Augusta Technologie Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE000A0D6612 WKN: A0D661
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Montag, den 19. Januar 2015, um 11:00 Uhr (MEZ) im Hotel Novotel München Messe, Willy-Brandt-Platz 1, 81829 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft
mit Sitz in München auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher
Squeeze Out)
Gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) kann im Zusammenhang mit der Verschmelzung
einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss
der Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a bis 327f Aktiengesetz (AktG) (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out) durchgeführt
werden, wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft
gehören und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags
die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließt.
Das Grundkapital der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
München unter HRB 169036 (nachfolgend ‘Augusta AG‘), beträgt EUR 8.821.064,00 und ist eingeteilt in 8.821.064 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 1,00 (nachfolgend ‘Augusta-Aktien‘).
Die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB
13868 (nachfolgend ‘Hauptaktionärin‘ oder ‘TKH AG‘), hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 7.275.338 Augusta-Aktien. Die Augusta AG hält 843.551
eigene Aktien. Damit gehören der Hauptaktionärin Augusta-Aktien im Umfang von rund 82,5 % des gesamten Grundkapitals und der
gesamten Stimmrechte und rund 91,2 % des gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 UmwG um die eigenen Aktien reduzierten effektiv stimmberechtigten
Grundkapitals der Augusta AG (Grundkapital abzüglich eigener Aktien der Augusta AG). Die TKH AG ist damit Hauptaktionärin
im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG.
Die TKH AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck
hat sie mit Schreiben vom 11. Juli 2014 dem Vorstand der Augusta AG mitgeteilt, dass sie zum Zwecke der Vereinfachung der
Konzernstruktur eine Verschmelzung der Augusta AG als übertragender Rechtsträger auf die TKH AG als übernehmender Rechtsträger
anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Zugleich hat die
TKH AG ein Verlangen im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an die Augusta AG
gerichtet, die Hauptversammlung der Augusta AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TKH AG gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach § 62 Absatz 1
und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. In dem Schreiben vom 11. Juli 2014 erklärte die
TKH AG, dass sie unmittelbar 7.223.449 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Augusta AG hält und sie damit unter Absetzung
der eigenen Aktien, welche die Augusta AG hält, mit rund 90,55 % am Grundkapital der Augusta AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz
hat die TKH AG durch eine Depotbestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft nachgewiesen. Die Augusta AG hat den Erhalt
dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 11. Juli 2014 bekannt gemacht.
Auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Augusta AG, durchgeführt von der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, als neutralem Gutachter, hat die TKH AG eine angemessene Barabfindung für die Minderheitsaktionäre in Höhe
von EUR 30,49 je Augusta-Aktie festgelegt.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die TKH AG ihr Verlangen vom 11. Juli 2014 mit Schreiben vom 17.
November 2014 unter Angabe der Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert. In dem Schreiben vom 17. November 2014 erklärte
die TKH AG, dass sie nunmehr 7.275.338 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Augusta AG hält und sie damit unter Absetzung
der eigenen Aktien, welche die Augusta AG hält, mit rund 91,2 % am Grundkapital der Augusta AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz
hat die TKH AG durch eine Depotbestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft nachgewiesen. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen
ist der Augusta AG am 17. November 2014 zugegangen. Die Augusta AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung
vom selben Tag bekannt gemacht.
Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 28. Juli 2014 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit §§ 327c Absatz
2 Satz 2, 3, 293c Absatz 1 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.
Am 17. November 2014 hat die Augusta AG ferner eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt
a.M., im Sinne des § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG erhalten. Die Commerzbank Aktiengesellschaft
hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der TKH AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Augusta
AG unverzüglich, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Augusta AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in
das Handelsregister des Sitzes der Augusta AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der TKH AG eingetragen
sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist, die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.
Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die TKH AG hat für die Hauptversammlung der Augusta AG in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Die Augusta AG und die TKH AG haben am 1. Dezember 2014 zur Niederschrift des Notars Dr. Michael Bohrer in München einen Verschmelzungsvertrag
geschlossen, mit dem die Augusta AG ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf
die TKH AG überträgt. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag
enthält die Angabe gemäß § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Augusta AG erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss der Hauptversammlung
der Augusta AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TKH AG als Hauptaktionärin in das Handelsregister
der Augusta AG mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG eingetragen wird.
Nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG ist die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Augusta
AG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register
des Sitzes der TKH AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat der Augusta AG schlagen vor, gemäß dem Verlangen der TKH AG folgenden Beschluss zu fassen:
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‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft
mit Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz
gegen Gewährung einer von der TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen
Barabfindung in Höhe von EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Augusta Technologie Aktiengesellschaft auf die
Hauptaktionärin übertragen.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Augusta AG folgende Unterlagen zur Einsicht
der Aktionäre aus:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Augusta AG jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
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die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Augusta AG jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
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die Jahresabschlüsse der TKH AG jeweils für die Geschäftsjahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) und 2013 (frühere Jahresabschlüsse
sind aufgrund der Gründung im Jahr 2012 nicht verfügbar);
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eine Zwischenbilanz der Augusta AG und eine Zwischenbilanz der TKH AG, jeweils zum 30. September 2014;
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der von der TKH AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Augusta AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit
§ 327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2014 über die Voraussetzungen für die Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta AG auf die TKH AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der
festgelegten Barabfindung;
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die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz
3 AktG vom 17. November 2014;
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der gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom
Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der
Aktien der übrigen Aktionäre der Augusta AG auf die TKH AG vom 17. November 2014;
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der Verschmelzungsvertrag zwischen der Augusta AG und der TKH AG vom 1. Dezember 2014;
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der nach § 8 Umwandlungsgesetz vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Augusta AG und der
TKH AG vom 1. Dezember 2014; und
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der nach §§ 60, 12 Umwandlungsgesetz vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und
bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TKH AG als übernehmender Gesellschaft und
der Augusta AG als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014.
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Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/dokumente.php
zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht. Jeder Aktionär
erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Entsprechende Anfragen bitten
wir zu richten an:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 8.821.064 auf den
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt somit 8.821.064. Die Gesellschaft hält 843.551 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf
es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 29. Dezember
2014 (0:00 Uhr MEZ) zu beziehen (‘Nachweisstichtag‘). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in
deutscher oder englischer Sprache spätestens am
Montag, 12. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ),
unter der folgenden Adresse zugehen:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49 (0)89 30903 – 74675
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten nach der Anmeldung Eintrittskarten. Die Eintrittskarte ist keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags/Freie Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von einem berechtigten Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs.
8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt
werden.
Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das die Gesellschaft im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
bereithält oder auf Verlangen übermittelt. Anforderungen sind an die nachfolgend in diesem Abschnitt genannte Anschrift, E-Mail-Adresse
bzw. Telefaxnummer zu richten. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls
der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) genügen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige
in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen
bevollmächtigt werden.
Wir bieten unseren Aktionären an, die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten
gegenüber der Gesellschaft auf einem der nachfolgend genannten Wege an die Gesellschaft zu übermitteln:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft
können aber auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen besteht das Textformerfordernis
nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
andere der in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder
Unternehmen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder
sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder
Unternehmen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (vgl. ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’).
Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.
Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem die Augusta-Mitarbeiter Frau Petra Bähr und Herrn Martin Aman
als Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls mit der Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis spätestens Donnerstag, 15.
Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die in diesem Abschnitt oben
genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte
sowie unter der Internetadresse http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
zugängliche Formular, das die Gesellschaft auf Verlangen (zu richten an die in diesem Abschnitt vorgenannte Anschrift, E-Mail-Adresse
bzw. Telefaxnummer) auch übermittelt. Nach Ablauf des 15. Januar 2015 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das im Stimmkartenbogen integrierte
Formular ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung am dafür vorgesehenen Tisch abgeben.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehend genannten Bestimmungen erforderlich.
Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung
befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt
wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen zu Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten Anträgen
oder Wahlvorschlägen entgegennehmen; ebenso wenig nehmen sie Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs
oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 441.053 Stückaktien) oder den anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist also der 19. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 142
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der
Tagesordnung vorgesehen sind, übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 4. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft
eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Gegenanträge werden – anders
als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu übermitteln:
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß
§ 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach
der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Augusta Technologie Aktiengesellschaft,
Willy-Brandt-Platz 3, 81829 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen
werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
München, im Dezember 2014
Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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