Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
Bonn
WKN 565360 ISIN DE0005653604
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft lädt hiermit alle Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die
am Dienstag, dem 12. Juli 2022, um 14.00 Uhr MESZ in der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am
Main, stattfinden wird.
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 mit den erläuternden Berichten zu den Angaben gemäß § 289 a und § 315 a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
in 53117 Bonn, Graurheindorfer Straße 137, zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen werden die Unterlagen jedem Aktionär kostenlos
übersandt. Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden.
Die Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das vergangene Geschäftsjahr sowie über die Lage der Gesellschaft
und des Konzerns. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich,
da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat und dieser somit bereits festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Im Geschäftsjahr 2021 sind die Vorstandsmitglieder Dr. Markus-Michael Küthmann und Lothar Lotzkat aus dem Vorstand ausgeschieden.
Herr Lotzkat hatte sein Amt als Vorstandsmitglied mit Wirkung zum 31. Mai 2021 niedergelegt. Die Bestellung des Herrn Dr.
Küthmann zum Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden wurde durch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Oktober 2021
aus wichtigem Grunde und mit sofortiger Wirkung widerrufen. Durch einen weiteren Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Oktober
2021 wurde Herr Dirk Isenberg mit sofortiger Wirkung zum Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft
bestellt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wie folgt zu beschließen:
a) |
Herrn Dr. Markus-Michael Küthmann wird für den Zeitraum seiner Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 Entlastung erteilt.
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b) |
Herrn Lothar Lotzkat wird für den Zeitraum seiner Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Entlastung
erteilt.
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c) |
Herrn Dirk Isenberg wird für den Zeitraum seiner Amtszeit im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 Entlastung
erteilt.
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Es ist beabsichtigt, dass die Aktionäre über die Entlastung der Vorstandsmitglieder im Wege der Einzelentlastung beschließen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
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zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 zu wählen.
Gemäß Artikel 16 Absatz (2) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
2005/909/EG der Kommission befürwortet der Aufsichtsrat, zugleich in seiner Funktion als Prüfungsausschuss gemäß § 107 Abs.
4 Satz 2 AktG, die Erneuerung des Prüfungsmandats der FRTG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für die genannten
Prüfungsleistungen. Der Aufsichtsrat erklärt, zugleich in seiner Funktion als Prüfungsausschuss gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2
AktG, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 auferlegt
wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 / I sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 8. Juli 2014 hatte den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2019
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um einen Nennbetrag von bis zu 3.993.600,00 Euro durch Ausgabe von bis
zu 1.560.000 auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014 / I), und die hierzu erforderliche
Neufassung des § 4 Ziffer 6 der Satzung beschlossen.
Das Genehmigte Kapital 2014 / I ist nicht, auch nicht teilweise, ausgenutzt worden. Der Ermächtigungszeitraum ist abgelaufen,
so dass eine Ausnutzung nicht mehr möglich ist. Das Genehmigte Kapital 2014 / I wird nicht mehr benötigt und kann daher aufgehoben
werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2014 / I gemäß § 4 Ziffer 6 der Satzung wird aufgehoben.
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b) |
Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
§ 4 Ziffer 6 der Satzung wird gestrichen.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 / I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein ausnutzbares genehmigtes Kapital. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, in Zukunft
ihren Finanzbedarf durch die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues
genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals mit einer Laufzeit bis zum 11. Juli 2027 geschaffen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. Juli 2027 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022
/ I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
(i) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
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(ii) |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
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(iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise
den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
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(iv) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf
die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
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b) |
In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 6 mit dem folgenden Wortlaut angefügt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. Juli 2027 das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022 / I). Der
Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
(i) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
|
(ii) |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
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(iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise
den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
|
(iv) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf
die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.“
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Aufgrund der hier vorgeschlagenen Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht
über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Der Bericht ist in Abschnitt B.1 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch
in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein.
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7. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit
der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022 / I sowie über die
hierfür erforderliche Satzungsänderung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen überein, dass der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden soll, ihren Finanzbedarf
gegebenenfalls auch durch eine Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen schnell und flexibel decken zu können.
Hierzu bedarf es einer Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung. Zur Absicherung der Wandel- und Optionsrechte
bzw. von Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung begeben werden können,
soll zugleich ein bedingtes Kapital in ausreichender Höhe beschlossen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend in lit. b) dieses Beschlussvorschlags geregelten Bedingten Kapitals
2022 / I und der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, im Zeitraum
bis zum 11. Juli 2027 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige
auf den Inhaber oder auf den Namen lautende, mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgestattete
Schuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (unter Einbeziehung aller in diesem Beschluss vorgesehenen
Gestaltungsmöglichkeiten im Folgenden die „Schuldverschreibungen“ genannt) – jeweils mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im
Gesamtnennbetrag von bis zu 20.000.000,00 Euro gegen Geld- und/oder Sachleistung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte
oder Wandlungspflichten für bis zu 1.560.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
(im Folgenden die „Gesellschaft“ genannt) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu 3.993.600,00
Euro nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen dieser Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine
(im Folgenden einheitlich die „Anleihebedingungen“ genannt) zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Für die Begebung der Schuldverschreibungen gelten die folgenden Festsetzungen:
aa) |
Allgemeine Festsetzungen
Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Schuldverschreibungen, die den in § 221 AktG geregelten rechtlichen Anforderungen
unterfallen. Die Schuldverschreibungen können zu Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- und/oder Eigenkapital) begeben
werden, aber auch zu anderen Zwecken, etwa zur Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden, wobei im
Falle einer Begebung in einer Fremdwährung im Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Ermächtigung festgelegten Gesamtnennbetragsgrenze
jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen ist.
Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft oder durch Konzernunternehmen, die unter der Leitung der Gesellschaft
stehen (im Folgenden die „Konzernunternehmen“ genannt), ausgegeben werden. Für den Fall einer Ausgabe der Schuldverschreibungen
durch Konzernunternehmen wird der Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
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bb) |
Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein Optionsschein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch die Übertragung
von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Die Laufzeit des Optionsrechts darf
die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Insoweit sich Aktienbruchteile ergeben, können die Anleihebedingungen
vorsehen, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können, und
zwar gegebenenfalls auch gegen bare Zuzahlung.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen deren Inhaber,
ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden. Des Weiteren können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgelegt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises
innerhalb einer definierten Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der Stückaktie der Gesellschaft
während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
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cc) |
Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der
bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Der Gesellschaft kann
in den Anleihebedingungen das Recht eingeräumt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem niedrigeren
Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise
in bar auszugleichen. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
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dd) |
Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können der Gesellschaft das Recht einräumen, im Falle der Wandlung oder im Falle der Optionsausübung
anstelle der Gewährung neuer Stückaktien einen Geldbetrag zu zahlen, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf
volle Cent aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft
an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht.
Die Anleihebedingungen können außerdem das Recht der Gesellschaft vorsehen, dass den Gläubigern der Schuldverschreibungen
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt werden. Die Aktien werden
in diesem Falle jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten
arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft an der Düsseldorfer
Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht.
Des Weiteren können die Anleihebedingungen vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft anstatt in
neue Aktien aus bedingtem oder genehmigtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten
anderen Gesellschaft gewandelt oder dass das Optionsrecht durch die Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
In den Anleihebedingungen kann auch eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorgesehen werden.
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ee) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 90 % des arithmetischen Mittelwerts
der Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft an der Düsseldorfer Wertpapierbörse an den
letzten zehn (10) Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen
oder für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 90 % des arithmetischen Mittelwerts der Schlussauktionspreise
der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme
jener Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bekannt
gemacht werden kann, betragen. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis oder der Wandlungspflicht kann der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise
der Stückaktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft an der Düsseldorfer Wertpapierbörse während der zehn (10) Handelstage
vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Mittelwert unterhalb des
vorgenannten Mindestpreises liegt. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
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ff) |
Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist
(i) |
das Grundkapital durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht,
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(ii) |
das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert und hierbei ihren Aktionären ein ausschließliches Bezugsrecht einräumt,
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oder
(iii) |
weitere Schuldverschreibungen mit Optionsrecht, Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht begibt, gewährt oder garantiert, und
hierbei ihren Aktionären ein ausschließliches Bezugsrecht einräumt,
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und in den in (ii) und (iii) genannten Fällen den Inhabern schon bestehender Optionsrechte, Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten
hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach der Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder nach
der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine
Barzahlung bei der Ausübung des Optionsrechts oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung der Wandlungspflicht bewirkt werden.
Die Anleihebedingungen können außerdem für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die zu
einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte, Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten führen, wie etwa
infolge einer Dividendenzahlung oder Kontrollerlangung durch Dritte, eine Anpassung der Optionsrechte, Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten vorsehen. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.
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gg) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen gemäß der Festlegung durch den Vorstand von einem Kreditinstitut oder von mehreren Kreditinstituten
oder einem oder mehreren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder gemäß § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen
von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
der Gesellschaft sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,
(i) |
soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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(ii) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsrechten, Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten aus von
der Gesellschaft oder Konzernunternehmen ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen
ein Bezugsrecht in jenem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder bei
der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde;
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(iii) |
sofern Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
begeben werden;
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(iv) |
sofern Schuldverschreibungen gegen Geldleistung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen
mit einem Optionsrecht, einem Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser
Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung
des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
worden sind.
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hh) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die Ausgabekonditionen sowie die weiteren Anleihebedingungen
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit dem jeweils ausgebenden Konzernunternehmen festzulegen. Die Anleihebedingungen können
dabei insbesondere auch die folgenden Regelungen enthalten:
(i) |
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere den Zinssatz, den Ausgabekurs,
die (auch unbegrenzte oder unterschiedliche) Laufzeit der Schuldverschreibungen sowie deren Stückelung;
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(ii) |
die Zahl und Ausgestaltung der je Anleihestück beizufügenden (auch unterschiedlich ausgestalteten) Optionsscheine sowie ob
diese bei oder nach Begebung abtrennbar sind;
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(iii) |
die Ausgestaltung der Anleihekomponente, die insbesondere auch sogenannte Umtausch-, Pflichtumtausch- oder Hybridanleihen
umfassen kann;
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(iv) |
ob bei Optionsschuldverschreibungen die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise durch Übertragung von Anleihestücken
(Inzahlungnahme) erfolgen kann;
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(v) |
wie im Fall von Pflichtwandlungen beziehungsweise der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten die Einzelheiten
der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs- bzw. Optionspreisen
festzulegen sind;
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(vi) |
ob die Wandlungs- bzw. Optionspreise oder die Wandlungs-, Bezugs- oder Umtauschverhältnisse bei Begebung der Schuldverschreibungen
oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu ermitteln sind und wie diese Preise bzw. Verhältnisse
jeweils festzulegen sind (jeweils einschließlich etwaiger Minimal- und Maximalpreise und variabler Gestaltungen oder der Ermittlung
anhand künftiger Börsenkurse);
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(vii) |
weitere Bestimmungen zum Verwässerungsschutz.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022 / I
Das Grundkapital wird um bis zu 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw.
Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der vorstehend zu lit. a) beschlossenen
Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen bis zum 11. Juli 2027 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung
dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit
Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung
verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihrer Pflicht zur Wandlung genügen, und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
in den Anleihebedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des
Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn teil (Bedingtes Kapital 2022 / I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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c) |
Satzungsänderung
In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 7 mit dem folgenden Wortlaut angefügt:
„Das Grundkapital ist um bis zu 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Optionsschuldverschreibungen und Wandelschulverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Beschluss
der Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen bis zum 11. Juli 2027 begeben werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
der Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten bzw. Optionsrechten Gebrauch
machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihrer Pflicht zur Wandlung genügen, und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Anleihebedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.
Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil (Bedingtes Kapital 2022 / I). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
|
Aufgrund der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen hat der Vorstand
einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B.2 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch
in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein.
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8. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts
beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien
Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, gemäß §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Um in der Lage zu sein, eigene Aktien im gesetzlich
zulässigen Umfang zu erwerben, soll der Vorstand für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt
werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen
Beschränkungen und nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung gilt vom Zeitpunkt, in
dem der Ermächtigungsbeschluss wirksam wird, bis zum 11. Juli 2027 und ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
beschränkt.
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b) |
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die
Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erfolgen.
(i) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die Gesellschaft je Aktie nur einen
Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) bezahlen, der den arithmetischen Mittelwert der an der Düsseldorfer Wertpapierbörse in
der Schlussauktion während der letzten zehn (10) Handelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sofern der Erwerb
über die Börse erfolgt, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der
Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ermittelten Schlusskurse der Stückaktien der Gesellschaft um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Sofern sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne ergeben, kann das Kaufangebot
angepasst werden; in diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor
der Veröffentlichung der Anpassung, wobei die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf diesen Betrag anzuwenden ist.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre
erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien eine kaufmännische Rundung vorgesehen werden.
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(ii) |
Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie für Verkaufsangebote fest. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden,
wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die Gesellschaft aufgrund
der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der an der Düsseldorfer Wertpapierbörse in
der Schlussauktion während der letzten zehn (10) Handelstage vor dem Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig über
die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entschieden hat, ermittelten Schlusskurse
der Stückaktien der Gesellschaft ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Das Volumen der Annahme der Verkaufsangebote kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten aufgrund
der Volumenbegrenzung nicht sämtliche Verkaufsangebote angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung
der andienenden Aktionäre erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine kaufmännische Rundung vorgesehen werden.
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(iii) |
Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären gewährter Andienungsrechte, so können diese für eine Aktie der Gesellschaft zugeteilt
werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
berechtigt eine entsprechend festgelegte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie an die Gesellschaft. Ein Andienungsrecht
kann auch für eine Anzahl Aktien zugeteilt werden, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt.
Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden entsprechende Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
Der Preis, zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, oder die Grenzwerte
der angebotenen Kaufpreisspanne – jeweils ohne Erwerbsnebenkosten – werden entsprechend den Bestimmungen in Ziffer (ii) bestimmt,
wobei der maßgebliche Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufsangebots unter Einräumung von Andienungsrechten
ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei der maßgebliche Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere
Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, ihre Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, legt der
Vorstand der Gesellschaft mit der Zustimmung des Aufsichtsrates fest.
|
|
c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, über die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft wie folgt zu
verfügen:
(i) |
Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren Beschlusses
der Hauptversammlung bedarf.
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(ii) |
Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse veräußert werden.
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(iii) |
Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats an die Aktionäre aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten
Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG veräußert werden.
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(iv) |
Die eigenen Aktien können ferner mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Preis darf den bei der Eröffnungsauktion
an der Düsseldorfer Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der verbindlichen Abrede mit den Dritten um nicht
mehr als 5 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der verbindlichen
Abrede mit den Dritten noch nicht ermittelt, so ist der zuletzt an der Düsseldorfer Wertpapierbörse ermittelte Schlussauktionskurs
der Aktie maßgeblich. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
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(v) |
Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates außerdem Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen angeboten und gewährt werden.
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Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der
erworbenen eigenen Aktien ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand die eigenen
Aktien gemäß den in den Ziffern (iv) und (v) genannten Ermächtigungen verwendet. Darüber hinaus kann das Bezugsrecht der Aktionäre
im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre gemäß Ziffer (iii) für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
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Aufgrund der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien hat der Vorstand einen schriftlichen
Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Andienungsrecht und das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B.3 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch
in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein.
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120 a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des vom Aufsichtsrat
vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
jedoch alle vier Jahre. Bisher hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft noch keinen Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder gefasst.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat gemäß § 87 a Abs. 1 AktG das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder am 16. Dezember
2021 beschlossen. Das Vergütungssystem ist in Abschnitt C.1 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 16. Dezember 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021
Gemäß § 162 AktG erstellen der Vorstand und der Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der vom Vorstand und vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erstellte Vergütungsbericht
wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist in Abschnitt C.2 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 zu billigen.
|
11. |
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und die hierfür erforderliche Änderung
der Satzung sowie über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß §§ 113 Abs. 3 AktG
Gemäß § 21 Ziffer 2 der Satzung ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung festzulegen. Die Hauptversammlung
hatte zuletzt am 11. Juli 2017 zu Tagesordnungspunkt 4 einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst.
Gemäß diesem Beschluss gilt für den Aufsichtsrat seit dem Geschäftsjahr 2017 die folgende aktuelle Vergütungsregelung:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Grundvergütung
von jährlich 26.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit zudem einen jährlichen Aufschlag in
Höhe von 100 % der Grundvergütung, der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 50 % der Grundvergütung. Die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird in jeweiliger
gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt. Ist das Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr im Amt, erhält es
die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Die Vergütung ist innerhalb von vier Wochen nach Billigung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat zahlbar.
Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung des Aufsichtsrats. Die gemäß §§ 113 Abs.1 Satz 2, 87 a Abs. 1 Satz 2 AktG erforderlichen Angaben zur Vergütung
des Aufsichtsrats sind in Abschnitt C.3 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen überein, dass die bislang festgelegte Struktur der Aufsichtsratsvergütung beibehalten
werden soll, die auch der Empfehlung G 18 Satz 1 DCGK entspricht. Auch die Höhe der Vergütung soll in Anbetracht der wirtschaftlichen
Lage der Gesellschaft nicht angepasst werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten jedoch die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung
in der Satzung, um die Transparenz der Vergütungsregelung zu erhöhen.
a) |
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufsichtsratsvergütung wird in der Satzung festgesetzt. § 21 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Grundvergütung
von jährlich 26.000,00 Euro (netto). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit zudem einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 100 % der Grundvergütung, der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 50 % der Grundvergütung. Die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird in jeweiliger
gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt. Ist das Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr im Amt, erhält es
die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Die Vergütung ist innerhalb von vier Wochen nach Billigung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat zahlbar.“
|
b) |
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß den in Abschnitt C.3 dieser Einladung
aufgenommenen Angaben zu beschließen.
|
|
12. |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und über die Änderung des § 2 der Satzung
Die Gesellschaft muss ihre Geschäftstätigkeit in einem sehr dynamischen wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Umfeld
regelmäßig prüfen und in der Lage sein, auch in einer mittel- und langfristigen Perspektive auf Veränderungen zu reagieren.
Solche Veränderungen können auch eine Anpassung der Geschäftsstrategie und der Unternehmensstruktur erfordern. Dies setzt
voraus, dass in der Satzung ein ausreichender und sicherer Handlungsrahmen vorgesehen ist, damit die Verwaltung die Ressourcen
der Unternehmensgruppe im Sinne der Gesellschaft und der Aktionäre auch künftig bestmöglich allokieren kann. Der Vorstand
und der Aufsichtsrat befürworten daher eine Anpassung des Unternehmensgegenstandes in § 2 der Satzung. Mit dem Änderungsvorschlag
soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Geschäftstätigkeit in weitere Bereiche der Gesundheitsversorgung zu erstrecken und
die Unternehmensstrukturen anzupassen, soweit dies für das Unternehmen und die Aktionäre sinnvoll und aussichtsreich erscheint.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird wie folgt geändert und § 2 der Satzung insgesamt wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Gegenstand des Unternehmens |
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist
– |
die Errichtung, der Betrieb und die Beratung von Einrichtungen der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, insbesondere
von Krankenhäusern, Ambulanzzentren, Medizinischen Versorgungszentren, Arztpraxen sowie von Kur-, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen
jeder Art,
|
– |
die Entwicklung, die Vermarktung, die Einrichtung und der Betrieb von IT-Lösungen und Software sowie die Entwicklung und die
Erbringung datengestützter Dienstleistungen zur Steuerung und Unterstützung kaufmännischer und klinischer Geschäftsprozesse
im Gesundheitsbereich einschließlich der Unternehmens- und IT-Beratung, insbesondere auch zur Verbesserung der Ressourcen-Steuerung
und zur wirtschaftlichen Nutzung medizinischer und medizintechnischer Infrastrukturen und Informationen in Einrichtungen der
Gesundheitsversorgung,
|
– |
die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding im Sinne einer Zusammenfassung von Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung,
deren Beratung und die Ausführung betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen im Gesundheitswesen,
|
– |
die Herstellung von Medizinprodukten und/oder Arzneimitteln, sowie
|
– |
die Verwaltung von Grundbesitz.
