Conergy AG
Hamburg
– ISIN DE000A1KRCK4 – – WKN A1KRCK –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2013
der Gesellschaft ein, die am
Mittwoch, den 12. Juni 2013 um 10:00 Uhr (MESZ),
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Conergy AG zum 31.
Dezember 2012, der Lageberichte für die Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt
ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen
auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die
vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr
2013
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 bestellt.
|
b) |
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs
2013 bestellt.
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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende Geschäftsjahr.
|
5. |
Beschlussfassung über den Vergleich zwischen der Conergy AG, der AIG Europe Limited und früheren Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft
Die Conergy AG hat am 30. April 2013 eine Vergleichsvereinbarung mit der AIG Europe Limited als D&O-Versicherer und den früheren
Mitgliedern des Vorstands, den Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane, Christian Langen, Heiko Piossek
und Dr. Edmund Stassen abgeschlossen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Er ist
in seinem vollständigen Wortlaut in Anlage 1 zu dieser Einberufung wiedergegeben. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einberufung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Conergy AG, der AIG Europe Limited und den früheren Mitgliedern des Vorstands, den
Herren Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus Krane, Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen vom 30.
April 2013 wird zugestimmt.
Die Gesellschaft hat die früheren Vorstandsmitglieder im August 2011 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die früheren
Vorstandsmitglieder haben der Inanspruchnahme widersprochen. Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft sind der Überzeugung,
dass mit Rücksicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Höhe des Streitwerts eine einvernehmliche Regelung der
geltend gemachten Ersatzansprüche einer streitigen gerichtlichen Durchsetzung vorzuziehen ist. Die gerichtliche Auseinandersetzung
kann das Bild der Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung bei möglichen Geschäftspartnern und potentiellen Kooperationspartnern
nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft langfristig negativ prägen. Die gerichtliche Auseinandersetzung
wird einen erheblichen personellen wie materiellen internen Aufwand auslösen; dadurch werden auf unabsehbare Zeit Arbeitskraft
und finanzielle Mittel gebunden, die dann nicht mehr für das operative Geschäft zur Verfügung stehen. Der Vergleich mit der
D&O-Versicherung und den früheren Vorstandsmitgliedern bietet zugleich die Möglichkeit, die bestehenden Rechtsstreitigkeiten
mit Anlegern der Gesellschaft zu beenden. Aufgrund der angespannten Lage der gesamten Photovoltaik-Industrie erscheint dem
Aufsichtsrat eine Fokussierung der Gesellschaft auf das operative Geschäft zur Sicherung einer positiven Entwicklung des Geschäfts
vorrangig. Aus demselben Grund kommt der Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Mit dem Vergleich
fließen der Gesellschaft über EUR 6,3 Mio. zu. Es wäre zudem nicht gesichert, ob nicht schon die Kosten der gerichtlichen
Durchsetzung einen erheblichen Teil derjenigen Vermögenswerte aufzehren, die auf Seiten der früheren Vorstände als Haftungsmasse
zur Verfügung stehen. Wenn die Gesellschaft ganz oder teilweise unterliegt, hat sie die den beklagten Vorstandsmitgliedern
entstandenen Kosten ihrer Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Bei einer Fortführung des Rechtsstreits
drohen der Gesellschaft zudem Widerklagen der in Anspruch genommenen Vorstandsmitglieder, die zum Teil bereits erhoben wurden.
Unter Abwägung dieser und aller weiteren Gesichtspunkte liegt eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits im Interesse
der Gesellschaft.
|
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen
der Conergy AG in 20537 Hamburg, Anckelmannsplatz 1, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet
unter www.conergy-group.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle unter der angegebenen Anschrift bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
Ablauf des 5. Juni 2013 (MESZ) zugehen:
Conergy AG c/o Commerzbank AG GS-MO 4.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt Fax: 069 / 136 – 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com (Betreff: ‘Conergy HV’)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b
BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. auf den Beginn des 22. Mai 2013 (MESZ), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern,
sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechnung.
Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank.
Hinweise zur Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
von Aktionären oder durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen
sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung
mit 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber
der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular
zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Dieses Formular kann
zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich ‘Investor Relations’ abgerufen werden.
Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die
unten angegebene Adresse bei der Gesellschaft zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen nach §§ 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung
mit 125 Abs. 5 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig
mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten müssen entsprechende
Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wurde,
müssen sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular
ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorgesehen.
