alphazoo AG
Dortmund
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
in Präsenz unserer Gesellschaft ein.
Die Versammlung findet statt am
Freitag, den 11. August 2023, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:30 Uhr)
in den Veranstaltungsräumen des
Hauses Overkamp, Am Ellberg 1, 44265 Dortmund
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der alphazoo AG zum 31. Dezember 2022 und des Berichts des Aufsichtsrates über
das Geschäftsjahr 2022
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“
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4. |
Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrates von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister bis zum 31.12.2026 durch Ausgabe
neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 73.566,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021); nach teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 beträgt dieses im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung noch 15.935,00 EUR und das erhöhte Grundkapital der Gesellschaft 204.766,00 EUR. Die
bestehende Ermächtigung soll aufgehoben werden und durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Regelung ersetzt werden, die
eine genehmigte Kapitalerhöhung um bis zu 102.383,00 EUR vorsieht (Genehmigtes Kapital 2023). Die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2021 wird nur wirksam, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital 2023 gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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4.1 |
Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital von
der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister bis zum 31.12.2026 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 73.566,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2021), wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Tagesordnungspunkt 4.2 neu zu schaffenden Genehmigten Kapital
2023 aufgehoben.
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4.2 |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital von der Eintragung der Satzungsänderung in
das Handelsregister an für die Dauer von 5 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 102.383,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden
Fällen auszuschließen:
I. |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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II. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und das auf die auszugebenden Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; auf diese Kapitalgrenze anzurechnen ist das Grundkapital, das rechnerisch
auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals
oder nach Rückerwerb als eigene Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert wurden oder zu deren Bezug
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen berechtigten oder verpflichten, die seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund
einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden; sowie
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III. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne
des § 27 Abs. 2 AktG anbieten zu können.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe
sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung teilweise
oder vollständig Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.
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4.3 |
§ 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„4.3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital von der Eintragung der Satzungsänderung
in das Handelsregister an für die Dauer von 5 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 102.383,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären
ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und das auf die auszugebenden Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; auf diese Kapitalgrenze anzurechnen ist das Grundkapital, das rechnerisch
auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals
oder nach Rückerwerb als eigene Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert wurden oder zu deren Bezug
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen berechtigten oder verpflichten, die seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund
einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden; sowie
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c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne
des § 27 Abs. 2 AktG anbieten zu können.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe
sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung teilweise
oder vollständig Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.”
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4.4 |
Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 4.3 vorgeschlagene Satzungsänderung mit der Maßgabe
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Änderung der Satzung nur eingetragen wird, wenn
(i.) |
keine beschlossene Ausnutzung des genehmigten Kapitals mehr zur Eintragung im Handelsregister aussteht.
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5. |
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 und damit verbundene Satzungsänderung
Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung
von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das
Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und die Schaffung eines zur Bedienung
solcher Aktienoptionen dienenden bedingten Kapitals dienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung sowie die Mitarbeiter der
Gesellschaft sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der dem Unternehmen und seinen Aktionären zugutekommt, durch Ausübung der eingeräumten
Rechte teilhaben können.
Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.5 Bedingtes Kapital 2020 vorsieht, dient dieses zur Sicherung der
aufgrund der durch die Hauptversammlung vom 14. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen
des Aktienoptionsplans 2020 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre nach dem Angebotstag ausgeübt werden können.
Die durch die Hauptversammlung vom 14. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
endet zum 30. Juni 2025.
Sofern die Satzung in ihrer derzeitigen Fassung unter § 4.6 Bedingtes Kapital 2021 vorsieht, dient dieses zur Sicherung der
aufgrund der durch die Hauptversammlung vom 28.05.2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung im Rahmen des
Aktienoptionsplans 2020 ausgegebenen Aktienoptionen, die noch bis zu 10 Jahre nach dem Angebotstag ausgeübt werden können.