|
|
2. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen, diese zu erwerben
oder einzugliedern, Unternehmensverträge zu schließen und Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen. Sie kann sich
auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, zu Anlagezwecken Beteiligungen
an Unternehmen aller Art, auch außerhalb des Gesundheitsbereichs, als Finanzanlagen oder Finanzbeteiligungen zu erwerben,
zu verwalten und zu veräußern. Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung solcher Beteiligungen kann auch über abhängige
Gesellschaften erfolgen.“
|
|
13. |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und über die Änderung des § 1 der Satzung
Die Firmierung der Gesellschaft ist seit langer Zeit auf den Betrieb von Krankenhäusern bezogen und entsprach damit dem Geschäftsfeld,
in dem die Gesellschaft ganz überwiegend tätig war. Mit der Weiterentwicklung der Geschäftsstrategie und der neuen Positionierung
der Unternehmensgruppe im Gesundheitsmarkt, die der Vorstand in die Wege geleitet hat, erscheint die aktuelle Firma der Gesellschaft
auch im Hinblick auf die Präsentation des Unternehmens im Kapitalmarkt nicht mehr passend. Der Vorstand und der Aufsichtsrat
befürworten daher eine Änderung der Firma der Gesellschaft.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die Firma der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig MedNation AG. § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Die Firma der Gesellschaft lautet
|
|
14. |
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft entspricht in ihrer Struktur und in zahlreichen Bestimmungen noch dem Satzungstext, der im Zuge
der Gründung des Unternehmens vor über 20 Jahren beschlossen wurde. Seither wurde die Satzung mehrfach punktuell an eine veränderte
Gesetzeslage angepasst sowie gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung modifiziert. In verschiedener Hinsicht entsprechen
jedoch insbesondere jene Bestimmungen der Satzung, die seit der Gründung noch gar nicht oder zuletzt vor mehreren Jahren geändert
wurden, nicht mehr den Anforderungen an eine moderne Satzung, die auch den informationstechnischen Entwicklungen im Wirtschaftsleben
und am Kapitalmarkt angemessen ist.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat möchten daher vorschlagen, die Satzung der Gesellschaft insgesamt und mit einer veränderten
Paragraphenfolge neu zu fassen. Hiermit sollen jedoch insbesondere keine Änderungen des Sitzes, des Grundkapitals, der Zerlegung
des Grundkapitals in Stückaktien, der Aktienart, der Aktiengattung oder der Vertretungsregelung verbunden werden.
In den neuen Satzungstext, wie er hier zur Beschlussfassung vorliegt, sind die zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 11, 12 und
13 der heutigen Hauptversammlung vorgeschlagenen Satzungsänderungen bezüglich eines neuen genehmigten Kapitals, eines neuen
bedingten Kapitals, der Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung sowie der Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma
bereits einbezogen. Der zum jeweils genannten Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Text der zu ändernden bzw. neu aufzunehmenden
Satzungsbestimmung ist im neuen Satzungstext ohne Änderungen berücksichtigt, wobei die Bestimmungen zum genehmigten Kapital,
zum bedingten Kapital und zur Aufsichtsratsvergütung in die Systematik der neuen Satzung mit einer abweichenden Paragraphen-
bzw. Absatzbezeichnung eingegliedert wurden. Für den Fall, dass die zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 11, 12 und/oder 13 der
heutigen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse von den hierzu jeweils bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung
abweichen oder Beschlüsse zu einem oder zu mehreren der genannten Tagesordnungspunkte nicht gefasst oder abgelehnt werden,
erhält der neue Satzungstext die der jeweiligen Beschlussfassung entsprechende Fassung in einer gegebenenfalls adjustierten
Paragraphen- bzw. Absatzfolge.
Der vollständige Wortlaut der hier zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Satzung ist in Abschnitt C.4 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
einzusehen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die Satzung der Gesellschaft wird gemäß dem in Abschnitt C.4 dieser Einladung abgedruckten Satzungstext vollständig neu gefasst.
Für den Fall, dass die zu den Tagesordnungspunkten 6, 7, 11, 12 und/oder 13 der heutigen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
von den hierzu jeweils bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung abweichen oder Beschlüsse zu einem oder zu mehreren
der genannten Tagesordnungspunkte nicht gefasst oder abgelehnt werden, erhält der neue Satzungstext die der jeweiligen Beschlussfassung
entsprechende Fassung in einer gegebenenfalls adjustierten Paragraphen- bzw. Absatzfolge.
|
B. Berichte des Vorstands
B.1 |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022
/ I auszuschließen
Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag der Verwaltung, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen, das eine Ermächtigung
des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre umfassen soll.
Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das zuletzt von der Hauptversammlung am 8. Juli 2014 beschlossene
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014 / I) wurde innerhalb der bis zum 1. Juli 2019 befristeten Ermächtigung nicht
ausgenutzt und kann auch nicht mehr ausgenutzt werden. Es soll daher, wie zu Tagesordnungspunkt 5 der heutigen Hauptversammlung
vorgeschlagen, aufgehoben und aus der Satzung gestrichen werden.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen
und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls
auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust
zu decken. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist ein der Höhe nach ausreichendes genehmigtes Kapital. Die Verwaltung schlägt
den Aktionären daher vor, ein Genehmigtes Kapital 2022 / I zu schaffen, dessen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
an das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft angepasst ist und das bis zum 11. Juli 2027 ausgenutzt werden kann. Der Vorstand
soll folglich ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. Juli 2027 das Grundkapital der
Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2022 / I sowohl für
Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.
Grundsätzlich soll allen Aktionären bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022 / I ein Bezugsrecht gemäß den gesetzlichen
Vorschriften eingeräumt werden. Der Vorstand der Gesellschaft soll jedoch in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen
die Möglichkeit erhalten, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen, um im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren
und andererseits strategische Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage
nur erlaubt sein,
– |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
|
– |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
– |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise
den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
|
– |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf
die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden oder in
derselben Hauptversammlung beschlossenen anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
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Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern:
a) |
Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage möglich sein, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt.
Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss stets darauf bedacht sein, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und
ihre Ertragskraft zu stärken. Hierzu kann es sinnvoll sein, andere Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder attraktive
Sachwerte – beispielsweise Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehen – zu erwerben.
Bietet sich hierzu eine Gelegenheit, muss die Gesellschaft in der Lage sein, einen solchen Erwerb auch im Interesse ihrer
Aktionäre schnell, flexibel und liquiditätsschonend realisieren zu können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass im Rahmen solcher Transaktionen meist sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen, die nicht immer in Geld erfüllt
werden sollen oder erfüllt werden können. Zudem verlangen auch die Inhaber der zum Verkauf stehenden Unternehmen oder Akquisitionsobjekte
zuweilen von sich aus als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Erwerbers. Damit die Gesellschaft auch in solchen Fällen
attraktive Unternehmen bzw. Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten.
Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, bei dessen Ausnutzung der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses eröffnet der Gesellschaft somit
den notwendigen Handlungsspielraum, um Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere Sachwerte im
Zusammenhang mit einer Akquisition erwerben zu können.
Ein Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals führt im Ergebnis zwar zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre, jedoch wäre im Falle der Einräumung des gesetzlichen
Bezugsrechts der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Sachwerten im Zusammenhang
mit einer Akquisition aus den dargelegten Gründen regelmäßig nicht möglich. Die mit dem Erwerb für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile wären mithin nicht erreichbar. Der Vorstand wird im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen allerdings sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben;
er wird hierbei auch den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen, wobei eine schematische Anknüpfung an den
Börsenpreis jedoch nicht vorgesehen ist.
Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben im dargestellten Sinne, die eine Ausnutzung
des genehmigten Kapitals und einen Bezugsrechtsausschluss erfordern, bestehen derzeit nicht.
|
b) |
Das Bezugsrecht soll ferner für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis ermöglichen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei
einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Ein denkbarer Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge nur sehr gering.
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c) |
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs-
oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten – hier im
Folgenden gemeinsam „Schuldverschreibungen“ genannt – zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt enthalten die Anleihebedingungen in der Regel einen
Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit, den Verwässerungsschutz zu gewährleisten, besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern
der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird, wie es Aktionären
zusteht. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die neuen Aktien ausgeschlossen werden. Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes lediglich der
Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung
für die Gesellschaft jedoch sehr viel aufwändiger und jedenfalls mit höheren Kosten verbunden. Zudem würde es den Kapitalzufluss
aus der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten mindern. Eine
Begebung von Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz wäre für den Markt wesentlich unattraktiver und würde daher nicht
den Interessen der Aktionäre an einer angemessenen und kohärenten Finanzausstattung der Gesellschaft dienen.
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d) |
Schließlich soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die neuen Aktien gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf
die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Gesellschaft kann auf
diese Weise zusätzliches Eigenkapital bei etwaigem Finanzbedarf kurzfristig beschaffen und zugleich schnell und flexibel Marktchancen
für eine optimale Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen, ohne das mit einem hohen
Aufwand verbundene Bezugsrechtsverfahren durchführen zu müssen. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient auch dem Interesse der
Gesellschaft an der Erzielung eines möglichst hohen Ausgabekurses, da eine Platzierung der neuen Aktien nahe am Börsenkurs
ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag ermöglicht wird. Zudem können auch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland
gewonnen werden.
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Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats einen etwaigen Abschlag auf den
Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen binnen kürzester Zeit nicht auszuschließen
sind, soll im Vorhinein noch nicht festgelegt werden, ob hierfür ein aktueller, nur wenige Tage umfassender Durchschnittskurs
vor der Beschlussfassung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder ein tagesaktueller Kurs als Grundlage genommen
wird. Ein Abschlag auf den Börsenkurs wird jedoch keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Der Vorstand und der
Aufsichtsrat werden die Festlegung des Ausgabepreises im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Verhältnisse
sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird dabei bestrebt sein, einen möglichst hohen Veräußerungspreis zu erzielen, und einen Abschlag
auf den Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über die Börse zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen.
Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem auf 10 % des
Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung beziehungsweise, wenn dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss begrenzt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt der Erteilung
dieser Ermächtigung bestehenden oder in derselben Hauptversammlung beschlossenen anderweitigen Ermächtigung des Vorstands
zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
Durch die Begrenzung der Zahl der auszugebenden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien
nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss
zwangsläufig verbundene Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils können Aktionäre,
die ihre Beteiligungsquote und ihren Stimmrechtsanteil erhalten möchten, im Übrigen durch einen Erwerb neuer Aktien über die
Börse zu annähernd gleichen Bedingungen kompensieren.
