Burgenland Holding AG
Burgenland Holding AG: Einberufung zur 34. ordentlichen Hauptversammlung
EQS-News: Burgenland Holding AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Burgenland Holding Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Eisenstadt FN 126613 x ISIN: AT0000640552
Einberufung
zu der am Freitag, 17. MĂ€rz 2023, um 10:00 Uhr (MEZ) im Technologiezentrum Eisenstadt, MarktstraĂe 3, AT-7000 Eisenstadt stattfindenden
34. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft
Tagesordnung:
Nach reiflicher Ăberlegung und Evaluierung der aktuellen Gesundheitslage ist der Vorstand zu dem Schluss gekommen, die diesjĂ€hrige Hauptversammlung wieder als PrĂ€senzversammlung durchzufĂŒhren. Festgehalten wird, dass die Teilnahme ausschlieĂlich unter Einhaltung der am Tag der ordentlichen Hauptversammlung geltenden gesetzlichen COVID-SchutzmaĂnahmen â wie etwa Masken- oder PCR-Test-Pflicht â möglich ist.
Möglichkeit der AktionÀre zur Einsichtnahme gemÀà § 108 Abs 3 und 4 AktG in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG) Folgende Unterlagen sind gemÀà § 108 Abs 3 bis 4 AktG spÀtestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 24. Februar 2023, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung abrufbar:
Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollstĂ€ndige Text dieser Einberufung, die Formulare fĂŒr die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemÀà § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) GemÀà § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung der ĂŒbrigen AktionĂ€rsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 7. MĂ€rz 2023, 24:00 Uhr (MEZ). AktionĂ€re, die an der Hauptversammlung teilnehmen und AktionĂ€rsrechte ausĂŒben wollen, mĂŒssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenĂŒber der Gesellschaft nachweisen. FĂŒr den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genĂŒgt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine DepotbestĂ€tigung gemÀà § 10a AktG, die der Gesellschaft spĂ€testens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 14. MĂ€rz 2023, zugehen muss. Die DepotbestĂ€tigung muss vom depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die DepotbestĂ€tigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die DepotbestĂ€tigung der Nachweis der gegenwĂ€rtigen Eigenschaft als AktionĂ€r gefĂŒhrt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein. Die DepotbestĂ€tigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die VerĂ€uĂerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus. DepotbestĂ€tigungen können in Schriftform an die Gesellschaft ausschlieĂlich auf einem der folgenden Wege zugestellt werden:
Gerne können Sie die DepotbestĂ€tigungen vorab auch in Textform â per E-Mail (anmeldung.buho@hauptversammlung.at, wobei die DepotbestĂ€tigung als elektronisches Dokument im Format PDF dem E-Mail anzufĂŒgen ist) oder per Telefax (+43 (0) 1 8900 500 50) â ĂŒbersenden. Zur Fristwahrung ist die Ăbersendung von DepotbestĂ€tigungen auf diesem Weg jedoch nicht ausreichend.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemÀà §§ 113 und 114 AktG (§ 106 Z 8 AktG) Jeder AktionĂ€r, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natĂŒrliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als BevollmĂ€chtigter nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine ausdrĂŒckliche Weisung ĂŒber die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Hat der AktionĂ€r seinem depotfĂŒhrenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genĂŒgt es, wenn dieses zusĂ€tzlich zur DepotbestĂ€tigung die ErklĂ€rung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG). FĂŒr die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte Formular, das auch die Erteilung einer beschrĂ€nkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft ĂŒbermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschlieĂlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:
ErklĂ€rungen gemÀà § 114 Abs 1 Satz 4 AktG können auch per SWIFT (GIBAATWGGMS â Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000640552 im Text angeben) ĂŒbermittelt werden. Am Tag der Hauptversammlung ist die Ăbermittlung ausschlieĂlich persönlich durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort zulĂ€ssig. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die vorstehenden Vorschriften ĂŒber die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemÀà fĂŒr den Widerruf der Vollmacht. Die AktionĂ€re werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe âNachweisstichtag und Voraussetzungen fĂŒr die Teilnahme an der Hauptversammlung gemÀà § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)â) zu erfĂŒllen haben.