Dieses Formular kann zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conergy-group.com im Bereich ‘Investor Relations’
abgerufen werden. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung ausdrücklicher
Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars per Post, per Telefax oder per
E-Mail spätestens bis 11. Juni 2013, 16.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen Adresse oder unter investor@conergy.de zugehen, um auf der Hauptversammlung
berücksichtigt werden zu können. Im Falle der Erteilung der Vollmacht und der Weisungen per E-Mail ist das Vollmachts- und
Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in
der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Bitte beachten
Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen und keinen Widerspruch zu Protokoll erklären. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich zu richten an:
Conergy AG z.Hd. Herrn Christoph Marx / Herrn Marcel Wiskow Investor Relations Anckelmannsplatz 1 20537 Hamburg Telefax: 040 – 27 142 – 1249 E-Mail: investor@conergy.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet
unter www.conergy-group.com im Bereich ‘Investor Relations’ unverzüglich zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis
zum Ablauf des 28. Mai 2013 (MESZ) unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.
Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthält.
Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsverlangen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung
der Tagesordnung ist an den Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2013 (MESZ) schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§
126a BGB), zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten.
Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
Conergy AG – Der Vorstand – Anckelmannsplatz 1 20537 Hamburg E-Mail: investor@conergy.de
Hinweise zum Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Conergy AG zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und über mindestens sieben
Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter
diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.conergy-group.com im Bereich
‘Investor Relations’.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und
Stimmrechte 159.795.307.
Hamburg, im April 2013
Conergy AG
Der Vorstand
Anlage 1
Vergleichsvereinbarung
zwischen
1. |
Conergy AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat, dieser wiederum vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Andreas
Pleßke, sowie durch das Mitglied des Vorstands, Herrn Jan Vannerum, und den Prokuristen, Herrn Florian Lenser, Anckelmannsplatz
1, 20537 Hamburg
|
– nachfolgend auch ‘Gesellschaft‘ –
und
2. |
AIG Europe Limited, Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, Herrn George M. Williams, Speicherstraße 55, 60327 Frankfurt am Main;
|
– nachfolgend auch ‘D&O-Versicherer‘ –
und
3. |
den nachfolgend genannten früheren Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft: Hans-Martin Rüter, Albert Edelmann, Nikolaus
Krane, Christian Langen, Heiko Piossek und Dr. Edmund Stassen
|
– nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch die ‘früheren Vorstandsmitglieder‘ –
A. Präambel
1. |
Die Gesellschaft macht gegenüber den früheren Vorstandsmitgliedern geltend, dass sie in ihrer Amtszeit die ihnen gegenüber
der Gesellschaft obliegenden Pflichten verletzt haben und zum Ersatz des nach ihrer Ansicht entstandenen Schadens verpflichtet
sind.
|
1.1 |
Am 25. August 2011 hat sie gegen vier frühere Vorstandsmitglieder vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Zahlung in Höhe von
EUR 267.915.983,00 eingereicht. Die Klage (nachfolgend auch die ‘Klage‘) ist unter dem Aktenzeichen 419 HKO 84/11 anhängig.
|
1.2 |
Die gegen die früheren Vorstandsmitglieder erhobenen Vorwürfe gehen auf eine vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in seiner früheren
Besetzung in Auftrag gegebene Untersuchung der Rechtsanwaltsfirma Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (nachfolgend ‘Freshfields LLP‘) aus dem Jahr 2009 zurück. Die Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern die von Freshfields LLP erarbeitete ‘Zusammenstellung
der haftungsbegründenden Sachverhalte im Zusammenhang mit der Ertrags- und Liquiditätskrise der Conergy AG im Jahr 2007’ mit
Stand vom 5. Februar 2010 übermittelt. Daneben existiert ein ausführlicher Entwurf eines ‘Rechtsgutachten der Rechtsanwälte
Freshfields pp zur Frage möglicher Pflichtverletzungen durch den Vorstand der Conergy AG’ mit Stand v. 20.10.2009. (Die Stellungnahmen
von Freshfields LLP v. 05.02.2010 sowie v. 20.10.2009 werden nachfolgend auch bezeichnet als die ‘Freshfields Memoranden‘).
|
1.3 |
Die früheren Vorstandsmitglieder sind der Ansicht, dass die in den Freshfields-Memoranden sowie in der Klage vor dem LG Hamburg
419 HKO 84/11 aufgezeigten Sachverhalte weder rechtlich noch tatsächlich eine Grundlage für die Annahme bieten, dass die früheren
Vorstandsmitglieder ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt haben könnten. Sie sind der Auffassung, dass sie ihre
Pflichten gegenüber der Gesellschaft erfüllt haben.
|
2. |
Aktionäre der Gesellschaft haben außergerichtlich und gerichtlich kapitalmarktrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft
und teilweise auch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder persönlich geltend gemacht, die – soweit sie bereits gerichtlich geltend
gemacht wurden – Gegenstand der beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter den Aktenzeichen 4 U 94/09 und 13 Kap 2/11 anhängigen
Verfahren sind (nachfolgend auch die ‘Anlegeransprüche‘). Die Gesellschaft hat den früheren Vorstandsmitgliedern Hans-Martin Rüter und Heiko Piossek vorsorglich den Streit verkündet.
