DNick Holding plc
MITTEILUNG AN DIE AKTIONÄRE
Hiermit wird zur ordentlichen Hauptversammlung der DNick Holding plc (die ‘Gesellschaft‘) am 30. Juni 2015 um 9:00 Uhr (Ortszeit London) bei Ashurst LLP, Broadwalk House, 5 Appold Street, London EC2A 2HA, United
Kingdom mit der folgenden Tagesordnung eingeladen – die Beschlussfassungen zu TOP 1 bis 3 (einschließlich) werden als gewöhnliche
Beschlussfassungen und die Beschlussfassung zu TOP 4 wird als besondere Beschlussfassung vorgeschlagen:
1. |
Ernennung von Wirtschaftsprüfern
Rödl & Partner UK, 170 Edmund Street, Birmingham B3 2HB, Vereinigtes Königreich werden als Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft
ernannt.
(Beschlussfassung zu TOP 1)
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2. |
Vergütung der Abschlussprüfer
Die Direktoren werden zur Festsetzung der Vergütung der Abschlussprüfer ermächtigt.
(Beschlussfassung zu TOP 2)
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3. |
Zuteilungsermächtigung der Direktoren für bestimmte Aktien der Gesellschaft
Die Direktoren werden allgemein und unbedingt ermächtigt, alle Rechte der Gesellschaft gemäß § 551 des Companies Act 2006
auszuüben und bis zum Gesamtnennbetrag von £ 28.356,59 Aktien der Gesellschaft zuzuteilen und Rechte zur Zeichnung von oder
Umwandlung von Wertpapieren in Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Diese Ermächtigung erlischt mit Ablauf der nächsten Hauptversammlung,
sofern sie von der Gesellschaft nicht verlängert, geändert oder widerrufen wird. Unbeschadet des oben stehenden kann die Gesellschaft
vor dem Erlöschen der Ermächtigung Angebote machen oder Verträge schließen, die eine Zuteilung von Aktien oder Gewährung von
Rechten nach Erlöschen der Ermächtigung erforderlich machen würden oder könnten, und die Direktoren können in Erfüllung solcher
Angebote oder Verträge die Zuteilung der Aktien vornehmen, auch wenn die mit diesem Beschluss erteilte Ermächtigung abgelaufen
ist. Diese Ermächtigung ersetzt alle früheren Ermächtigungen der Direktoren gemäß § 551 des Companies Act 2006, berührt jedoch
keine Zuteilung von Aktien, die im Einklang mit solchen Ermächtigungen bereits vorgenommen, angeboten oder vereinbart wurde.
(Beschlussfassung zu TOP 3)
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4. |
Bezugsrechtsausschluss
Vorbehaltlich der Beschlussfassung zu TOP 3 und gemäß § 570 des Companies Act 2006 werden die Direktoren grundsätzlich zur
Zuteilung von Aktien (wie in § 560 des Companies Act 2006 definiert) im Rahmen der ihnen durch Beschlussfassung zu TOP 3 gewährten
Befugnisse ermächtigt, so als ob § 561 Abs. 1 des Companies Act 2006 nicht für die Zuteilung von Aktien gegen Zahlung und
den Verkauf von eigenen Aktien gelten würde und vorausgesetzt, dass diese Vollmacht:
(a) |
auf die Zuteilung von Aktien bis zu einem Gesamtnennbetrag von £ 28.356,59 beschränkt ist; und
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(b) |
am Ende der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft abläuft (sofern sie von der Gesellschaft nicht vor oder an diesem Datum
verlängert, geändert oder widerrufen wurde). Unbeschadet des Voranstehenden kann die Gesellschaft vor dem Erlöschen der Ermächtigung
Angebote machen oder Verträge schließen, die eine Zuteilung von Aktien nach Erlöschen der Ermächtigung erforderlich machen
würden oder könnten, und die Direktoren können in Erfüllung solcher Angebote oder Verträge die Zuteilung der Aktien vornehmen,
auch wenn die mit diesem Beschluss erteilte Ermächtigung abgelaufen ist.
(Beschlussfassung zu TOP 4)
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AUF ANORDNUNG DES BOARD OF DIRECTORS
Dr. Jürgen E. Platt
3. Juni 2015
DNick Holding plc No 1 Poultry London EC2R 8JR
Wichtige Hinweise
1. |
Die Gesellschaft legt fest, dass eine Person für das Recht zur Teilnahme und Stimmabgabe bei der Hauptversammlung (und auch
zur Feststellung, wie viele Stimmen eine zur Teilnahme und Stimmabgabe berechtigte Person abgeben kann) zum Geschäftsschluss
(Frankfurter Zeit) am 5. Juni 2015 im Verzeichnis der Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sein muss. Änderungen der Einträge
im Verzeichnis der Aktionäre nach diesem Zeitpunkt werden für die Festlegung der Rechte einer Person zur Teilnahme oder Stimmabgabe
bei der Versammlung nicht berücksichtigt.
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2. |
Nur Aktionäre oder von diesen ordnungsgemäß Bevollmächtigte sind zur Teilnahme und Stimmabgabe bei dieser Hauptversammlung
berechtigt. Ein Aktionär ist berechtigt, eine andere Person als seinen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn im Hinblick auf
das Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht bei der Hauptversammlung vertritt. Ein Aktionär kann mehr als einen Bevollmächtigten
in Bezug auf die Hauptversammlung bestellen, vorausgesetzt, dass jeder Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der mit einer anderen
Aktie oder anderen Aktien des Aktionärs verbundenen Rechte bestellt wurde. Der Bevollmächtigte muss kein Aktionär der Gesellschaft
sein. Das Ausfüllen eines Weisungs- und Vollmachtformulars wird einen Aktionär nicht daran hindern, an der Hauptversammlung
persönlich teilzunehmen und abzustimmen.
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3. |
Die Inhaber von Clearstream-Interests (Wertpapier-Kennnummer (WKN) A0D9R7, (ISIN) GB00B06ZX541), die am 5. Juni 2015 im Verzeichnis
der Inhaber von Clearstream-Interests der Gesellschaft eingetragen sind, sind berechtigt eine Abstimmungsanweisung zu erteilen
oder Vollmachtserteilung zu verlangen (mittels eines Weisungs- und Vollmachtsformulars, zu erhalten über ihre jeweilige depotführende
Bank oder die Website der Gesellschaft). Um wirksam zu sein, muss das Weisungs- und Vollmachtsformular so ausgefüllt und zurückgesendet
werden, dass sie Ihrer depotführenden führenden Bank bis Geschäftsschluss am 23. Juni 2015 zugeht.
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4. |
Jede Kapitalgesellschaft, die Mitglied ist, kann einen oder mehrere Vertreter des Unternehmens benennen, die ihre gesamten
Befugnisse als Mitglied für sie ausüben können, vorausgesetzt dies erfolgt nicht in Bezug auf dieselben Aktien.
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5. |
Mit Stand vom 3. Juni 2015 besteht das ausgegebene Kapital der Gesellschaft aus 5.671.318 Aktien, wovon jede Aktie eine Stimme
besitzt. Die Gesamtzahl der Stimmberechtigten der Gesellschaft beträgt daher an diesem Tag 5.671.318.
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