Allane SE
Pullach im Isartal
Inhaber-Stammaktien WKN A0DPRE ISIN DE000A0DPRE6 Kennung 4275a97156e7ee11b53000505696f23c
Amtsgericht München, HRB 227195
Einladung zur ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
der Allane SE, Pullach im Isartal
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
27. Juni 2024, 11:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen virtuellen Hauptversammlung ein.
Die ordentliche Hauptversammlung findet auf Grundlage der Entscheidung des Vorstands gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung der Gesellschaft
als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Dr.-Carl-von-Linde-Str.
2, 82049 Pullach im Isartal. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte – mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
– besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („InvestorPortal“) in Bild und Ton übertragen.
Sie erreichen das InvestorPortal über die Internetseite
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
Weitere Hinweise, Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre an der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung
und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung angegeben.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Allane SE, des Berichtes über die
Lage des Konzerns und der Allane SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichtes
des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Der im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR
21.686.996,40 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 1.855.043,37 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 19.831.953,03 |
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EUR 21.686.996,40 |
Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am Dienstag, den 2. Juli 2024, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).
Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebene Stückaktien dividendenberechtigt
sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Höhe der Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und für den Vortrag auf neue
Rechnung vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Allane SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Allane SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 jeweils Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger
Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München,
– |
zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024; und
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– |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen der Gesellschaft
für das Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025
|
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung
im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel
16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers hierzu sind weiter unten im Anschluss an die Tagesordnung
in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 enthalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2
der Satzung der Gesellschaft und § 10.4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über
die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt
werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats Herr Jochen Klöpper, Herr Thomas Hanswillemenke, Herr Keunbae Hong, Herr Ross Williams
und Herr Norbert van den Eijnden, sind jeweils mit Wirkung bis zur Beendigung der mit der vorliegenden Einladung einberufenen
Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Der Vorstand hat am 3. April 2024 die gerichtliche Bestellung von
Frau Eva Kellershof zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats beim Registergericht München beantragt und angeregt, die Amtszeit
von Frau Eva Kellershof bis zur Beendigung der mit der vorliegenden Einladung einberufenen Hauptversammlung zu befristen.
Es sind daher Wahlen für sechs Sitze im Aufsichtsrat erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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7.1 |
Wahlvorschlag Herr Ignacio Barbadillo Llorens
Herr Ignacio Barbadillo Llorens, wohnhaft in Alcobendas (Madrid), Spanien, Leiter „Global Leasing“ bei der Santander Consumer
Finance S.A., Madrid, Spanien, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung
ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.
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7.2 |
Wahlvorschlag Herr Jochen Klöpper
Herr Jochen Klöpper, wohnhaft in Hamburg, Deutschland, Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft
und Mitglied der Geschäftsführung der Santander Consumer Holding GmbH wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft
gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens
jedoch für sechs Jahre.
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7.3 |
Wahlvorschlag Herr Keunbae Hong
Herr Keunbae Hong, wohnhaft in Seoul, Republik Korea, Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services,
Inc., Seoul, Republik Korea, wird als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab
Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.
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7.4 |
Wahlvorschlag Herr Ross Williams
Herr Ross Williams, wohnhaft in Seoul, Republik Korea, Leiter des „Americas Regional Headquarters“ sowie Vice President und
Leiter des Geschäftsbereichs „Global Business Division“ bei der Hyundai Capital Services Inc., Seoul, Republik Korea, wird
als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung
und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr
2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.
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7.5 |
Wahlvorschlag Herr Norbert van den Eijnden
Herr Norbert van den Eijnden, wohnhaft in Maarsen, Niederlande, selbständiger Berater, wird als Mitglied des Aufsichtsrats
der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2027 beschließt,
längstens jedoch für sechs Jahre.
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7.6 |
Wahlvorschlag Frau Eva Kellershof
Frau Eva Kellershof, wohnhaft in Bonn, Deutschland, Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas,
CA, USA, und Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA und bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA, wird als
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung
und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr
2027 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.
Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Jochen Klöpper, beabsichtigt im Falle seiner Wiederwahl erneut für den Aufsichtsratsvorsitz
zu kandidieren.
Die vorstehenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Eine Erläuterung
der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung sowie des Kompetenzprofils des
Aufsichtsrats ist im zusammengefassten Lagebericht für die Allane SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 im Abschnitt
B.10 unter Ziffer 1.5 abgedruckt, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
zugänglich ist.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für
die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
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Herr Ignacio Barbadillo Llorens ist Leiter „Global Leasing“ bei der Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, einer
Tochtergesellschaft der Banco Santander S.A., Santander, Spanien.
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Herr Jochen Klöpper ist Mitglied des Vorstands der Santander Consumer Bank Aktiengesellschaft, die an der Hyundai Capital
Bank Europe GmbH wesentlich beteiligt ist, und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH; die Hyundai
Capital Bank Europe GmbH ist mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Klöpper gehört dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft seit dem 5. August 2020 an und ist Vorsitzender des Aufsichtsrats.
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Herr Keunbae Hong ist Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea,
die an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH wesentlich beteiligt ist; die Hyundai Capital Bank Europe GmbH ist mehrheitlich
als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Hong gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem 30. Juni 2023 an.
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Herr Ross Williams ist Leiter des „Americas Regional Headquarters“ sowie Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs „Global
Business Division“ bei der Hyundai Capital Services Inc., Seoul, Republik Korea, die an der Hyundai Capital Bank Europe GmbH
wesentlich beteiligt ist, und Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH; die Hyundai Capital Bank Europe
GmbH ist mehrheitlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. Herr Williams gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit
dem 14. April 2023 an.
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Herr Norbert van den Eijnden und Frau Eva Kellershof haben keine Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, die jeweils auch Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie eine Übersicht über
die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft enthalten, sind weiter unten im Anschluss
an die Tagesordnung in den ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 enthalten.
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II. |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG
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1. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts)
Vergütungsbericht 2023
Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Allane SE (im Folgenden auch „Allane“) gemäß § 162 Aktiengesetz (im Folgenden „AktG“) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit.) c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (im Folgenden „SE-VO“) erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates der Gesellschaft und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied
des Vorstandes und des Aufsichtsrates von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung sowie die weiteren gesetzlich
vorgesehenen Angaben. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist von der Hauptversammlung am 30.06.2023 mit einer
Mehrheit von 95,67 % gebilligt worden. Die Vorstände der Allane SE erhalten keinerlei weitere Vergütung aus den Tochtergesellschaften
der Allane SE.
I. Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023
Das Vergütungssystem beschreibt die Grundzüge und Bestandteile der Vergütung des Vorstandes der Gesellschaft. Es entspricht
den gesetzlichen Vorschriften des Aktiengesetzes und – soweit anwendbar – des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung.
Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft wurde vom Aufsichtsrat in Übereinstimmung
mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO beschlossen und von der Hauptversammlung am 29.06.2021
mit einer Mehrheit von 95,71 % des vertretenen Kapitals gebilligt. Es gilt für alle nach der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 29.06.2021 neu bestellten oder wiederbestellten Vorstandsmitglieder.
1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Vorstand
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft sowie
die Erreichung der Ziele ausgerichtet, die in der Geschäfts- und Risikostrategie der Gesellschaft niedergelegt sind. Das Vergütungssystem
unterstützt die nachhaltige Wachstumsstrategie und Entwicklung des Allane-Konzerns als eine der führenden Plattformen im Fahrzeugleasing
im online-gestützten Direktvertrieb sowie Spezialist im Management und Full-Service-Leasing von Firmenflotten und als Anbieter
von Captive Leasing. Dies erfolgt insbesondere durch die Ausgestaltung der aus der Unternehmensstrategie abgeleiteten Vergütungsparameter
sowie die mehrjährige Ausrichtung des Vergütungssystems. Das Vergütungssystem ist transparent ausgestaltet und berücksichtigt
die Unternehmenskultur. Zugleich vermeidet das Vergütungssystem Anreize, unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Mit dem Vergütungssystem
verfolgt der Aufsichtsrat das Ziel, den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein marktübliches
und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um sicherzustellen, dass auch in Zukunft qualifizierte Vorstände
an die Gesellschaft gebunden bzw. neue Vorstände für das Unternehmen gewonnen werden können.