Die Gesellschaft und die früheren Vorstandsmitglieder haben dem D&O-Versicherer die Anlegeransprüche gemeldet. Sie versichern
hiermit, dass ihnen über die gemeldeten Anlegeransprüche hinausgehend keine weiteren, dem D&O-Versicherer nicht offen gelegten
Ansprüche bekannt sind, die von etwaigen Anlegern gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht wurden.
|
3. |
Des Weiteren sind derzeitig folgende Ermittlungsverfahren gegen frühere Vorstandsmitglieder anhängig:
– |
Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 31/08 (LG Hamburg 620 Kls 5/11)
|
– |
Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 JS 6/11
|
Die im Rahmen dieser Präambel unter den Ziffern 1-3 aufgeführten Memoranden, Verfahren, soweit sich diese gegen die früheren
Vorstandsmitglieder richten, sowie die Anlegeransprüche (außergerichtlich und gerichtlich), jeweils mit dem Stand am Tage
des Abschlusses dieser Vergleichsvereinbarung, werden nachfolgend zusammen auch bezeichnet als die ‘streitgegenständlichen Sachverhalte‘.
|
4. |
Die Gesellschaft hat eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von insgesamt EUR 40 Mio. abgeschlossen, die seinerzeit
aus einer Grunddeckung bei AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 25 Mio. und einer weiteren Deckung
der Exzedentin, der Liberty Mutual Insurance Europe Limited Direktion für Deutschland, in Höhe von EUR 15 Mio. bestand (D&O
Grundvertrag AIG Europe Policen-Nr. Y MM 151 3860 nebst Nachträgen und D&O Exzedentenversicherung Liberty Mutual Insurance
Europe Limited Policen-Nr. CO 416395-001 nebst Nachträgen) (‘D&O-Versicherung‘). AIG Europe S. A. ist zunächst in Chartis Europe S.A. umfirmiert und später – mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 – auf Chartis
Europe Limited als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen worden, die wiederum mit Wirkung zum 3. Dezember 2012 in AIG Europe
Limited umbenannt wurde. Die Rechte und Pflichten aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag sind folglich auf die AIG Europe
Limited übergegangen.
|
5. |
Die Parteien möchten langjährige Streitigkeiten über die geltend gemachten Ansprüche im beiderseitigen Interesse vermeiden.
|
6. |
Herr Hans-Martin Rüter hat die Gesellschaft sowie Herrn Dieter Ammer im Wege der Widerklage auf Unterlassung, Widerruf bzw.
Richtigstellung, Schadensersatz und Geldentschädigung wegen Verletzungen der Aufhebungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft
und Herrn Hans-Martin Rüter vom 14./15. November 2007, wegen Verletzungen nachwirkender Treuepflichten sowie wegen Verletzungen
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Herrn Hans-Martin Rüter durch unabgestimmte Äußerungen und Informationsweitergaben
durch die Gesellschaft sowie durch Herrn Dieter Ammer als Mitglied des Aufsichtsrats oder Vorstandsvorsitzenden in Anspruch
genommen (nachfolgend ‘Gegenansprüche von Herrn Rüter‘).
|
7. |
Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft sind der Überzeugung, dass mit Rücksicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer
und die Höhe des Streitwerts eine einvernehmliche Regelung der geltend gemachten Ersatzansprüche einer streitigen gerichtlichen
Durchsetzung vorzuziehen ist. Die gerichtliche Auseinandersetzung kann das Bild der Gesellschaft in der öffentlichen Wahrnehmung
bei möglichen Geschäftspartnern und potentiellen Kooperationspartnern nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand der
Gesellschaft langfristig negativ prägen. Die gerichtliche Auseinandersetzung wird einen erheblichen personellen wie materiellen
internen Aufwand auslösen; dadurch werden auf unabsehbare Zeit Arbeitskraft und finanzielle Mittel gebunden, die dann nicht
mehr für das operative Geschäft zur Verfügung stehen. Aufgrund der angespannten Lage der gesamten Photovoltaik-Industrie erscheint
dem Aufsichtsrat eine Fokussierung der Gesellschaft auf das operative Geschäft zur Sicherung einer positiven Entwicklung des
Geschäfts vorrangig. Aus demselben Grund kommt der Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft besondere Bedeutung zu, die
mit dem vorliegenden Vergleich kurzfristig erreicht werden kann. Es wäre zudem nicht gesichert, ob nicht schon die Kosten
der gerichtlichen Durchsetzung einen erheblichen Teil derjenigen Vermögenswerte aufzehren, die auf Seiten der früheren Vorstände
als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Wenn die Gesellschaft ganz oder teilweise unterliegt, hat sie auch die den beklagten
Vorstandsmitgliedern entstandenen Kosten ihrer Rechtsverteidigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen. Unter Abwägung
dieser und aller weiteren Gesichtspunkte liegt eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits im Interesse der Gesellschaft.