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat haben außerdem davon abgesehen, in den Beschlussvorschlag
eine generelle, an der Höhe des Grundkapitals orientierte prozentuale Begrenzung eines Bezugsrechtsausschlusses – etwa auf
20 % des Grundkapitals – aufzunehmen. Eine solche Begrenzung würde in Anbetracht der vergleichsweise geringen Höhe des Grundkapitals
die Möglichkeiten der Gesellschaft, insbesondere andere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen zu erwerben,
von vornherein einengen. Hierdurch würden der Gesellschaft zugleich Chancen genommen, durch eine attraktive Akquisition die
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erweitern und den Wert des Unternehmens auch im Interesse der Aktionäre nachhaltig
zu steigern. Daher soll dem Vorstand nicht durch eine zusätzliche, über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichende und sehr
weitgehende Einschränkung des Bezugsrechtsausschlusses die Möglichkeit verwehrt werden, das genehmigte Kapital auch unter
Ausschluss des Bezugsrechts im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und gemäß den hier dargestellten Erwägungen auszunutzen. Vorstand
und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen,
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer
Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss unterrichten.
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B.2 |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auszuschließen
Zu Tagesordnungspunkt 7 schlägt die Verwaltung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals vor.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen
und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls
auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust
zu decken. Eine angemessene Kapitalausstattung und eine ausreichende Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die Entwicklung
des Unternehmens. Je nach Marktlage und mit Rücksicht auf die konkreten Finanzierungsbedürfnisse des Unternehmens können durch
die Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder auch durch eine Kombination dieser Instrumente, gegebenenfalls
auch in Ergänzung mit anderen Finanzierungsinstrumenten wie einer Kapitalerhöhung, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten genutzt
werden. Auf diese Weise kann dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zugeführt und gegebenenfalls auch die Kapitalstruktur
der Gesellschaft optimiert werden. Außerdem eröffnet die Ausgabe von Schuldverschreibungen eine Möglichkeit, neue Investoren
einschließlich sogenannter Ankerinvestoren zu gewinnen. Schuldverschreibungen bieten somit neben oder zusammen mit anderen
üblichen Formen der Eigen- oder Fremdkapitalaufnahme eine attraktive Finanzierungsalternative am Kapitalmarkt.
In der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen auf 20.000.000,00 Euro und auf die
Ausgabe von höchstens bis zu 1.560.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien begrenzt werden. Die in den Beschlussvorschlag
aufgenommenen Möglichkeiten zur Einräumung von Wandel- bzw. Optionsrechten, zur Begründung von Wandlungspflichten und zur
weiteren Ausgestaltung des Finanzierungsinstruments geben der Gesellschaft die notwendige Flexibilität, Schuldverschreibungen
selbst oder über Konzernunternehmen, die unter der Leitung der Gesellschaft stehen, zu marktgerechten Kondition erfolgreich
zu platzieren.
Grundsätzlich besteht gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Bezugsrecht der Aktionäre, wenn die Gesellschaft Schuldverschreibungen
ausgibt. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen
an Kreditinstitute oder vergleichbare Institute mit der Verpflichtung auszugeben, diese den Aktionären entsprechend dem jeweiligen
Bezugsrecht zum Bezug anzubieten.
Dem Vorstand der Gesellschaft soll jedoch in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen die Möglichkeit eingeräumt werden,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren und andererseits strategische
Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage erlaubt sein,
(i) |
soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
|
(ii) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsrechten, Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten aus von
der Gesellschaft oder Konzernunternehmen ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen
ein Bezugsrecht in jenem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder bei
der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde;
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(iii) |
sofern Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
begeben werden;
|
(iv) |
sofern Schuldverschreibungen gegen Geldleistung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen
mit einem Optionsrecht, einem Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser
Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist der anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt
der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern:
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis ermöglichen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und marktkonform, um ein praktisch handhabbares
Bezugsverhältnis herstellen zu können. Zudem ist der mögliche Verwässerungseffekt aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
in der Regel sehr gering.
Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger bereits ausgegebener Schuldverschreibungen
kann vorteilhaft sein, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus
ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Der hier vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts liegt
damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Außerdem soll der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen können, wenn die
Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden. Dies soll dem Vorstand insbesondere die Möglichkeit eröffnen, die
Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Zuge eines (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände
oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
erwerben zu können. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss stets darauf bedacht sein, ihre Wettbewerbsposition
zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Hierzu kann es sinnvoll sein, andere Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder attraktive Sachwerte – beispielsweise Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehen
– zu erwerben. Bietet sich hierzu eine Gelegenheit, muss die Gesellschaft in der Lage sein, einen solchen Erwerb auch im Interesse
ihrer Aktionäre schnell, flexibel und liquiditätsschonend realisieren zu können. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der
Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder Gelegenheiten reagieren
und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre ausnutzen. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung jedoch nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss
im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben im dargestellten
Sinne bestehen derzeit nicht.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft beschränkt. Auf diese Beschränkung ist eine anderweitige Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage und eine Veräußerung
von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer bereits zum Zeitpunkt
der Erteilung dieser Ermächtigung bestehenden anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss unter Ausschluss
des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass keine Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird. Der Ausschluss des Bezugsrechts gewährt der Gesellschaft in diesem Falle die erforderliche Flexibilität, um günstige
Kapitalmarktsituationen kurzfristig ausnutzen zu können, und um durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen
bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung sowie einen gegebenenfalls wesentlich höheren Mittelzufluss
zu erzielen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Bezugsrechtsemission von Schuldverschreibungen der Ausgabepreis
in der Regel erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, um Kursänderungsrisiken während der Bezugsfrist
zu vermeiden. Ferner wäre bei einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht die erfolgreiche Platzierung wegen
der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet oder doch jedenfalls mit zusätzlichem Aufwand und wesentlich
längeren Vorlauf- bzw. Vorbereitungszeiten verbunden. Da sich die Marktbedingungen in diesem Zeitraum wie auch während einer
Bezugsfrist ändern können, müsste ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag gewährt werden, um die Attraktivität der Konditionen
und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Da der Vorstand den
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
rechnerischen Marktwert festgelegen wird, werden die Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihrer Beteiligung am Grundkapital
angemessen und ausreichend geschützt. Der Vorstand wird bei der Preisfestsetzung den Abschlag von diesem Marktwert unter Berücksichtigung
der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten, so dass der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf
die Schuldverschreibungen auf nahe null sinkt. Den Aktionären kann demzufolge durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter
wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten,
können dies durch einen Zukauf über den Markt zeitnah zur Festsetzung der Ausgabekonditionen der Schuldverschreibungen zu
annähernd gleichen Konditionen erreichen.
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des
gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat haben außerdem davon abgesehen, in den Beschlussvorschlag
eine generelle, an der Höhe des Grundkapitals orientierte prozentuale Begrenzung eines Bezugsrechtsausschlusses – etwa auf
20 % des Grundkapitals – aufzunehmen. Eine solche Begrenzung würde in Anbetracht der vergleichsweise eher geringen Höhe des
Grundkapitals die Möglichkeiten der Gesellschaft, insbesondere andere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen
zu erwerben, von vornherein einengen. Hierdurch würden der Gesellschaft zugleich Chancen genommen, durch eine attraktive Akquisition
die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu erweitern und den Wert des Unternehmens auch im Interesse der Aktionäre nachhaltig
zu steigern. Daher soll dem Vorstand nicht durch eine zusätzliche, über die gesetzlichen Vorgaben hinausreichende und sehr
weitgehende Einschränkung des Bezugsrechtsausschlusses die Möglichkeit verwehrt werden, die Ermächtigung zur Begebung von
Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und gemäß
den hier dargestellten Erwägungen auszunutzen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss unterrichten.
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B.3 |
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung über
die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Verwendung eigener Aktien auszuschließen
Der Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 11.
Juli 2027 eigene Aktien bis zu einem Anteil, der 10 % des aktuellen Grundkapitals nicht überschreiten darf, zu erwerben. Der
Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass der Vorstand auch künftig zum Erwerb eigener Aktien im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der aktuellen Grundkapitalziffer ermächtigt sein soll, wobei in verschiedenen
Konstellationen der Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten der Aktionäre beim Erwerb und der Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung der eigenen Aktien erforderlich sein könnte.
Die Ermächtigung zum möglichen Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten beim Erwerb und zum möglichen Ausschluss
des Bezugsrechts bei der Verwendung der eigenen Aktien möchte der Vorstand wie folgt erläutern:
a) |
Beim Erwerb der eigenen Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre gemäß § 53 a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene
Erwerb eigener Aktien über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebotes oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz
Rechnung.
Im Beschlussvorschlag ist zunächst vorgesehen, dass das Volumen des öffentlichen Kaufangebots bzw. das Volumen der Annahme
der von Aktionären abgegebenen Verkaufsofferten begrenzt werden kann. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist
bzw. nicht alle Verkaufsangebote der Aktionäre aufgrund einer Volumenbegrenzung angenommen werden können, kann der Erwerb
seitens der Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien durchgeführt werden. Der hiermit gegebenenfalls verbundene
partielle Ausschluss eventueller Andienungsrechte ist in den genannten Fällen gerechtfertigt, weil nur auf diese Weise der
Erwerbsvorgang in einem vernünftigen wirtschaftlichen Rahmen durchgeführt werden kann. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Diese Regelung eröffnet zum
einen die Möglichkeit, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende Benachteiligung
von Kleinaktionären zu vermeiden, sie vereinfacht aber auch die technische Abwicklung des Erwerbsvorgangs. Schließlich soll
eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.
Dabei können insbesondere die Erwerbsquote sowie die Anzahl der vom andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien gerundet werden,
um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darstellen zu können. Der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
ist nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats insoweit erforderlich und angemessen.
Für den Fall, dass die Gesellschaft den Aktionären Andienungsrechte gewährt, sieht der Beschlussvorschlag außerdem die Möglichkeit
vor, dass eine gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden
Aktien festgelegte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie an die Gesellschaft berechtigt, und dass ein Andienungsrecht
auch für eine Anzahl Aktien zugeteilt werden kann, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt.
Da Bruchteile von Andienungsrechten nicht zugeteilt werden sollen, müssen in den genannten Fällen die sich rechnerisch eventuell
ergebenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen werden, um den Erwerb der Aktien in wirtschaftlich sinnvoller Weise abwickeln
zu können.
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b) |
Die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht ferner verschiedene Möglichkeiten vor, die eigenen Aktien
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu verwenden.
Zum einen können die Aktien eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. In diesem
Falle würde das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt. Außerdem ist vorgesehen, dass der Vorstand eigene Aktien über
die Börse veräußern kann. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse dem Gleichbehandlungsgebot
des § 53 a AktG. Das Gleichbehandlungsgebot wird auch im Falle der Veräußerung eigener Aktien im Wege eines an alle Aktionäre
gerichteten Verkaufsangebotes gewahrt, wozu der Vorstand ebenfalls ermächtigt werden soll. Die Ermächtigung sieht vor, dass
der Vorstand in diesem Fall das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen kann, wodurch die Darstellung
eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses ermöglicht werden soll. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder über einen Verkauf an der Börse oder in sonstiger für die Gesellschaft vorteilhaften
Weise verwertet. Ein denkbarer Verwässerungseffekt wäre wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge nur sehr gering.
