Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Wiesbaden
Stammaktien: WKN: 559 100, ISIN: DE 000
559 100 2 Vorzugsaktien: WKN: 559 103, ISIN: DE 000 559 103 6
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere ordentliche Hauptversammlung 2010, zu der wir Sie
hiermit einladen, findet am Dienstag, den 11. Mai 2010 um 10:00
Uhr MESZ (Einlass ab 09:00 Uhr) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
in Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden), in einem beschilderten
Nachbargebäude unseres in der Biebricher Straße 69, 65203 Wiesbaden
gelegenen Hauptverwaltungsgebäudes statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 mit den Lageberichten für
die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts
des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Vorschlags
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt
eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher
Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz
einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen
können auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor
Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010’ sowie in den Geschäftsräumen
am Sitz der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Biebricher Straße 69, 65203
Wiesbaden, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage
auch zugesandt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
aus dem Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 115.429.157,59
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,- je Stück dividendenberechtigter
Stamm- und Vorzugsaktie
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EUR 41.265.553,00 |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
EUR 74.163.604,59 |
Gewinnvortrag |
– |
Die Dividende wird ab dem 12. Mai 2010 ausgezahlt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten während
des Geschäftsjahrs 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Finanzausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahrs 2010 bestellt.
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6. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Durch
das am 1. September 2009 in Kraft getretene ‘Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)’ ist das Recht der Hauptversammlung
erheblich reformiert worden. Die Änderungen betreffen vor allem die
Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Die Satzung soll
daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Außerdem ist in §
16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine nicht mehr erforderliche Passage
zu streichen.
a) Änderung von § 20 der Satzung (Einberufungsfrist)
Das ARUG bestimmt u. a. für die Einberufung einen neuen Modus
der Fristberechnung (§ 123 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Die Satzungsregelung
zur Einberufungsfrist (§ 20 Satz 3) soll an den geänderten Gesetzeswortlaut
angepasst werden.
Bislang lautet § 20 Satz 3 der Satzung wie folgt:
‘Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe
im elektronischen Bundesanzeiger, und zwar mindestens 30 Tage vor
dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 23 dieser
Satzung anzumelden haben.’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 20 Satz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst
und um einen Satz 4 ergänzt:
‘Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung
im elektronischen Bundesanzeiger, und zwar mindestens 36 Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung. Der Tag der Hauptversammlung und der
Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
b) Änderung von § 22 Abs. 2 der Satzung (Stimmrechtsvollmacht)
§ 22 Abs. 2 der Satzung zur Stimmrechtsvollmacht soll neu gefasst
und in mehrfacher Hinsicht an die geänderte Regelung des § 134 Abs.
3 AktG angepasst werden. § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG sieht vor, dass
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
lediglich der Textform bedürfen. Diese Erleichterung soll in der Satzung
abgebildet werden. Darüber hinaus soll der indirekte Verweis auf die
aktienrechtlichen Sondernormen, in denen insbesondere die Ausübung
des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und
geschäftsmäßig Handelnde geregelt wird, neu gefasst werden, um präziser
als bisher alle möglichen Ausnahmefälle durch die Satzung zu erfassen.
Weiterhin soll der in § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenüber börsennotierten
Gesellschaften erteilten Vorgabe entsprochen werden, für die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung einen Weg elektronischer Kommunikation
anzubieten. Ferner soll der neu in das Gesetz aufgenommene § 134 Abs.
3 Satz 2 AktG, der eine Regelung für Mehrfachbevollmächtigungen beinhaltet,
in die Satzung aufgenommen werden. Abschließend soll in der Satzung
klargestellt werden, dass die Regelungen zur Übertragung des Stimmrechts
auf einen Dritten analog auf die Übertragung des Teilnahmerechts von
Vorzugsaktionären an der Hauptversammlung auf einen Dritten Anwendung
finden.
