Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft
Bremen
Wertpapier-Kenn-Nr. 822 200 ISIN: DE0008222001
Wir laden hiermit unsere Aktionäre/Aktionärinnen ein zu der am
06. Dezember 2011 um 10:00 Uhr
im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft (Rotunde, Zimmer C0 38), Flughafendamm 12, 28199 Bremen, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung.
Einziger Tagesordnungspunkt:
Ersatzwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz und § 9 Abs. 1 der Satzung
der Gesellschaft aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.
Die von der Hauptversammlung am 28.08.2009 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Reimund Kasper und Karin Krusche haben zum
Ablauf des 05.12.2011 ihr Mandat niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Ersatz für die vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder folgende Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2014 gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung zu wählen:
a) |
Herrn Wolfgang Jägers, Regionalleiter IG Bauen-Agrar-Umwelt, Region Weser-Ems, wohnhaft in Bremerhaven.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
Minimax Management GmbH, Bad Oldesloe Minimax Viking GmbH, Bad Oldesloe Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk, Wiesbaden
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b) |
Frau Dr. Anne Schierenbeck, Unternehmensberaterin Energieeffizienz (freiberuflich) und Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen in der Bremischen Bürgerschaft, wohnhaft in Bremen.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien im Sinne des § 125
Abs. 1 Satz 5 AktG:
Keine Mandate.
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Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
Von den insgesamt ausgegebenen 200.000 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
200.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Deshalb bestehen
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 200.000 Stimmrechte.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre/Aktionärinnen berechtigt,
die sich fristgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis
muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 15. November 2011 (d. h. 15. November 2011, 0:00 Uhr) zu beziehen (‘Nachweiszeitpunkt’).
Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs/der Aktionärin
im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs/der Aktionärin im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien
nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts.
Der Nachweis muss bei der Gesellschaft spätestens am
Dienstag, 29. November 2011, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse eingehen:
Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen
oder per Telefax an: +49 421 5596-302
oder per E-Mail an: info@bsag.de
Nach Eingang des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären/Aktionärinnen Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten, mit denen auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre/Aktionärinnen – ohne dass mit dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder Stimmrechts verbunden
wäre – frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
STIMMRECHTSAUSÜBUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Aktionäre/Aktionärinnen, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch dann ist der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular
erhalten Aktionäre/Aktionärinnen zusammen mit der Eintrittskarte. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB). Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen können auch elektronisch per E-Mail an info@bsag.de übermittelt
werden. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die
Aktionäre/Aktionärinnen zusammen mit der Eintrittskarte.
RECHTE DER AKTIONÄRE/AKTIONÄRINNEN GEMÄSS §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre/Aktionärinnen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden soll, muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre/Aktionärinnen haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Antragstellung hinsichtlich des erforderlichen Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Das Verlangen muss bei der Gesellschaft schriftlich unter der folgenden Adresse spätestens am Samstag, 05. November 2011,
24:00 Uhr eingehen:
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Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen.
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.bsag.de/4607.php zugänglich gemacht.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 21. November 2011, 24:00 Uhr eingeht.
Jeder Aktionär/jede Aktionärin kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter
der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 21. November 2011, 24:00 Uhr eingeht.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, Wahlvorschläge hingegen nicht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge
oder Wahlvorschläge im Internet unter http://www.bsag.de/4607.php zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen
genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.
Die Gesellschaft ist in den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen
Begründung zugänglich zu machen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären/Aktionärinnen außer in den Fällen des
§ 126 Abs. 2 AktG i. V. m. § 127 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3
Satz 3 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Abschlussprüfers oder Aufsichtsratskandidaten)
und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten)
enthalten.
Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der
Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG übersandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der Gesellschaft
übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung ausdrücklich (nochmals) gestellt werden, selbst wenn er
vorher zugänglich gemacht wurde.
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären/Aktionärinnen sind ausschließlich zu richten an:
Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen
oder per Telefax an: +49 421 5596-302
oder per E-Mail an: info@bsag.de
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär/jeder Aktionärin auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es
einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT UND DIE DORT NACH § 124A AKTG ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bsag.de/4607.php.
Bremen, den 28. September 2011
Der Vorstand
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