2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat beschließt als Gesamtgremium das System zur Vergütung des Vorstandes. Dabei beachtet der Aufsichtsrat die
aktienrechtlichen Anforderungen, insbesondere gemäß §§ 87, 87a AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO sowie – soweit
anwendbar – die Anforderungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung. Eine Delegation von Aufgaben
mit Bezug zum Vorstandsvergütungssystem auf einen Ausschuss des Aufsichtsrates besteht nicht. Das vom Aufsichtsrat beschlossene
Vergütungssystem wird der Hauptversammlung entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes mindestens alle vier Jahre sowie
bei jeder wesentlichen Änderung zur Billigung vorgelegt. Auf Basis des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung vorgelegt
wurde, legt der Aufsichtsrat die konkrete Zielvergütung der Vorstandsmitglieder fest. Dabei achtet der Aufsichtsrat, unter
Beachtung der Anforderungen des § 87 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO sowie – soweit anwendbar – der regulatorischen
Anforderungen gemäß dem Kreditwesengesetz und der Institutsvergütungsverordnung, auf die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick
auf die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitgliedes, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die
Zukunftsaussichten des Unternehmens. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem für den Vorstand regelmäßig auf seine Angemessenheit und Üblichkeit sowie
die Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, um in diesem Rahmen ein übliches und
wettbewerbsfähiges System sicherzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung berücksichtigt
der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung der Gesellschaft im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Unternehmen
(Horizontalvergleich) sowie die Angemessenheit der Vergütung innerhalb des Unternehmens (Vertikalvergleich). Im Rahmen des
Vertikalvergleichs berücksichtigt der Aufsichtsrat sowohl das Verhältnis zu der Vergütung der Führungskräfte der dem Vorstand
unmittelbar nachgelagerten ersten Führungsebene (oberer Führungskreis) als auch im Verhältnis zur Gesamtbelegschaft der Gesellschaft
in Deutschland und deren Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen, auch in der zeitlichen Entwicklung. Sollte der Aufsichtsrat
im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems Änderungsbedarf feststellen, fasst er über entsprechende Änderungen
Beschluss. Im Falle wesentlicher Änderungen legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung
vor. Zieht der Aufsichtsrat zur Entwicklung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung einen
externen Vergütungsexperten hinzu, achtet er auf dessen Unabhängigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates sind ausschließlich dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Sie dürfen im Rahmen ihrer Aufsichtsratstätigkeit
keine persönlichen Interessen verfolgen oder Geschäftschancen der Gesellschaft für sich oder einen Dritten nutzen. Interessenkonflikte
sind dem Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber unverzüglich offenzulegen. Der Aufsichtsrat berichtet in seinem jährlichen Bericht
an die Hauptversammlung unter anderem über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Unterliegt ein Aufsichtsratsmitglied
einem nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt, hat es sein Amt niederzulegen.
3. Grundsätze der Vergütungsfestsetzung im Vergütungssystem
Die fixe Vergütung und die variable Vergütung ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein Vorstandsmitglied. Für sämtliche
Vergütungsbestandteile definiert der Aufsichtsrat Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze).
a) Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (fixen) und erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten, die den aktienrechtlichen
und – soweit anwendbar – aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Vergütung, insbesondere gemäß der Institutsvergütungsverordnung,
entsprechen. Die fixe Vergütung besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Die variablen Vergütungsbestandteile
sind erfolgsbezogen und bestehen aus einer Upfront-Cash-Komponente, einer Upfront-Instrument-Komponente, einer Deferral-Cash-Komponente
sowie einer Deferral-Instrument-Komponente.
aa) Fixe Vergütungsbestandteile
Die fixe Vergütung wird erfolgsunabhängig gewährt und besteht aus dem Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
(1) Grundgehalt
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Grundgehalt, das sich an der Funktion und am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt.
(2) Nebenleistungen
Neben dem festen Grundgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern marktgerechte Nebenleistungen. So stellt die
Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen Dienstwagen zur Verfügung, der auch für die private Nutzung zugelassen ist. Ferner
werden den Vorstandsmitgliedern marktübliche Versicherungen (D&O-/Rechtsschutz-Versicherung, Gruppenunfallversicherung) gewährt.
Für die D&O-Versicherung besteht ein Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes in Höhe von 10% des Schadens,
begrenzt pro Kalenderjahr auf das Eineinhalbfache der festen jährlichen Vergütung. Darüber hinaus können im Einzelfall Wohnkostenzuschüsse,
Umzugskostenzuschüsse, Schulgeldzuschüsse sowie vergleichbare Nebenleistungen gewährt werden. Dasselbe gilt im Rahmen der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen für einzelfallabhängige Sonderzahlungen wie Halteprämien, Anerkennungsprämien oder Transaktionsboni.
bb) Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form des Bonus ist an operative und strategische Unternehmensziele sowie
individuelle bzw. ressortbezogene Ziele für die Vorstandsmitglieder gekoppelt, die zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat
festgelegt werden. Dabei ist die Zielfestlegung auf die Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens sowie die Mehrjahresplanung
ausgerichtet und zielt auf eine erfolgsorientierte, nachhaltige Unternehmensführung unter Berücksichtigung der eingegangenen
Risiken.
Auf diese Weise tragen die Ziele zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der
Gesellschaft bei und berücksichtigen auch soziale/ökologische Parameter. Im Rahmen der Ziele finden finanzielle und nicht-finanzielle
sowie quantitative und qualitative Leistungskriterien Berücksichtigung. Die vom Aufsichtsrat im Rahmen der Unternehmensziele
festzulegenden Leistungskriterien können zum einen als finanzielle sowie nicht-finanzielle Ziele an strategische Initiativen
des Unternehmens geknüpft (z.B. projektbezogene, produktbezogene, kundenbezogene oder geschäftspartnerbezogene Initiativen)
und zum anderen als quantitative, insbesondere finanzielle, sowie weitere auf den Unternehmenserfolg bezogene finanzielle
oder operative Ziele (z.B. Finanzkennzahlen) ausgestaltet werden. Die individuellen bzw. ressortbezogenen Ziele tragen insbesondere
der Funktion und dem Aufgabenbereich des einzelnen Vorstandsmitgliedes Rechnung, wobei sowohl finanzielle und nicht-finanzielle
als auch quantitative und qualitative Parameter (z.B. projektbezogene, kundenbezogene, mitarbeiterbezogene, ressortbezogene
Ziele) Berücksichtigung finden können. Zusammen mit der Festlegung der Ziele legt der Aufsichtsrat jährlich für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe des Zielbonus bei 100% Gesamtzielerreichung, die Höhe des für das Geschäftsjahr maximal zu ermittelnden
Bonus-Ausgangsbetrags sowie anspruchsvolle Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte für jedes Ziel und für die Gesamtzielerreichung
sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele zueinander für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Zielwerte werden aus der Planung
des Unternehmens abgeleitet und entsprechen 100% Zielerreichung. Wird ein gesetztes Ziel so verfehlt, dass der Schwellenwert
unterschritten wird, entspricht die Zielerreichung für dieses Ziel 0%. Bei Erreichen des festgelegten Maximalwerts ist der
Zielerreichungsgrad für das Ziel gedeckelt und steigt nicht weiter an. Eine unterjährige Veränderung der festgelegten Ziele
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist im Einklang mit den regulatorischen Anforderungen bei einer Änderung der
Geschäfts- und Risikostrategie des Unternehmens denkbar. Unvorhersehbare (insbesondere exogene, nicht beeinflussbare) Sondereinflüsse
bzw. außergewöhnliche Entwicklungen, die im Zeitpunkt der Zielfestlegung nicht oder nicht in dem sich realisierten Umfang
berücksichtigt werden konnten und die zu erheblichen Änderungen der Rahmenbedingungen geführt haben (z.B. Akquisition oder
Veräußerung von Unternehmensteilen, grundlegende Veränderungen der Marktsituation, Naturkatastrophen, Pandemien sowie vergleichbare
Sachverhalte) können im Rahmen eines eng begrenzten, gebundenen Ermessens des Aufsichtsrates bei der Feststellung der Zielerreichung
durch eine Korrektur des Gesamtzielerreichungsgrads um bis zu 20 Prozentpunkte nach oben oder nach unten berücksichtigt werden,
soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die Höhe des Ausgangsbetrages des für ein Geschäftsjahr zu gewährenden
Bonus wird vom Aufsichtsrat anhand der Zielerreichung der Leistungskriterien ermittelt. Dies erfolgt über einen Ist-Ziel-Vergleich
für die quantitativ messbaren finanziellen und nicht-finanziellen Ziele bzw. über eine Beurteilung des Aufsichtsrates nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen in Bezug auf die qualitativen, nicht-finanziellen Ziele. Auf Grundlage der definierten Schwellen-,
Ziel- und Maximalwerte der einzelnen Leistungskriterien sowie der festgelegten Gewichtung der Leistungskriterien untereinander
ermittelt der Aufsichtsrat die Gesamtzielerreichung der Vorstandsmitglieder. Auf dieser Grundlage ermittelt der Aufsichtsrat
den Ausgangsbetrag des Bonus für ein Geschäftsjahr durch Multiplikation des Gesamtzielerreichungsgrades mit dem Zielbonus
des einzelnen Vorstandsmitgliedes. Der für ein Geschäftsjahr ermittelte Ausgangsbetrag des Bonus wird unter weiteren Voraussetzungen
in Form der nachfolgenden variablen Vergütungskomponenten gewährt, wobei der Aufsichtsrat auf Grundlage der bankaufsichtsrechtlichen
Anforderungen über die Ausgestaltung der Komponenten im Detail (namentlich hinsichtlich der Dauer der Deferral-Zeiträume und
der Haltefristen) und die Gewichtung der Komponenten entscheidet. Gegenwärtig sind die variablen Vergütungskomponenten wie
folgt gewichtet:
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Upfront-Cash-Komponente (30% Gewichtung)
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Upfront-Instrument-Komponente (30% Gewichtung)
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Deferral-Cash-Komponente (20% Gewichtung)
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• |
Deferral-Instrument-Komponente (20% Gewichtung)
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Die Systematik verdeutlicht das nachfolgende Schaubild (exemplarische Darstellung):
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Die Gewährung bzw. Auszahlung einer variablen Vergütung setzt stets voraus, dass die anwendbaren diesbezüglichen regulatorischen
Anforderungen, insbesondere mit Blick auf die Risikotragfähigkeit und die Ertragslage sowie die Eigenmittel- und Liquiditätsausstattung
der Gesellschaft erfüllt sind. Im Falle aufsichtsrechtlich gebotener Änderungen der Vergütungsregelungen der Vorstandsmitglieder
ist der Aufsichtsrat berechtigt, diese in den Vergütungsvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern umzusetzen.