Dies vorausgeschickt, einigen sich die Parteien wie folgt:
|
B. Einzelne Bestimmungen
1. |
Leistung der früheren Vorstandsmitglieder
|
1.1 |
Die früheren Vorstandsmitglieder verpflichten sich zu einer Leistung an die Gesellschaft nach Maßgabe von Absatz 1.2. Sie
übernehmen diese Leistungspflicht ohne Anerkennung einer bestehenden Rechtspflicht zur Leistung. Mit der Leistung verbinden
sich insbesondere kein Anerkenntnis einer Schadensersatzpflicht und kein Anerkenntnis der seitens der Gesellschaft geltend
gemachten Pflichtverletzungen.
|
1.2 |
Die Höhe der Leistung beträgt EUR 1.600.000 (in Worten: Euro eine Million sechshunderttausend). Sie wird unabhängig von der
Leistung des D&O-Versicherers zugesagt und ist von den früheren Vorstandsmitgliedern wie folgt geschuldet:
a) |
Hans-Martin Rüter |
EUR 955.000,00 |
(in Worten: neunhundertfünfundfünfzigtausend Euro) |
b) |
Albert Edelmann |
EUR 25.000,00 |
(in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) |
c) |
Nikolaus Krane |
EUR 500.000,00 |
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) |
d) |
Christian Langen |
EUR 10.000,00 |
(in Worten: zehntausend Euro) |
e) |
Heiko Piossek |
EUR 10.000,00 |
(in Worten: zehntausend Euro) |
f) |
Dr. Edmund Stassen |
EUR 100.000,00 |
(in Worten: hunderttausend Euro) |
Die früheren Vorstandsmitglieder haften für die Leistung nicht als Gesamtschuldner.
|
2. |
Leistung des D&O Versicherers
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2.1 |
Der D&O-Versicherer verpflichtet sich zu einer Leistung an die Gesellschaft in Höhe eines Betrages von EUR 4.715.000 (in Worten:
vier Millionen siebenhundertfünfzehntausend) (nachfolgend auch ‘Regulierungsbetrag‘). Der Regulierungsbetrag ist unabhängig von der Leistung der früheren Vorstandsmitglieder geschuldet. Die Leistung erfolgt
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum Zwecke der Freistellung möglicher Verbindlichkeiten der früheren Vorstandsmitglieder
aus den streitgegenständlichen Sachverhalten gegenüber der Gesellschaft.
|
2.2 |
Der D&O-Versicherer hat mit ausdrücklicher Genehmigung der Gesellschaft im Einvernehmen mit den früheren Vorstandsmitgliedern
eine abschließende Regelung zur Erstattung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Rechtsverteidigungskosten getroffen,
die unter der aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung steht.
|
3. |
Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen und Rücktrittsrechte der Beteiligten
|
3.1 |
Die Zahlungsverpflichtungen der früheren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung sind fällig zwei Monate, nachdem
der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung diesem Vergleich zustimmt, rechtskräftig geworden ist. Die Gesellschaft kann einen
Zahlungsaufschub bis zu 12 Monaten gegen Sicherheitsleistung gewähren. Die Leistungen der früheren Vorstandsmitglieder gemäß
Ziffer 1 sind zunächst als Sicherheit auf ein von der Gesellschaft zu benennendes Treuhandkonto zu zahlen. Sobald feststeht,
dass kein Rücktrittsrecht zugunsten der Gesellschaft besteht oder die Gesellschaft gegenüber dem Treuhänder erklärt, dass
sie auf ein etwaiges Rücktrittsrecht unter dieser Vereinbarung verzichtet, wird die auf das Treuhandkonto eingezahlte Summe
einschließlich der von dem Treuhänder auszukehrenden Zinsen an die Gesellschaft ausbezahlt. Übt die Gesellschaft ein etwaiges
Rücktrittsrecht nach dieser Vereinbarung aus, wird die auf das Treuhandkonto einbezahlte Summe einschließlich Zinsen an die
ehemaligen Vorstandsmitglieder zurückbezahlt.
