltungsrats zugleich geschäftsführender Direktor ist, bestimmt sich dessen Vergütung ausschließlich nach dem mit der Gesellschaft abzuschließenden Anstellungsvertrag. |
V. |
GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN |
§ 13
Geschäftsführung; Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) |
Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. |
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(2) |
Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. |
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(3) |
Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden. |
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(4) |
Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte nach Maßgabe des geltenden Rechts, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und den Weisungen des Verwaltungsrats. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, so sind diese nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, sofern nicht eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung etwas Abweichendes bestimmt. |
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(5) |
Die geschäftsführenden Direktoren geben sich einstimmig eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsverteilungsplan, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, falls nicht der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung sowie einen Geschäftsverteilungsplan für die geschäftsführenden Direktoren erlässt. |
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(6) |
Die geschäftsführenden Direktoren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zur Vornahme folgender Geschäfte:
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(7) |
Der Verwaltungsrat kann weitere Geschäfte oder Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. |
§ 14
Vertretung der Gesellschaft
(1) |
Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Wenn nur ein geschäftsführender Direktor bestellt ist, vertritt dieser die Gesellschaft allein. |
(2) |
Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle geschäftsführende Direktoren einzelvertretungsbefugt und von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit sind. § 41 Abs. 5 SEAG bleibt unberührt. |
VI. |
HAUPTVERSAMMLUNG |
§ 15
Einberufung der Hauptversammlung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem deutschen Börsenplatz oder einer Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt. |
(2) |
Die Hauptversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. |
(3) |
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 17 Absatz 1). |
§ 16
Ordentliche Hauptversammlung
Innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Regelmäßig sind Gegenstand der Tagesordnung dieser Versammlung:
a) |
die Vorlage des Jahresabschlusses mit Geschäftsbericht der geschäftsführenden Direktoren und Bericht des Verwaltungsrats; |
b) |
die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, sofern hierüber ein Beschluss zu fassen ist; |
c) |
die Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
d) |
die Wahl des Abschlussprüfers. |
§ 17
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung (Anmeldefrist) zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Verwaltungsrat in der Einberufung bestimmen, insbesondere, ob diese schriftlich, per Telefax, in Textform oder auf einem von der Gesellschaft näher festzulegenden (elektronischen) Weg zu erfolgen hat oder ob der form- und fristgerecht erfolgte Nachweis gemäß Abs. 2 zur Anmeldung genügt. |
(2) |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. |
§ 18
Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) |
In der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder, wenn dieser den Vorsitz nicht übernimmt, eine andere durch den Verwaltungsrat zu bestimmende Person den Vorsitz. |
(2) |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden, sowie Art und Form des Abstimmungsverfahrens und Reihenfolge der Abstimmungen. |
(3) |
Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist. |
(4) |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. |
§ 19
Ausübung des Stimmrechts
(1) |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; für die Vollmacht gilt die Textform. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom Verwaltungsrat in der Einberufung näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden. § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. |
(2) |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
(3) |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
§ 20
Beschlussfassung
(1) |
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine größere Stimmenmehrheit erforderlich machen. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. |
(2) |
Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften zur Beschlussfassung zudem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreiben, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. |
§ 21
Elektronische Informationsübermittlung
Informationen an Aktionäre können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.
VII. |
RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG |
§ 22
Jahresabschluss
(1) |
Die geschäftsführenden Direktoren haben in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns, sofern hierüber ein Beschluss zu fassen ist, unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen. |
(2) |
Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht der geschäftsführenden Direktoren und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Verwaltungsrat hat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, den geschäftsführenden Direktoren zuzuleiten. Billigt der Verwaltungsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt, sofern nicht der Verwaltungsrat die Feststellung durch die Hauptversammlung beschließt. |
(3) |
Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. |
§ 23
Rücklagen
(1) |
Der Verwaltungsrat kann bei Feststellung des Jahresabschlusses Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen; er ist darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. |
(2) |
Bei der Errechnung des gemäß Abs. 1 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur Kapitalrücklage und Verlustvorträge abzuziehen. |
§ 24
Gewinnverwendung
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere Verwendung bestimmen als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehen ist. |
(2) |
In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG festgelegt werden. |
(3) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Verwaltungsrat im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende ausschütten. |
VIII. |
GRÜNDUNGSAUFWAND |
§ 25
Gründungsaufwand und Vorteile
(1) |
Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen in die INTERSEROH SE in Höhe von bis zu Euro 800.000 wird von der Gesellschaft getragen. |
(2) |
Im Rahmen der Umwandlung der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen in die INTERSEROH SE wird aus Gründen der rechtlichen Vorsorge auf Folgendes hingewiesen: Unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der INTERSEROH SE ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen zu Vorständen der INTERSEROH SE bestellt werden. Darüber hinaus sollen die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen in die INTERSEROH SE voraussichtlich amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der INTERSEROH Aktiengesellschaft zur Verwertung von Sekundärrohstoffen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der INTERSEROH SE bestellt werden (siehe § 11 Abs. (3)).’