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(1) Upfront-Cash-Komponente
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Der als Upfront-Cash-Komponente zu gewährende Teil der variablen Vergütung wird, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen,
im Anschluss an die Feststellungen des Aufsichtsrates zur Ermittlung des Ausgangsbetrages des Bonus, mit dem nächsten bzw.
übernächsten Gehaltslauf an das Vorstandsmitglied unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge auf das Konto ausgezahlt. Eine vorzeitige
Auszahlung der Upfront-Cash-Komponente erfolgt auch bei Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nicht.
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(2) Upfront-Instrument-Komponente
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Der als Upfront-Instrument-Komponente ermittelte Betrag der variablen Vergütung wird im Anschluss an die Feststellungen des
Aufsichtsrates zur Ermittlung des Ausgangsbetrags des Bonus entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Upfront-Instrumente
umgewandelt und dem Vorstandsmitglied in Form von Upfront-Instrumenten gewährt. Die Umwandlung erfolgt mit einem vom Aufsichtsrat
festgelegten Nennwert, gegenwärtig dem Nennwert von EUR 1,00 (brutto) pro Upfront-Instrument. Die Upfront-Instrumente unterliegen
einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer Haltefrist von einem Jahr. Die Haltefrist beginnt mit
Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres, welches der Gewährung der Upfront-Instrumente vorangeht („Ausgangsstichtag“).
Eine Verzinsung der Upfront-Instrumente während der Haltefrist erfolgt nicht. Die Upfront-Instrumente können vererblich ausgestaltet
werden. Eine Auszahlung der Upfront-Instrumente vor Ablauf der Haltefrist erfolgt nicht. Das gilt auch bei Ausscheiden des
Vorstandsmitgliedes. Jeweils nach Ablauf der Haltefrist ermittelt der Aufsichtsrat auf der Grundlage bestimmter, von ihm vorab
festgelegter Parameter und unter Berücksichtigung der regulatorischen Anforderungen die nachhaltige Wertentwicklung der Gesellschaft
während der festgelegten Haltefrist. Als diesbezügliche Parameter für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat den Ertrag
vor Steuern (Earnings before Tax) der Gesellschaft sowie die Entwicklung ihres bilanziellen Eigenkapitals und ihrer Risikotragfähigkeit
sowie die Liquiditätsausstattung festgelegt. Ergibt sich eine Wertsteigerung, führt dies zu einer Steigerung des aus den Upfront-Instrumenten
folgenden Auszahlungsbetrags. Ein Wertrückgang führt demgegenüber zu einer Verringerung des Auszahlungsbetrags. Der auf diese
Weise ermittelte Auszahlungsbetrag wird nach den entsprechenden Feststellungen, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen
und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto des Vorstandsmitgliedes
ausgezahlt.
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(3) Deferral-Cash-Komponente
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Die Deferral-Cash-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Dabei wird der als Deferral-Cash-Komponente ermittelte Betrag
entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums einem für das Vorstandsmitglied
geführten virtuellen Konto als Rechenposten gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift eine Anwartschaft oder
ein Anspruch auf den entsprechenden Betrag entstünde. Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht vielmehr lediglich
ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils der variablen
Vergütung. Eine Verzinsung der Deferral-Cash-Komponente während des Zurückbehaltungszeitraums erfolgt nicht. Die Deferral-Cash-Komponente
kann vererblich ausgestaltet werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat nach Ablauf eines
jeden auf die Gutschrift folgenden Geschäftsjahres entsprechend den regulatorischen Anforderungen über die Gewährung eines
ratierlichen Anteiles (gegenwärtig eines Viertels) des als Deferral-Cash-Komponente gutgeschriebenen Betrages. Ob der so ermittelte
Teil der Deferral-Cash-Komponente zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-,
Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer (5). Eine Auszahlung der Deferral-Cash-Komponente erfolgt im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, nach Ermittlung des auszuzahlenden Teils der Deferral-Cash-Komponente
mit der nächsten Gehaltsabrechnung, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto des Vorstandsmitgliedes. Eine Auszahlung
der Deferral-Cash-Komponente vor Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Fall
der Beendigung des Dienstvertrages.
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(4) Deferral-Instrument-Komponente
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Die Deferral-Instrument-Komponente unterliegt einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zurückbehaltungszeitraum, der den aufsichtsrechtlichen
Anforderungen entspricht (gegenwärtig mindestens vier Jahre). Zu Beginn des Zurückbehaltungszeitraums wird der als Deferral-Instrument-Komponente
ermittelte Betrag, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einem für das Vorstandsmitglied geführten virtuellen
Konto als Rechenposten, in Form von Deferral-Instrumenten, mit einem vom Aufsichtsrat festgelegten Nennwert, gegenwärtig einem
Nennwert von EUR 1,00 (brutto) je Deferral-Instrument gutgeschrieben, ohne dass bereits durch die Gutschrift der Deferral-Instrumente
eine Anwartschaft oder ein Anspruch des Vorstandsmitgliedes auf den entsprechenden Betrag oder die Deferral-Instrumentes entstünde.
Vor Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer
Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teiles der Deferral-Instrument-Komponente. Als Deferral-Instrumente zurückbehaltene
Beträge werden bis zur Entscheidung über ihre Gewährung nicht verzinst. Deferral-Instrumente können vererblich ausgestaltet
werden. Während des Zurückbehaltungszeitraums entscheidet der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden auf die Gutschrift folgenden
Geschäftsjahres unter Anwendung der vom Aufsichtsrat festzulegenden Backtesting-, Malus- und Clawback-Regelungen gemäß Ziffer
(5) über die Gewährung eines ratierlichen Anteils (gegenwärtig eines Viertels) der gutgeschriebenen Deferral-Instrumente.
Die danach zu gewährenden Deferral-Instrumente unterliegen einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Haltefrist, gegenwärtig einer
Haltefrist von einem Jahr. Insofern gelten die für die Upfront-Instrumente maßgeblichen Regelungen zur Haltefrist, zur Ermittlung
der Wertentwicklung und zur Ermittlung des Auszahlungsbetrages entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgangsstichtag jeweils
der Ablauf des 31. Dezember des Geschäftsjahres ist, welches der Gutschrift der Deferral-Instrumente auf dem für das Vorstandsmitglied
geführten virtuellen Konto vorangeht. Auf dieser Grundlage bestimmt sich – abhängig von der Wertentwicklung der Gesellschaft
während der Haltefrist – der nach Ablauf der Haltefrist auf die Deferral-Instrumente an das Vorstandsmitglied auszuzahlende
Betrag. Die Auszahlung erfolgt nach den entsprechenden Feststellungen nach Ablauf der Haltefrist im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und der entsprechenden Festsetzungen des Aufsichtsrates, unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge, auf das Konto
des Vorstandsmitgliedes. Eine Gewährung oder Auszahlung der Deferral-Instrumente vor Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums
erfolgt nicht. Das gilt auch im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses.
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(5) Backtesting, Malus und Clawback
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Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Tranche der Deferral-Cash-Komponente oder der Deferral-Instrument-Komponente
erfolgt nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung gemäß näheren Festlegungen des Aufsichtsrates
eine erneute Überprüfung der Zielerreichungsgrade, welche dem jeweiligen Vergütungsbestandteil zugrunde liegen (Backtesting).
Weicht das Ergebnis der Rückschauprüfung negativ von den ursprünglich der variablen Vergütung zugrunde gelegten Zielerreichungsgraden
ab, ist die jeweilige Deferral-Cash-Komponente bzw. Deferral-Instrument-Komponente nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates
auf Grundlage des korrigierten Zielerreichungsgrads anzupassen. Eine Erhöhung der variablen Vergütung im Rahmen des Backtesting
ist ausgeschlossen. Darüber hinaus können insbesondere Pflichtverstöße eines Vorstandsmitgliedes gegen gesetzliche, aufsichtsrechtliche
oder vertragliche Pflichten, nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates, gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen dazu
führen, dass es zu einer Kürzung oder Streichung noch nicht ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile kommt (Malus-Regelung).
Über den Umfang einer Reduzierung oder Streichung entscheidet der Aufsichtsrat dabei pflichtgemäß nach den Umständen des Einzelfalles.