|
3.2 |
Die Zahlungsverpflichtung des D&O-Versicherers gemäß Ziffer 2 dieser Vereinbarung ist fällig zwei Monate, nachdem der Beschluss,
mit dem die Hauptversammlung diesem Vergleich zustimmt, rechtskräftig geworden ist, vorausgesetzt (i) keines der früheren
Vorstandsmitglieder hat wirksam den Rücktritt von dieser Vereinbarung gemäß Ziffer 3.4 erklärt und (ii) die früheren Vorstandsmitglieder haben ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 jeweils vollständig erfüllt
bzw. eine Sicherheitsleistung nach Ziffer 3.1 Satz 2 erbracht oder die Gesellschaft hat gegenüber dem D&O-Versicherer auf
das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 3.7 wegen der Nichterfüllung eines der früheren Vorstandsmitglieder schriftlich verzichtet,
nachdem diese Vereinbarung wirksam geworden ist.
|
3.3 |
Wird eine Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses über die Zustimmung zu diesem Vergleich erhoben, so
ist die Leistung der früheren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 1 dieser Vereinbarung zwei Monate nach Kenntnis der früheren
Vorstandsmitglieder von der Anhängigkeit der Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses als Sicherheit auf ein
von der Gesellschaft rechtzeitig mitzuteilendes Treuhandkonto zu zahlen.
Die Zahlung auf das Treuhandkonto kann durch Leistung einer anderen Sicherheit (§ 232 BGB) abgewendet werden.
Eine Sicherheitsleistung des D&O-Versicherers ist nicht erforderlich. Er soll jedoch zur gleichen Zeit wie die früheren Vorstandsmitglieder
von einer Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses über die Zustimmung zu diesem Vergleich informiert
werden.
|
3.4 |
Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheit zu leisten ist, hat jedes frühere Vorstandsmitglied das Recht, von diesem Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes durch eines der früheren Vorstandsmitglieder wird dieser Vertrag
insgesamt mit Wirkung für sämtliche Beteiligte unwirksam. Das Rücktrittsrecht muss schriftlich durch Erklärung gegenüber sämtlichen
an dieser Vereinbarung beteiligten Parteien ausgeübt werden. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Erklärung bei sämtlichen
an dieser Vereinbarung beteiligten Parteien. Das Rücktrittsrecht besteht solange, bis der Beschluss über die Zustimmung zu
dieser Vereinbarung rechtskräftig geworden ist.
|
3.5 |
Wird die Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses rechtskräftig abgewiesen oder bleibt sie aus anderen Gründen
in der Sache rechtskräftig ohne Erfolg und ist bis zu diesem Zeitpunkt der Rücktritt von keinem der Rücktrittsberechtigten
ausgeübt worden, so wird die auf das Treuhandkonto eingezahlte Summe einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an die Gesellschaft
ausbezahlt. Soweit eine andere Sicherheit geleistet worden ist, kann die Sicherheit verwertet werden, wenn die Leistung nicht
innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Gesellschaft erbracht ist. Die Leistungspflicht der früheren Vorstandsmitglieder
ist erst erfüllt, wenn die Gesellschaft die in Ziffer 1.2 vereinbarten Beträge vollständig erhalten hat.
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3.6 |
Wird der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung auf die Beschlussmängelklage hin rechtskräftig für nichtig erklärt bzw.
wird seine Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt oder hat einer der früheren Vorstandsmitglieder wirksam den Rücktritt von
dieser Vereinbarung erklärt, so wird die auf das Treuhandkonto eingezahlte Summe einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an
die früheren Vorstandsmitglieder zurückgezahlt. Soweit eine andere Sicherheit geleistet worden ist, ist diese zurück zu gewähren
und eine Verwertung der Sicherheit zu unterlassen.
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3.7 |
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen gemäß Ziffer 3.1 oder der Pflichten zur Leistung einer Sicherheit gemäß Ziffer
3.3 bzw. 3.1 Satz 2 ist die Gesellschaft berechtigt, gemäß § 323 BGB von dieser Vergleichsvereinbarung insgesamt zurückzutreten.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft gegenüber dem D&O-Versicherer auf das Rücktrittsrecht wegen
der Nichterfüllung eines der früheren Vorstandsmitglieder schriftlich verzichtet hat.
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4. |
Umfassende Abgeltung sämtlicher haftungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten
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4.1 |
Mit vollständiger Erfüllung der unter Ziffer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen der früheren Vorstandsmitglieder sind sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Gesellschaft gegen die früheren Vorstandsmitglieder, gleich aus welchem Rechtsgrund,
gleich ob bekannt oder unbekannt abschließend erledigt, soweit sie in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Sachverhalten stehen, die im Rahmen der Präambel zu dieser Vereinbarung (dort Ziffern 1-3) aufgeführt
sind (Freshfields Memoranden, Klage LG Hamburg 419 HKO 84/11; Anlegeransprüche, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft).