Darüber hinaus soll der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch ermächtigt werden, eigene Aktien
an Dritte gegen Barzahlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Veräußerungspreis darf dabei
in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion an der Düsseldorfer Wertpapierbörse am Tag der verbindlichen Abrede mit den Dritten
ermittelten Börsenkurs um mehr als 5 % unterschreiten; wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder
ist er zum Zeitpunkt der verbindlichen Abrede mit den Dritten noch nicht ermittelt, so ist der zuletzt an der Düsseldorfer
Wertpapierbörse ermittelte Schlusskurs der Aktie maßgeblich. Diese Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der
Veräußerung der eigenen Aktien. Aufgrund der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
kann die Gesellschaft die sich unter Berücksichtigung einer günstigen Börsensituation bietenden Chancen schnell und flexibel
nutzen und durch eine Veräußerung beispielsweise an institutionelle Anleger weitere Aktionäre im In- und Ausland gewinnen.
Im Vergleich zu einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht führt der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös
zu einem höheren Mittelzufluss und dient damit der größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Zudem ist die vorgeschlagene
Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt, wobei bei der Ausübung der Ermächtigung eine anderweitige
Ausgabe von Aktien nach Maßgabe der im Beschlussvorschlag hierzu enthaltenen Regelung zu berücksichtigen ist, soweit diese
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass die in §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgeschriebene Kapitalgrenze in Höhe von 10 % unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen, die bereits
bestehen oder in derselben Hauptversammlung beschlossen wurden, mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses eingehalten
wird. Durch den beschränkten Umfang der Ermächtigung zur Veräußerung und durch die marktnahe, am jeweils aktuellen Börsenkurs
orientierte Festsetzung des Veräußerungspreises werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten und zu gewähren, wozu das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein soll. Die Gesellschaft steht im nationalen, europäischen und auch globalen Wettbewerb.
Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbssituation mit anderen Unternehmen
zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Die im Interesse der
Aktionäre sowie im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Unternehmenszusammenschluss
oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen durch die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft zu verwirklichen. Die Praxis der Unternehmensübernahmen bzw. des Beteiligungserwerbs zeigt, dass als Gegenleistung
für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Diesem
Zweck soll zum einen das genehmigte Kapital dienen, dass gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossen
und in einem neu anzufügenden § 4 Abs. 6 der Satzung geregelt werden soll; darüber hinaus soll der Gesellschaft aber auch
die Möglichkeit eingeräumt werden, zurückerworbene eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen. Aus diesem Grund muss
der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten und gewähren zu können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung eröffnet der Gesellschaft somit den notwendigen Spielraum, Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel nutzen zu können,
ohne auf eine wegen der erforderlichen Handelsregistereintragung langwierigere Kapitalerhöhung angewiesen zu sein. Um solche
Transaktionen schnell und flexibel nutzen zu können, ist es auch erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien
unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall
verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden bei der Preisfestsetzung
in jedem Falle die Interessen der Gesellschaft berücksichtigen. Dabei wird sich der Vorstand bei der Bemessung des Wertes
der als Gegenleistung zu verwendenden Aktien am Börsenpreis orientieren. Um Schwankungen des Börsenpreises Rechnung zu tragen
und die notwendige Flexibilität in den Verhandlungen zu haben, ist jedoch eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis
nicht vorgesehen.
Konkrete Pläne, diese Ermächtigung zu nutzen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll, wenn sich
Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen
konkretisieren. Er wird diese Ermächtigung nur ausnutzen, wenn der Zusammenschluss oder der Erwerb unter Gewährung eigener
Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Ausschluss von Andienungsrechten
bzw. des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen und aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung
eigener Aktien berichten.
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C. Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung
C.1 |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (zu Tagesordnungspunkt 9)
Der Aufsichtsrat hat am 16. Dezember 2021 das folgende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft beschlossen:
Zielsetzung und Strategiebezug des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist auf eine nachhaltige positive Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet, die langfristig
zu einer Steigerung sowohl des Unternehmenswertes als auch des Aktienkurses führen soll. Die Grundlage hierfür ist die erfolgreiche
Realisierung der Geschäftsstrategie und der Unternehmensplanung in den kommenden Jahren, die auf eine bessere Positionierung
im Gesundheitsmarkt, die Stabilisierung und Verbesserung der Ertragslage sowie die Adjustierung der Binnenstrukturen innerhalb
der Unternehmensgruppe ausgerichtet sind.
Das Vergütungssystem soll grundsätzlich wirtschaftliche Anreize setzen, die Geschäftsstrategie der Gesellschaft erfolgreich
umzusetzen. Zugleich muss darauf geachtet werden, dass keine unnötig komplexen Vergütungsmodelle gewählt werden, die der Größe
und der Struktur der Gesellschaft nicht angemessen wären. Der Aufsichtsrat befürwortet daher eine Vergütungsstruktur, die
eine Festvergütung mit einer variablen Komponente kombiniert, deren Ziel und Höhe bevorzugt an der Entwicklung des Börsenkurses
der Aktien sowie an der Marktkapitalisierung orientiert sein soll und die teilweise anstelle einer Geldzahlung auch eine Zuteilung
von Aktien der Gesellschaft vorsehen kann, für die eine angemessene Haltefrist vereinbart wird. Der variable Vergütungsbestandteil
soll auf diese Weise eine deutliche und nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts fördern und zugleich den Vorstand zu
einem hohen, längerfristigen Engagement motivieren, das für eine kontinuierliche positive Weiterentwicklung der Unternehmensstrategie
und Unternehmensstruktur unerlässlich ist.
Die Gewährung einer erfolgsabhängigen, variablen Vergütungszusage setzt jedoch voraus, dass die künftige Unternehmensstrategie
und Unternehmensplanung und hierbei insbesondere die marktgerechte Ausrichtung der Geschäftstätigkeit sowie der Unternehmensstrukturen
konzipiert sind. Die Erfolgsziele, die Höhe und die weiteren Bedingungen einer variablen Vergütung können sonach erst dann
sinnvoll ausgearbeitet und festgelegt werden, wenn die zugrundeliegenden Ausgangspunkte und Parameter für eine sinnvolle Incentivierung
ausreichend definiert sind. Der Aufsichtsrat wird eine variable Vergütungskomponente für den Vorstand stets vereinbaren, wenn
und sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Vergütungssystem ist dies noch
nicht der Fall.
Das Vergütungssystem enthält somit einerseits die notwendige strategiebezogene und auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
ausgerichtete Incentivierung des Vorstands, und steht andererseits im Einklang mit der Größe und der Lage der Gesellschaft.
Zugleich möchte der Aufsichtsrat dem Vorstand der Gesellschaft angemessene, marktübliche Bezüge anbieten, die eine wettbewerbsfähige
und leistungsfördernde Vergütung ermöglichen und die Bindung des Vorstands an das Unternehmen stärken.
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Gemäß § 87 AktG setzt der Aufsichtsrat die Vergütung für die Vorstandsmitglieder fest. Dies umfasst auch die Festlegung der
Zielvorgaben und der Höhe einer variablen Vergütung, die Festsetzung und Überprüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung
sowie die Umsetzung der Vergütungsregelungen in den Anstellungsverträgen.
Zur Vermeidung potenzieller Interessenskonflikte und zur Sicherstellung ausreichender Transparenz sind die Aufsichtsratsmitglieder
verpflichtet, alle Interessenskonflikte, insbesondere solche, die aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten,
Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft entstehen können, dem Aufsichtsrat zu Händen des Aufsichtsratsvorsitzenden
offenzulegen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenskonflikten muss das betreffende Aufsichtsratsmitglied
sein Amt niederlegen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über Interessenskonflikte und
deren Behandlung.
Der Aufsichtsrat setzt unter Berücksichtigung der mit dem Vorstand getroffenen vertraglichen Vereinbarungen den Gesamtbetrag
der jährlichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile fest. Die Ziele und Bedingungen für die Gewährung
der jährlichen erfolgsabhängigen Vergütung kann der Aufsichtsrat auch für mehrere aufeinander folgende Geschäftsjahre festlegen,
um eine kontinuierliche, an denselben Kriterien orientierte und transparente Steigerung der Zielmarken über einen längeren
Zeitraum zu erreichen.
Bei der Festsetzung und Überprüfung der erfolgsunabhängigen festen Vergütung, der erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie
aller sonstigen Vergütungsbestandteile achtet der Aufsichtsrat insbesondere darauf, dass die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und der
üblichen Vergütung entsprechen.
Die Üblichkeit der Vergütung beurteilt der Aufsichtsrat auf der Grundlage eines horizontalen sowie eines vertikalen Vergleichs.
Für den horizontalen Vergleich hat der Aufsichtsrat eine Vergleichsgruppe gebildet, der fünf national bzw. international tätige
Unternehmen angehören, die aufgrund ihrer Größe und/oder ihres Geschäftsfeldes für die Beurteilung der Vorstandsvergütung
als Vergleichsgrundlage ausgewählt wurden. Zusätzlich wird als Kontrollwert der Durchschnitt der Gesamtvergütung der im SDAX
notierten Unternehmen in die Beurteilung einbezogen. Für den vertikalen Vergleich berücksichtigt der Aufsichtsrat die Höhe
der Mitarbeitergehälter, indem sowohl die Höhe der Gesamtbezüge als auch die Höhe der erfolgsunabhängigen Vergütung des Vorstands
mit den entsprechenden höchsten, niedrigsten und durchschnittlichen Mitarbeitergehältern verglichen werden.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und beschließt Änderungen, wenn und
soweit dies erforderlich erscheint. Sofern der Aufsichtsrat bei Bedarf einen externen Vergütungsexperten hinzuzieht, achtet
der Aufsichtsrat auf dessen Unabhängigkeit gegenüber den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung kann insbesondere die Ausgestaltung, die Höhe
und die Fälligkeit der variablen Vergütung sowie der Nebenleistungen betreffen. Hierzu wird der Aufsichtsrat etwaige außergewöhnliche
geschäftliche und/oder finanzielle Entwicklungen des Unternehmens prüfen und im Hinblick auf eine Anpassung insbesondere der
Incentivierung der Vorstandsmitglieder bewerten.