Insbesondere schwerwiegende Pflichtverletzungen können nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu einer vollständigen
Reduzierung der für das entsprechende Geschäftsjahr zu gewährenden variablen Vergütung führen. Insbesondere im Fall einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung können die Vorstandsmitglieder zudem zur Rückzahlung bereits ausgezahlter variabler Vergütungsbestandteile
für das entsprechende Geschäftsjahr verpflichtet sein (Clawback-Regelung). Das gilt nach näherer Festlegung des Aufsichtsrates,
entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, namentlich in Fällen, in denen es zu erheblichen Verlusten oder einer
wesentlichen regulatorischen Sanktion zum Nachteil der Gesellschaft gekommen ist. Der Clawback-Zeitraum beginnt nach näherer
Festlegung des Aufsichtsrates, entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, mit der Auszahlung des nicht zurückbehaltenen
Anteiles der variablen Vergütung (Upfront-Cash-Komponente) für das Geschäftsjahr, in dem der Clawback-Fall stattgefunden hat
und endet zwei Jahre nach Ablauf der Zurückbehaltungsfrist des für dieses Geschäftsjahr zuletzt zu gewährenden Bestandteiles
der Deferral-Cash-Komponente.
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cc) Maximalvergütung
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Die Vergütung des Vorstands ist unter Berücksichtigung sämtlicher Vergütungsbestandteile gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO begrenzt (Maximalvergütung). Die Maximalvergütung begrenzt die Summe aller Vergütungszahlungen,
die für ein Geschäftsjahr an das Vorstandsmitglied geleistet werden und beinhaltet alle Vergütungskomponenten einschließlich
Festvergütung, sämtlicher variabler Vergütungskomponenten sowie Nebenleistungen und Prämien jeder Art. Die Maximalvergütung
für Vorstandsmitglieder beträgt EUR 1.200.000,00 (brutto). Bei Überschreiten des Maximalbetrags wird die Auszahlung der variablen
Vergütung entsprechend gekürzt. Darüber hinaus ist die Vergütung des Vorstandes auch hinsichtlich der variablen Vergütungskomponenten
der Höhe nach begrenzt. Diese Begrenzung erfolgt zum einen über die vom Aufsichtsrat festzulegenden maximalen Zielerreichungsgrade
der Vorstandsmitglieder, die für die Ermittlung der variablen Vergütung maßgeblich sind. Zum anderen darf die jährliche variable
Vergütung der Vorstandsmitglieder nach den aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 5 KWG die jährliche fixe Vergütung
nicht überschreiten, wenn nicht die Hauptversammlung die Billigung einer höheren variablen Vergütung, die 200 Prozent der
fixen Vergütung nicht überschreiten darf, beschließt. Von dieser Möglichkeit hat die Hauptversammlung am 10.12.2020 Gebrauch
gemacht und eine höhere variable Vergütung von bis zu 200 Prozent des fixen Vergütungsanteils für die Vorstandsmitglieder
gebilligt, die zeitlich unbefristet gilt.
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dd) Weitere vergütungsbezogene Regelungen im Anstellungsvertrag
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(1) Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge, Dienstunfähigkeit, Tod
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Die Vorstandsanstellungsverträge werden jeweils für die Dauer der Bestellperiode geschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei
der Bestellung von Vorstandsmitgliedern die Vorgaben des § 84 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 39 Abs. 2 SE-VO,
insbesondere die Höchstdauer der Bestellung von fünf Jahren (§ 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung). Bei Erstbestellungen soll die Laufzeit
drei Jahre nicht überschreiten. Eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ist im Einklang mit dem Aktiengesetz in den Anstellungsverträgen
nicht vorgesehen; das Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 4 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art.
39 Abs. 2 SE-VO, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes des Vorstandsmitgliedes,
endet der Vorstandsanstellungsvertrag mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats, spätestens aber
mit dem regulären Ende des Vertrags. Eine etwaige frühere Beendigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) dieses
Vertrags bleibt unberührt. Die Vorstandsdienstverträge enden zudem im Falle des Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit
automatisch sechs Monate nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit, soweit der Vertrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt
wegen Zeitablauf oder Kündigung endet. Im Falle einer vorübergehenden, nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wird das feste
Jahresgrundgehalt für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Vertrages, an das Vorstandsmitglied
fortgezahlt. Krankengeld und ähnliche Leistungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund eines Versicherungsverhältnisses beanspruchen
kann, sind auf die Entgeltfortzahlung anzurechnen. Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seines Dienstvertrages,
hat sein Ehepartner und im Fall dessen Todes seine Kinder (soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich noch in der Ausbildung befinden) als Gesamtgläubiger Anspruch auf die Fortzahlung des monatlichen Grundgehalts für den
Sterbemonat und die folgenden drei Monate, jedoch nicht länger als bis zur Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf. Darüber
hinaus wird in diesem Fall an die Hinterbliebenen pro rata temporis ein Teil der Jahrestantieme für das Geschäftsjahr gewährt,
in dem der Tod eingetreten ist. Deren Höhe wird unter Berücksichtigung der in den vorangegangenen drei Jahren an das Vorstandsmitglied
gewährten Gesamttantiemen ermittelt. Daneben besteht kein Anspruch auf den „regulären“ Bonus für das Geschäftsjahr, in dem
der Tod eingetreten ist.
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(2) Leistungen bei Beendigung der Vorstandstätigkeit
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Im Falle eines wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäß § 84 Abs. 4 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c)
ii), Art. 39 Abs. 2 SE-VO, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied oder einer anderweitigen Beendigung des Amtes
des Vorstandsmitgliedes ist die Gesellschaft berechtigt, das Vorstandsmitglied für die verbleibende Vertragsdauer unter Anrechnung
auf bestehende, noch nicht genutzte Urlaubsansprüche freizustellen. Im Falle der Freistellung hat das Vorstandsmitglied für
die Dauer der Freistellung einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Grundgehaltes. Jegliche Ansprüche auf variable Vergütung
sind für den Zeitraum einer Freistellung ausgeschlossen. Liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitgliedes
vor, bezieht sich die Berechtigung der Gesellschaft, Vergütungsbestandteile in angemessenem Umfang zu kürzen oder zu streichen
(Malus), auch auf die im Zurückbehaltungszeitraum befindlichen Teile der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente.
Im Fall einer wirksamen außerordentlichen Kündigung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund verfallen sämtliche im Zurückbehaltungszeitraum
befindlichen Bestandteile der Deferral-Cash-Komponente und der Deferral-Instrument-Komponente.
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(3) Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
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Mit den Vorstandsmitgliedern können nachvertragliche Wettbewerbsverbote für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Ende des Dienstvertrages
vereinbart werden. Sofern diese zur Anwendung kommen, erhalten die Vorstände für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes
– vorbehaltlich definierter Anrechnungsmechanismen hinsichtlich anderweitiger Einkünfte – eine monatliche Karenzentschädigung
in Höhe des im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen monatlichen Grundgehaltes des Vorstandsmitgliedes.
Etwaige anderweitige Vergütung, die das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch
Verwertung seiner Arbeitskraft erzielt oder zu erzielen böswillig unterlässt, wird auf die Entschädigung angerechnet, sofern
die anderweitige Vergütung zusammen mit der Entschädigung die Höhe des zuletzt bezogenen Brutto-Jahres-Grundgehalts übersteigt.
Die Gesellschaft hat das Recht, bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit
der Wirkung zu verzichten, dass es mit sofortiger Wirkung endet und nach Ablauf von sechs Monaten keine Karenzentschädigung
mehr zu zahlen ist. Das Wettbewerbsverbot tritt nicht in Kraft, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Dienstverhältnis ausscheidet
und in den Ruhestand eintritt oder spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem er das gesetzliche Rentenalter erreicht.
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(4) Change of control
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Ein Anspruch der Vorstandsmitglieder auf Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) besteht nicht.
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(5) Vergütung für die Übernahme von Organfunktionen und sonstigen Positionen bei verbundenen Unternehmen
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Mit den Bezügen aus dem Anstellungsvertrag ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in Form von Aufsichtsrats-, Geschäftsführungsmandaten
und vergleichbaren Positionen in Unternehmen der Allane-Gruppe, der Santander-Gruppe und/oder der Hyundai Motor Group, abgegolten.
Etwaige Vergütungen, die das Vorstandsmitglied aufgrund der Übernahme dieser Ämter und Mandate gleichwohl erhalten sollte,
sind an die Gesellschaft abzuführen bzw. können auf die Vorstandsvergütung angerechnet werden.
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(6) Anordnungsbefugnis der Aufsichtsbehörde
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Gemäß § 45 KWG ist die zuständige Finanzaufsichtsbehörde berechtigt, unter näher definierten Voraussetzungen Anordnungen in
Bezug auf die Vergütungssysteme von Instituten zu treffen. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 10 KWG kann unter bestimmten Voraussetzungen
angeordnet werden, dass die Gesellschaft den Jahresgesamtbetrag, den sie für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter
sowie Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt
oder vollständig streicht. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile in bestimmten
Fällen ferner untersagt oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt werden. Nach oder zusammen mit einer
Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG kann bei Vorliegen weiterer
Umstände außerdem nach § 45 Abs. 7 KWG angeordnet werden, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile
ganz oder teilweise erlöschen. Sollte seitens der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde eine Anordnung in Bezug auf die Vergütungssysteme
der Gesellschaft nach § 45 KWG oder einer anderen gesetzlichen Regelung ergehen, kann das Vorstandsmitglied aus dem Anstellungsvertrag
keine Rechte herleiten, die der aufsichtsbehördlichen Anordnung entgegenstehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, aufsichtsbehördliche
Anordnungen im Verhältnis zum Vorstandsmitglied einseitig umzusetzen.