Das gilt nicht für Ansprüche gegen ein früheres Vorstandsmitglied aufgrund solcher Sachverhalte (ausgenommen Anlegeransprüche),
bei denen die Gesellschaft von einem Dritten erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und im Urteil gegen
die Gesellschaft rechtskräftig festgestellt worden ist, dass dieses frühere Vorstandsmitglied vorsätzlich gehandelt hat. Vorbehaltlich
dieser Ausnahmeregelung verzichtet die Gesellschaft hiermit abschließend auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus den
streitgegenständlichen Sachverhalten. Die umfassende Abgeltung der versicherungsrechtlichen Ansprüche gemäß Ziffer 5 dieser
Vereinbarung bleibt von der Ausnahmeregelung unberührt, d.h. Versicherungsschutz im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Sachverhalten kann unter keinen Umständen mehr von den früheren Vorstandsmitgliedern und/oder der Gesellschaft mehr verlangt
werden.
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4.2 |
Die Gesellschaft verpflichtet sich darüber hinaus, die früheren Vorstandsmitglieder von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die diese in Bezug auf die streitgegenständlichen Sachverhalte gegen die früheren Vorstandsmitglieder geltend machen und für
die die Gesellschaft gesamtschuldnerisch mithaftet, soweit solche Ansprüche gemäß Ziffer 4.1 erledigt worden sind.
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4.3 |
Die Gesellschaft verzichtet hiermit ausdrücklich auch auf eine zivilrechtliche Inanspruchnahme der früheren Aufsichtsratsmitglieder
im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten mit Ausnahme von Ansprüchen gegen diese aus Sachverhalten, bei
denen die Gesellschaft von einem Dritten erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und im Urteil gegen die
Gesellschaft rechtskräftig festgestellt wird, dass das jeweilige Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich gehandelt hat. Die gemäß
Ziffer 5 getroffene versicherungsrechtliche Abgeltung von Ansprüchen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten
ist von dieser Regelung unabhängig.
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4.4 |
Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber den früheren Vorstandsmitgliedern schließlich dazu, aus den streitgegenständlichen
Sachverhalten auch Dritte nicht mehr in Anspruch zu nehmen, wenn dem Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
Rechte, insbesondere Rückgriffsrechte, Freistellungs- oder Ausgleichsansprüche gegen die früheren Vorstandsmitglieder zustehen.
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4.5 |
Die Gesellschaft und die früheren Vorstandsmitglieder versichern, dass ihnen keine weiteren Ansprüche bekannt sind, deren
Geltendmachung von Dritten angekündigt wurde und die sie dem D&O-Versicherer und den früheren Vorstandsmitgliedern nicht mitgeteilt
haben.
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4.6 |
Die früheren Vorstandsmitglieder verzichten, soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, auf sämtliche etwaige Ansprüche
gegen die Gesellschaft wegen ihrer Auslagen, Kosten oder Schäden, die ihnen aus oder im Zusammenhang mit den von der Gesellschaft
erhobenen Ansprüchen entstanden sind, sowie auf jegliche Ansprüche, die den früheren Vorstandsmitgliedern aus und im Zusammenhang
mit dem Sachverhalt, der Gegenstand der ‘Gegenansprüche von Herrn Rüter’ ist, gegen die Gesellschaft sowie gegen andere Mitglieder
des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zustehen. Die früheren Vorstandsmitglieder werden in den Verfahren
wegen der Anlegeransprüche keine Kostenfestsetzungsanträge stellen oder Kostenerstattungsansprüche geltend machen und werden
bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts gemäß Ziffer 3.4 oder Ziffer 8.2 keine Klage gegen die Gesellschaft wegen der Gegenansprüche
von Herrn Rüter erheben bzw. bei Wirksamwerden dieses Vergleichs zurücknehmen, soweit die Klage bei Abschluss dieser Vereinbarung
anhängig und gegen die Gesellschaft gerichtet ist; in diesem Fall stellt die Gesellschaft keinen Kostenfestsetzungsantrag
und macht keine Kostenerstattungsansprüche geltend. Mit Wirksamwerden des Vergleichs nimmt Herr Rüter auch die gegen Herrn
Ammer gerichtete Klage wegen der Gegenansprüche von Herrn Rüter zurück. Des Weiteren verzichten die früheren Vorstandsmitglieder
darauf, die Gesellschaft auf Ersatz etwaiger Schäden in Anspruch zu nehmen, die ihnen gerade durch die Vorbereitung und Erhebung
der Klage und der öffentlichen Berichterstattung darüber entstanden sind. Soweit die früheren Vorstandsmitglieder aus Sachverhalten,
die ihre Tätigkeit als Mitglieder des Vorstands betreffen, in Anspruch genommen werden, stellt die Gesellschaft ihnen die
für ihre Verteidigung erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung und unterstützt die früheren Vorstandsmitglieder
in angemessenem Umfang bei der Abwehr. Die Gesellschaft wird in den Verfahren wegen der Anlegeransprüche keine Kostenfestsetzungsanträge
gegen frühere Vorstandsmitglieder stellen und keine Kostenerstattungsansprüche gegen diese geltend machen. Sie stellt sicher,
dass in den Verfahren wegen der Anlegeransprüche die Kläger die Anlegeransprüche nicht gegen frühere Vorstandsmitglieder weiterverfolgen
und weder Kostenfestsetzungsanträge gegen frühere Vorstandsmitglieder stellen noch Kostenerstattungsansprüche geltend machen.