Vergütungsstruktur
Die Vergütung des Vorstands soll grundsätzlich eine feste erfolgsunabhängige Vergütung, eine variable erfolgsabhängige Vergütung
sowie verschiedene übliche sonstige Leistungen (Nebenleistungen) umfassen. In Anbetracht der gegenwärtigen Lage des Unternehmens,
insbesondere auch aufgrund der notwendigen Adjustierung der Geschäftsstrategie, ist derzeit noch keine erfolgsabhängige, variable
Vergütungskomponente vereinbart. Der Anteil der jährlichen festen erfolgsunabhängigen Vergütung an der möglichen höchsten
jährlichen Gesamtvergütung – ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenleistungen – beträgt derzeit folglich 100 %.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex wird die Vergütungsstruktur auf eine
nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Für eine variable erfolgsabhängige Vergütung wird
der Aufsichtsrat nur solche Ziele festlegen, die auf anspruchsvollen finanziellen und strategischen Erfolgsparametern beruhen.
Die Erfolgsparameter müssen geeignet sein, die Vorstandsmitglieder zu einer nachhaltigen und mittel- sowie langfristig positiven
wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft anzuhalten.
Maximalvergütung
Unter Berücksichtigung der derzeit vereinbarten Vergütungsleistungen ergibt sich aus den Festsetzungen des Aufsichtsrats eine
jährliche Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder in Höhe von je 240.000,00 Euro. Sofern bis zur nächsten planmäßigen Billigung
des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung eine Anpassung der Vergütungshöhe durch den Aufsichtsrat beschlossen wird,
darf ein Maximalvergütungsbetrag in Höhe von 240.000,00 Euro nicht überschritten werden.
Einzelne Vergütungsbestandteile
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine jährliche feste erfolgsunabhängige Vergütung, die im jeweiligen Anstellungsvertrag
festgelegt ist und in zwölf gleichen monatlichen Raten jeweils nachträglich zum Ende eines Monats ausgezahlt wird.
Eine zusätzliche variable erfolgsabhängige Vergütung ist aus den dargelegten Gründen derzeit nicht vereinbart. Sofern eine
variable Komponente künftig vereinbart wird, werden sämtliche finanzielle Erfolgsziele auf wirtschaftlichen Kennzahlen beruhen,
die sich ohne Weiteres aus der Kursentwicklung, der Rechnungslegung und aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ergeben,
so dass der Aufsichtsrat eindeutig und klar feststellen kann, ob und in welchem Maße die Leistungskriterien erreicht wurden.
Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter der erfolgsabhängigen Vergütung wird ausgeschlossen
sein.
Schließlich erhält der Vorstand sonstige Leistungen, deren Höhe und Umfang vertraglich vereinbart sind. Diese sonstigen Leistungen
können Zuschüsse zu Vorsorgeversicherungen, die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung und eine verlängerte Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall umfassen.
Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
Die Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder wird für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied
vertraglich fest vereinbart und entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit erhalten Vorstandsmitglieder keine Zahlungen und/oder Nebenleistungen,
die den Wert von zwei Jahresvergütungen übersteigen (Abfindungs-Cap) oder die mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergüten. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem betreffenden Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet,
erhält das Vorstandsmitglied keine Zahlungen. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen
Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt
werden. Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels
ist nicht erteilt und nicht vereinbart.
Die Vorstandsmitglieder dürfen entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten nur ausüben, nachdem der Aufsichtsrat der
Gesellschaft der Ausübung der Nebentätigkeit zugestimmt hat.
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C.2 |
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (zu Tagesordnungspunkt
10)
Der Vorstand und der Aufsichtsrat erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im
letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung.
1. Vergütung des Vorstands
Die Vergütung des Vorstands entspricht dem vom Aufsichtsrat am 16. Dezember 2021 beschlossenen Vergütungssystem, das der Hauptversammlung
am 12. Juli 2022 zur Billigung gemäß § 120 a Abs. 1 AktG vorgelegt wird. Seit dem 01. Juni 2021 ist nur ein Vorstandsmitglied
bestellt.
Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine jährliche feste erfolgsunabhängige Vergütung, die in zwölf gleichen monatlichen
Raten jeweils nachträglich zum Ende eines Monats ausgezahlt wird. Eine variable erfolgsabhängige Vergütung ist derzeit nicht
zugesagt. Als Nebenleistungen sind Zuschüsse zu Vorsorgeversicherungen und die Einbeziehung in die von der Gesellschaft unterhaltene
D&O-Versicherung vereinbart.
Für die während des Geschäftsjahres 2021 aus dem Vorstand ausgeschiedenen Mitglieder galten hinsichtlich variabler Vergütungsbestandteile
sowie hinsichtlich der Vergütung für Tätigkeiten in anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe abweichende vertragliche
Vereinbarungen. Die Anstellungsverträge der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind vor dem Ablauf des Geschäftsjahres 2021
aufgehoben und beendet worden.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2021 aktive Mitglieder des Vorstands
Die gewährte Vergütung wird gemäß der zahlungsorientierten Sichtweise dargestellt. Eine Vergütung ist sonach gewährt, wenn
sie dem Vorstandsmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.
(in Tausend €)
Weitere Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Keinem Vorstandsmitglied wurden von einem Dritten Leistungen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt
oder im Geschäftsjahr 2021 gewährt.
Keinem Vorstandsmitglied wurden Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt. Keinem Vorstandsmitglied
wurden Leistungen für den Fall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt. Keinem Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit
im Laufe des Geschäftsjahres 2021 beendet hat, wurden in diesem Zusammenhang Leistungen zugesagt bzw. gewährt.
Dem früheren Vorstandsmitglied Herrn Dr. Küthmann wurden nach dessen Abberufung am 20. Oktober 2021 keine Bezüge mehr ausgezahlt.
Vergütungen, die Herr Dr. Küthmann in seiner Funktion als Geschäftsführer von Tochtergesellschaften der Unternehmensgruppe
bezogen hat, sind gemäß den vertraglichen Regelungen auf die von der Eifelhöhen-Klinik AG zugesagte Festvergütung angerechnet
worden. Für strittige Vergütungsansprüche von Herrn Dr. Küthmann wurde eine Rückstellung in Höhe von 195.000 EUR gebildet.
Die Bezüge des ehemaligen Vorstandsmitglieds Dr. Crovisier belaufen sich auf 50 TEUR (Vorjahr: 50 TEUR).
Tantieme
Herr Isenberg hat bis zum 31. Dezember 2022 keine Tantiemen-Vereinbarung. Ab dem Jahr 2023 erhält er eine leistungs- und erfolgsbezogene
Brutto-Tantieme (variable Vergütung). Die Höhe und Berechnungsgrundlage für die Folgejahre wird bis zum 30. September 2022
mit dem Aufsichtsrat vereinbart.
Herr Lotzkat erhielt zusätzlich eine Jahresvergütung von 2 % der Konzernjahresüberschusses der Eifelhöhen-Klinik AG, vermindert
um den Verlustvortrag des Vorjahres, max. 36.000,00 €.
Herr Dr. Küthmann erhielt zusätzlich eine Jahresvergütung von 3 % der Konzernjahresüberschusses der Eifelhöhen-Klinik AG,
vermindert um den Verlustvortrag des Vorjahres, max. 72.000,00 €.
Aufgrund des Konzernjahresfehlbetrages für das Geschäftsjahr 2021 entfallen die Tantiemen.
2. Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird gemäß § 21 Absatz 2 der Satzung von der Hauptversammlung der Gesellschaft festgesetzt.
Die folgende, derzeit gültige Vergütungsregelung wurde von der Hauptversammlung am 11. Juli 2017 zu Tagesordnungspunkt 4 beschlossen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Grundvergütung
von jährlich 26.000 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit zudem einen jährlichen Aufschlag in
Höhe von 100 % der Grundvergütung, der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 50°% der Grundvergütung. Die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird in jeweiliger
gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt. Ist das Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr im Amt, erhält es
die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Die Vergütung ist innerhalb von vier Wochen nach Billigung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat zahlbar.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2021 aktive Mitglieder des Aufsichtsrats
(in Tausend €)
Bis 2019 wurde die Vergütung des Aufsichtsrats zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgezahlt. Aufgrund des Urteils vom
27. November 2019 VR 23/19, VR 62/17 des Bundesfinanzhofes haben die obersten Finanzbehörden am 08. Juli.2021 bekannt gegeben,
dass Aufsichtsräte die eine feste vereinbarte Aufsichtsratvergütung erhalten keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
sind und somit nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines
vollen Geschäftsjahres angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Den Aufsichtsratsmitgliedern werden außerdem Spesen und Auslagen erstattet. Darüber hinaus sind die Aufsichtsratsmitglieder
in eine von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung einbezogen.
3. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderungen der Gesamtvergütung
Die folgende Tabelle (Gesamtvergütung) zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Gesamtvergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrates mit der Ertragsentwicklung der Unternehmensgruppe der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft.
Bei den Angaben zum Geschäftsjahr 2021 ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Veränderungen im Vorstand kein Vorstandsmitglied
während des gesamten Geschäftsjahres tätig war und jedes Vorstandsmitglied daher nur eine der jeweiligen Amtszeit im Geschäftsjahr
entsprechende anteilige Vergütung erhalten hat.
(in Tausend €)
*) keine Berechnung, aufgrund der anteiligen Vergütung
**) Entkonsolidierung von Eifelhöhen-Klinik Marmagen GmbH i.L.
Bonn, den 20. April 2022
Der Vorstand
Dirk Isenberg
|
Der Aufsichtsrat
Klaus Dirks (Vorsitzender)
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 163 Abs. 3 AktG
An die Eifelhöhen-Klinik AG, Bonn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Eifelhöhen-Klinik AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich
der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts der Eifelhöhen-Klinik AG, Bonn, enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten.
Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Düsseldorf, 21. April 2022
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Wolfgang Hohl
Wirtschaftsprüfer
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Dirk Rohde
Wirtschaftsprüfer
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C.3 |
Angaben zur Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 AktG (zu Tagesordnungspunkt 11)
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats obliegt die Beratung und Überwachung des Vorstands. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sollen
die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, deren Ausgestaltung und Höhe der Verantwortung, dem
zeitlichen Aufwand und den allgemeinen Anforderungen gerecht wird, die mit dem Amt eines Aufsichtsratsmitglieds verbunden
sind.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde bislang gemäß § 21 Abs.1 der Satzung durch einen Beschluss der Hauptversammlung
festgesetzt. Gemäß der zu Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 vorgeschlagenen Satzungsänderung soll
die Aufsichtsratsvergütung künftig in der Satzung festgelegt werden, um die Transparenz der Aufsichtsratsvergütung zu erhöhen.
