CREATON Aktiengesellschaft
Wertingen
– Wertpapier-Kenn-Nummern 548 300/548 303 – – ISIN: DE0005483002/DE0005483036 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 11. August 2017, 10:00 Uhr, im Forum am Hofgarten, Jahnstraße 2, 89312 Günzburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Lageberichts der CREATON
Aktiengesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Beschlussfassung über die Feststellung des vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses für
das Geschäftsjahr 2016
Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der CREATON Aktiengesellschaft, Dillinger
Straße 60, 86637 Wertingen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zugänglich. Auf Anfrage werden den
Aktionären kostenlos Abschriften zugesandt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschluss der
CREATON Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2016, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen ist, festzustellen.
Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt sind, sieht das Gesetz keine Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung vor.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Alleinvorstand Herrn Stephan Führling-Koglin,
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt
sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1,1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG zusammen.
Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Mitglieder des Aufsichtsrats längstens für die Zeit bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit von Herrn Dr. Robert Mueller endet mit Beendigung der Hauptversammlung, zu der hiermit eingeladen wird. Herr
Dr. Mueller steht für eine weitere Amtszeit nicht mehr zur Verfügung.
Herr J. Alfons Peeters hat mit Schreiben vom 19. Juni 2017 sein Mandat als Aufsichtsrat mit Beendigung dieser Hauptversammlung
niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren
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Wim Messiaen, wohnhaft in Dilbeek, Belgien Dipl.-Ökonom Head of Central and Eastern Europe – Etex Roofing Division Etex S.A., Brüssel, Belgien
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Benoit Stainier, wohnhaft in Brüssel, Belgien Dipl.-Ökonom Finanzdirektor Roofing Division Etex S.A., Brüssel, Belgien
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für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den
Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
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5. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der CREATON Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre)
auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) mit Sitz in Heidelberg gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§
327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – ‘Squeeze out’)
Gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien
der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen
Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Die Etex Holding GmbH (im Folgenden ‘EHG‘) mit Sitz in Heidelberg (Geschäftsanschrift: Eternitstr. 1, 69181 Leimen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 338038, hält insgesamt 5.830.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der CREATON Aktiengesellschaft
(4.200.000 Stammaktien sowie 1.630.460 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
Darüber hinaus hält die EHG über die Etex Holding Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Heidelberg, Eternitstraße
1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 701965 (im Folgenden ‘Etex KG‘), weitere 400.000 Vorzugsaktien der Gesellschaft. Die Etex KG ist ein von der EHG abhängiges Unternehmen im Sinne von §
17 AktG, da die EHG persönlich haftende Gesellschafterin der Etex KG und zu 94% an deren Kapital beteiligt ist. Die von der
Etex KG an der CREATON Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien sind der EHG damit gemäß § 16 Abs. 4 AktG voll und nicht nur quotal
zuzurechnen.
Mithin hält die EHG direkt und aufgrund von Zurechnung insgesamt 6.230.460 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien
(4.200.000 Stammaktien sowie 2.030.460 Vorzugsaktien).
Die Gesellschaft hält 617.250 eigene Aktien (§ 71 AktG). Diese eigenen Aktien sind für Zwecke der Feststellung, ob der EHG
mindestens 95% der Aktien der Gesellschaft gehören, gemäß § 327a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Zahl der Stückaktien
der CREATON Aktiengesellschaft abzusetzen. Nach Abzug der 617.250 eigenen Aktien verteilt sich das Grundkapital der Gesellschaft
auf 6.382.750 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien (4.200.000 Stammaktien sowie 2.182.750 Vorzugsaktien), so
dass die EHG im Sinne der Berechnung der Schwelle der Beteiligungshöhe für den Squeeze out zu 97,6 % am maßgeblichen Grundkapital
der Gesellschaft beteiligt ist. Demzufolge ist EHG Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Der im Eigentum Dritter befindliche Streubesitz an Vorzugsaktien beträgt folglich derzeit 2,4% des Grundkapitals.
Die EHG hat mit Schreiben vom 07. April 2017 an den Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, alle
Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
auf die EHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die EHG mit Schreiben vom 26. Juni 2017 unter Angabe der von ihr
festgelegten Höhe der Barabfindung ein konkretisiertes Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der CREATON
Aktiengesellschaft gerichtet. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der CREATON Aktiengesellschaft am 26. Juni 2017
übermittelt worden. Die darin seitens der EHG festgelegte Barabfindung für die Minderheitsaktionäre beträgt EUR 34,66 je Vorzugsaktie.
Diese hat die EHG auf der Grundlage einer in ihrem Auftrag durch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart
(im Folgenden ‘KPMG‘), vom 20. Juni 2017 durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt.