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(7) Hedging-Verbot
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Den Vorstandsmitgliedern ist es vertraglich untersagt, persönliche Hedging- oder andere Absicherungsstrategien oder sonstige
Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoorientierung der variablen Vergütung einzuschränken oder aufzuheben (Hedging-Verbot).
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ee) Vorübergehende Abweichung vom Vorstandsvergütungssystem
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Der Aufsichtsrat kann in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit.
c) ii) SE-VO ausnahmsweise und temporär vom Vergütungssystem abweichen, wenn außergewöhnliche Umstände eine Abweichung im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig machen (z.B. auch zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher oder
aufsichtsbehördlicher Anforderungen). Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind insbesondere
die Vergütungsstruktur, die Leistungskriterien und Bonuskurven der variablen Vergütung sowie die Metriken zur Feststellung
der Zielerreichung in der variablen Vergütung und die Gewährung weiterer Nebenleistungen oder Prämien. Dafür bedarf es eines
Aufsichtsratsbeschlusses, der die Notwendigkeit einer Abweichung transparent und begründet feststellt. Die von der Abweichung
konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems und die Notwendigkeit der Abweichung werden den Aktionären im jeweiligen
Vergütungsbericht erläutert. Die diesbezügliche Anwendung des Vergütungssystems des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023 wird
unter Ziffer I. 4. f) erläutert.
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b) Zusammensetzung der Zielgesamtvergütung
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Die Zielgesamtvergütung setzt sich aus der Summe der fixen und der variablen Vergütungskomponenten zusammen, wobei für die
variablen Vergütungsbestandteile eine Zielerreichung von 100 % zugrunde gelegt wird. Im Rahmen der Zielgesamtvergütung kommen
den einzelnen Vergütungsbestandteilen die nachfolgenden relativen Anteile zu:
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4. Anwendung des Vergütungssystems des Vorstandes im Geschäftsjahr 2023
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a) Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO
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Die nachfolgenden Tabellen stellen die gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AktG
i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO der amtierenden und früheren Mitglieder des Vorstands dar. Dies erfordert die Angabe
aller festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiliger relativer Anteile an der Gesamtvergütung. Maßgeblich
sind dabei alle Beträge, die dem Vorstandsmitglied im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“)
sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“). Aufzuführen sind nach
§ 162 Abs. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO auch Leistungen, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im
Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind sowie Leistungen, die
einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, einschließlich während
des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Ferner sind die Leistungen anzugeben, die einem Vorstandsmitglied
für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft
während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, einschließlich während des letzten
Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen. Darüber hinaus bedarf es der Angabe derjenigen Leistungen, die einem
früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt
und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind.
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Nach diesen Maßstäben werden im Folgenden neben dem Grundgehalt und den Nebenleistungen auch die im Berichtsjahr ausgezahlte
variable Vergütung aus Vorjahren sowie im Berichtsjahr ausgezahlte Abfindungen ausgeschiedener Vorstandsmitglieder dargestellt.
Hinsichtlich der variablen Vergütung werden die Bestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr tatsächlich ausgezahlt wurden.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie eine ein- oder mehrjährige Bemessungsgrundlage aufweisen. Demgemäß sind Bestandteile der
variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2023, deren Auszahlung erst ab 2024 erfolgen wird, in diesen Tabellen nicht angegeben.
Diese sind Gegenstand der Vergütungsberichterstattung gemäß § 162 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO späterer Geschäftsjahre.
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Zum 31.12.2023 amtierende Vorstandsmitglieder
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Donglim Shin1
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Álvaro Hernández
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Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
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Grundgehalt |
360.576,16 (67,6%)
|
387.714,84 (75%)
|
300.000,00 (69,1%)
|
300.000,00 (67,4%)
|
Steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen |
117.626,81 (22%)
|
101.201,77 (19,6%)
|
104.219,84 (24%)
|
107.465,46 (24,1%)
|
Feste Vergütung (gesamt)
|
478.202,97 (89,6%)
|
488.916,61 (94,6%)
|
404.219,84 (93,1%)
|
407.465,46 (91,5 %)
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Variable Vergütung
|
55.484,142 (10,4%)
|
28.055,67 (5,4%)
|
29.880,00 (6,9%)
|
37.600 (8,5%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
533.687,11 (100%)
|
516.972,28 (100%)
|
434.099,84 (100%)
|
445.065,46 (100%)
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1 Herr Donglim Shin ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 als Vorstandsmitglied der Gesellschaft ausgeschieden.
2 Herr Donglim Shin hat auf weitergehende variable Vergütungsansprüche für das Geschäftsjahr 2023 freiwillig verzichtet.
Frühere Vorstandsmitglieder
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Michael Martin Ruhl
(bis 30.06.2021)
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Björn Waldow
(bis 30.09.2021)
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Vergütung 2023 in €
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Vergütung 2022 in €
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
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Grundgehalt |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
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0 (0%)
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Steuerpflichtige geldwerte Vorteile und sonstige Nebenleistungen |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
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Feste Vergütung (gesamt)
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0 (0%)
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0 (0%)
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0 (0%)
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0 (0%)
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Tantieme |
9.898,35 (100%)
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32.180,67 (100%)
|
9.898,35 (100%)
|
32.180,67 (100%)
|
Variable Vergütung (gesamt)
|
9.898,35 (100%)
|
32.180,67 (100%)
|
9.898,35 (100%)
|
32.180,67 (100%)
|
Abfindung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
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Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
9.898,35 (100%)
|
32.180,67 (100%)
|
9.898,35 (100%)
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32.180,67 (100%)
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b) Ziele und Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2023
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Die Ziele sowie die Zielerreichungen der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023 sind nachstehend dargestellt.
Die Ziele der Vorstandsmitglieder setzen sich aus Unternehmenszielen einerseits sowie aus Ressortzielen und individuellen
Zielen andererseits zusammen. Im Rahmen der Unternehmensziele, deren Gewichtung innerhalb der Gesamtziele 60 % beträgt, finden
sowohl strategische Ziele als auch Profitabilitäts-, Effizienz- und Volumen-Ziele Anwendung. Im Rahmen der Ressort- und individuellen
Ziele, die mit einem Anteil von 40% innerhalb der Gesamtziele gewichtet sind, sind Ziele maßgeblich, die aus den Unternehmenszielen
abgeleitet und für den jeweiligen Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds auf die Strategie und Geschäftsentwicklung
der Gesellschaft ausgerichtet sind.
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Die Zielerreichung der einzelnen Vorstandsmitglieder stellt sich im Berichtszeitraum wie folgt dar:
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Vorstandsmitglied
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Unternehmensziele
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Ressort- / Individuelle Ziele
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Gesamtzielerreichung
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Donglim Shin |
90 % |
93,25 % |
83,93 % |
Álvaro Hernández |
90 % |
101,75 % |
91,58 % |
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c) Aufhebungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern
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Die Gesellschaft hat mit Herrn Donglim Shin eine Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2023 geschlossen.
Nach dieser endete die Bestellung zum Vorstandsmitglied sowie der Anstellungsvertrag zum Ablauf des 31.12.2023. Herrn Donglim
Shin wurde in diesem Rahmen eine Umzugskostenerstattung durch die Gesellschaft zugesagt. Bislang wurden Herrn Shin Umzugskosten
in Höhe von 1.779,65 EUR im Geschäftsjahr 2023 erstattet.
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d) Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Die Gesellschaft hat die festgesetzte Maximalvergütung bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern eingehalten.
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e) Möglichkeit einer Rückforderung variabler Vergütung
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Im Geschäftsjahr 2023 ist kein Tatbestand eingetreten, der eine Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung begründet
hätte. Der Aufsichtsrat hat demgemäß von der Möglichkeit zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung im Geschäftsjahr
2023 keinen Gebrauch gemacht.
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f) Abweichungen vom Vergütungssystem
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Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem nach Maßgabe des § 87a Abs. 2 S. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii)
SE-VO in Bezug auf die Vorstandsvergütung im Berichtsjahr ist nicht erfolgt.
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II. Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
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Die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit.
c) ii) SE-VO von der Hauptversammlung am 29.06.2021 mit einer Mehrheit von 95,71 % des vertretenen Kapitals beschlossen.
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1. Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
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Die derzeit geltende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrates der Allane ergibt sich aus § 15 der Satzung. § 15 der Satzung
der Allane lautet wie folgt:
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§ 15 Vergütung
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1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste
Vergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 50.000,00 und für die weiteren Mitglieder jeweils EUR 40.000,00
beträgt. Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrates nicht während eines vollen Geschäftsjahres
oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer
der Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres
zur Zahlung fällig. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AktG durch die Hauptversammlung
beschlossen.
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2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen. Ihnen wird darüber hinaus die auf ihre Vergütung
und ihre Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.
