DGAP-News: EnBW Energie Baden-Württemberg AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
26.03.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 / WKN 522 000
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 5. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 19. März 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31.
Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von 351.869.604,03 € zur Ausschüttung einer Dividende
von 1,00 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag
von 270.855.027,00 €, zu verwenden und den Restbetrag von 81.014.577,03 € auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2021.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzinformationen
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2021 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Absatz 7 WpHG des
Geschäftsjahres 2021 zu wählen.
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b) |
Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Absatz 7 WpHG des Geschäftsjahres 2022 zu wählen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern und setzt sich gemäß den §§ 96
Absatz 1 und 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den
Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern sowie zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern
(also jeweils mindestens sechs Frauen und sechs Männern) zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat haben jeweils gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG Widerspruch gegen eine gesamthafte Erfüllung des Mindestanteils
von Frauen und Männern im Aufsichtsrat erklärt. Dies hat zur Folge, dass der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer jeweils getrennt zu erfüllen ist. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen
daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein.
Die Amtszeit aller zehn derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 5. Mai 2021, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Beschluss fasst.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2021 als
Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zu wählen. Die Wahl erfolgt
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
a) |
Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Landesverband
Baden-Württemberg, Stuttgart
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b) |
Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen, Landrätin des Landkreises Sigmaringen
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c) |
Herr Lutz Feldmann, Bochum, selbstständiger Unternehmensberater
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d) |
Herr Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz, Aufsichtsrat und früherer Vorsitzender der Geschäftsführung der Voith GmbH,
Heidenheim
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e) |
Frau Marika Lulay, Heppenheim, Vorsitzende der geschäftsführenden Direktoren (CEO) und Mitglied des Verwaltungsrats der GFT
Technologies SE, Stuttgart
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f) |
Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil, Landrat des Landkreises Rottweil
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g) |
Frau Gunda Röstel, Flöha, Kaufmännische Geschäftsführerin der Stadtentwässerung Dresden GmbH und Prokuristin der Gelsenwasser
AG
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h) |
Herr Harald Sievers, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg
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i) |
Frau Edith Sitzmann, Freiburg, Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg und Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg
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j) |
Herr Lothar Wölfle, Friedrichshafen, Landrat des Bodenseekreises
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Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Somit berücksichtigen die Wahlvorschläge auch Kandidaten, die aufgrund ihrer Herkunft,
Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit über internationale Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, womit auch der internationalen
Tätigkeit des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Des Weiteren wurde bei den Wahlvorschlägen neben den zur Wahrnehmung
der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen auch darauf geachtet, dass das vom Aufsichtsrat
gesetzte Ziel in Bezug auf den Frauenanteil im gesamten Aufsichtsrat zumindest eingehalten wird. Bei den Wahlvorschlägen wurde
ferner darauf geachtet, dass nicht nur die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder nach § 100 AktG erfüllt
sind, sondern dem Aufsichtsrat – entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex – künftig auch eine
nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite
angehört und die Kodexempfehlungen zur Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten beachtet werden. Schließlich wurde darauf geachtet,
potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, entsprechend der Empfehlung C.15 Satz
1 des Deutschen Corporate Governance Kodex über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl gesondert
abzustimmen.
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 5. Mai 2021 bestehen bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen
folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen (2):
zu a) Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
Zu b) Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen:
(1)
– |
SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-AG
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(2)
– |
Hohenzollerische Landesbank Kreissparkasse Sigmaringen, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzende)
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– |
Flugplatz Mengen Hohentengen GmbH (Vorsitzende)
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– |
SRH Kliniken Landkreis Sigmaringen GmbH (Vorsitzende)
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– |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts
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– |
Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau GmbH (naldo) (Vorsitzende)
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– |
Wirtschaftsförderungs- und Standortmarketinggesellschaft Landkreis Sigmaringen mbH (Vorsitzende)
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– |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (stellvertretende Vorsitzende)
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– |
Zweckverband Thermische Abfallverwertung Donautal (TAD) (stellvertretende Vorsitzende)
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zu c) Herr Lutz Feldmann, Bochum:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
– |
Villa Claudius gGmbH (Vorsitzender)
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– |
Thyssen’sche Handelsgesellschaft mbH