Die durch die Hauptversammlung vom 14. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
endet zum 30. Juni 2026.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
5.1 |
Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen
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Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Juni 2028 einmalig oder mehrmals
Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien auszugeben, die zum Bezug von bis zu 5.000 nennwertlosen Stammaktien der Gesellschaft
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigen. Zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht
nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Ausgestaltung
der Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien und die Ausgabe der Aktien in Optionsbedingungen festzulegen. Soweit Optionsbedingungen
die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, ist ausschließlich der Aufsichtsrat
zu deren Festlegung ermächtigt.
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(1) |
Berechtigte Personen
Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind ausschließlich Mitglieder
des Vorstands und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Mitglieder von Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen („Berechtigte Personen“ oder „Berechtigte“). Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der
ihnen jeweils zu gewährenden Optionsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung ausschließlich dem
Aufsichtsrat der Gesellschaft. Das Gesamtvolumen der Aktienoption verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:
– |
An die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sollen höchstens 60 % der Aktienoptionen ausgegeben werden.
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– |
An die Mitglieder von Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sollen höchstens 0 % der Aktienoptionen
ausgegeben werden.
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– |
An Mitarbeiter der Gesellschaft sollen höchstens 40 % der Aktienoptionen ausgegeben werden.
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– |
An Mitarbeiter von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sollen höchstens 0 % der Aktienoptionen ausgegeben werden.
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(2) |
Recht zum Bezug von Aktien/Ausgleichszahlung
Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie (Stammaktie) der Gesellschaft gegen
Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer (5) zu erwerben. Die Aktienoptionen können nach Wahl der Gesellschaft auch im Wege
eines Barausgleichs erfüllt oder gegen Barausgleich gekündigt werden. Einzelheiten regeln die Optionsbedingungen.
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(3) |
Tranchen und Erwerbszeiträume
Die Aktienoptionen werden den berechtigten Personen einmal jährlich innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Ende der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zum Bezug angeboten. Das Angebot kann von den Bezugsberechtigten innerhalb
eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang des Angebots angenommen werden (“Erwerbszeitraum”). Den individuellen Verteilungsplan
bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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(4) |
Ausübungsvoraussetzungen und Erfolgsziel
a. |
Die Ausübung der Aktienoptionen setzt voraus, dass
i. |
die Wartefrist für die jeweilige Aktienoption gemäß Ziffer 7 (a) abgelaufen ist;
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ii. |
das Erfolgsziel gemäß nachfolgendem Buchstaben (b) erfüllt ist; und
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iii. |
die Ausübung innerhalb eines in Ziffer 7 (b) festgelegten Ausübungszeitraumes erfolgt.
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b. |
Die Aktienoptionen können erst ausgeübt werden, wenn nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen
i. |
eine Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft durchgeführt wird und der Bezugspreis je neuer Aktie mindestens 10 % über dem Bezugspreis
je neuer Aktie der letzten Kapitalerhöhung der Gesellschaft liegt; oder
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ii. |
die Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem nationalen oder internationalen Handelsplatz oder in einem elektronischen
Handelssystem aufgenommen werden und hierbei der Gesellschaft Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 % des zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Unternehmenswertes zufließt; oder
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iii. |
– nach Aufnahme der Notierung – innerhalb von 12 Monaten vor Ausübung der Aktienoptionen der durchschnittliche Schlusskurs
der Aktien der Gesellschaft im entsprechenden Handelssystem an 10 aufeinanderfolgenden Börsentagen mindestens 10 % über dem
für die Aktienoption geltenden Ausübungspreises gelegen hat.
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(5) |
Ausübungspreis
Das Entgelt, das bei Ausübung einer Aktienoption pro zu beziehender Stückaktie an die Gesellschaft zu zahlen ist (“Ausübungspreis”),
entspricht dem Bezugspreis je neuer Aktie der letzten Kapitalerhöhung der Gesellschaft vor dem Angebotstag mindestens jedoch
62 EUR. Angebotstag ist der Tag, auf den das jeweilige Optionsangebot durch die Gesellschaft datiert.
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(6) |
Anpassung des Ausübungspreises bei Kapitalmaßnahmen; Rechte bei Umwandlung der Gesellschaft
a. |
Ändert sich nach Ausgabe der Aktienoptionen die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien infolge einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals, werden die Zahl der dem Optionsberechtigten
gewährten Bezugsrechte auf Aktien, der Ausübungspreis und das Erfolgsziel entsprechend dem Verhältnis der Erhöhung bzw. Verringerung
der Anzahl der ausgegebenen Aktien angepasst; etwa entstehende Spitzen werden nicht ausgeglichen.