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 dieser Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung im Handelsregister der ALBA SE erlischt der Aufsichtsrat als Organ, dessen Kontrollaufgaben nach Wirksamwerden der Satzungsänderung von dem neu geschaffenen Verwaltungsrat künftig ausgeübt werden. Mit Eintragung der Satzungsänderung endet automatisch auch die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder. Der künftige Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung, §§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. (4) der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15.04.2008 und § 8 der gemäß Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen neugefassten Satzung zusammen und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.3) in der Fassung vom 15. Mai 2012 sehen vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Die Gesellschaft wird die Bestimmungen betreffend den Aufsichtsrat im monistischen System von Grundsatz her auf den Verwaltungsrat beziehen. Unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 11 sollen die Wahlen zum Verwaltungsrat daher einzeln erfolgen. Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der künftigen Satzung – sofern der Beschluss der Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr der Amtszeit beschließt, längstens jedoch sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Bestellung erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. |
6. |
Wahl von Herrn Dr. Axel Schweitzer in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Dr. Axel Schweitzer, wohnhaft in Berlin, CEO und Mitglied des Vorstandes der ALBA Group plc & Co. KG, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. |
7. |
Wahl von Herrn Martin Becker-Rethmann in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Martin Becker-Rethmann, wohnhaft in Berlin, Mitglied des Vorstandes der ALBA Group plc & Co. KG, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. |
8. |
Wahl von Herrn Eric Oliver Mendel in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Eric Oliver Mendel, wohnhaft in Köln, Mitglied des Vorstandes der ALBA Group plc & Co. KG, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. |
9. |
Wahl von Herrn Dr. Werner Holzmayer in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Dr. Werner Holzmayer, wohnhaft in Köln, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater bei Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. |
10. |
Wahl von Herrn Joachim Wagner in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Joachim Wagner, wohnhaft in Wiesbaden, Mitglied des Vorstandes der ALBA Group plc & Co. KG, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. |
11. |
Wahl von Herrn Robert Nansink in den Verwaltungsrat Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, längstens jedoch bis zum 27. Mai 2017, Herrn Robert Nansink, wohnhaft in Geldrop/Niederlande, Mitglied des Vorstandes der ALBA SE, in den Verwaltungsrat der künftig monistisch strukturierten ALBA SE zu wählen. Die Amtszeit beginnt mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Neufassung der Satzung der ALBA SE im Handelsregister. Bekanntgabe gem. Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes bestimmt, dass Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden sollen. Diese Empfehlung wird von der Gesellschaft auf den künftigen Verwaltungsrat bezogen. Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass von den unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 11 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Herr Dr. Axel Schweitzer aus der Mitte des Verwaltungsrates zur Wahl als Vorsitzender des Verwaltungsrates vorgeschlagen wird. Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex zu Tagesordnungspunkten 6 bis 11 zu Tagesordnungspunkt 6: Dr. Axel Schweitzer Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – ALBA Berlin Basketballteam GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Vorstandsvorsitzender der ALBA SE – Vorstandsvorsitzender (CEO) und (mittelbarer) Mitgesellschafter der ALBA Group plc & Co. KG als herrschender Aktionärin – Bruder des derzeitigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates der ALBA SE sowie des weiteren Vorstandsvorsitzenden (CEO) und (mittelbaren) Mitgesellschafters der ALBA Group plc & Co. KG zu Tagesordnungspunkt 7: Martin Becker-Rethmann Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Mitglied des Vorstands der ALBA Group plc & Co. KG als herrschender Aktionärin zu Tagesordnungspunkt 8: Eric Oliver Mendel Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Mitglied des Vorstands der ALBA Group plc & Co. KG als herrschender Aktionärin zu Tagesordnungspunkt 9: Dr. Werner Holzmayer Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: – Intersport Deutschland e.G., Heilbronn, – Sintra KGaA, Köln Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: – Dr. Jürgen Meyer Holding GmbH, Mühlheim (Sprecher des Beirats) – Dr. Jürgen Meyer GmbH, Mühlheim (Sprecher des Beirats) Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Mitglied des Aufsichtsrats der ALBA SE und Vorsitzender des Audit Committees der ALBA SE zu Tagesordnungspunkt 10: Joachim Wagner Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Mitglied des Vorstands der ALBA SE – Mitglied des Vorstands der ALBA Group plc & Co. KG als herrschender Aktionärin zu Tagesordnungspunkt 11: Robert Nansink Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate Governance Kodex – Mitglied des Vorstands der ALBA SE |
II. |
Weitere Angaben |
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung kann in deutscher oder englischer Sprache schriftlich, per Telefax oder per E-Mail in Textform erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 7. Mai 2013, 0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis zum 21. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechtes. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist indes kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. |
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2. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder in Textform gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt es, wenn die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der gemäß §§ 135 Abs. 8 oder Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis spätestens 26. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, an die vorstehend unter dieser Ziffer 2 genannte Adresse zu übermitteln. Der Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.alba-se.com, ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ einsehbar. |
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3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308 Stückaktien, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 27. April 2013, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: ALBA SE, Vorstand, c/o ALBA Group plc & Co. KG, Herr Ulrich Grohé, Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter www.alba-se.com, ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht. |
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4. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG sind bis spätestens 13. Mai 2013, 24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unverzüglich im Internet unter www.alba-se.com, ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls an der genannten Stelle im Internet veröffentlicht. |
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5. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär und jeder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf. |
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft in 9.840.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht ausgeschlossen. |
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7. |
Unterlagen und Information nach § 124a AktG Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.alba-se.com, ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Die vorstehenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Mai 2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Über die genannte Internetseite sind außerdem sämtliche sonstigen Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 AktG zugänglich. |
Köln, im April 2013
ALBA SE
– Der Vorstand –
ALBA SE |