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zu d) Herr Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz:
(1)
– |
Heraeus Holding GmbH
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– |
Siemens Energy AG (seit 1. Oktober 2020)
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– |
SMS Group GmbH
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– |
Voith GmbH & Co. KGaA
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– |
Voith Management GmbH
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(2)
– |
Heitkamp & Thumann KG
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– |
Siemens Gas and Power Management GmbH (seit 1. Oktober 2020)
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zu e) Frau Marika Lulay, Heppenheim:
(1)
– |
Wüstenrot & Württembergische AG
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– |
GFT Technologies SE
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(2)
Keine Mitgliedschaften
zu f) Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil:
(1)
– |
Kreisbaugenossenschaft Rottweil e. G. (Vorsitzender)
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– |
SV SparkassenVersicherung Holding AG (seit 3. April 2020)
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(2)
– |
Komm.ONE, Anstalt des öffentlichen Rechts (ehemals ITEOS)
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– |
Kreissparkasse Rottweil, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzender)
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– |
Schwarzwald Tourismus GmbH
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– |
SMF Schwarzwald Musikfestival GmbH
|
– |
Sparkassen-Beteiligungen Baden-Württemberg GmbH
|
– |
Sparkassenverband Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts
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– |
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Schwarzwald-Baar-Heuberg mbH
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– |
Zweckverband Bauernmuseum Horb / Sulz
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– |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (stellvertretender Vorsitzender)
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– |
Zweckverband Ringzug Schwarzwald-Baar-Heuberg
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– |
Zweckverband RBB Restmüllheizkraftwerk Böblingen (stellvertretender Vorsitzender)
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– |
ZTN-Süd Warthausen
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zu g) Frau Gunda Röstel, Flöha:
(1)
– |
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretende
Vorsitzende)
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– |
VNG AG
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– |
Netze BW GmbH
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(2)
– |
Hochschulrat der Technischen Universität Dresden, Körperschaft des öffentlichen Rechts (Vorsitzende)
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– |
Stadtwerke Burg GmbH
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zu h) Herr Harald Sievers, Ravensburg
(1)
– |
Oberschwabenklinik gGmbH (Vorsitzender)
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– |
SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG
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(2)
– |
Gesellschaft für Wirtschafts- und Innovationsförderung Landkreis Ravensburg mbH (WiR) (Vorsitzender)
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– |
Ravensburger Entsorgungsanlagengesellschaft mbH (REAG) (Vorsitzender)
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– |
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH (stellvertretender Vorsitzender)
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– |
Bodensee-Oberschwaben-Bahn VerwaltungsGmbH
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– |
Kreissparkasse Ravensburg (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
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– |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke
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zu i) Frau Edith Sitzmann, Freiburg:
(1)
– |
Landesbank Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (stellvertretende Vorsitzende)
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– |
Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderbank, Anstalt des öffentlichen Rechts (Vorsitzende des Verwaltungsrats)
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– |
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Anstalt des öffentlichen Rechts
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(2)
– |
Baden-Württemberg Stiftung gGmbH
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zu j) Herr Lothar Wölfle, Friedrichshafen:
(1)
Keine Mitgliedschaften
(2)
– |
Abfallwirtschaftsgesellschaft der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz (Vorsitzender)
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– |
Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund GmbH
|
– |
Bodensee-Oberschwaben-Bahn Verkehrsgesellschaft mbH (Vorsitzender)
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– |
Sparkasse Bodensee (stellvertretender Vorsitzender)
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– |
Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (Vorsitzender)
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– |
Zweckverband Breitband Bodensee (stellvertretender Vorsitzender)
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– |
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bodenseekreis GmbH (Vorsitzender)
|
– |
Regionales Innovations- und Technologietransfer Zentrum GmbH (RITZ) (stellvertretender Vorsitzender)
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Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf zum Abruf im Internet unter
zur Verfügung.
Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Frau Stefanie Bürkle, Herr Lothar Wölfle, Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel und Herr Harald Sievers sind als Landräte für ihre
Landkreise jeweils Mitglied der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke,
welcher mittelbar über seine 100%ige Tochtergesellschaft OEW Energie-Beteiligungs GmbH 46,75 % des Grundkapitals der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG hält. Herr Wölfle ist zudem Vorsitzender und Herr Dr. Michel und Frau Bürkle sind stellvertretende
Vorsitzende des Zweckverbands Oberschwäbische Elektrizitätswerke.
Frau Edith Sitzmann ist Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg. Dem Finanzministerium obliegt die Verwaltung
der Beteiligungen des Landes. Das Land Baden-Württemberg hält mittelbar über seine 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI GmbH
und wiederum über deren 100%ige Tochtergesellschaft NECKARPRI Beteiligungsgesellschaft mbH 46,75 % des Grundkapitals der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG.