Bislang lautet § 22 Abs. 2 der Satzung wie folgt:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt
werden, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder auf einem
anderen von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen
Weg zu erteilen. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht
werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern
bekannt gemacht.’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 22 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Vorbehaltlich anderweitiger zwingender Regelungen zur Ausübung des
Stimmrechts, beispielsweise zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 135
AktG durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde, bedarf die
Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis
der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand
näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. In analoger Anwendung der vorstehenden
Sätze 1 bis 4 können Vorzugsaktionäre ihr Teilnahmerecht in der Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.’
c) Änderung von § 23 der Satzung (Anmeldefrist)
Das ARUG bestimmt u. a. für die Anmeldung einen neuen Modus der
Fristberechnung (§ 123 Abs. 2 AktG). Die Satzungsregelungen des §
23, in denen die Anmeldefrist wiedergegeben wird, sollen an den geänderten
Gesetzeswortlaut angepasst werden. Außerdem soll § 23 Abs 1 Satz 3,
der die Adresse regelt, die zur Anmeldung zur Hauptversammlung zu
verwenden ist, dahingehend präzisiert werden, dass die Anmeldung ausschließlich
unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse vorzunehmen ist.
Schließlich soll in § 23 Abs. 2 der Satzung aufgenommen werden, dass
Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt
sind, zur Erstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes, auch Kreditinstituten
vorgelegt werden können. Den betroffenen Aktionären soll somit die
Einholung des Nachweises erleichtert werden.
Bislang lautet § 23 der Satzung wie folgt:
‘Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Stimmrechtsausübung
1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder einer der
sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen in Textform in deutscher
oder englischer Sprache spätestens am siebten Tag vor dem Tag der
Hauptversammlung zugehen.
2. Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen. Bei depotgeführten
Aktien ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich;
der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in
der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft
oder einer der sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen spätestens
am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Bei Aktien, die in
Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind,
hat der Aktionär die Aktienurkunde der Gesellschaft spätestens am
siebten Tag vor der Hauptversammlung vorzulegen; als Aktionär im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde
nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat.’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 23 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und unter Beibehaltung
der Überschrift wie folgt neu gefasst:
‘Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Stimmrechtsausübung
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der
Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs
der Anmeldung sich nicht mitzurechnen.
|
2. |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen.
Bei depotgeführten
Aktien ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich;
der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in
der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und
der Tag des Zugangs des Nachweises sind nicht mitzurechnen.
Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und
nicht depotgeführt sind, hat der Aktionär die Aktienurkunde der Gesellschaft
oder einem Kreditinstitut zur Ausstellung eines Nachweises des Anteilsbesitzes
vorzulegen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der
Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs
des Nachweises sind nicht mitzurechnen. Als Aktionär im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde
nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat.
|
d) Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
In § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist eine nicht mehr erforderliche
Passage zu streichen. Die Passage ist aufgrund der Verkleinerung des
Aufsichtsrats überflüssig geworden.
Bislang lautet § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt:
‘Nimmt an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer oder
nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung
auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen.’
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert
und wie folgt neu gefasst:
‘Nimmt an einer Beschlussfassung der Vorsitzende des Aufsichtsrats
nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens
zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen.’
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******
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, weitere
Informationen
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(nur Stammaktionäre) sind nach § 23 der Satzung unserer Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis
ihres Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am 4.
Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ zugehen.
Bei depotgeführten Aktien muss die Anmeldung unter der folgenden
Adresse erfolgen:
Dyckerhoff AG c/o Commerzbank AG WASHV dwpbank AG Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am Main
Fax: + 49 (0) 69 / 5099 – 1110 E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist bei depotgeführten Aktien
ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.
Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 20.
April 2010 (‘Nachweisstichtag’) beziehen und der Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist,
also am 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Für depotgeführte
Aktien ist der Nachweisstichtag somit das entscheidende Datum für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und ggf. Ausübung des Stimmrechts.
Aktionäre der Gesellschaft, die depotgeführte Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag erwerben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen und ein etwaiges Stimmrecht ausüben, es sei denn der bisherige
Aktionär erteilt ihnen eine Vollmacht bzw. überträgt seine Teilnahmeberechtigung.
Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und
nicht depotgeführt sind, ist die Anmeldung direkt bei der Gesellschaft
unter folgender Anschrift vorzunehmen:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße
69 65203 Wiesbaden
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes hat der Aktionär die Aktienurkunde
der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ vorzulegen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) derjenige als
Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst vorgelegt
hat. Veränderungen im Aktienbestand von Aktien, die in Einzel- oder
Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind und nach dem
Ablauf der Frist zur Vorlage der Aktienurkunde bei der Gesellschaft
erfolgen, haben für das Teilnahme- und ggf. Stimmrecht auf der Hauptversammlung
keine Bedeutung. Ein Erwerber kann nur über eine Vollmacht bzw. bei
Erteilung einer Teilnahmeberechtigung des bisherigen Aktionärs an
der Hauptversammlung teilnehmen.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden allen Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Wie in den Vorjahren wird jedem
Aktionär grundsätzlich nur eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung
ausgestellt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig das Anmeldeverfahren
einzuleiten. Im Falle von depotgeführten Aktien ist daher möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte bei dem depotführenden Institut anzufordern.