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3. Die Gesellschaft hat zu marktüblichen und angemessenen Konditionen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abzuschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt;
soweit gesetzlich zulässig, ist dabei kein Selbstbehalt vorzusehen.
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Diesen Regelungen liegt das folgende Vergütungssystem im Sinne von §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. Art.
9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO zugrunde: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist entsprechend der überwiegenden Marktpraxis
bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland als reine Festvergütung ohne variable Bestandteile ausgestaltet. Vorstand
und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die
Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion
des Aufsichtsrates Rechnung zu tragen. Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung stellen sicher, dass die Gesellschaft
in der Lage ist, qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch
trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
bei. Das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat beschlossen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, von Vorstand
und Aufsichtsrat daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben des Aufsichtsrates sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sie ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
in ihrer bisherigen Ausgestaltung weiterhin angemessen. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren
und sind nicht in die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrates einbezogen worden, da die
Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich aufgrund ihrer Beratungs- und Überwachungsfunktion grundlegend
von der Tätigkeit der Arbeitnehmer unterscheidet. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems wirkt
die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung
zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch Aufsichtsrat unterbreitet wird. Somit ist ein
System der gegenseitigen Kontrolle bereits in den gesetzlichen Regelungen verankert.
|
|
Ergänzend wird mitgeteilt, dass die mit dem gegenwärtigen Hauptaktionär der Gesellschaft verbundenen Mitglieder des Aufsichtsrates
der Gesellschaft – dies sind bzw. waren im Geschäftsjahr 2023 Herr Jochen Klöpper, Herr Thomas Hanswillemenke, Herr Hyung
Seok Lee, Herr Su Ho Kim, Herr Keunbae Hong und Herr Ross Williams – gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung ab Beginn ihrer
jeweiligen Amtszeit bis auf Weiteres jeweils auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat verzichtet haben, soweit
sie über die Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer sowie D&O-Versicherungsschutz hinausgeht.
|
|
2. Anwendung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023
|
|
Nach diesen Maßstäben ist die gewährte und geschuldete Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Berichtszeitraum
wie folgt bemessen:
|
Zum 31.12.2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Thomas Hanswillemenke
|
Keunbae Hong
(seit 30.06.2023)
|
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
/ |
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
/ |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
0 |
/ |
Zum 31.12.2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Jochen Klöpper
|
Ross Williams
(seit 14.04.2023)
|
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
/ |
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
/ |
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
0 |
/ |
Zum 31.12.2023 amtierende
Aufsichtsratsmitglieder
|
Norbert van den Eijnden
|
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Feste Vergütung |
40.000 (100%)
|
30.000 (100%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
40.000 |
30.000 |
|
Seit dem 14.04.2023 gehört Herr Ross Williams dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an.
|
|
Seit dem 30.06.2023 gehört Herr Keunbae Hong dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an.
|
|
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum an im Geschäftsjahr 2023 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
ist wie folgt bemessen:
|
Frühere
Aufsichtsratsmitglieder
|
Hyung Seok Lee
(bis 30.06.2023)
|
Su Ho Kim
(bis 13.04.2023)
|
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Vergütung 2023 in €
|
Vergütung 2022 in €
|
Feste Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Variable Vergütung |
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
0 (0%)
|
Gesamtvergütung i.S.v. § 162 AktG |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
III. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
Der Vertikalvergleich in der nachfolgenden Tabelle stellt die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates, sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
wird an die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte, d.h. tatsächlich ausgezahlte Gesamtvergütung angeknüpft. Da die Gesellschaft
i.S.v. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO eine rechtlich selbständige Einzelgesellschaft
ist, muss nur die Ertragsentwicklung dieser Gesellschaft dargestellt werden. Als Ertrag ist aber grundsätzlich das Jahresergebnis
(Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag) der Einzelgesellschaft anzusehen. Vorliegend wird die Ertragsentwicklung anhand des
finanziellen Leistungsindikators EBT (Earnings Before Taxes) der Gesellschaft dargestellt.
|
|
Bezüglich der jährlichen Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer bedarf es dem Grundsatz nach es zur
vergleichenden Darstellung einer Betrachtung über die letzten fünf Geschäftsjahre. Vorliegend erfolgt die Darstellung der
Veränderung zum Vorjahr auf Grundlage von § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO für die Vergleichsjahre
2020, 2021, 2022 und 2023. Für die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
wird auf die Jahresgesamtbruttovergütung der Belegschaft (ohne die Vorstandsmitglieder und mit Ausnahme von Praktikanten,
Werkstudenten und geringfügig Beschäftigen) der Gesellschaft abgestellt.
|
|
2020
in €
|
2021
in €
|
Verän-derung
in %
|
2022
in €
|
Verän-derung
in %
|
2023
in €
|
Verän-derung
in %
|
Vorstand*
|
|
|
|
|
|
|
|
Michael Martin Ruhl |
1.275.135 |
631.379 |
-50,5% |
32.180,67 |
-94,9% |
9.898,35 |
-69,2% |
Björn Waldow |
1.161.414 |
658.399 |
-43,3% |
32.180,67 |
-95,1% |
9.898,35 |
-69,2% |
Donglim Shin |
0 |
370.399 |
/ |
516.972,28 |
39,75% |
533.687,11 |
3,2% |
Álvaro Hernández |
0 |
134.530 |
/ |
445.065,46 |
230,8% |
434.099,84 |
-2,5% |
Aufsichtsrat**
|
|
|
|
|
|
|
|
Norbert van den Eijnden |
/ |
/ |
/ |
30.000 |
/ |
40.000 |
33,33% |
Prof. Dr. Marcus Englert |
21.480 |
0 |
-100% |
/ |
/ |
/ |
/ |
Thomas Hanswillemenke |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Keunbae Hong |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
0 |
/ |
Hyunjoo Kim |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Su Ho Kim |
/ |
/ |
/ |
0 |
/ |
0 |
0% |
Jochen Klöpper |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Hyung Seok Lee |
/ |
/ |
/ |
0 |
/ |
0 |
/ |
Dr. Julian zu Putlitz |
40.000 |
40.000 |
0% |
20.000 |
-50% |
/ |
-100% |
Erich Sixt |
26.850 |
0 |
-100% |
/ |
/ |
/ |
/ |
Ross Williams |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
0 |
/ |
Chi Whan Yoon |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
/ |
/ |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
|
|
|
|
|
|
|
EBT |
7.068.849 |
1.721.754 |
-75,64% |
5.625.768 |
226,75% |
7.781.299 |
38,32% |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
|
|
|
|
|
|
|
|
Belegschaft |
60.393 |
66.870 |
10,72% |
70.956,95 |
6.11% |
76.750,26 |
8,16% |
* Bezüglich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass Herr Michael Martin
Ruhl zum 30.06.2021 und Herr Björn Waldow zum 30.09.2021 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Herr Donglim Shin ist mit Wirkung
zum 01.07.2021 Vorstandsmitglied geworden und Herr Álvaro Hernández ist seit dem 01.10.2021 im Vorstand. Mit Ablauf des 31.12.2023
ist Herr Donglim Shin aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden.
** Bezüglich der jährlichen Veränderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr.
Marcus Englert zum 31.07.2020, Frau Hyunjoo Kim zum 31.05.2022, Herr Dr. Julian zu Putzlitz zum 29.06.2022, Herr Erich Sixt
zum 15.07.2020, Herr Chi Whan Yoon zum 31.05.2022, Herr Su Ho Kim zum 13.04.2023 (Aufsichtsratsmitglied seit dem 29.06.2022)
und Herr Hyung Seok Lee (Aufsichtsratsmitglied seit dem 29.06.2022) zum 30.06.2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sind.
Herr Norbert van den Eijnden ist seit dem 29.03.2022 Aufsichtsratsmitglied, Herr Ross Williams seit dem 14.04.2023 und Herr
Keunbae Hong seit dem 30.06.2023.
Pullach, 29.04.2024
|
Eckart Klumpp
CEO
Allane SE
|
Álvaro Hernández
CFO
Allane SE
|
|
IV. Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG i.V.m. Art.
