DGAP-HV: Colonia Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2016-07-20 / 15:05
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Colonia Real Estate AG
Hamburg
WKN: 633800 ISIN: DE0006338007
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2016
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Montag, dem 29. August 2016, um 11:00 Uhr
im
Haus der Patriotischen Gesellschaft,
Trostbrücke 6, 20457 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Colonia Real Estate AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte
für die Gesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. April 2016 gebilligt und
den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
bedarf es daher nicht. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell
lediglich die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2016 zu wählen.
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5. |
Wahl eines Mitglieds zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hat Herr Dr. Philipp K. Wagner sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung dieser ordentlichen
Hauptversammlung niedergelegt. Die Hauptversammlung hat daher ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Die Wahl soll im Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Herrn Dr. Wagner erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Stefan Kram, Diplom-Kaufmann, Vorstand der PSD Bank eG, wohnhaft in Hamburg
für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember
2016 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (§ 16 Abs. 1) zur Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält gemäß
§ 16 Abs. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrages und sein Stellvertreter das Eineinviertelfache dieser Vergütung.
Vor dem Hintergrund des im Jahre 2012 erfolgten Wechsels der Colonia-Aktie in den Freiverkehr (‘Entry Standard’ der Frankfurter
Wertpapierbörse) und der weitgehenden Einbindung der Colonia Real Estate AG in den Konzern der TAG Immobilien AG, die durch
den unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag noch weiter verstärkt werden soll,
soll die in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
‘(1) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 eine feste Vergütung von Euro 20.000,00 pro vollem Geschäftsjahr.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Eineinhalbfache dieses Betrages, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das
Eineinviertelfache des Betrages. Die Vergütung ist zahlbar in vier gleichen Raten am Ende eines jeden Quartals.’
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§ 16 Absätze (2) bis (5) bleiben unverändert bestehen.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAG Beteiligungs- und
Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin und der Colonia Real Estate AG als Organgesellschaft
Die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH hat am 15. Juli 2016 als Organträgerin mit der Colonia Real Estate AG
als Organgesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag dient der Begründung einer
körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft. Er bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia Real Estate AG
und der Gesellschafterversammlung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und wird mit Eintragung in das Handelsregister
der Colonia Real Estate AG wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der TAG Beteiligungs-
und Immobilienverwaltungs GmbH als Organträgerin und der Gesellschaft als Organgesellschaft vom 15. Juli 2016 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut, wobei die Gesellschaft jeweils als ‘Colonia’ und
die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH jeweils als ‘TAG BI’ bezeichnet ist:
1. |
Die Colonia unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der TAG BI. Die TAG BI ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Colonia
Weisungen zu erteilen. Der Vorstand der Colonia ist verpflichtet, hinsichtlich der Leitung der Colonia nach den Weisungen
der TAG BI zu handeln.
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2. |
Die TAG BI ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Colonia die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beendigen.
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3. |
Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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1. |
Die Colonia verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die TAG BI abzuführen. Es gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
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2. |
Die Colonia kann mit Zustimmung der TAG BI Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies
handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der TAG BI aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträge, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet
wurden, sowie Kapitalrücklagen dürfen nicht als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Verlustes verwendet werden.
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3. |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag gemäß § 7 wirksam
wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres der Colonia fällig.
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1. |
Die TAG BI ist gegenüber der Colonia gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme
verpflichtet.
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2. |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Colonia, in dem dieser Vertrag
gemäß § 7 wirksam wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend.
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1. |
Die TAG BI ist berechtigt, Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia zu nehmen.
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2. |
Die TAG BI ist berechtigt, die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen der Colonia durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater
auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen zu lassen.
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1. |
Die TAG BI verpflichtet sich, ab dem Geschäftsjahr der Colonia, für das der Anspruch auf Gewinnabführung gemäß § 2 wirksam
wird, für die Dauer dieses Vertrages den außenstehenden Aktionären der Colonia für jedes Geschäftsjahr eine wiederkehrende
Ausgleichszahlung in Form einer Garantiedividende zu zahlen und räumt den außenstehenden Aktionären einen unmittelbar gegen
die TAG BI gerichteten Anspruch auf Leistung dieser Garantiedividende ein. Unbeschadet des unmittelbar gegen die TAG BI gerichteten
Anspruchs der außenstehenden Aktionäre auf Leistung der Garantiedividende und allein für Zwecke der zahlungstechnischen Abwicklung
sind die Parteien befugt, die Auszahlung der Garantiedividende durch die Colonia vorzunehmen. Die Garantiedividende beträgt
für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Inhaber lautende Aktie der Colonia mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (jede einzelne eine ‘Colonia Aktie’) brutto EUR 0,24 (‘Bruttoausgleichsbetrag’)
abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr
anwendbaren Steuersatz (der sich dann ergebende Betrag der ‘Nettoausgleichsbetrag’). Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
maßgeblichen Verhältnissen gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag
zum Abzug, der Nettoausgleichsbetrag beläuft sich entsprechend auf EUR 0,20 je Colonia Aktie. Etwaig anfallende gesetzliche
Quellensteuern, insbesondere Kapitalertragsteuer, sind vom Nettoausgleichsbetrag einzubehalten. Der Bruttoausgleichsbetrag
verändert sich zeitanteilig, falls dieser Vertrag während des Geschäftsjahres der Colonia endet oder die Colonia während der
Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet.
