burgbad Aktiengesellschaft
Schmallenberg
WKN A0EKLW ISIN DE000A0EKLW0
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2010
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 11.
Mai 2010, um 10:00 Uhr im CCD Congress Center Düsseldorf, Ost, Stockumer
Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der burgbad Aktiengesellschaft ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts
für die burgbad Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs.
5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wird
kein Beschluss gefasst, da Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss
bereits festgestellt haben und der Aufsichtsrat den Konzernabschluss
bereits gebilligt hat. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den
genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um
den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
erläutert werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen
Bilanzgewinn der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von
EUR 5.187.205,84 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,20 für das Geschäftsjahr
2009 je Stückaktie, insgesamt also EUR 4.224.000,00 für 3.520.000 Stückaktien;
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b) |
Gewinnvortrag in Höhe von EUR 963.205,84.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) sind am 1. September 2009 Neuerungen zum Recht der Hauptversammlung
im Aktiengesetz in Kraft getreten. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen
dienen der Straffung und Anpassung der Satzung der Gesellschaft an
diese gesetzlichen Neuerungen.
a) Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der Satzung
(Ort und Einberufung).
Die Regelung zur Einberufungsfrist soll an § 123 Abs. 1 und Abs.
2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(3) Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen. Die Mindestfrist nach Satz 1 verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 15 Abs. 1 der Satzung. Der
Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.’
b) Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 der Satzung
(Teilnahmebedingungen).
Die Regelung zur Frist für die Anmeldung und für den Nachweis
der Berechtigung soll an § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG angepasst werden.
Ferner sollen § 15 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Satzung gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine auf bis zu drei Tage vor der
Hauptversammlung verkürzte Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.’
§ 15 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 der Satzung werden gestrichen.
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7. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der burgbad Aktiengesellschaft auf die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San.
ve Tic. A.S., Istanbul, Türkei, gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out).
Nach
§ 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe
von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die
Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen. Die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S., Kanyon
Ofis Büyükdere Cad. 185, Levent 34394, Istanbul, Türkei, hält an der
burgbad Aktiengesellschaft unmittelbar Aktien in Höhe von 95,01684
vom Hundert des Grundkapitals. Die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San.
ve Tic. A.S. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1
AktG. Die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S. hat mit Schreiben
vom 19. Oktober 2009 ein Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG an den
Vorstand der burgbad Aktiengesellschaft übermittelt, dass die Hauptversammlung
der burgbad Aktiengesellschaft Beschluss über die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri
San. ve Tic. A.S. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
fassen soll, und dieses Verlangen mit Schreiben vom 30. März 2010
bekräftigt.
Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses
der Hauptversammlung und wird mit Eintragung dieses Beschlusses in
das Handelsregister der burgbad Aktiengesellschaft wirksam. Die Barabfindung
für die Minderheitsaktionäre wurde von der ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri
San. ve Tic. A.S. auf der Grundlage einer durch die FGS Flick Gocke
Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, durchgeführten
Unternehmensbewertung auf EUR 19,67 je übertragene Aktie festgelegt.
Die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S. hat in einem schriftlichen
Bericht vom 30. März 2010 an die Hauptversammlung die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien dargelegt und die Angemessenheit der
Barabfindung erläutert und begründet. Die Angemessenheit der Barabfindung
wurde durch Frau Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Susann Ihlau
in Kanzlei MAZARS Hemmelrath GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als dem vom Landgericht Dortmund durch Beschluss vom 24. November
2009 ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und
bestätigt, und es wurde hierüber am 30. März 2010 ein Prüfungsbericht
erstattet.
Die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S. hat dem Vorstand
der burgbad Aktiengesellschaft die Erklärung der BHF-BANK Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main, vom 30. März 2010 übermittelt, durch welche die
BHF-BANK Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der
Verpflichtung der ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S. übernimmt,
den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien
zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
der burgbad Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gemäß
§§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der
ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S., Istanbul, Türkei, zu
zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 19,67 je auf den
Inhaber lautender Stückaktie mit einem auf die jeweilige Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 3
auf die Hauptaktionärin, die ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic.
A.S., übertragen.
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II. Unterlagen
Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite der
burgbad Aktiengesellschaft unter http://www.burgbad.de unter der Rubrik
Hauptversammlung 2010 folgende Unterlagen zugänglich sein:
1. |
Zu TOP 1:
– |
der festgestellte Jahresabschluss der burgbad Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2009;
|
– |
der gebilligte Konzernabschluss für den burgbad-Konzern zum
31. Dezember 2009;
|
– |
der zusammengefasste Lagebericht für die burgbad Aktiengesellschaft
und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB;
|
– |
der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009;
|
– |
der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns;
|
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2. |
Zu TOP 7:
– |
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
|
– |
die festgestellten Jahresabschlüsse der burgbad Aktiengesellschaft
für die letzten drei Geschäftsjahre 2007, 2008, 2009;
|
– |
die gebilligten Konzernabschlüsse für den burgbad-Konzern
für die letzten drei Geschäftsjahre 2007, 2008, 2009;
|
– |
die zusammengefassten Lageberichte der burgbad Aktiengesellschaft
und des Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre 2007, 2008, 2009;
|
– |
der von der ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S., Istanbul,
Türkei, als Hauptaktionärin an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs.