UnabhĂ€ngiger Stimmrechtsvertreter Als Service der Gesellschaft steht den AktionĂ€ren auf deren Wunsch Herr Dr. Michael Knap, EhrenprĂ€sident des Interessenverbands fĂŒr Anleger (IVA), AT-1130 Wien, FeldmĂŒhlgasse 22, als unabhĂ€ngiger Stimmrechtsvertreter fĂŒr die StimmrechtsausĂŒbung in der Hauptversammlung zur VerfĂŒgung. FĂŒr die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite www.buho.at/hauptversammlung zur VerfĂŒgung gestellte, spezielle Formulare abrufbar. Die Kosten fĂŒr die Stimmrechtsvertretung werden von der Gesellschaft getragen. DarĂŒber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Mobil-Telefonnr. +43 664 2138740 oder E-Mail michael.knap@iva.or.at. Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschlieĂlich an eine der nachgenannten Adressen zugehen:
AllfĂ€llige Weisungen zur StimmrechtsausĂŒbung sind direkt Herrn Dr. Michael Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine AuftrĂ€ge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von AntrĂ€gen oder zur Einlegung von WidersprĂŒchen gegen HauptversammlungsbeschlĂŒsse entgegennimmt.
Hinweis auf die Rechte der AktionĂ€re gemÀà §§ 109, 110, 118 und 119 AktG (§ 106 Z 5 AktG) ErgĂ€nzung der Tagesordnung gemÀà § 109 AktG GemÀà § 109 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile einzeln oder zusammen fĂŒnf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nĂ€chsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt BegrĂŒndung beiliegen. Die Antragsteller mĂŒssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Die AktionĂ€rseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemÀà § 10a AktG, in der bestĂ€tigt wird, dass die antragstellenden AktionĂ€re seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die obenstehenden AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft spĂ€testens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 24. Februar 2023, zugehen. Verlangen nach § 109 AktG können von AktionĂ€ren in Schriftform an die Gesellschaft ausschlieĂlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:
BeschlussvorschlĂ€ge zu der Tagesordnung gemÀà § 110 AktG GemÀà § 110 AktG können AktionĂ€re, deren Anteile zusammen ein Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform VorschlĂ€ge zur Beschlussfassung ĂŒbermitteln und verlangen, dass diese VorschlĂ€ge zusammen mit den Namen der betreffenden AktionĂ€re, der anzuschlieĂenden BegrĂŒndung und einer allfĂ€lligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugĂ€nglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft in Textform spĂ€testens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spĂ€testens am 8. MĂ€rz 2023 zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der BegrĂŒndung die ErklĂ€rung der vorgeschlagenen Person gemÀà § 87 Abs 2 AktG. Derartige AntrĂ€ge können von AktionĂ€ren in Textform an die Gesellschaft ausschlieĂlich an folgende Adressen ĂŒbermittelt werden:
Die AktionĂ€rseigenschaft zur AusĂŒbung dieses AktionĂ€rsrechtes ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer DepotbestĂ€tigung gemÀà § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht Ă€lter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren AktionĂ€ren, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen, mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr alle AktionĂ€re auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der ĂŒbrigen Anforderungen an die DepotbestĂ€tigung wird auf die AusfĂŒhrungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Angaben gemÀà § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG FĂŒr VorschlĂ€ge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds wird bekannt gegeben, dass die Gesellschaft nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG betreffend die quotenmĂ€Ăige Gleichstellung von Frauen und MĂ€nnern im Aufsichtsrat unterliegt und daher das Mindestanteilsgebot nicht zu erfĂŒllen hat.
Auskunftsrecht der AktionĂ€re gemÀà § 118 AktG GemÀà § 118 AktG ist jedem AktionĂ€r auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung eines TagesÂordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschĂ€ftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt. Die Auskunft hat den GrundsĂ€tzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernĂŒnftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufĂŒgen oder wenn ihre Erteilung strafbar wĂ€re. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort ĂŒber mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugĂ€nglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer lĂ€ngeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft per E-Mail an fragen.buho@hauptversammlung.at zu richten. Weitergehende Informationen ĂŒber die Rechte der AktionĂ€re, insbesondere gemÀà §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung. AntrĂ€ge in der Hauptversammlung gemÀà § 119 AktG Jeder AktionĂ€r ist â unabhĂ€ngig von einem bestimmten Anteilsbesitz â berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung AntrĂ€ge zu stellen. Voraussetzung hierfĂŒr ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Ăber einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird. Ein AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Ăbermittlung eines Beschlussvorschlags gemÀà § 110 AktG voraus (siehe oben). Jedem Wahlvorschlag ist die ErklĂ€rung gemÀà § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person ĂŒber ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie ĂŒber alle UmstĂ€nde, die die Besorgnis einer Befangenheit begrĂŒnden könnten, anzuschlieĂen. Widrigenfalls darf der AktionĂ€rsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berĂŒcksichtigt werden.