Die vorbeschriebene Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des
maßgeblichen Anteilsbesitzes werden jeweils durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Vollmacht und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und fristgemäß den Nachweis
des Anteilsbesitzes geführt haben, jedoch nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahmerecht an
und im Falle von Stammaktien auch ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch Kreditinstitute, insbesondere
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, geschäftsmäßig
Handelnde, die von der Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Vollmachtsformulare werden zusammen mit den Eintrittskarten
versandt. Sie befinden sich auch auf der Webseite www.dyckerhoff.com
unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung
2010’. Aktionäre können aber auch eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung
eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre
den Nachweis bis zum Montag den 10. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ per E-Mail an die Gesellschaft unter der Anschrift hv2010@dyckerhoff.com
übermitteln. Die E-Mail muss außer einer Kopie der Vollmacht selbst
bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben
über den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie
die Stückzahl der vertretenen Aktien und den Namen und Wohnort des
Vertreters enthalten. Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch
durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung
erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs.
8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, besteht kein Textformerfordernis. Nach dem Gesetz
genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserteilung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden.
Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gelten die folgenden Besonderheiten:
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen
neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Ohne Weisungen ist die Vollmacht gegenüber einem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter daher ungültig und das
Stimmrecht wird nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten
sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten
der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Die Erteilung
der Vollmacht und Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf bedürfen der
Textform. Unsere Textvorlage für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen
wird zusammen mit den Eintrittskarten versandt. Sie befindet sich
auch auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor
Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010’. Die Vollmachten
für die Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu erteilenden Weisungen
müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Montag den 10. Mai 2010,
24.00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse per Brief oder Telefax
bzw. gescannt unter der nachstehenden E-Mail-Anschrift eingehen:
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße
69 65203 Wiesbaden
Telefax: + 49 (0) 611 / 676 – 1437 hv2010@dyckerhoff.com
Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00
Euro erreichen, das entspricht 195.312 Stückaktien, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft
unter der in dem nachfolgenden Absatz genannten Adresse mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Samstag dem 10. April
2010, 24:00 Uhr MESZ in schriftlicher Form zugehen. Später zugegangene
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127
AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an
die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Dyckerhoff AG Unternehmenskommunikation Biebricher Straße
69 65203 Wiesbaden
Telefax: + 49 (0) 611 / 676 – 1437 E-Mail: hv2010@dyckerhoff.com
Bis spätestens Montag, den 26. April 2010, 24.00 Uhr bei vorstehender
Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge
und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Webseite
www.dyckerhoff.com unter dem Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung,
Hauptversammlung 2010’ unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden spätestens nach dem 26. April
2010 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die
Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.667.554
Stück nennbetragslose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten und
20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten
Aktien der Dyckerhoff Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich daher auf 20.667.554 Stück.
Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Internetseite www.dyckerhoff.com der Dyckerhoff Aktiengesellschaft,
werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung unter dem
Pfad ‘Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010’
die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sein.
Fragen zur Hauptversammlung
Fragen zur Hauptversammlung können auch mittels E-Mail unter der
Adresse hv2010@dyckerhoff.com gestellt werden. Im Interesse einer
sachgerechten Beantwortung und eines reibungslosen Versammlungsablaufs
wird gebeten, Fragen, die Sie auf der Hauptversammlung an die Verwaltung
richten möchten, möglichst vorab an diese E-Mail Adresse zu übersenden.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Alle Aktionäre der Dyckerhoff AG sowie die interessierte Öffentlichkeit
können die Rede des Vorstandsvorsitzenden am 11. Mai 2010 ab ca. 10:00
Uhr live auf der Webseite www.dyckerhoff.com, unter dem Pfad ‘Investor
Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010’ verfolgen. Die
Rede wird nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung
stehen.
Wiesbaden, im März 2010
Der Vorstand
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