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b. |
Erhöht die Gesellschaft nach Ausgabe der Aktienoptionen das Grundkapital im Wege einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der
Aktionäre, sind der Ausübungspreis vorbehaltlich des § 9 Absatz 1 AktG und das Erfolgsziel um einen Verwässerungsabschlag
zu mindern, falls eine Verwässerung eintritt. Der “Verwässerungsabschlag” ist von der Gesellschaft gemäß § 317 BGB nach billigem
Ermessen festzulegen. Eine Anpassung des Ausübungspreises und des Erfolgszieles erfolgt nicht, wenn dem Optionsberechtigten
ein unmittelbares oder mittelbares Recht zum Bezug neuer oder eigener Aktien eingeräumt wird. Die vorstehenden Regelungen
gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten begibt.
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c. |
Für den Fall einer Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder deren Umwandlung oder vergleichbaren Maßnahmen,
die die Rechte der Optionsberechtigten durch Untergang oder Veränderung der den Aktienoptionen unterliegenden Aktien wesentlich
beeinträchtigen, tritt anstelle der Aktienoption (unabhängig davon, ob die Wartezeit für die Aktienoption bereits abgelaufen
ist oder nicht) das Recht, zum – aufgrund der Maßnahme angepassten – Ausübungspreis und Erfolgsziel jeweils diejenige Anzahl
von Aktien, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der Aktien der Gesellschaft tretenden Beteiligungsrechte an der Gesellschaft
oder deren Rechtsnachfolgerin zu erwerben, deren Wert dem Kurswert der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen Maßnahme
entspricht.
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d. |
Eine Ermäßigung des Basispreises nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt nicht, soweit sich dadurch der Basispreis für
eine Aktie unter den gesetzlich festgelegten geringsten Ausgabebetrag je Aktie ermäßigen würde.
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(7) |
Wartezeiten und Ausübungszeiträume
a. |
Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit gilt für die innerhalb eines
Erwerbszeitraumes jeweils eingeräumten Aktienoptionen gesondert. Die Hälfte der Aktienoptionen können nach Ablauf einer Wartezeit
von vier Jahren ab dem Angebotstag ausgeübt werden (gesetzliche Wartezeit). Nach Ablauf von jeweils einem weiteren Jahr können
je weitere 25 % der Aktienoptionen ausgeübt werden. Eine vorstehend festgelegte Wartezeit kann, soweit sie über die gesetzliche
Mindestwartezeit von vier Jahren hinausgeht, für alle oder Teile der Aktienoptionen entfallen, wenn der Vorstand bzw. der
Aufsichtsrat, soweit es sich um Aktienoptionen der Vorstandsmitglieder handelt, im Einzelfall – auch nachträglich nach Ausgabe
der Aktienoptionen – einen Entfall der Wartezeit bestimmt.
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b. |
Eine Aktienoption darf nach Ablauf der Wartezeit und Erfüllung des Erfolgszieles nur innerhalb eines Zeitraums von jeweils
vier Wochen, beginnend am dritten Bankarbeitstag
i. |
nach der Bilanzpressekonferenz, oder
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ii. |
nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, oder
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iii. |
nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts oder einer Zwischenmitteilung
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ausgeübt werden („Ausübungszeiträume“).
Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären neue Aktien oder Schuldverschreibungen
mit Wandel- oder Optionsrechten zum Bezug anbietet, beginnt der Ausübungszeitraum an dem Tag, an dem die bezugsberechtigten
Aktien der Gesellschaft erstmals “ex Bezugsrecht” notiert werden.