2 Satz 1 AktG erstattete Bericht vom 30. März 2010 über die Voraussetzungen
für die Übertragung mit Erläuterung und Begründung der Angemessenheit
der Barabfindung einschließlich der folgenden Anlagen:
* |
Beschluss des Landgerichts Dortmund über die Bestellung des
sachverständigen Prüfers,
|
* |
Bestätigungsschreiben der BHF-BANK Aktiengesellschaft betreffend
die von ECZACIBAŞI Yapi Gereçleri San. ve Tic. A.S. gehaltenen Aktien
an der burgbad Aktiengesellschaft,
|
* |
Gewährleistungserklärung der BHF-BANK Aktiengesellschaft,
|
* |
Gutachten der FGS Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
|
|
– |
der von dem sachverständigen Prüfer erstattete Prüfungsbericht
über die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz
2-4 AktG vom 30. März 2010.
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|
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der Hauptversammlung
zugänglich gemacht und während der üblichen Geschäftszeiten in den
Geschäftsräumen der burgbad Aktiengesellschaft (Kirchplatz 10, 57392
Schmallenberg) ausgelegt.
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 10.560.000,00 und ist eingeteilt in 3.520.000 Stückaktien.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 3.520.000
Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach
§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung
nachgewiesen haben:
burgbad Aktiengesellschaft
c/o WestLB AG
vertreten durch dwpbank
Abt. WASHV
Wildunger
Straße 14
60487 Frankfurt am Main
Telefax: 0049 (0) 69 / 5099-1110
oder per E-Mail:
hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von
ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 20. April 2010,
0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform
erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum 4. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung
und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz
des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder
teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht
oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen,
die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu
verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft
die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der
o.g. Adresse Sorge zu tragen.
V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch
in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV.
erforderlich. Nach erfolgter fristgerechter Anmeldung können bis zur
Beendigung der Hauptversammlung Vollmachten erteilt werden. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf
einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten
Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer
Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person erteilt wird.
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute,
ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, §
125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung
vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche
Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden
die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden
wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur
Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft
hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 zum Download bereit.
Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung
bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse:
burgbad Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate
Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 0049 (0) 89 / 21027 298
oder per E-Mail
an: vollmacht@haubrok-ce.de
oder über den Internetservice der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 im Menüpunkt Vollmachtserteilung.
Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen
Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege
stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für
die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft.
Die burgbad Aktiengesellschaft möchte wie bisher den Aktionären
die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich
in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden
aus. Aktionäre, die den von der burgbad Aktiengesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben.
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
muss das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung
von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen
in Textform bis zum 10. Mai 2010, 17:00 Uhr (MESZ), bei der folgenden
Adresse eingehen:
burgbad Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate
Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 0049 (0) 89 / 21027 298
oder per E-Mail
an: vollmacht@haubrok-ce.de
oder über den Internetservice der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 im Menüpunkt Vollmachtserteilung.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen
Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß
erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich
erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die
Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten.
Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt
werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung
teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im
Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen
Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die
Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung
sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
VI. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §
127, § 131 Abs. 1 AktG
1. |
Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(dies entspricht EUR 528.000) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000
(dies entspricht 166.667 Aktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der burgbad Aktiengesellschaft
zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens bis zum 10. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
burgbad Aktiengesellschaft
– Vorstand –
Kirchplatz 10
57392 Schmallenberg
Telefax: 0049 (0) 2974 / 96 17 278
oder per E-Mail
an: info@burgbad.de
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit
dem 11. Februar 2010, 0:00 Uhr (MEZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl.
§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2
Satz 2 AktG.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de unter der Rubrik Hauptversammlung
2010 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
2. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs.
1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern übersenden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
wird die burgbad Aktiengesellschaft einschließlich des Namens des
Aktionärs und (bei Gegenanträgen) zugänglich zu machender Begründungen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de
unter der Rubrik Hauptversammlung 2010 veröffentlichen. Dabei werden
die bis zum 26. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ) unter der folgenden
Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:
burgbad Aktiengesellschaft
Kirchplatz 10
57392 Schmallenberg
Telefax: 0049 (0) 2974 / 96 17 278
oder per E-Mail
an: info@burgbad.de
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung selbst
gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge bzw.
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
|
3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der burgbad
Aktiengesellschaft zu mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des burgbad-Konzerns und der in den burgbad-Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
|
4. |
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.burgbad.de unter der Rubrik Hauptversammlung
2010.
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VII. Internetseite der Gesellschaft
Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen finden sich auf der Internetseite der burgbad Aktiengesellschaft
unter http://www.burgbad.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2010.
Schmallenberg, im April 2010
burgbad Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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