9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Allane SE, Pullach im Isartal
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Allane SE, Pullach im Isartal, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Düsseldorf, den 29. April 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Pascal Vollmann
Wirtschaftsprüfer
|
Sabrina Riedl
Wirtschaftsprüferin
|
|
|
|
|
|
2. |
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahl zum Aufsichtsrat)
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Personen:
Ignacio Barbadillo Llorens
Persönliche Angaben
Name: Ignacio Barbadillo Llorens
Geburtsjahr: 1966
Wohnort: Alcobendas (Madrid), Spanien
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2023: Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, Leiter „Global Leasing”
|
– |
2015 – 2023: LeasePlan Corporation N.V., zuletzt COO und Cluster Director für Südeuropa (Spanien, Portugal, Italien) und UK
& Nordics (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark)
|
– |
2002 – 2014: LeasePlan Servicios S.A., Spanien, zuletzt Geschäftsführer
|
– |
2001 – 2002: Prisacom (Grupo Prisa), Geschäftsführer „Operations“
|
– |
1997 – 2001: Hilti Española, Positionen als Geschäftsführer Vertrieb und Finanzen
|
– |
1991 – 1997: Procter & Gamble, Verschiedene Positionen im Bereich Steuern, Finanzwesen und Kostenrechnung
|
– |
1990 – 1991: PriceWaterhouseCoopers, Junior Auditor
|
Ausbildung
– |
1996 – 1997: IESE/PDD Management-Entwicklung
|
– |
1988 – 1989: College of Wooster, Studiengang im Bereich Wirtschaft
|
– |
1984 – 1990: Studium der Betriebswirtschafslehre, Abschluss: Bachelor
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Santander Consumer Finance S.A., Madrid, Spanien, Leiter „Global Leasing” |
|
Mitglied des Vorstands der Drive S.r.l., Italien |
|
Mitglied des Vorstands bei der Santander Consumer Leasing S.A., Frankreich |
Jochen Klöpper
Persönliche Angaben
Name: Jochen Klöpper
Geburtsjahr: 1970
Wohnort: Hamburg, Deutschland
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2015: Santander Consumer Bank AG, Deutschland, Mitglied des Vorstands, Chief Risk Officer (CRO)
|
– |
Seit 2015: Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, Mitglied der Geschäftsführung
|
– |
2008 – 2014: Bawag PSK AG, Wien, Österreich, Kreditrisikomanagement Privat- und Firmenkunden, zuletzt Chief Risk Officer (2012
– 2014)
|
– |
2005 – 2008: Deutsche Bank S.p.A., Italien, Chief Credit Officer (CCO) Privat und Business Banking Kunden und Mitglied des
European CRM Executive Committees
|
– |
1993 – 2005: Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Deutschland, Kreditrisikomanagement für Privat- und Geschäftskunden,
Managing Director
|
Ausbildung
– |
1994 – 1998: Bankakademie Frankfurt; Studium Bankbetriebswirtschaftslehre; Abschluss „Dipl. Bankbetriebswirt“
|
– |
1989 – 1992: Deutsche Bank AG, Detmold, Deutschland; Ausbildung; Abschluss „Bankkaufmann“
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland |
|
Santander Consumer Bank AG, Deutschland, Mitglied des Vorstands, Chief Risk Officer (CRO) |
|
Santander Consumer Holding GmbH, Deutschland, Mitglied der Geschäftsführung |
Keunbae Hong
Persönliche Angaben
Name: Keunbae Hong
Geburtsjahr: 1969
Wohnort: Seoul, Republik Korea
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit Januar 2024: Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2022 – 2023: Leiter des „Global Finance Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2019 – 2022: Finanzvorstand (CFO) bei der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA
|
– |
2018 – 2019: Leiter des „Planning Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2016 – 2018: Leiter des „Global Finance Department“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2016: Leiter des „Corporate Management Department” bei der Hyundai Card Co. Ltd., Seoul, Republik Korea
|
Ausbildung
– |
Yonsei University, Seoul, Republik Korea, Bachelor of Arts, Wirtschaft (Economics)
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Leiter des „Europe Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea |
|
Mitglied des Vorstands der Beijing Hyundai Auto Finance Co. Ltd., China |
|
Mitglied des Vorstands der BAIC Hyundai Leasing Co. Ltd., China |
Ross Williams
Persönliche Angaben
Name: Ross Williams
Geburtsjahr: 1963
Wohnort: Seoul, Republik Korea
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit April 2023: Leiter des „Americas Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
Seit Februar 2023: Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs “Global Business Division“ bei Hyundai Capital Services,
Inc., Seoul, Republik Korea
|
– |
2015 – 2023: President und Vorstandsvorsitzender der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA
|
– |
2014 – 2015: President und Vorstandsvorsitzender der Hyundai Capital Canada Inc., Toronto, ON, Canada
|
– |
2012 – 2014: Vice President und Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs „Sales & Marketing“ bei Hyundai Capital America Corp.,
Irvine, CA, USA
|
– |
2010 – 2012: Vice President und Abteilungsleiter des Geschäftsbereichs „Commercial Credit“ bei Hyundai Capital America Corp.,
Irvine, CA, USA
|
– |
2002 – 2009: Vice President und “Business & Operations/Field Services” bei GE Capital Corp., Atlanta, GA, USA
|
– |
1997 – 2002: Portfolio/Finance Manager bei DEUTSCHE BANK, FINANCIAL SERVICES, Troy, Ml, USA
|
Ausbildung
– |
Michigan State University, East Lansing, Ml, Bachelor of Arts, Finance (Finanzen)
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Leiter des „Americas Regional Headquarters“ bei der Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik Korea |
|
Vice President und Leiter des Geschäftsbereichs “Global Business Division“ bei Hyundai Capital Services, Inc., Seoul, Republik
Korea
|
|
Mitglied des Vorstands der Banco Hyundai Capital Brasil S.A, Brasilien |
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Hyundai Capital Bank Europe GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland |
|
Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital Canada Inc., Kanada |
|
Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital France SAS, Marcq-en-Baroeul, Frankreich |
|
Mitglied des Vorstands der Hyundai Capital America Corp., Irvine, CA, USA |
Norbert van den Eijnden
Persönliche Angaben
Name: Norbert van den Eijnden
Geburtsjahr: 1959
Wohnort: Maarsen, Niederlande
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2020: Selbständiger Berater
|
– |
Seit 2020: Ehrenamtliche Tätigkeit als Chairman der Foundation Duurzame Vecht
|
– |
2008 – 2019: Alphabet International GmbH (BMW AG), Geschäftsführer
|
– |
1994 – 2007: Athlon Holding N.V. / Athlon Car Lease International
|
– |
1990 – 1994: Manager Volvo Leasing & Fleet Sales
|
– |
1986 – 1990: Mercedes-Benz Nederland B.V.
|
– |
1983 – 1986: Area Manager Personal Audio Philips International N.V.
|
Ausbildung
– |
Technische Universität, Eindhoven, Niederlande: Studium der Ingenieurtechnik, Abschluss „Master“
|
– |
Nyenrode Business University, Niederlande: Advanced Management Program
|
– |
Verschiedene Executive Leadership Programme bei BMW
|
– |
Hemingway Professional Governance, Niederlande: Hemingway Professional Governance Chamber Programm
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Mitglied des Aufsichtsrats der Bovemij N.V., Nijmegen, Niederlande |
|
Trusted Advisor des Boards der Leseman Car Care B.V., Tilburg, Niederlande |
Eva Kellershof
Persönliche Angaben
Name: Eva Kellershof
Geburtsjahr: 1970
Wohnort: Bonn, Deutschland
Aktueller Tätigkeitsschwerpunkt und beruflicher Werdegang
– |
Seit 2021: Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas, CA, USA
|
– |
Seit 2021: Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA
|
– |
Seit 2021: Board Advisor bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA
|
– |
2021 – 2023: Executive Advisor USA bei der Twinner Group, Berlin
|
– |
2017 – 2021: Senior Director of Strategy bei Fair
|
– |
2013 – 2016: Independant Advisor bei der Ricardo Strategic Consulting in Washington D.C. und Los Angeles, USA
|
– |
2005 – 2013: Vice President und Vorstandsmitglied bei der Ricardo Strategic Consulting in München
|
– |
2001 – 2005: Manager bei Cell Consulting
|
Ausbildung
– |
Harvard Business School Executive Program Course in Leadership and Management, Cambridge, MA, USA
|
– |
European Business School, Frankfurt, Deutschland, London, UK und Paris, Frankreich
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (nachstehend unter (i) aufgeführt) und vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (nachstehend unter (ii) aufgeführt):
(i) |
Keine |
(ii) |
Vice President Sales für Nordamerika & Europa bei der Netsol Inc., Calabasas, CA, USA |
|
Board Advisor bei way.com, San Francisco, CA, USA |
|
Board Advisor bei HIVE (drivehive.com), Los Angeles, CA, USA |
|
III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
|
1. |
Unterlagen zur Tagesordnung
Vom Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung an werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
– |
die Hauptversammlungseinladung;
|
– |
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Allane
SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Allane
SE, jeweils für das Geschäftsjahr 2023;
|
– |
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
|
– |
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung).
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich
sein.
|
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593.
Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.
|
3. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung
mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ist daher ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung
mittels elektronischer Zuschaltung in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“). Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung wird um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise
zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten gebeten.
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4. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und/oder zur Ausübung der Aktionärsrechte – einschließlich
des Stimmrechts und des Fragerechts – nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am Donnerstag,
20. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
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unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
Allane SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG erbracht haben, dass sie zu Geschäftsschluss des Mittwoch,
5. Juni 2024 (d.h. 24:00 Uhr)
(sog. „Nachweisstichtag“), |
Aktionäre der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Anders als in den Vorjahren hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber die aktienrechtliche Regelung zum Nachweisstichtag angepasst
hat. Unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ ist ausweislich der Gesetzesmaterialien 24:00 Uhr zu verstehen. Maßgebliches
Datum für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist daher der 5. Juni 2024, 24:00 Uhr.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte
ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes
Datum.
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5. |
InvestorPortal
Für Zwecke der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft
auf ihrer Internetseite unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach ordnungsgemäßer
und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung,
auf der die Zugangsdaten zum InvestorPortal abgedruckt sind. Unter Nutzung dieser Zugangsdaten können sich die Aktionäre im
InvestorPortal einloggen und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung ausüben.