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c. |
Die Optionsbedingungen können Einschränkungen hinsichtlich der Veräußerung der Bezugsaktien nach Ausübung der Aktienoptionen
vorsehen, sofern diese dem Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft an einer angemessenen Kurspflege dienen.
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d. |
Das Recht zur Ausübung der Aktienoptionen endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Angebotstag. Bis zu diesem
Zeitpunkt nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen ersatzlos.
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(8) |
Persönliches Recht Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Verfügung über die Aktienoptionen ist
ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen
können vorsehen, dass die Aktienoptionen verfallen, soweit das Anstellungsverhältnis des Optionsberechtigten mit der Gesellschaft
oder mit einem verbundenen Unternehmen vor Ablauf der für die jeweiligen Optionsrechte geltenden Wartezeit endet, wenn nicht
die Gesellschaft im Einzelfall mit dem Berechtigten etwas anderes vereinbart. Die Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist
abgelaufen ist, sind grundsätzlich unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Insbesondere
für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses
können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden, insbesondere die Pflicht zur Ausübung der Optionen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes.
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5.2 |
Bedingtes Kapital 2023
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 5.000,00 EUR bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 5.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft (“Bedingtes Kapital 2023”). Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an,
für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teil.
Das Bedingte Kapital 2023 dient der Erfüllung von ausgeübten Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien, die aufgrund der
Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 gemäß vorstehender Ziffer 5.1 bis zum 30. Juni 2028 gewährt werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum
Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Gewährung eigener Aktien
oder im Wege einer Barzahlung erfüllt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023 erfolgt zu dem gemäß Ziffer 5
.1 Abs. (5) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2023 zu ändern.
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5.3 |
Satzungsänderung
§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Abs. 7 ergänzt:
„4.7. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 5.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 5.000 Stück auf den Inhaber lautenden
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus
Aktienoptionen, die aufgrund der durch die Hauptversammlung vom 11. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossenen
Ermächtigung im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie von den Bezugsrechten aus Aktienoptionen Gebrauch gemacht wird und die Gesellschaft die Bezugsrechte aus Aktienoptionen
nicht im Wege einer Barzahlung ablöst oder durch Gewährung eigener Aktien erfüllt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des
Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2023 zu ändern.”
6. Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus 3 Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die längste nach § 102 AktG
zulässige Zeit. Eine Wiederwahl ist statthaft.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Sascha Dürfeldt und Dr. Nicolas Combé endet mit Beendigung der heutigen Hauptversammlung.
Beide Herren haben ihre Bereitschaft zu einer Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrat erklärt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Herren Sascha Dürfeldt und Dr. Nicolas Combé für eine Amtsperiode im Sinne
des § 6 Abs. 1 der Satzung in den Aufsichtsrat wieder zu wählen.
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B. WEITERE UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen
des genehmigten Kapitals:
Durch den Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung soll neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 102.383,00 EUR geschaffen
werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch künftig die Eigenkapitalausstattung
der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere soll der Vorstand in die Lage
versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlage soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar
sind, auszuschließen.
Für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder, sofern das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung soll der Vorstand
berechtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu
können, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage
hierfür ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den aktuellen Börsenpreis
so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der erneute
Bezugsrechtsausschluss kann hierbei maximal 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. des, sofern
niedriger, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals betragen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Schutz vor Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
Rechnung getragen. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen deutlich
höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechteemission zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung
ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein
Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Mit dieser Form der Kapitalerhöhung soll
der Vorstand in die Lage versetzt werden, Marktchancen schnell zu nutzen und einen dadurch entstehenden Eigenkapitalbedarf
gegebenenfalls auch kurzfristig zu decken. Durch die schnelle und flexible Nutzung der sich am Kapitalmarkt bietenden Möglichkeiten
und die marktnahe Preisfestsetzung kann eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und Aktionäre
erreicht werden.
Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen,
ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen bzw. für
den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder für sonstige bewertbare Vermögensgegenstände
im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit haben, bei sich bietenden
Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen bzw. Teile davon, Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft durch die Gewährung von Aktien zu erwerben. Der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen
der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Grundlage für die Bewertung des einzubringenden Unternehmens bzw. der einzubringenden
Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstandes werden Unternehmenswertgutachten bzw. Wertgutachten von Wirtschaftsprüfern
sein.
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2. |
Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023:
Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung
von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das
Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung des Bedingten
Kapitals 2023 dienen. Die Mitarbeiter sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der der alphazoo AG und ihren Aktionären zugutekommt,
durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können, auch um die Attraktivität der Gesellschaft für die vorhandenen und
künftig eintretenden Mitarbeiter zu sichern. Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen Optionsrechte dienen, die den berechtigten
Personen zum Erwerb angeboten werden können. Zur Sicherung der mit den Optionsrechten verbundenen Rechte zum Erwerb neuer
Stückaktien der alphazoo AG wird ein Bedingtes Kapital 2023 in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 5.000
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft vorgeschlagen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 192 Abs.
3 S. 1 AktG. Durch die in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sind Vorteile aus den Optionsrechten für die Begünstigten
an den nachhaltigen Erfolg der alphazoo AG gebunden. Das Recht zum Erwerb neuer Aktien kann frühestens vier Jahre nach Ausgabe
der jeweiligen Optionsrechte sowie nur dann ausgeübt werden, wenn die im vorgeschlagenen Beschluss definierten Erfolgsziele
erreicht sind.
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C. FREIWILLIGE HINWEISE DER GESELLSCHAFT
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Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung
lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der
untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zu erleichtern:
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Vorlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der alphazoo
AG, Alter Hellweg 106, 44379 Dortmund, zur Einsicht durch die Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich
und unverzüglich in Kopie überlassen:
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der Jahresabschluss der alphazoo AG zum 31. Dezember 2022
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– |
der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
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– |
Neufassung der Satzung mit den geplanten Änderungen
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Teilnahmebedingungen
Die im Aktienregister gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 67 AktG eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 31.07.2023 bei der Gesellschaft schriftlich
angemeldet haben. Die Anmeldung muss schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der
Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse vor Ablauf des 31.07.2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.
alphazoo AG Alter Hellweg 106 44379 Dortmund Telefax: +49 (231) 9999 5959 E-Mail: hv@alphazoo.de
Die Aktionäre werden für den Fall, dass Veranlassung besteht, die Legitimation zu verifizieren, gebeten, ein amtliches, mit
Lichtbild versehenes Ausweispapier bei sich zu führen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine
andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter “Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts”). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Die Erteilung einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft kann per Post oder E-Mail bis zum Ablauf des 02. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs),
an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
alphazoo AG Alter Hellweg 106 44379 Dortmund Telefax: +49 (231) 9999 5959 E-Mail: hv@alphazoo.de
Anfragen und Anträge von Aktionären
Aktionäre können gemäß den §§ 126, 127 AktG Anträge zu den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrates stellen und gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Anträge und Verlangen
gemäß § 122 Abs. 2 AktG von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
alphazoo AG Alter Hellweg 106 44379 Dortmund Telefax: +49 (231) 9999 5959 E-Mail: hv@alphazoo.de
Ordnungsgemäße Anträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28.07.2023, 24:00 MESZ, der
Gesellschaft zugehen, werden von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.alphazoo.de
im Bereich „Investor Relations“ zugänglich gemacht.
Verlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Rechtzeitig
zugegangene Verlangen werden ebenfalls auf der Internetseite im Bereich „Investor Relations“ zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 204.766,00 € und ist eingeteilt
in 204.766 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt 1 Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt mithin zum Zeitpunkt
der Einberufung 204.766 Stück.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die alphazoo AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die alphazoo AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 118 ff. AktG.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der alphazoo AG unentgeltlich über die folgenden
Kontaktdaten geltend machen:
alphazoo AG Alter Hellweg 106 44379 Dortmund Telefax: +49 (231) 9999 5959 E-Mail: hv@alphazoo.de
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie
erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Dortmund, im Juli 2023
alphazoo AG
Der Vorstand
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