aleo solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
06.11.2014 / 15:08
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aleo solar Aktiengesellschaft i.L.
Prenzlau
(zukünftig: AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L, Oldenburg)
ISIN DE000A0JM634 WKN A0JM63
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, den 17. Dezember 2014, um 10:00 Uhr (MEZ) in die Weser-Ems-Halle, Eingang: Festsäle, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, ein.
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. und des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum
30. April 2014, die jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehen sind, des Lageberichts für die aleo solar Aktiengesellschaft
i.L. und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs.
4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehen ist, festzustellen.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind zu diesem Tagesordnungspunkt 1 über die Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/ die nachfolgend genannten Unterlagen
zugänglich:
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Der gebilligte Jahresabschluss nebst Lagebericht der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1.
Januar 2014 bis zum 30. April 2014,
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der gebilligte Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014,
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 und
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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2. |
Vorlage der vom Aufsichtsrat gebilligten und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehenen Abwicklungseröffnungsbilanz der aleo solar Aktiengesellschaft
i.L. zum 1. Mai 2014, des erläuternden Berichts der Abwickler zur Eröffnungsbilanz sowie des Berichts des Aufsichtsrats und
Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungseröffnungsbilanz
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, versehene Abwicklungseröffnungsbilanz der aleo solar Aktiengesellschaft
i.L. zum 1. Mai 2014, festzustellen.
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind zu diesem Tagesordnungspunkt 2 über die Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/ die nachfolgend genannten Unterlagen
zugänglich:
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Die gebilligte Abwicklungseröffnungsbilanz der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. zum 1. Mai 2014,
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der Bericht des Aufsichtsrats zum 1. Mai 2014 und
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der erläuternde Bericht der Abwickler zur Abwicklungseröffnungsbilanz.
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Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den Mitgliedern des Vorstands im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.’
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. April 2014 wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.’
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. eingetragen
sind und die sich – persönlich oder durch Bevollmächtigte – bis Mittwoch, den 10. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ) bei der Gesellschaft
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail angemeldet haben:
aleo solar Aktiengesellschaft i.L. c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 21 027 288 E-Mail: anmeldung@hce.de
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei den vorstehend genannten Stellen.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Satzung finden Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister in
den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung sowie am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Abschluss nicht statt. Technisch
maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist daher der Beginn, d.h. 00:00 Uhr (MEZ), des 11. Dezember 2014.
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder deren ordnungsgemäß
ausgewiesenen Vertretern Eintrittskarten ausgestellt und übersandt.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
auch nach Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.
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III. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst ausüben wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und darüber hinaus die Eintragung im Aktienregister entsprechend
dem vorstehenden Abschnitt ‘II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung’ erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10
i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre können hierfür das Vollmachtsformular
verwenden, welches sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung auf der Rückseite der Eintrittskarte erhalten. Auch über die Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/ ist ein Vollmachtsformular
abrufbar. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und für den Widerruf einer Vollmacht per Post, per Telefax
oder per E-Mail an die Gesellschaft können die Aktionäre die oben unter Abschnitt ‘II. Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung’ angegebene Adresse, Faxnummer oder E-Mail verwenden. Das Gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich
in diesem Fall. Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung und der Widerruf von Vollmachten auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung
abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei
der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer gleichgestellten Person oder Institution
rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
und gleichgestellte Personen oder Institutionen, die im Aktienregister eingetragen sind, können das Stimmrecht für Aktien,
die ihnen nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der erteilten Weisungen aus. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte,
zu denen keine Weisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
sich in diesem Fall der Stimme enthalten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und
für die Erteilung der Weisungen das entsprechende über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/
abrufbare elektronische Formular zu verwenden.
Aktionäre, die hiervon keinen Gebrauch machen wollen, werden gebeten, für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter die mit der Einladung zur Hauptversammlung versandten Vollmachts- und Weisungsformulare zu verwenden.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind dann per Post, per Telefax oder
per E-Mail an die oben unter Abschnitt ‘II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung’ angegebene Adresse,
Faxnummer oder E-Mail zu senden. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen.
Die Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Weisungserteilungen, Änderungen der
Weisungen und Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der
Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 16. Dezember 2014, 12:00 Uhr (MEZ) übermittelt werden. Später eingehende Vollmachten
und Weisungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang bei den vorstehend genannten Stellen.
Die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung an, dass Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen
werden.
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IV. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Nachstehend unterrichten wir unsere Aktionäre über bestimmte ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehende Rechte.
Ergänzende Erläuterungen dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/.
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1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das bedeutet im Fall der aleo solar Aktiengesellschaft
EUR 651.520,00 und entspricht 651.520 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB; Telefax oder E-Mail genügen nicht) an die Abwickler zu richten und muss ihnen mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am Sonntag, den 16. November 2014, 24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse zugegangen
sein:
aleo solar Aktiengesellschaft i.L. Hauptversammlung Osterstraße 15 26122 Oldenburg
Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Aktionäre haben zusätzlich gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens dem 17. September 2014, 0:00 Uhr (MESZ) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Für den Nachweis reicht
eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/ zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung
wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.
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2. |
Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge nebst Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären sind
schriftlich, per Fax oder per E-Mail ausschließlich an folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail zu übersenden:
aleo solar Aktiengesellschaft i.L. Hauptversammlung Osterstraße 15 26122 Oldenburg Telefax: +49 (0) 441 21988 690 E-Mail: ir@as-abwicklung.de
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
zugänglich zu machender Begründungen über die Internetseite http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/hauptversammlungen/
veröffentlichen. Dabei werden die bis Dienstag, den 2. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ) bei der oben genannten Adresse eingegangenen
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht
zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Anträge zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
Die aleo solar Aktiengesellschaft i.L. ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen. Dies ist namentlich der Fall,
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soweit sich die Abwickler durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger
als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt. Die Abwickler der Gesellschaft behalten sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG braucht neben den vorgenannten Fällen, die im Rahmen von § 127 sinngemäß gelten unter Berücksichtigung
des Umstands, dass ein Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht, auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten bzw. Abschlussprüfers
und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
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3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist nach § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung von den Abwicklern Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgerechten Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht der Abwickler erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Abwickler dürfen die Auskunft unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher aufgeführten Voraussetzungen verweigern, etwa
weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung jeweils durchgängig zugänglich ist.
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V. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG (Ergänzungsverlangen), §§ 126 Abs. 1, 127 AktG (Gegenanträge
und Wahlvorschläge), § 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrecht) finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations/
hauptversammlungen/. Auch die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung finden
sich auf der vorgenannten Internetseite der Gesellschaft. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
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VI. |
Grundkapital, Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der aleo solar Aktiengesellschaft i.L. EUR 13.030.400,00.
Das Grundkapital ist eingeteilt in 13.030.400 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt also 13.030.400. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.
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Prenzlau, im November 2014
aleo solar Aktiengesellschaft i.L.
Die Abwickler
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