DatenschutzerklĂ€rung fĂŒr AktionĂ€re der Burgenland Holding Aktiengesellschaft Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft, MarktstraĂe 3, 7000 Eisenstadt, ist Verantwortliche fĂŒr die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der AktionĂ€re. Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der AktionĂ€re, insbesondere jene gemÀà § 10a Abs 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des AktionĂ€rs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der BevollmĂ€chtigten, auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der EuropĂ€ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt, um den AktionĂ€ren oder ihren BevollmĂ€chtigten die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den AktionĂ€rinnen und AktionĂ€ren die AusĂŒbung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhĂ€lt die Burgenland Holding Aktiengesellschaft von den AktionĂ€ren oder vom jeweiligen depotfĂŒhrenden Institut. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von AktionĂ€ren bzw. deren Vertretern ist fĂŒr die Teilnahme von AktionĂ€ren und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemÀà dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne eine Verarbeitung der vorerwĂ€hnten personenbezogenen Daten ist die DurchfĂŒhrung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage fĂŒr die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs 1 lit c DSGVO. Die Burgenland Holding Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Burgenland Holding Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die fĂŒr die AusfĂŒhrung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschlieĂlich nach Weisung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Burgenland Holding Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Nimmt ein AktionĂ€r bzw. dessen Vertreter an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden AktionĂ€re bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, BeteiligungsverhĂ€ltnis) â auch anderer AktionĂ€re â einsehen. Burgenland Holding Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene AktionĂ€rsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche Datenverarbeitung könnte die Burgenland Holding Aktiengesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen. Die personenbezogenen Daten der AktionĂ€re bzw. deren Vertreter werden gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie fĂŒr die Zwecke, fĂŒr die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Ăbernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus GeldwĂ€schebestimmungen. Sofern rechtliche AnsprĂŒche von AktionĂ€ren gegen die Burgenland Holding Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Burgenland Holding Aktiengesellschaft gegen AktionĂ€re erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der KlĂ€rung und Durchsetzung von AnsprĂŒchen in EinzelfĂ€llen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten wĂ€hrend der Dauer der VerjĂ€hrung zuzĂŒglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskrĂ€ftiger Beendigung fĂŒhren. Jeder AktionĂ€r bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, EinschrĂ€nkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezĂŒglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf DatenĂŒbertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können AktionĂ€re bzw. deren Vertreter gegenĂŒber der Burgenland Holding Aktiengesellschaft unentgeltlich ĂŒber die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners fĂŒr Datenschutz datenschutz@buho.at oder ĂŒber die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Burgenland Holding Aktiengesellschaft Ansprechpartner fĂŒr Datenschutz MarktstraĂe 3 AT-7000 Eisenstadt Zudem steht den AktionĂ€rinnen und AktionĂ€ren ein Beschwerderecht bei der Ăsterreichischen Datenschutzbehörde (dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG) Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 3.000.000 StĂŒck auf den Inhaber lautende StĂŒckaktien zerlegt. Jede Aktie gewĂ€hrt eine Stimme. Die Gesellschaft hĂ€lt zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine Aktiengattung. Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 9:00 Uhr. Weitergehende Informationen ĂŒber den Ablauf der Hauptversammlung etc. finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.buho.at/hauptversammlung. Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgĂ€ngig auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene Angaben nur in mĂ€nnlicher Form angefĂŒhrt sind, bezieht sich die gewĂ€hlte Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Eisenstadt, im Februar 2023 Der Vorstand
15.02.2023 CET/CEST |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Burgenland Holding AG |
MarktstraĂe 3 | |
7000 Eisenstadt | |
Ăsterreich | |
Telefon: | +43 2236 200 24186 |
Fax: | +43 2236 200 84703 |
E-Mail: | info@buho.at |
Internet: | www.buho.at |
ISIN: | AT0000640552 |
WKN: | 879095 |
Börsen: | Freiverkehr in Berlin, Stuttgart; Wiener Börse (Amtlicher Handel) |
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