Wird die Satzungsänderung von der Hauptversammlung beschlossen, bedürfen Änderungen der Vergütung gemäß den gesetzlichen Vorschriften
künftig eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft, wozu gegebenenfalls auch die Expertise eines externen
Vergütungsberaters einbezogen werden kann. Wenn und soweit eine Änderung der Vergütungsregelungen notwendig oder zweckmäßig
erscheint, werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten.
Bei der Überprüfung der Vergütungsregelungen und der Ausarbeitung von Änderungsvorschlägen ist es unvermeidlich, dass die
Aufsichtsratsmitglieder gleichsam in eigener Sache tätig werden; potenzielle Interessenskonflikte können daher nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Entscheidung über Änderungen der Vergütungsregelungen
auch nach der vorgeschlagenen Festsetzung der Vergütung in der Satzung allein der Hauptversammlung zugewiesen ist und die
Aufsichtsratsmitglieder hierzu nur Vorschläge formulieren können. Außerdem ist die Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern
tatsächlich gewährt wird, gemäß den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt und transparent. Die Vergütung wird von der
Gesellschaft ausgezahlt, deren Mitarbeiter – und in erster Linie der Vorstand – auch insoweit an die gesetzlichen Vorschriften
und an die Regelungen der Satzung gebunden sind. Aus den genannten Gründen ist die Gefahr, dass sich potenzielle Interessenskonflikte
der Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Vergütung rechtswidrig zulasten der Gesellschaft auswirken könnten,
als sehr gering einzuschätzen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist ausschließlich als Festvergütung geregelt. Eine variable oder sonst erfolgsabhängige
Vergütung ist nicht vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat stimmen überein, dass eine ausschließlich feste erfolgsunabhängige
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die nicht an den Unternehmenserfolg oder an bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen anknüpft,
der Stellung und den Aufgaben des Aufsichtsrats als unabhängiges Beratungs- und Überwachungsorgan der Gesellschaft gerecht
wird.
Gemäß den Vergütungsregeln, die von der Hauptversammlung festgesetzt wurden und die unverändert in eine neue Satzungsregelung
übernommen werden sollen, erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine jährliche Vergütung in Höhe von 26.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer,
wenn und soweit diese anfällt. Für bestimmte Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder eine erhöhte Vergütung.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag in Höhe von 100 % der Grundvergütung,
der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag in Höhe von 50 % der Grundvergütung.
Die erhöhte Vergütung ist unter Berücksichtigung der größeren Verantwortung und des höheren zeitlichen Aufwands, die mit der
Ausübung der jeweiligen Funktionen verbunden sind, gerechtfertigt und angemessen.
Aus den beschriebenen Festsetzungen der jährlichen Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich, dass der Höchstbetrag
der Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied entsprechend seiner Funktion unterschiedlich ausfällt. Der maximale Gesamtbetrag
der Vergütung, welche die Gesellschaft jährlich für den Aufsichtsrat aufbringt, ist von der Anzahl der Sitzungen des Aufsichtsrats
unabhängig und insofern auch der Höhe nach abschließend festgelegt.
|
C.4 |
Wortlaut der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Satzung (zu Tagesordnungspunkt 14)
„Satzung der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
I. Allgemeine Bestimmungen
|
§ 1 – Firma und Sitz der Gesellschaft
1. |
Die Firma der Gesellschaft lautet:
|
2. |
Der Sitz der Gesellschaft ist in Bonn.
|
§ 2 – Gegenstand des Unternehmens
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist
– |
die Errichtung, der Betrieb und die Beratung von Einrichtungen der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, insbesondere
von Krankenhäusern, Ambulanzzentren, Medizinischen Versorgungszentren, Arztpraxen sowie von Kur-, Diagnostik- und Therapieeinrichtungen
jeder Art,
|
– |
die Entwicklung, die Vermarktung, die Einrichtung und der Betrieb von IT-Lösungen und Software sowie die Entwicklung und die
Erbringung datengestützter Dienstleistungen zur Steuerung und Unterstützung kaufmännischer und klinischer Geschäftsprozesse
im Gesundheitsbereich einschließlich der Unternehmens- und IT-Beratung, insbesondere auch zur Verbesserung der Ressourcen-Steuerung
und zur wirtschaftlichen Nutzung medizinischer und medizintechnischer Infrastrukturen und Informationen in Einrichtungen der
Gesundheitsversorgung,
|
– |
die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding im Sinne einer Zusammenfassung von Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung,
deren Beratung und die Ausführung betriebswirtschaftlicher Aufgaben für Unternehmen im Gesundheitswesen,
|
– |
die Herstellung von Medizinprodukten und/oder Arzneimitteln, sowie
|
– |
die Verwaltung von Grundbesitz.
|
|
2. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen, diese zu erwerben
oder einzugliedern, Unternehmensverträge zu schließen und Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen. Sie kann sich
auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, zu Anlagezwecken Beteiligungen
an Unternehmen aller Art, auch außerhalb des Gesundheitsbereichs, als Finanzanlagen oder Finanzbeteiligungen zu erwerben,
zu verwalten und zu veräußern. Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung solcher Beteiligungen kann auch über abhängige
Gesellschaften erfolgen.“
|
§ 3 – Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr
1. |
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit eingegangen.
|
2. |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
|
II. Grundkapital und Aktien
|
§ 4 – Grundkapital
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 7.987.200,00 Euro und ist in 3.120.000 Stückaktien eingeteilt.
|
2. |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 11. Juli 2027 das Grundkapital der Gesellschaft
einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer,
auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022 / I). Der
Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.
Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
(i) |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
|
(ii) |
soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben;
|
(iii) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise
den Gläubigern entsprechender Wandlungspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in jenem Umfang zu gewähren,
wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
|
(iv) |
wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf
die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
|
|
3. |
Das Grundkapital ist um bis zu 3.993.600,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien
bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von
Optionsschuldverschreibungen und Wandelschulverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Beschluss
der Hauptversammlung vom 12. Juli 2022 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen bis zum 11. Juli 2027 begeben werden.
Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
der Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten bzw. Optionsrechten Gebrauch
machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihrer Pflicht zur Wandlung genügen, und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe
des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Anleihebedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreisen.
Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten
oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil (Bedingtes Kapital 2022 / I). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
|
§ 5 – Aktien
1. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber.
|
2. |
Ein Anspruch der Aktionäre auf eine Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, wenn und soweit nicht eine Verbriefung gemäß
den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft kann
Sammelurkunden über Aktien ausstellen.
|
3. |
Die Form der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest.
|
4. |
Bei der Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 AktG festgesetzt werden.
|
§ 6 – Zusammensetzung des Vorstands
1. |
Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
|
2. |
Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen sowie
stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
|
3. |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
|
4. |
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, werden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Hat
der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstands ernannt und besteht der Vorstand aus mindestens drei Mitgliedern, ist bei
Stimmengleichheit dessen Stimme ausschlaggebend.
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§ 7 – Vertretung der Gesellschaft
1. |
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt,
so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.
|
2. |
Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass ein Vorstandsmitglied einzelvertretungsbefugt ist, auch wenn mehrere Vorstandsmitglieder
bestellt sind. Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß §
181, 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.
|
§ 8 – Zusammensetzung des Aufsichtsrates
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
|
2. |
Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen
kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung gewählt,
die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit
beginnt, wird mitgerechnet. Die Wiederwahl ist zulässig.
|
3. |
Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt,
wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines
in den Aufsichtsrat nachgerückten Aufsichtsratsmitglieds erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied
bestellt ist, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
|
4. |
Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend
bestimmt.
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5. |
Jedes Mitglied oder Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder
an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung mit Wirkung zum Ende des auf die Erklärung folgenden Kalendermonats auch
ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden
sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist
zustimmen.
|
§ 9 – Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter
1. |
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 Absatz (2) dieser Satzung
bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt in einer Sitzung, die ohne besondere Einberufung im Anschluss an die Hauptversammlung
stattfindet, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor
Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
vorzunehmen.
|
2. |
Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden im Namen des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder, wenn dieser verhindert ist, von dessen Stellvertreter abgegeben.
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§ 10 – Geschäftsordnung und Ausschüsse
1. |
Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung
geben.
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2. |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen.
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§ 11 – Einberufung des Aufsichtsrates
1. |
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter mit
einer Frist von vierzehn Tagen einberufen. Die Einberufung kann mündlich, schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder
durch den Einsatz elektronischer Telekommunikationsmittel (zum Beispiel per E-Mail) erfolgen. Bei der Berechnung der Frist
werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
die Frist abkürzen.
|
2. |
Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und die Beschlussvorschläge zu übermitteln. Ergänzungen
der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall vorliegt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.
|
3. |
Eine einberufene Sitzung kann vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter
nach pflichtgemäßem Ermessen aufgehoben oder verlegt werden.
|
§ 12 – Beschlussfassung des Aufsichtsrates
1. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und an der Beschlussfassung mindestens
drei Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in einer Abstimmung der
Stimme enthält. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der nicht rechtzeitig angekündigt war, ist nur
zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung
zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden
festgesetzten Frist widersprochen hat.
|
2. |
Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrates führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung,
dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden,
sowie die Art, das Verfahren und die Reihenfolge der Abstimmungen.
|
3. |
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben
sind. Dies gilt auch für Wahlen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter,
ob eine erneute Abstimmung in derselben Sitzung durchgeführt wird. Bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand
in derselben Sitzung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates zwei Stimmen; dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
steht das Zweitstimmrecht nicht zu.
|
4. |
Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen
lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
|
5. |
Beschlüsse werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche, telegraphische,
fernmündliche, fernschriftliche oder durch moderne Telekommunikationsmittel (zum Beispiel durch Telefon- oder Videokonferenzen
oder per E-Mail) übermittelte Stimmabgabe zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder, im Falle seiner Verhinderung,
dessen Stellvertreter aus besonderen Gründen anordnet; die Vorschriften des § 11 dieser Satzung sind in diesem Falle entsprechend
anzuwenden. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates hiergegen besteht nicht.
|
6. |
Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
Leiter der jeweiligen Sitzung und im Falle einer Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates
oder, im Falle seiner Verhinderung, von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
|
§ 13 – Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Grundvergütung
von jährlich 26.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit zudem einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 100 % der Grundvergütung, der stellvertretende Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit einen jährlichen Aufschlag
in Höhe von 50 % der Grundvergütung. Die von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird in jeweiliger
gesetzlicher Höhe zusätzlich gezahlt. Ist das Mitglied des Aufsichtsrats nicht das gesamte Geschäftsjahr im Amt, erhält es
die vorgenannte Vergütung zeitanteilig. Die Vergütung ist innerhalb von vier Wochen nach Billigung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat zahlbar.
|
2. |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern notwendige Auslagen nach Vorlage geeigneter Nachweise. Die auf die
Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder entfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des
Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
|
§ 14 – Versicherung
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Versicherungsprämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
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§ 15 – Änderungen der Satzungsfassung
|
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.