Abgesehen davon stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft
oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär,
deren Offenlegung nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120 Absatz 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft
am 8. Mai 2018 gefasst.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 120a
AktG eingeführt. Nach dessen Absatz 1 beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 AktG über das Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder hat bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2021 zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat im Jahr 2020 – vorbereitet durch seinen Personalausschuss – die Regelungen des Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder überarbeitet, so dass es den Vorgaben des ARUG II entspricht und viele Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der aktuellen Fassung berücksichtigt. Dieses überarbeitete Vorstandsvergütungssystem hat der
Aufsichtsrat am 10. Dezember 2020 beschlossen. Das vom Aufsichtsrat beschlossene überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft (“Vergütungssystem”) ist in nachfolgendem Abschnitt II.1 wiedergegeben. Das Vergütungssystem ist neben den anderen Unterlagen zur Hauptversammlung
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat am 10. Dezember
2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Durch das ARUG II wurde auch § 113 Absatz 3 AktG neu gefasst. Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist bei börsennotierten
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.
Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juli
2020 beschlossen und diese auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft neu festgesetzt. Die Vorbereitungen hierfür
– insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der vorgeschlagenen neuen Aufsichtsratsvergütung – erfolgten
unter Hinzuziehung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten.
Nach Maßgabe des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Juli 2020 erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung, die sich aus einer Grundvergütung und einer Zusatzvergütung für Mehrarbeit
in Aufsichtsratsausschüssen sowie einem Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
zusammensetzt. Die Höhe der Grundvergütung und der Zusatzvergütung bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen
Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung im letzten Jahr neu festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist nach
Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Die bestehende Vergütungsregelung
berücksichtigt insbesondere auch die Empfehlung G.17 und die Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juli 2020 festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das der
Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben gemäß den §§ 113 Absatz 3 Satz 3, 87a Absatz 1 Satz 2 AktG sind
in nachfolgendem Abschnitt II.2 wiedergegeben. Die Vergütung mit dem Vergütungssystem sind auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie von der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 17. Juli 2020 neu festgesetzt wurde, sowie das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem, zu bestätigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG und sieben Tochtergesellschaften
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jedem der sieben neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge vom 10. März 2021
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG als Organträger und deren folgenden sieben Tochtergesellschaften als jeweiliger
Organgesellschaft zuzustimmen:
a) EnBW Omega 121. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, b) EnBW Omega 122. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Karlsruhe, c) EnBW Omega 123. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, d) EnBW Omega 124. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, e) EnBW Omega 125. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, f) EnBW Omega 126. Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Stuttgart, g) EnBW Windkraftprojekte GmbH mit Sitz in Stuttgart.
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG hält an jeder der vorgenannten Tochtergesellschaften jeweils 100 % der Geschäftsanteile.
Die sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den betreffenden Tochtergesellschaften sein.
Alle sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend ‘Vertrag’ genannt) haben den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Organgesellschaft unterstellt ihre Leitung dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung der Organgesellschaft
hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft uneingeschränkt Weisungen zu erteilen (§ 1 Absatz 1 des Vertrages). Der Organträger
wird sein uneingeschränktes Weisungsrecht nur durch seine Geschäftsleitung ausüben. Weisungen bedürfen keiner besonderen Form
(§ 1 Absatz 2 des Vertrages). Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den Weisungen des Organträgers zu folgen (§ 1 Absatz
3 des Vertrages). Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung
der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt (§ 1 Absatz 4 des Vertrages).
Der Organträger kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft keine Weisungen erteilen, den Vertrag zu ändern, aufrecht
zu erhalten oder zu beendigen (§ 1 Absatz 5 des Vertrages). Schließlich kann der Organträger jederzeit die Bücher, Schriften
und sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen
Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger über alle wichtigen
Geschäftsvorfälle zu berichten (§ 1 Absatz 6 des Vertrages).
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* |
Die Organgesellschaft ist während der Dauer des Vertrages zur höchsten Gewinnabführung entsprechend den Vorschriften des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet (§ 2 Absatz 1 des Vertrages). Die Verpflichtung der Organgesellschaft,
ihren ganzen Gewinn abzuführen, umfasst – soweit rechtlich zulässig – auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer sämtlichen
Vermögensgegenstände sowie einen Übertragungsgewinn aus Umwandlungen. Die vorstehende Regelung gilt nicht für nach Auflösung
der Organgesellschaft anfallende Gewinne (§ 2 Absatz 2 des Vertrages).
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* |
Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet
(§ 3 des Vertrages).
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* |
Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen
gemäß § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages bei der Organgesellschaft gebildete ‘andere Gewinnrücklagen’
im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen (§ 4 Absatz 1 des Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger
Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches
gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag (§ 4 Absatz 2 des Vertrages).
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* |
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen (§ 5 des Vertrages).
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* |
Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der
Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig (§ 6 Absatz
1 des Vertrages). Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr
voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist (§ 6 Absatz
2 des Vertrages). Die Organgesellschaft kann Vorschüsse auf einen ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zu erstattenden
Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt (§ 6 Absatz 3 des Vertrages).
