Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
Bielefeld
Wertpapier-Kenn-Nummer: 629 900 ISIN: DE 000 629 900 1
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 20. März 2018, um 10.30 Uhr
im Informationszentrum der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft, Potsdamer Straße 190, 33719 Bielefeld,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft ein.
Tagesordnung
Einziger Tagesordnungspunkt
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft auf die DAP
Industrial AG mit Sitz in Bielefeld (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG
in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UmwG kann im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft zur Aufnahme
auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach den
§§ 327a bis 327f AktG (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) durchgeführt werden, wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft
(Hauptaktionär) mindestens 90% des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören und die Hauptversammlung der
übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen eine angemessene Barabfindung beschließt.
Das Grundkapital der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Bielefeld unter HRB 7042 (nachfolgend ‘DA AG‘), beträgt EUR 20.962.967,13 und ist eingeteilt in 8.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 2,56 (nachfolgend ‘DA-Aktien‘). Die DAP Industrial AG mit Sitz in Bielefeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 42773
(nachfolgend auch als ‘Hauptaktionärin‘ bezeichnet), hält unmittelbar 7.708.472 DA-Aktien. Damit gehören der Hauptaktionärin DA-Aktien im Umfang von 94,01% des
Grundkapitals und der Stimmrechte der DA AG. Die DAP Industrial AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz
1 UmwG.
Die DAP Industrial AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out Gebrauch zu machen. Zu diesem
Zweck hat sie (seinerzeit noch firmierend als ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH) mit Schreiben vom 22. September 2017,
das der DA AG am gleichen Tag zugegangen ist, dem Vorstand der DA AG die Absicht einer Verschmelzung der DA AG als übertragende
Gesellschaft auf die DAP Industrial AG als übernehmende Gesellschaft mitgeteilt und das Verlangen im Sinne von § 327a Abs.
1 Satz 1 AktG i. V. m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG an den Vorstand der DA AG gerichtet, die Hauptversammlung der DA AG über
die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die DAP Industrial AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG i. V. m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG beschließen
zu lassen. Die DA AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2017 bekannt gemacht.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 11. Oktober 2017 wurde die DAP Industrial AG, seinerzeit noch firmierend als ShangGong (Europe)
Holding Corp. GmbH, in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft unter der Firma ‘ShangGong (Europe) Holding Corp. Aktiengesellschaft’
umgewandelt. Der Formwechsel wurde am 14. November 2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 42773
eingetragen und ist damit wirksam geworden. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24. November 2017 wurde die Firma in DAP
Industrial AG geändert; diese Satzungsänderung wurde am 20. Dezember 2017 in das Handelsregister der DAP Industrial AG eingetragen.
Auf der Grundlage einer von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als neutralem Gutachter durchgeführten
Unternehmensbewertung der DA AG hat die DAP Industrial AG eine angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre in Höhe von
EUR 35,81 je DA-Aktie festgelegt.
Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die DAP Industrial AG ihr Verlangen vom 22. September 2017 mit
Schreiben vom 2. Februar 2018 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert. Dieses konkretisierte
Übertragungsverlangen ist der DA AG am selben Tage zugegangen. Die DA AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung
vom selben Tage bekannt gemacht.
Am 2. Februar 2018 hat die DA AG ferner eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Filiale Bielefeld, Detmolder Str.
237, 33605 Bielefeld, Deutschland (nachfolgend ‘Commerzbank‘) im Sinne des § 327b Abs. 3 AktG i. V. m. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG erhalten. Die Commerzbank hat damit die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung der DAP Industrial AG übernommen, den Minderheitsaktionären der DA AG nach Wirksamwerden
des Übertragungsbeschlusses (§ 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG) unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien
zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Abs. 2 AktG i. V. m. § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG zu zahlen.
Die DAP Industrial AG hat der Hauptversammlung der DA AG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen
für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet
werden.
Der vom Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 20. November 2017 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG i. V. m. § 62 Abs. 5 Satz
8 UmwG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer ADKL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Düsseldorf, hat die Angemessenheit
der Barabfindung bestätigt.
Am 6. Februar 2018 haben die DA AG und die DAP Industrial AG zur Niederschrift des Notars Dr. Oliver Knodel mit Amtssitz in
Bielefeld einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die DA AG ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung
nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die DAP Industrial AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs.
5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der DA AG erfolgen soll.
Er steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss der Hauptversammlung der DA AG über die Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre auf die DAP Industrial AG in das Handelsregister der DA AG mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz
7 UmwG eingetragen wird, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register
der DAP Industrial AG wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat der DA AG schlagen vor, gemäß dem Verlangen der DAP Industrial AG folgenden Beschluss zu fassen:
Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) der übrigen Aktionäre der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre)
werden gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz gegen Gewährung einer von der
DAP Industrial AG mit Sitz in Bielefeld (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 35,81 für
je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft auf die DAP Industrial AG übertragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 20.962.967,13 und ist eingeteilt
in 8.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 8.200.000 Stimmen beträgt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen, indem sie der Gesellschaft einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut übermittelt haben. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 27. Februar 2018 (0.00 Uhr), (Nachweisstichtag),
zu beziehen und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 13. März 2018 (24.00 Uhr), unter
folgender Adresse zugehen:
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der Hauptversammlung nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für
die Teilnahme an der Hauptversammlung, die ein Formular für die Briefwahl bzw. Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft enthalten, übersandt.
Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes über ihr depotführendes
Institut Sorge zu tragen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen und die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sind neben einer Vollmacht auch Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Eine Ausübung der Stimmrechte nach eigenem Ermessen ist den Stimmrechtsvertretern nicht möglich. Die
Aktionäre werden gebeten, für die Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen Formular für die Briefwahl bzw. Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu verwenden. Das Formular wird den Aktionären jederzeit auf Verlangen zugesandt und kann außerdem im Internet
unter
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Das Formular enthält Hinweise zur Vollmacht- und Weisungserteilung,
um deren Beachtung wir unsere Aktionäre bitten.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind die fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen (siehe oben ‘Teilnahme durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’) erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Im Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder diesen nach § 135 Abs. 8
AktG und § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen oder Personen können Besonderheiten
gelten. Wegen der notwendigen Form der Erteilung und des Widerrufs einer Vollmacht sowie der entsprechenden Nachweise gegenüber
der Gesellschaft bitten wir unsere Aktionäre, sich insoweit rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von ihm
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisungen gegenüber dem weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung steht die oben im Abschnitt ‘Teilnahme durch Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes’ genannte Adresse, Telefax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse zur Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung
erbracht werden.
Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihre eventuelle
Änderung oder ihr Widerruf müssen bis zum 19. März 2018 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der oben im Abschnitt ‘Teilnahme
durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ für die Anmeldung genannten Adresse eingegangen sein.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch an der Ein-
und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Stimmrechtsausübung durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimme auch ohne selbst oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch im Fall der Briefwahl sind die fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (siehe oben ‘Teilnahme durch Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes’) erforderlich. Für die Briefwahl steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular für die
Briefwahl bzw. Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. Das Formular wird den Aktionären
jederzeit auf Verlangen zugesandt und kann außerdem im Internet unter
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Das Formular enthält Hinweise zur Briefwahl, um deren
Beachtung wir unsere Aktionäre bitten. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder seines Bevollmächtigten an der Hauptversammlung
gilt automatisch als Widerruf von zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Die Stimmabgabe durch Briefwahl sowie ihre eventuelle
Änderung oder ihr Widerruf müssen der Gesellschaft unter der oben im Abschnitt ‘Teilnahme durch Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes’ für die Anmeldung genannten Adresse bis zum 19. März 2018 (24.00 Uhr) zugehen, andernfalls können sie nicht
berücksichtigt werden.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 AktG i.
V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen können sich der Möglichkeit der Briefwahl bedienen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – also spätestens
bis zum 17. Februar 2018 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft Der Vorstand Potsdamer Straße 190 33719 Bielefeld Telefax: +49 (0)521 925 32317 E-Mail: IR@duerkopp-adler.com
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit
ist § 70 AktG zu berücksichtigen.
Haben Aktionäre nach den vorstehenden Sätzen verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so werden diese
unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gegeben.
Gegenanträge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können darüber hinaus Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten oder mehreren Tagesordnungspunkten gemäß § 126 Abs. 1 AktG übermitteln.
Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft Der Vorstand Potsdamer Straße 190 33719 Bielefeld Telefax: +49 (0)521 925 32317 E-Mail: IR@duerkopp-adler.com
Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der
Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – d.h. spätestens am 5. März 2018 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten
Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unverzüglich im Internet unter
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Anträge von Aktionären
werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar.
Unterlagen zur Tagesordnung
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden auf der Internetseite der DA AG
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung folgende Unterlagen veröffentlicht und stehen dort zum Abruf bereit:
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der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung (Einladung mit Tagesordnung);
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der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der DA AG für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;
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die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der DA AG für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;
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der von der DAP Industrial AG als Hauptaktionärin erstattete Bericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. § 62 Abs. 5
Satz 8 UmwG über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-Out und die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahme der BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main;
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der von der ADKL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Düsseldorf, erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung
gemäß §§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327c Abs. 2 Satz 2 AktG;
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die Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, Filiale Bielefeld, Detmolder Str. 237, 33605 Bielefeld;
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der Verschmelzungsvertrag zwischen der DA AG und der DAP Industrial AG vom 6. Februar 2018;
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die Jahresabschlüsse der ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH (als Rechtsvorgängerin der DAP Industrial AG) für die Geschäftsjahre
2014, 2015 und 2016;
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die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH (als Rechtsvorgängerin der DAP Industrial
AG) für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016;
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der aufgestellte und geprüfte, jedoch noch nicht vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgestellte, Jahresabschluss sowie der
dazu erstellte Lagebericht der DA AG für das Geschäftsjahr 2017 (freiwillige Zusatzveröffentlichung);
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der aufgestellte und geprüfte, jedoch noch nicht vom Aufsichtsrat der Gesellschaft gebilligte, Konzernjahresabschluss sowie
der dazu erstellte Konzernlagebericht der DA AG für das Geschäftsjahr 2017 (freiwillige Zusatzveröffentlichung);
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der vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der DAP Industrial AG und der DA AG einschließlich
seiner
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der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers ADKL Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
AG, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen
der DAP Industrial AG als übernehmender Rechtsträger und der DA AG als übertragender Rechtsträger;
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eine untestierte Zwischenbilanz der DA AG auf den Stichtag 30. November 2017; und
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eine untestierte Zwischenbilanz der DAP Industrial AG auf den Stichtag 30. November 2017.
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Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der DA AG zur
Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus. Abschriften dieser Unterlagen werden jedem Aktionär
auf Verlangen unverzüglich und kostenlos übersandt. Anforderungen sind an die folgende Adresse zu richten.
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft Der Vorstand Potsdamer Straße 190 33719 Bielefeld Telefax: +49 (0)521 925 32317 E-Mail: IR@duerkopp-adler.com
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere diese Einberufung der Hauptversammlung,
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen zur Hauptversammlung
sind im Internet unter
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde am 7. Februar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Bielefeld, im Februar 2018
Dürkopp Adler Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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