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§ 16 – Einberufung der Hauptversammlung
1. |
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat der Gesellschaft einberufen.
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit mehr
als 100.000 Einwohnern statt.
|
2. |
Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert
sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß § 18 Absatz (2) dieser Satzung.
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3. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung teilweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen wird.
Die Einzelheiten der Bild- und Tonübertragung werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.
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§ 17 – Ordentliche Hauptversammlung
1. |
Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.
|
2. |
Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl des Abschlussprüfers,
sofern die Wahl gesetzlich vorgeschrieben ist, über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
|
§ 18 – Teilnahme an der Hauptversammlung
1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre
Aktien gemäß Absatz (2) dieser Bestimmung rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme
gemäß Absatz (3) dieser Bestimmung nachgewiesen haben.
|
2. |
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor
der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Einzelheiten der Anmeldung
werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
3. |
Für die Berechtigung gemäß Absatz 1 reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzers durch den Letztintermediär
gemäß § 67 c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt
beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
|
4. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und
ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können. Die Ermächtigung umfasst auch Festlegungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der
Rechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation. Die Einzelheiten der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung
einschließlich der Ausübung der Aktionärsrechte im Wege elektronischer Kommunikation werden zusammen mit der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
5. |
Soweit rechtlich zulässig, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden, dass eine Hauptversammlung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auch ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle
Hauptversammlung abgehalten wird.
|
§ 19 – Stimmrecht
1. |
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
|
2. |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in gleicher Weise erteilt werden. Die Ausübung der Vollmacht
durch Stimmrechtsvertreter ist ausgeschlossen, wenn bei der Bevollmächtigung keine Weisungen erteilt werden. Die Einzelheiten
für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt.
|
3. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, hierzu Bestimmungen zum
Verfahren festzulegen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Lässt der Vorstand die Briefwahl
zu, werden auf diesem Weg abgegebene Stimmen ungültig, sobald der Aktionär an der Versammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilnimmt.
|
§ 20 – Leitung der Hauptversammlung
1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind weder der Vorsitzende des Aufsichtsrates noch dessen Stellvertreter anwesend, so ist
der Versammlungsleiter von den anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen.
|
2. |
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Art, das Verfahren sowie die Reihenfolge der Abstimmungen; er kann
insbesondere festlegen, dass mehrere Abstimmungen in einem Sammelgang zusammengefasst werden. Der Vorsitzende kann eine von
der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie eines einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Der Vorsitzende ist ermächtigt,
die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zuzulassen.
|
§ 21 – Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz zwingend eine größere
Mehrheit vorschreibt.
|
2. |
Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet
das Los.
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VI. Jahresabschluss und Verwendung des Bilanzgewinns
|
§ 22 – Jahresabschluss und Lagebericht
1. |
Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Konzernjahresabschluss sowie,
sofern gesetzlich vorgeschrieben, den Lagebericht und Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Abschlussprüfer
vorzulegen.
|
2. |
Nach der Vorlage des Prüfungsberichts hat der Vorstand den Jahresabschluss und gegebenenfalls Konzernjahresabschluss, den
Lagebericht und Konzernlagebericht, sofern diese zu erstellen waren, sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat
zur Prüfung vorzulegen und dem Aufsichtsrat zugleich einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns mitzuteilen, über
den die Hauptversammlung beschließen soll.
|
3. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und gegebenenfalls Konzernjahresabschluss, den Lagebericht und Konzernlagebericht,
sofern diese zu erstellen waren, zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung der Hauptversammlung zu berichten.
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§ 23 – Gewinnverwendung
1. |
Die Hauptversammlung beschließt nach Maßgabe des festgestellten Jahresabschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns.
|
2. |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann sie einen Betrag in Höhe bis zur Hälfte des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einstellen. Beträge, die in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen sind, und ein etwaiger Verlustvortrag
sind vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
|
§ 24 – Bekanntmachungen und Informationen
1. |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
|
2. |
Die Gesellschaft kann den Aktionäre Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, soweit die Voraussetzungen
des § 49 Abs. 3 WpHG vorliegen. Die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 125 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation
beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, die Mitteilungen auch in Papierform zu
versenden.“
|
|
D. Hinweise für die Teilnahme an der Hauptversammlung
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung nur diejenigen Personen
berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt
am Dienstag, dem 21. Juni 2022, 00:00 Uhr MESZ,
|
– im Folgenden der „Nachweisstichtag“ – Aktionäre der Gesellschaft sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung unter Nachweis
ihrer Berechtigung angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss auf den Nachweisstichtag bezogen sein und kann
entweder durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67 c Abs. 3 AktG oder durch den Letztintermediär anderweitig
in Textform ausgestellt und der Gesellschaft übermittelt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen gemäß § 23 der Satzung mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also spätestens am
Dienstag, dem 5. Juli 2022, 24.00 Uhr MESZ,
|
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen:
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889 690 633 oder E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur diejenige Person, die den Nachweis rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit
der Festlegung des Nachweisstichtags ist keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Auch im Falle der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und für den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben somit keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und
das Stimmrecht auszuüben.
Nach dem rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle
werden den Aktionären die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Anmeldestelle unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
|
2. |
Bevollmächtigung und Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten,
zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten
und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und der
rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
sofern keine Vollmacht gemäß § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular
benutzen, das sie zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten. Das Formular ist auch auf der Eintrittskarte für die Hauptversammlung
abgedruckt und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist an die folgende
Adresse zu richten:
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889 690 655 oder E-Mail: eifelhoehen-klinik@better-orange.de
|
Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
abgerufen werden. Diejenigen Aktionäre, die das Vollmachtsformular nicht verwenden möchten, können stattdessen auch eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden,
dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft
der Nachweis übersandt wird. Die Vorschriften des § 135 AktG bleiben unberührt.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis
Montag, den 11. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, |
unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden:
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889 690 655 oder E-Mail: eifelhoehen-klinik@better-orange.de
|
Der vorstehend genannte Zeitpunkt ist auch maßgeblich, wenn die Erteilung der Vollmacht durch eine Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall.
Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls unmittelbar gegenüber der Gesellschaft unter
der vorgenannten Adresse bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung gemäß § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären und
anderen in § 135 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
rechtzeitig übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären
zusammen mit der Anmeldebestätigung übermittelt und im Übrigen den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf
Verlangen zugesandt. Das Formular ist auch auf der Eintrittskarte abgedruckt und kann außerdem auf der Webseite der Gesellschaft
unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
abgerufen werden. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft
in Textform übermittelt werden.
Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wahlweise per Post,
per Telefax oder elektronisch per E-Mail bis
Montag, den 11. Juli 2022, 24:00 Uhr MESZ, |
an folgende Adresse zu übermitteln:
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889 690 655 oder E-Mail: eifelhoehen-klinik@better-orange.de
|
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht und eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht
und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare sehen entsprechende Erklärungen vor. Darüber hinaus können
Aktionäre, die zur Hauptversammlung erschienen sind und die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sowie den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes rechtzeitig übermittelt hatten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der
Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.
|
4. |
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; bei der Berechnung der
vorgenannten 90-Tage-Frist ist der Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind, also spätestens am
Samstag, dem 11. Juni 2022, bis 24:00 Uhr MESZ
|
zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:
Eifelhöhen-Klinik AG Investor Relations Graurheindorfer Str. 137 D-53117 Bonn
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden.
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Webseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind, also spätestens am
Montag, dem 27. Juni 2022, bis 24:00 Uhr MESZ
|
zugehen, und zwar an der nachfolgend genannten Adresse:
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 89 889 690 655 oder E-Mail: gegenantraege@better-orange.de
|
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen jedoch nicht begründet werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Ab. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) muss seitens der Gesellschaft nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen
von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht
vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen,
etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
|
5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 3.120.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien.
Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem Zeitpunkt beträgt 3.120.000. Teilnahmeberechtigt sind 3.017.424 Stückaktien, da 102.576
Stückaktien von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
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6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind gemäß § 124 a AktG die folgenden Informationen zur Hauptversammlung auf der Webseite der Gesellschaft
unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich:
– |
der Inhalt der Einberufung;
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– |
eine Erläuterung weshalb zu Punkt 1 der Tagesordnung kein Beschluss zu fassen ist;
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– |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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– |
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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– |
das Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden kann;
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– |
etwaige nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangene Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs.
2 AktG.
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Die aufgeführten Informationen und Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Erläuterungen
und Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG werden den Aktionären
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://eifelhoehen-klinik.ag/investor-relations/hauptversammlung/ |
zur Verfügung gestellt. Etwaige fristgerecht bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
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7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Eifelhöhen-Klinik AG, Graurheindorfer Str. 137, 53117 Bonn, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der
Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung)
sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
sowie für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c Datenschutzgrundverordnung („DS-GVO“) in Verbindung mit den §§ 67, 118 ff. Aktiengesetz.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO). Die Eifelhöhen-Klinik AG erhält die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer
Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank).
Die von der Eifelhöhen-Klinik AG für den Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten
die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Eifelhöhen-Klinik AG und nur, soweit dies für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Eifelhöhen-Klinik AG und die Mitarbeiter
der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind
verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern,
die an der Hauptversammlung teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Die Eifelhöhen-Klinik AG löscht
die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang
mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten
zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen
Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten
der Eifelhöhen-Klinik AG unter:
Eifelhöhen-Klinik AG – Datenschutzbeauftragter – Dipl.-Inf. (FH) Karsten Schulz Graurheindorfer Str. 137 53117 Bonn Telefon: +49 151 2263 1968 E-Mail: ds@eifelhoehen-klinik.ag
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Bonn, im Mai 2022
Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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