Sämtliche Funktionen des InvestorPortals können nur mit Hilfe der auf der Anmeldebestätigung aufgedruckten Zugangsdaten genutzt
werden.
Wir empfehlen unseren Aktionären, sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um einen ordnungsgemäßen
und fristgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes sicherzustellen und frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zur
tragen, um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung zu erleichtern.
Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 5. Juni 2024 freigeschaltet.
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6. |
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird am Donnerstag, 27. Juni 2024 ab 11:00 Uhr für diejenigen Aktionäre, die
sich ordnungsgemäß und fristgerecht angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und deren Bevollmächtigte unter
Nutzung der übermittelten Zugangsdaten live in Bild und Ton im InvestorPortal, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
übertragen.
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7. |
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) im Wege elektronischer
Kommunikation durch Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung ausüben. Auch in diesem Fall
ist zur Ausübung des Stimmrechts eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung und ein ordnungsgemäßer und fristgerechter
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.4) erforderlich.
Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderungen oder Widerruf) können ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal der
Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
abgegeben werden. Die Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zum Zeitpunkt der Schließung der
Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung am 27. Juni 2024 möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
Übersendung der Briefwahlstimme per Post.
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8. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung Dritter
Aktionäre können ihr Stimmrecht (und ggf. sonstige hauptversammlungsbezogene Rechte) auch durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und einen ordnungsgemäßen
und rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter vorstehendem Abschnitt III.4 beschrieben, Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär
noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären
oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind Besonderheiten zu beachten, die
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Vollmacht zur Stimmrechtsausübung kann ab der Freischaltung des InvestorPortals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung
bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung
über das InvestorPortal erteilt werden.
Die Vollmachtserteilung sowie der Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis zum
Tag der virtuellen Hauptversammlung auch durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Aktionäre werden gebeten, hierzu
das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend. Entsprechende
Übermittlungen in Textform können aus organisatorischen Gründen bis 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (Zugang maßgeblich), an die folgende
Adresse erfolgen:
anmeldestelle@computershare.de
Nach dem vorgenannten Zeitpunkt sowie am Tag der virtuellen Hauptversammlung können vorgenannte Handlungen mit Bezug zur Vollmacht
in Textform (§ 126b BGB) nur noch über das InvestorPortal erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und
diese Personen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal benötigen. Bevollmächtigte
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung
einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
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9. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Zur Stimmrechtsausübung im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
ferner die Möglichkeit an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft sind eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anmeldung
und ein ordnungsgemäßer und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt III.4) erforderlich.
Den Stimmrechtsvertretern müssen zum Zwecke der Ausübung der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht
im Falle ihrer Bevollmächtigung gemäß den ihnen erteilten Weisungen auszuüben. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung
beschränkt. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden
Abstimmung teil bzw. enthalten sich der Stimme. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder widersprüchlich
ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise
das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse)
durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ebenfalls über das InvestorPortal
der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann ab der Freischaltung des InvestorPortals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen
der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt über das InvestorPortal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch
bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an diese können
ferner per E-Mail, aus organisatorischen Gründen bis spätestens 26. Juni 2024, 18:00 Uhr (Zugang maßgeblich), bei der Gesellschaft
über die folgende Adresse erfolgen:
anmeldestelle@computershare.de |
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
kann das Formular verwendet werden, das die Aktionäre bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung
mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung erhalten. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend.
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10. |
Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
Wenn der Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand über das InvestorPortal und per E-Mail voneinander abweichende,
formal ordnungsgemäße Erklärungen zur Stimmrechtsausübung zugehen, werden ausschließlich die über das InvestorPortal zugegangenen
Erklärungen berücksichtigt. Bei voneinander abweichenden, formal ordnungsgemäßen Erklärungen, die über das gleiche Medium
(InvestorPortal bzw. E-Mail) zugehen, wird jeweils die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur
Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebene Stimme, soweit sie nicht
geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen
Einzelabstimmung.
Ebenso gilt eine an die Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts zu dem Beschlussvorschlag der Verwaltung
zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
2023) bzw. eine zu diesem Beschlussvorschlag per Briefwahl abgegebene Stimme auch für einen Beschlussvorschlag der Verwaltung,
der in der Hauptversammlung infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien in entsprechend angepasster Form
zur Abstimmung gestellt wird, soweit die Weisung bzw. Stimmabgabe nicht geändert oder widerrufen wird.
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11. |
Weitere Informationen zur Abstimmung
Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 (jeweils einschließlich) haben verbindlichen, die
vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der DurchführungsVO
(EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der
Hauptversammlung über das InvestorPortal unter Nutzung der auf der Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen Zugangsdaten
angefordert werden.
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12. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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12.1 |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2
und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG
Die Ergänzung der Tagesordnung um einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern
deren Anteil fünf Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht
500.000 Stückaktien) erreicht. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich (§ 126 BGB) zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
Montag,
27. Mai 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich).
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Später zugegangene Ergänzungsverlangen können nicht berücksichtigt werden.
Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Allane SE – Vorstand – Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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12.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
in Verbindung mit Art. 53 SE-VO
Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
Abschlussprüfern übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und der etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter der Internetadresse
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch,
12. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
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Allane SE Rechtsabteilung Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach E-Mail: hv@allane.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §
126 bzw. § 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge
bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als in der virtuellen
Hauptversammlung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht
ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist oder nicht ordnungsgemäß seinen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag
in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt unberührt.
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12.3 |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf
Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum
Freitag,
21. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich),
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Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive
Leerzeichen) umfassen und sind ausschließlich elektronisch als Datei im PDF-Format zu übersenden, und zwar per E-Mail an folgende
Adresse: hv@allane.com. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen
bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum Samstag, 22. Juni 2024, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), unter Nennung
des Namens des einreichenden Aktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen
(dazu Abschnitt III.12.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.12.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.12.6) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert
beschriebenen Wegen möglich.
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12.4 |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im InvestorPortal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
und sämtliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein.
Gemäß § 19 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn
der Hauptversammlung oder während ihres Ablaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf,
für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Frage-, Nachfrage- und Redebeiträge festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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12.5 |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Aktionären ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Abschnitt
III.12.4), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über das InvestorPortal während der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Hauptversammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs.
1d AktG zu.
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12.6 |
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch
gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind zu Protokoll des amtierenden Notars
ausschließlich über das InvestorPortal zu übermitteln, das Aktionäre im Internet unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
erreichen. Sie sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
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12.7 |
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung.
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13. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen
nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.allane-mobility-group.com/hv
zugänglich gemacht.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus der Anmeldebestätigung
und den ihr beigefügten Hinweisen, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen
übersandt werden, und sind ferner auch über das passwortgeschützte InvestorPortal über die folgende Internetseite der Gesellschaft
verfügbar:
https://ir.allane-mobility-group.com/hv |
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14. |
Zeitangaben
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
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Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Pullach, im Mai 2024
Allane SE
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung
Die Allane SE verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen,
denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
(„DSGVO”) ist die
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Allane SE Dr.-Carl-von-Linde-Str. 2 82049 Pullach
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Die Allane SE wird durch den Vorstand vertreten.
Den Datenschutzbeauftragten der Allane SE erreichen Sie per Post unter der vorstehend genannten Adresse oder per E-Mail unter:
datenschutz@allane.com
Verarbeitet werden als personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärs insbesondere Name und Vorname, Wohnort bzw. Sitz, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Briefwahlstimmen, Weisungen an Stimmrechtsvertreter, Besitzart der Aktien, Nummer der Anmeldebestätigung
und vom jeweiligen Aktionär gestellte Fragen sowie gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär
benannten Aktionärsvertreters. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären insbesondere im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt auch die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Allane
SE bzw. an von der Allane SE beauftragte externe Dienstleister.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DSGVO. Soweit die Gesellschaft
im Rahmen der Fragenbeantwortung Namen und ggf. Wohnort bzw. Sitz des fragenden Aktionärs und/oder seines Bevollmächtigten
nennt, ist Rechtsgrundlage hierfür Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DSGVO.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange es zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen der Allane SE erforderlich
ist, und anschließend gelöscht. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig
bis zu drei Jahre, es sei denn, die längere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen
oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich.
Zum Zwecke der Ausrichtung und Abwicklung der Hauptversammlung beauftragt die Allane SE externe Dienstleister (insbesondere
im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung und deren Durchführung). Diese Dienstleister erhalten von der Allane SE nur solche
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung der Allane SE. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Dritten, insbesondere den Aktionären und Aktionärsvertretern, im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt,
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG), im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären (§§ 126, 127 AktG) und im
Zusammenhang mit der Beantwortung von Aktionärsfragen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Allane SE bei Bestehen
der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung gemäß
Art. 17 DSGVO sowie Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO verlangen; ferner besteht unter den entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO und ein Recht auf Widerspruch gegen die
Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber
der Allane SE unentgeltlich über die in diesem Abschnitt genannten Kontaktdaten geltend machen.
Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77
DSGVO zu.
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