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* |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen (§ 7 Absatz 1 des Vertrages). Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme der Leitungsbefugnis des Organträgers – für die Zeit ab dem
Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in das
Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 7 Absatz 2 des Vertrages).
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* |
Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. Er verlängert
sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten vor Ablauf der jeweils verlängerten Vertragszeit schriftlich gekündigt wird (§ 7 Absatz 3 des Vertrages). Für
den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der vorgenannten festen Laufzeit des Vertrages weniger als
zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung des Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche
Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere (Rumpf-)Geschäftsjahre der
Organgesellschaft, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft, in dem der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages
in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung
ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit
von fünf (Zeit-)Jahren (§ 7 Absatz 4 des Vertrages).
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* |
Der Vertrag kann mittels einvernehmlicher Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung gelten insbesondere (§ 7 Absatz 5 des Vertrages):
a) |
die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem Umfang, der zur
Folge hat, dass die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht
mehr vorliegen,
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b) |
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft,
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c) |
der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn, die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
umgewandelt,
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d) |
die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,
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e) |
wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist,
und
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f) |
der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der Organgesellschaft unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.
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* |
Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist
nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft
auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser
Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten die Regelungen des Vertrages zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme entsprechend
(§ 7 Absatz 6 des Vertrages).
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Die sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der jeweiligen Tochtergesellschaft auch der Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der
Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die Gesellschafterversammlungen der vorgenannten sieben
Tochtergesellschaften werden dem jeweils zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag vor der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 5. Mai 2021 zustimmen.
Jeder der sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der EnBW
Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden Tochtergesellschaft gemäß § 293a Absatz
1 AktG näher erläutert und begründet.
Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten
sieben Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse der EnBW Windkraftprojekte GmbH der letzten drei Geschäftsjahre und die
Eröffnungsbilanzen der anderen sechs vorgenannten Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2021 sowie die Jahresabschlüsse,
Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern der letzten
drei Geschäftsjahre sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
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10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nach § 93 Absatz 4 Satz 3
AktG
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihren Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer), hat am 22. März 2021 mit ihrem Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef Zimmer in Bezug auf dessen frühere Tätigkeit als
vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG sowie mit der D&O-Versicherung
AIG Europe S.A. eine außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen (nachfolgend auch ‘Vergleichsvereinbarung’). Weitere
Partei dieser Vergleichsvereinbarung ist die EnBW Kernkraft GmbH, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihre Geschäftsführung,
in Bezug auf die frühere Tätigkeit von Dr. Hans-Josef Zimmer als vom 1. August 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes
Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Kernkraft GmbH.
Die Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG.
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
‘Der Vergleichsvereinbarung vom 22. März 2021 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der EnBW Kernkraft GmbH, Herrn
Dr. Hans-Josef Zimmer und der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. wird zugestimmt.’
Die Vergleichsvereinbarung ist in nachfolgendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegeben. Der Gemeinsame Bericht des Aufsichtsrats
und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) zu Tagesordnungspunkt 10 ist in Abschnitt III.2 wiedergegeben. Diese
Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
zugänglich.
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II. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder und Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 10. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat folgenden
Inhalt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses
über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig.
Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche
Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung
des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem
nicht billigen, wird spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für
die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Am 10. Dezember 2020 wurde
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Clawback-Klausel eingeführt.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds.
Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Das folgende Schaubild zeigt die Struktur der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder:
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus Grundvergütung, einjähriger und mehrjähriger variabler Vergütung
sowie den Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und Nebenleistungen zusammen. Das Verhältnis von einjähriger
zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig vom individuellen Zieleinkommen der Vorstände circa 40 % zu 60 %, so
dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung deutlich überwiegt. Unter anderem
hierdurch ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die
kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive (STI), die langfristige variable
Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine feste vertraglich vereinbarte Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Der feste
Vergütungsbestandteil wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen
Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen
geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden. Ferner erstattet das Unternehmen
den jeweiligen Vorstandsmitgliedern die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht von einer bestehenden
Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in
eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener
Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG
festgelegte Selbstbehalt nicht abgedeckt ist.
Erfolgsbezogene Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive – STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum
für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für ein Geschäftsjahr
ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen:
– |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
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– |
FFO (Funds from Operations), bereinigt um die Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
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Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten Istwerts festgelegt, wobei
der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung
von außerordentlichen Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen
einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das
Jahr der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
STI, der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in nebenstehender Grafik dargestellt, die sich aus dem
Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert
leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis
der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor
ab. Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der kurzfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt
die vorläufige STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen STI-Gesamtvergütung wird qualitativ
auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet. Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung
mit einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle
verwendet werden. Sofern nicht anders vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt
der nachhaltigen Unternehmensentwicklung wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen
Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen
zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen,
die erhebliche Auswirkung auf die dem Vorstandsvergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen haben, die Höhe des STI
angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche
Anpassung nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von
180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im Geschäftsjahr nach Abschluss des Bemessungszeitraums
ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend aus dem Jahr der
Gewährung und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind folgende für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils
für ein Geschäftsjahr ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen:
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EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der
Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen,
die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für
Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben.