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2. |
Falls das Grundkapital der Colonia aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag
je Colonia Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrages unverändert bleibt. Falls das Grundkapital
der Colonia durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden
Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung. Der Bruttoausgleichsbetrag bleibt im Falle der Kapitalerhöhung
gegen Einlagen unverändert. Der Beginn der Berechtigung aus diesem § 5 ergibt sich aus der von der Colonia bei Ausgabe der
neuen Aktien für diese festgesetzte Gewinnanteilsberechtigung.
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3. |
Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Ausgleichszahlung eingeleitet wird und das Gericht
rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn Sie nach § 6 dieses
Vertrages bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlung je Colonia
Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG BI gegenüber
einem außenstehenden Aktionär der Colonia in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens
zu einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet.
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4. |
Der Anspruch auf die Garantiedividende ist fällig am dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss
für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr entgegennimmt oder, im Falle des § 173 AktG, feststellt.
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1. |
Die TAG BI verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Colonia dessen Colonia Aktien gegen eine
in bar zu zahlende, angemessenen Abfindung in Höhe von EUR 7,19 je Colonia Aktie zu erwerben. Die TAG BI kann auch die Abtretung
der Colonia Aktien an einen Dritten verlangen.
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2. |
Die außenstehenden Aktionäre, die die Übernahme ihrer Colonia Aktien durch die TAG BI ganz oder zum Teil wünschen, haben der
TAG BI deren Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach dem Tage anzubieten, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages
im Handelsregister der Colonia nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Absatz 4 AktG
wegen eines Antrags auf Bestimmung der Ausgleichszahlung oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt
unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen
Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
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3. |
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist erlischt die Verpflichtung des Organträgers zur Übernahme der Aktien gegen Barfindung.
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4. |
Die Übertragung von Colonia Aktien gegen Zahlung der Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der Colonia kostenfrei.
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5. |
Falls bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln
gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Colonia Aktie entsprechend in dem Maße, dass der
Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Colonia bis zum Ablauf der in § 6 Absatz 2 dieses
Vertrages genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6 auch für die von
außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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6. |
Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig
eine höhere Abfindung je Colonia Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden,
eine entsprechende Ergänzung der Abfindung je Colonia Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre
der Colonia gleichgestellt, wenn sich die TAG BI gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Colonia in einem gerichtlichen
Vergleich zur Abfindung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
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§ 7
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
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1. |
Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Colonia sowie der Gesellschafterversammlung
der TAG BI. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Colonia wirksam.
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2. |
Dieser Vertrag gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung
dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Colonia und läuft auf unbestimmte Zeit. Das Weisungsrecht
nach § 1 besteht erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Colonia.
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3. |
Dieser Vertrag kann erstmals nach Ablauf von sechs (6) Zeitjahren beiderseits schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres der Colonia ordentlich gekündigt werden.
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4. |
Abweichend von Absatz 3 kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als
wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft durch die TAG BI.
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5. |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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1. |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
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2. |
Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden oder sollte sich
eine Lücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
An Stelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt mit Rückwirkung
diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was
die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss
des Vertrages bedacht hätten.
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3. |
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstand auch für die Frage der Wirksamkeit
dieses Vertrages ist Hamburg.’
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und der TAG BI, jeweils Steckelhörn,
5, 20457 Hamburg, zur Einsicht der Aktionäre aus:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und der Colonia
Real Estate AG,
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Colonia Real Estate AG für
die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015,
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die Jahresabschlüsse der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015,
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der gemeinsame Bericht der Geschäftsführung der TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH und des Vorstands der Colonia
Real Estate AG nach § 293a AktG, einschließlich des Gutachtens der Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Colonia Real Estate AG sowie der angemessenen
Abfindung gemäß § 305 AktG und des angemessenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG vom 11. Juli 2016,
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Bericht des als gerichtlich bestellten, sachverständigen Prüfers, der Ebner Stolz GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, gemäß § 293 e AktG vom 15. Juli 2016.
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Zur Aufstellung von Lageberichten für die Geschäftsjahre 2013, 2014 und 2015 war und ist die TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs
GmbH nicht verpflichtet, da sie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB ist.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
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II. Weitere Angaben
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines
Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, d. h. auf den 8. August 2016 (0:00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am sechsten Tag vor der Versammlung,
d. h. am 22. August 2016 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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Colonia Real Estate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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2. |
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung,
ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere
der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. In diesem Fall gelten für die Bevollmächtigung
die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die Aktionäre werden
daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte
zu verwenden, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt wird.
Ein entsprechendes Formular steht auch unter www.colonia.ag unter ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ zum Download zur
Verfügung.
Die Erklärung der Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihr Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht, bzw. deren Widerruf muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
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Colonia Real Estate AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: colonia@better-orange.de
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3. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Soweit Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung stellen oder Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern unterbreiten möchten,
sind diese an die folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:
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Colonia Real Estate AG – Investor Relations – Steckelhörn 5 20457 Hamburg Deutschland Telefax: +49 (0)40/380 32-446 E-Mail: ir@colonia.ag
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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4. |
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.colonia.ag unter ‘Investor Relations’, ‘Hauptversammlung’ zugänglich. Die zugänglich
zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Colonia Real Estate AG, Steckelhörn 5, 20457 Hamburg,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen
Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Auf Verlangen werden jedem
Aktionär einmalig, unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen per einfacher Post erteilt.
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Hamburg, im Juli 2016
Colonia Real Estate AG
Der Vorstand
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