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5. |
Umfassende Abgeltung sämtlicher versicherungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten
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5.1 |
Mit vollständiger Erfüllung der unter Ziffer 2 dieser Vereinbarung geregelten Zahlungspflicht durch den D&O-Versicherer (unter
Einschluss der Verpflichtungen aus der Regelung zur Erstattung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Rechtsverteidigungskosten
nach Ziffer 2.2 dieser Vereinbarung) sind sämtliche Ansprüche der Gesellschaft und/oder der früheren Vorstandsmitglieder gegen
den D&O-Versicherer und den Exzedentenversicherer (Liberty Mutual Insurance Europe Limited Direktion für Deutschland) abschließend
erledigt, soweit sie in einem wie auch immer gearteten, unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang, ob bekannt oder unbekannt,
mit den in der Präambel genannten streitgegenständlichen Sachverhalten stehen (Präambel Ziffern 1-3 = Freshfields Memoranden;
Klage vor dem LG Hamburg 419 HKO 84/11; Anlegerklagen bzw. außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche von Anlegern; Ermittlungsverfahren
Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 31/08, LG Hamburg 620 Kls 5/11; Staatsanwaltschaft Hamburg 5650 Js 6/11, jeweils mit dem
Stand am Tage des Abschlusses dieser Vergleichsvereinbarung).
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5.2 |
Diese versicherungsrechtliche Abgeltung umfasst auch mögliche Schadenersatzansprüche – gleich ob bekannt oder unbekannt -,
welche die Gesellschaft auf Grundlage der streitgegenständlichen Sachverhalte (Präambel Ziffern 1-3) gegen die früheren Vorstandsmitglieder
und/oder weitere potentiell versicherte Personen – insbesondere gegen ehemalige oder amtierende Mitglieder des Aufsichtsrates
oder andere Vorstandsmitglieder – noch geltend machen könnte. Versicherungsschutz für etwaige künftige Inanspruchnahmen weiterer
potentiell versicherter Personen kann also nicht mehr verlangt werden, soweit die den Versicherungsschutz auslösende Inanspruchnahme
in einem wie auch immer gearteten Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten (Präambel Ziffern 1-3) steht.
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5.3 |
Dies gilt folglich insbesondere auch für etwaige zivilrechtliche Inanspruchnahmen wegen der streitgegenständlichen Sachverhalte,
die sich gegen frühere Mitglieder des Aufsichtsrats richten. Sollten diese Herren also in Zukunft von der Gesellschaft oder
Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, so kann dafür unter der D&O-Versicherung nicht mehr um Deckung ersucht
werden.
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5.4 |
Schließlich gilt diese umfassende Abgeltung auch, soweit es in Zukunft zu weiteren Anlegerklagen oder überhaupt Inanspruchnahmen
durch Dritte wegen der streitgegenständlichen Sachverhalte kommen sollte. Die Parteien stellen klar, dass solche Sachverhalte
die Erledigungswirkung des Vergleichs nicht berühren. Dem D&O-Versicherer und/oder dem Exzedentenversicherer stehen hinsichtlich
der streitgegenständlichen Sachverhalte (Präambel Ziffern 1-3) auch in diesem Fall keine Rückforderungsansprüche wegen der
nach diesem Vertrag oder der aufgrund der nach Ziffer 2.2 abgeschlossenen Vereinbarung gezahlten oder zu zahlenden Leistungen
gegen die Gesellschaft und/oder die früheren Vorstandsmitglieder zu.
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5.5 |
Von dieser Abgeltung umfasst werden schließlich auch etwaige Ansprüche, welche die Gesellschaft gegen potentiell versicherte
Personen geltend machen sollte, weil durch die Inanspruchnahme der früheren Vorstandsmitglieder Kosten ausgelöst wurden, oder
Ansprüche, die in Zusammenhang mit dem Abschluss dieser Vereinbarung entstehen könnten.
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5.6 |
Klarstellend wird hinzugefügt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft die streitgegenständlichen Sachverhalte ausführlich
überprüft haben und auf Basis des derzeitig bekannten Sach- und Streitstandes nicht beabsichtigen, weitere potentiell versicherte
Personen in Anspruch zu nehmen. Die vorgenannte umfassende Abgeltung der versicherungsrechtlichen Ansprüche ist von dieser
Prüfung jedoch unabhängig. Sie hat also auch dann Bestand, wenn es in Zukunft zu einer anderen Entscheidung kommen sollte.