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– |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen eingesetzte Kapital, die sich aus
dem Verhältnis des nicht adjustierten EBIT [bereinigt analog den Regelungen zu den Abweichungen bei der Kenngröße EBT] zur
Summe aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen [bereinigt um Zuschüsse im Zusammenhang mit Investitionen] ergibt).
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Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang
mit der Unternehmensstrategie und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen (50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag
wird erreicht, wenn der Zielwert einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis
zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf 180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten
Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap). Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap
LTI, der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der Zielerreichung ist der Betrag der
langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich
und jeweils für jede Kenngröße separat zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der langfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung
der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite. Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge
ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von bis zu maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses
Vorstandsmitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund der Satzung, der
Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder
Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat, und/oder es der Gesellschaft oder einem mit diesem
verbundenen Unternehmen durch sein Handeln oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch
Reputationsschaden) zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen gegen die Gesellschaft
oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat, die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher
Regelungen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung
berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur nachträglichen Schadensbegrenzung sowie
das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt
der Geltendmachung des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt sich auf diejenigen
Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung
zusammenhängenden Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung noch nicht vollständig
ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden insbesondere aufgrund von
veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend
angepasst, sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich zum ohne die Änderung erreichten
Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Zusagen an den Vorstand für den Fall der Tätigkeitsbeendigung
Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 hat der Aufsichtsrat der EnBW AG am 18. März 2016 eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung
der Vorstände beschlossen.
Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ein modernes und marktgerechtes
Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen
eröffnet. Es handelt sich um ein beitragsorientiertes Versorgungsmodell. Dabei werden jährliche Versorgungsbeiträge gewährt,
die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung verbundenen Unternehmensrisiken
– insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken – für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das Zinsmodell
nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche
Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen Versorgungskonto jährliche Festbeiträge
zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13
Bestelljahren) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder beziehungsweise
390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende
Risikoleistung altersabhängig ‘fiktive’ Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres – höchstens jedoch sieben Beiträge
– hinzugerechnet.
Zusätzlich zu den jährlichen Beiträgen wird eine marktorientierte Verzinsung gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung
und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem Garantiezins vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter
für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst. Des Weiteren können jährliche Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt
werden. Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft im vergangenen Jahr tatsächlich erreichten laufenden
Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn
Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung – unter Einschluss
einer 60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft – oder eine Mischform erfolgen. Für den / die Hinterbliebenen stehen ebenfalls
Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem
erreichten Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte
Altersversorgung durch Eigenbeiträge aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten für die eigenfinanzierten
Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems: Seit dem 1. Januar 2016 werden
jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu
bestellte Vorstandsmitglieder gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung für die amtierenden
Vorstandsmitglieder individuelle Versorgungsbeiträge und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine
Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden darf.
Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags
aus einem vom Vorstandsmitglied zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Vorübergehende Dienstverhinderung: Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit
oder sonstiger vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten sechs Monate die Vergütung, wobei
sich die Höhe der variablen Vergütung aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die
Grundvergütung gezahlt. Die Zahlungen für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum Ende der Laufzeit
des Dienstvertrags.
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2. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Vergütungsregelung
§ 14 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:
“§ 14 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
1Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgesetzt
wird. 2Die Hauptversammlung bestimmt in diesem Zusammenhang insbesondere über Struktur, Höhe und Auszahlungsmodalitäten der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats. 3Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten zusätzlich die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer.”
Die von der ordentlichen Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG am 17. Juli 2020 auf Grundlage von § 14 der
Satzung der Gesellschaft beschlossene Regelung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats lautet wie folgt:
“a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen jeweils eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Grundvergütung in Höhe von 44.000,00 € je Geschäftsjahr.
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b) |
1Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen
Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung gemäß Buchstabe a) je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf
eines Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500,00 € pro Geschäftsjahr. 2Für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss sowie für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats
beläuft sich die pauschale jährliche Vergütung abweichend von Satz 1 jeweils auf 10.000,00 € pro Geschäftsjahr. 3Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale Vergütung
für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höhervergüteten
Mitgliedschaften zu entlohnen sind. 4Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss wird abweichend von Satz 1 keine zusätzliche pauschale
Vergütung gewährt. 5Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der
jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist.