Das Landgericht München I hat auf Antrag der EHG als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 18. April 2017 die ADKL AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf (im Folgenden ‘ADKL‘), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner, als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung
nach § 327c Abs. 2 S. 3 AktG ausgewählt und bestellt. ADKL hat als sachverständiger Prüfer die Angemessenheit der festgelegten
Barabfindung nach § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 AktG geprüft und über die Prüfung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung
einen schriftlichen Prüfungsbericht vom 23. Juni 2017 erstattet, der die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.
Die EHG hat dem Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner
Straße 4, 85716 Unterschleißheim vom 29. Juni 2017 übermittelt, durch welche die Baader Bank AG die Gewährleistung für die
Erfüllung der Verpflichtungen der EHG übernimmt, den Minderheitsaktionären der CREATON Aktiengesellschaft nach Eintragung
des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu
zahlen. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an gemäß
§ 327b Abs. 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die EHG hat für die Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft in einem schriftlichen Bericht vom 23. Juni 2017 die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.
Dem Bericht ist als Anlage das für die Festlegung der Barabfindung maßgebliche Gutachten der KPMG vom 20. Juni 2017 beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Hauptaktionärin Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, Geschäftsanschrift
Eternitstr. 1, 69181 Leimen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338038, folgenden Beschluss
zu fassen:
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‘Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CREATON Aktiengesellschaft
mit Sitz in Wertingen werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung
einer von der Etex Holding GmbH mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB
338038 (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie
der CREATON Aktiengesellschaft auf die Etex Holding GmbH (Hauptaktionärin) übertragen.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der CREATON Aktiengesellschaft, Dillinger Str. 60,
86637 Wertingen, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
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die Jahresabschlüsse der CREATON Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016,
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der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG von der EHG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete schriftliche Übertragungsbericht
über die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung vom 23. Juni 2017 nebst Anlagen, insbesondere
der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG,
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der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL gem. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 zur Angemessenheit der
Barabfindung vom 23. Juni 2017,
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die Gewährleistungserklärung der Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschließheim gemäß § 327b Abs. 3 AktG
vom 29. Juni 2017.
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Auf Verlangen wird die CREATON Aktiengesellschaft jedem Aktionär eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und
kostenlos übersenden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Eschborn/Frankfurt
am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen.
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Es folgen freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den Rechten der Aktionäre:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden Institut in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises
ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Juli 2017 (0.00 Uhr MESZ) (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen. Die Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 04. August 2017 (24.00 Uhr MESZ)
unter den folgenden Kontaktdaten zugehen:
CREATON Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für
die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag ist kein
relevantes Datum für die Berechtigung zum Erhalt der an die Stelle der Dividende getretenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden
Aktionäre.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Eintrittskarten,
auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung
erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b
BGB). Kreditinstitute und ihnen nach § 135 Abs. 8 des AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen wie etwa Aktionärsvereinigungen können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen
vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer insoweit
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur
Verfügung:
CREATON Aktiengesellschaft – Investor Relations – Dillinger Straße 60 86637 Wertingen oder Telefax: +49 (0) 8272 86-511 oder E-Mail: investor-relations@creaton.de
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu.
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Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit
von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf
des 17. Juli 2017 (24.00 Uhr MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten
Sie das entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
CREATON Aktiengesellschaft – Investor Relations – Dillinger Straße 60 86637 Wertingen
oder
E-Mail: investor-relations@creaton.de (elektronische Form, § 126a BGB)
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Sie werden den anderen Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations
zugänglich gemacht.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist gemäß §§ 126, 127 AktG berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu stellen.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und
Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
CREATON Aktiengesellschaft – Investor Relations – Dillinger Straße 60 86637 Wertingen oder Telefax: +49 (0) 8272 86-511 oder E-Mail: investor-relations@creaton.de
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 27. Juli 2017 (24.00 Uhr MESZ), unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge und/oder
Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt werden. Das Recht
eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, z.B. wenn
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der CREATON Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, soweit
gesetzlich zulässig angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der Rede- und Fragezeit zusammengenommen für
den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Redner zu Beginn oder während
des Verlaufs der Hauptversammlung festzulegen.
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Weitere Hinweise
Eine Übertragung der Hauptversammlung in Bild und/oder Ton oder in einer Form, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkten
Zugang hat, ist nicht vorgesehen.
Die Gesellschaft macht freiwillig die Informationen gemäß § 124a AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.creaton.de/unternehmen/investor-relations zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Wertingen, im Juli 2017
CREATON Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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