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5.7 |
Die Gesellschaft stellt den D&O-Versicherer vorsorglich für den Fall frei, dass etwaige versicherte Personen ungeachtet dieser
Vereinbarung noch Ansprüche auf Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen
Sachverhalten geltend machen sollten, die nach dieser Vereinbarung abgegolten sind. Die Gesellschaft wird den D&O-Versicherer
dann so stellen, wie er stehen würde, wenn die hier vereinbarte versicherungsrechtliche Abgeltung respektiert worden wäre.
Die haftungsrechtliche Abgeltung gegenüber den früheren Vorstandsmitgliedern bleibt davon ausdrücklich unberührt. Sie hat
in jedem Falle Bestand und ist unabhängig von der hier getroffenen Freistellungsregelung.
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6. |
Beendigung des Rechtsstreites vor dem LG Hamburg (419 HKO 84/11)
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6.1 |
Die Gesellschaft verpflichtet sich, Zug um Zug gegen die Erbringung der Leistung der früheren Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer
1 dieses Vergleiches die Klage gegen die früheren Vorstandsmitglieder zurückzunehmen (§ 269 ZPO). Die beklagten früheren Vorstandsmitglieder
stimmen der Klagerücknahme zu. Im Hinblick auf die in § 269 Abs. 3 ZPO angeordnete Kostenfolge verpflichten sich die früheren
Vorstandsmitglieder dazu, keinen Kostenantrag zu stellen.
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6.2 |
Bei Klagerücknahme tragen die Gesellschaft und die beklagten früheren Vorstandsmitglieder die Kosten ihrer Rechtsverteidigung
jeweils selbst. Die Gesellschaft trägt die Gerichtskosten.
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7. |
Weitere Pflichten der Gesellschaft
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7.1 |
Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine Hauptversammlung mit einem Termin nicht später als am 30. Juni 2013 zur Zustimmung
über diese Vereinbarung einzuberufen.
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7.2 |
Die Gesellschaft wird mit Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung, die vor Abschluss dieses Vergleichs mit den früheren
Vorstandsmitgliedern sowie dem D&O-Versicherer abgestimmte Pressemitteilung veröffentlichen und etwaige weitere Pressemitteilungen
mit den früheren Vorstandsmitgliedern abstimmen. Die früheren Vorstandsmitglieder verpflichten sich, etwaigen weiteren Pressemitteilungen
der Gesellschaft zuzustimmen, soweit sie in sachlicher Form vorgenommen werden und durch ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft
gedeckt sind. Die früheren Vorstandsmitglieder erteilen hiermit Herrn Hans-Martin Rüter im Außenverhältnis die Befugnis, solche
Pressemitteilungen mit der Gesellschaft auch in ihrem Namen abzustimmen.
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7.3 |
Die Gesellschaft wird die Aktionäre in der Hauptversammlung, die über die Zustimmung zu diesem Vergleich beschließen soll,
sachlich unterrichten.
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7.4 |
Die Gesellschaft trägt gemeinsam mit den beklagten früheren Vorstandsmitgliedern dafür Sorge, dass die Klage bis zum Wirksamwerden
dieses Vergleichs oder bis zum endgültigen Ausfall der Wirksamkeitsbedingung ruht. Die Parteien stellen sich während des Ruhens
des Verfahrens so, wie sie bei Verhandlungen über gegenseitige Ansprüche stehen würden (§ 203 BGB).
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8.1 |
Die Vergleichsvereinbarung wird wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung ihr zustimmt und nicht eine Minderheit,
deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4
Satz 3 AktG). Die in Ziffer 3 geregelten Pflichten, die im Falle einer Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses
von den Beteiligten vorzunehmen sind, und die in Ziffer 7 geregelten Pflichten bleiben von dieser Regelung unberührt und gelten
unabhängig vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung.
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8.2 |
Wenn die aufschiebende Bedingung nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 eingetreten ist, ist jede Partei berechtigt von dieser
Vereinbarung zurück zu treten.
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9.1 |
Die früheren Vorstandsmitglieder sind sich einig, dass sie untereinander keine Ansprüche, insbesondere Ausgleichsansprüche,
gleich welcher Art aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten geltend machen oder machen werden.
Höchst vorsorglich wird klargestellt, dass das nicht für Ansprüche aus der Durchführung dieses Vergleichs gilt.
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9.2 |
Änderungen dieser Vereinbarung einschließlich dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
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9.3 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist, soweit rechtlich zulässig, Hamburg.
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9.4 |
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte
sich bei Durchführung dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige
Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten.
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