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c) |
1Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das 1,5-fache der
unter Buchstabe a) genannten Grundvergütung. 2Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung nach Buchstabe b), es sei denn,
der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden.
|
d) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört oder
die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen Dauer
ihres Aufsichtsratsmandats, ihrer Ausschussmitgliedschaft oder ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung
nach den vorstehenden Buchstaben a), b) und c).
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e) |
1Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 €. 2Für die Teilnahme an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 € gezahlt, wobei
für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
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f) |
1Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. 2Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.”
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Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juli 2020 hat die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen
und diese auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft neu festgesetzt. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in dessen Ausschüssen
abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Die derzeitige Regelung gilt seit Beginn des Geschäftsjahres 2020.
Das der Vergütungsregelung zugrundeliegende System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen
Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex:
* |
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung vor. Variable Vergütungsbestandteile oder
eine aktienbasierte Vergütung existieren nicht. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis
in anderen börsennotierten Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine
Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der
unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen.
Eine reine Festvergütung für Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex vorgesehen.
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* |
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine Grundvergütung in Höhe von 44.000,00 €, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-fache und
der stellvertretende Vorsitzende das 1,5-fache der Grundvergütung. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate
Governance Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Aufsichtsrat
bei der Vergütung berücksichtigt.
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* |
Entsprechendes gilt für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von grundsätzlich 7.500,00 € pro Geschäftsjahr je Ausschussmitgliedschaft.
Davon abweichend beträgt die pauschale jährliche Vergütung für die Mitgliedschaft im Finanz- und Investitionsausschuss oder
im Prüfungsausschuss jeweils 10.000,00 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im Vermittlungsausschuss
wird abweichend von vorstehendem Grundsatz keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied
in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird die zusätzliche pauschale Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur
für maximal zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höhervergüteten Mitgliedschaften zu entlohnen
sind. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn
der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist. Der Vorsitzende eines oder mehrerer
Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung, es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr
nicht tätig geworden.
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* |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(auch im Wege der Telefon- oder Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 €. Für die Teilnahme
an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 € gezahlt, wobei für jede Aufsichtsratssitzung
nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
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* |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere
Reisekosten). Weiter werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener
Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die
Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich die auf ihre Vergütung
etwa entfallende Umsatzsteuer.
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* |
Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der Grundvergütung, der festen
pauschalen jährlichen Vergütung für Ausschussmitgliedschaften, Sitzungsgeldern und der durch die Gesellschaft entrichteten
Prämien für die Einbeziehung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen nicht.
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* |
Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft
in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung
für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
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* |
Die Grundvergütung und die feste pauschale jährliche Vergütung für Ausschussmitgliedschaften werden jeweils mit Ablauf des
Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. Sitzungsgelder werden mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Aufschubzeiten für
die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.
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* |
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 14 der Satzung und dem Hauptversammlungsbeschluss vom 17.
Juli 2020 geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied
gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse
aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen
bestehen nicht.
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* |
Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Vertreter der Anteilseigner als auch für Vertreter der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat.
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* |
Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend
von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung
nicht in Betracht kommt.
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Das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag
des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf Grundlage von
§ 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und
Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen
Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass
besteht, das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung
einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen.
|
* |
Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder wirkt die gesetzliche
Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung
zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch von Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits
in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln
für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind.
|
|
III. Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 10
1. |
Wortlaut der Vergleichsvereinbarung:
zwischen
EnBW Energie Baden-Württemberg AG, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG durch den Aufsichtsrat – dieser
wiederum vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Lutz Feldmann -, im Verhältnis zur AIG vertreten durch den Vorstand –
dieser wiederum vertreten durch sein Vorstandsmitglied, Frau Colette Rückert-Hennen -, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe
und
EnBW Kernkraft GmbH, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG durch den
Aufsichtsrat – dieser vertreten durch die Aufsichtsratsvorsitzende, Frau Colette Rückert-Hennen -, im Verhältnis zur AIG vertreten
durch die Geschäftsführer, Kraftwerkstraße 1, 74847 Obrigheim
und
Dr. Hans-Josef Zimmer, [Adresse]
– nachfolgend: ‘Herr Dr. Zimmer‘ –
|
und
AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Alexander Nagler, Neue Mainzer Straße
46-50, 60311 Frankfurt am Main
– nachfolgend: ‘AIG‘ –
– EnBW, EnKK, Herr Dr. Zimmer und AIG zusammen nachfolgend: die ‘Parteien‘ –
|
I. |
Herr Dr. Zimmer war vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 Geschäftsführer der EnKK.
Vom 01.12.2004 bis zum 30.09.2007 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG (‘KWG’).
Vom 01.10.2007 bis zu seiner freiwilligen Amtsniederlegung am 08.07.2010 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW.
Danach war Herr Dr. Zimmer als Generalbevollmächtigter Technik bei der EnBW angestellt. Seit dem 01.01.2012 ist Herr Dr. Zimmer
wieder Mitglied des Vorstands der EnBW.
|
II. |
EnKK und KWG haben Herrn Dr. Zimmer und weitere ehemalige Organmitglieder seit dem Jahr 2010 jeweils auf Schadensersatz aufgrund
behaupteter Organpflichtverletzungen im Zusammenhang mit Verträgen zwischen EnKK/KWG und Unternehmen der Bykov-Gruppe aus
dem Jahr 2005 in Anspruch genommen.
EnKK und KWG haben wegen dieser streitigen Ansprüche je eine Klage gegen Herrn Dr. Zimmer erhoben, nämlich
– |
EnKK wegen streitiger Forderungen in Höhe von EUR 33.500.000 (LG Landau, Az. 4 O 352/11),
|
– |
KWG wegen streitiger Forderungen in Höhe von EUR 54.000.000 (LG Landau, Az. 4 O 353/11),
(beide Klagen zusammen die ‘Haftungsklagen‘).
|
Eine mündliche Verhandlung hat bislang in Bezug auf keine der Haftungsklagen stattgefunden. Beide Haftungsklagen sind durch
Beschlüsse des LG Landau vom 20.06.2013 ausgesetzt.
Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung des EnBW-Konzerns wurde die KWG (zwischenzeitlich umfirmiert in EnBW Erneuerbare
und Konventionelle Erzeugung AG) am 30.04.2014 auf die EnBW verschmolzen. Die Parteistellung in der Haftungsklage der KWG
wird seitdem durch die EnBW als Rechtsnachfolgerin der KWG fortgeführt.
|
III. |
Herr Dr. Zimmer ist der Auffassung, dass er sich stets pflichtgemäß verhalten hat. Er verteidigt sich gegen die Haftungsklagen.
|
IV. |
In zwei Parallelverfahren hatten EnKK und eine weitere EnBW-Konzerngesellschaft weitere ehemalige Organmitglieder auf der
Grundlage desselben Sachverhalts auf Schadensersatz in Höhe von EUR 26.000.000 und EUR 8.500.000 in Anspruch genommen. Mit
Urteilen des LG Mosbach vom 12.09.2013 und des LG Heidelberg vom 07.06.2014 wurden beide Klagen vollumfänglich abgewiesen.
Beide Urteile sind rechtskräftig.
|
V. |
Herr Dr. Zimmer gehört zu dem versicherten Personenkreis eines von EnBW abgeschlossenen D&O-Versicherungsprogramms, das aus
einem Grundvertrag mit der Rechtsvorgängerin der AIG, der Chartis Europe S.A., unter der Police Nr. Y 55 151 3876 (der ‘Versicherungsvertrag‘) und elf Exzedentenverträgen mit verschiedenen weiteren Versicherern besteht. Die Rechtsvorgängerin der AIG, die Chartis
Europe S.A., ist in beiden Haftungsklagen dem Rechtsstreit als Streithelfer auf der Seite von Herrn Dr. Zimmer beigetreten.
|
VI. |
EnKK und KWG haben die Haftungsprozesse gegen Herrn Dr. Zimmer und die anderen ehemaligen Organmitglieder seinerzeit auf anwaltlichen
Rat zur Wahrung möglicher Ansprüche erhoben. Zwischenzeitlich sind EnKK und EnBW aufgrund des heutigen Kenntnisstandes, unter
anderem durch die Klageerwiderungen und die weiteren seit Klageerhebung eingetretenen Entwicklungen einschließlich der Ende
2020 durchgeführten Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft sowie aufgrund umfassender interner Beurteilungen und unabhängiger
externer Prüfungen zu der Auffassung gelangt, dass die gegen Herrn Dr. Zimmer erhobenen Haftungsklagen aller Voraussicht nach
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr haben. EnKK und EnBW sind durch die Haftungsklagen bislang erhebliche Kosten entstanden.
Nach entsprechend umfassender Neubewertung der Sach- und Rechtslage und auch um ein weiteres Kostenrisiko zu vermeiden, erscheint
es als im besten Unternehmensinteresse liegend, die Haftungsprozesse endgültig zu beenden und auf Kostenerstattungen zu verzichten.
Hierzu treffen die Parteien folgende:
|
1. |
Beendigung der Haftungsklagen
1.1 |
EnBW und EnKK nehmen ihre jeweilige Haftungsklage zurück (§ 269 ZPO).
|
1.2 |
Herr Dr. Zimmer stimmt der jeweiligen Klagerücknahme zu.
|
1.3 |
EnBW, EnKK und Herr Dr. Zimmer verzichten im Einvernehmen mit AIG auf einen prozessualen Kostenausgleich. Die Parteien werden
keine Kostenanträge stellen.
|
|
2. |
Haftungs- und deckungsrechtliche Abgeltung
2.1 |
Mit Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche von EnBW und EnKK gegenüber Herrn Dr. Zimmer sowie
alle etwaigen Ansprüche von Herrn Dr. Zimmer gegen EnBW und EnKK aus und im Zusammenhang mit den Haftungsklagen und den diesen
zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um gegenwärtige
oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Vertragliche Vergütungs- und Altersversorgungsansprüche von Herrn
Dr. Zimmer gegen EnKK oder EnBW bleiben hiervon unberührt. Unberührt hiervon bleiben etwaige Rechte der EnBW AG, die sich
bei der Ermittlung des LTI aus der Regelung in Ziffer 12 (3) im System der variablen Vergütung des Vorstands der EnBW (in
der Fassung vom 10.12.2020) ergeben (‘Clawback-Regelung’). EnBW und Herr Dr. Zimmer sind sich einig, dass auch das Handeln
als Vorstandsmitglied der EnBW Kraftwerke AG zum Gegenstand dieser Clawback-Regelung gemacht werden kann.
|
2.2 |
Die EnBW wird Herrn Dr. Zimmer von etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit den in den Haftungsklagen
streitgegenständlichen Sachverhalten unverzüglich und auf erstes Anfordern freistellen. Dies gilt unabhängig davon, ob es
sich insoweit um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Sachverhalte handelt. Es wird klargestellt, dass EnBW
keine etwaigen Geldauflagen im Zusammenhang mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer übernimmt
oder erstattet.
|
2.3 |
Mit Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche und Rechte der EnKK, EnBW und von Herrn Dr. Zimmer
aus dem Versicherungsvertrag wegen Versicherungsfällen aufgrund oder im Zusammenhang mit den in den Haftungsklagen streitgegenständlichen
Sachverhalten endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um gegenwärtige
oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Sachverhalte und/oder Ansprüche handelt.
|
2.4 |
AIG wird im Hinblick auf die Haftungsklagen an Herrn Dr. Zimmer geleistete Abwehrkosten und sonstige endgültige und vorläufige
Kostenerstattungen nicht zurückfordern und verzichtet hiermit auf etwaige diesbezügliche Ansprüche.
|
|
3. |
Zahlung von Herrn Dr. Zimmer
Sollte Herr Dr. Zimmer im Zusammenhang mit den den Haftungsprozessen zugrundeliegenden Sachverhalten wider Erwarten wegen
eines Vorsatzdelikts strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden, zahlt Herr Dr. Zimmer an EnBW einen Betrag in Höhe von
EUR 300.000,00.
|
4. |
Zustimmung der Hauptversammlung der EnBW
4.1 |
Die Parteien sind sich bewusst, dass die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung jedenfalls in Teilen davon abhängt, dass die
Hauptversammlung der EnBW der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten
Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).
Die Parteien vereinbaren deshalb, dass die Vergleichsvereinbarung insgesamt erst dann wirksam wird, wenn die Hauptversammlung
der EnBW der Vergleichsvereinbarung zugestimmt hat und kein Widerspruch im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wurde
(aufschiebende Bedingung).
|
4.2 |
Sollte die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs-
und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von EnBW rechtskräftig
stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 3 dieser Vergleichsvereinbarung, soweit die Zustimmung
der Hauptversammlung der EnBW hierfür Voraussetzung ist.
|
4.3 |
Soweit eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von EnBW zu dieser
Vergleichsvereinbarung erhoben werden, wird EnBW die AIG und Herrn Dr. Zimmer hierüber unverzüglich unterrichten. Die Parteien
stellen ausdrücklich klar, dass die Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss
der Hauptversammlung von EnBW zu dieser Vergleichsvereinbarung dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 4.1
dieser Vergleichsvereinbarung nicht entgegensteht. EnBW ist verpflichtet, sich gegen etwaige Anfechtungsklagen bestmöglich
auf ihre Kosten zu verteidigen.
|
|
5. |
Verjährungsverzicht
5.1 |
Herr Dr. Zimmer verzichtet auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die behaupteten Schadensersatzansprüche von EnBW
gegen ihn aus und im Zusammenhang mit den Haftungsklagen und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten, soweit diese zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung nicht bereits verjährt waren. Dieser Verzicht endet – vorbehaltlich
der Regelung in Ziffer 5.2 – spätestens drei Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 von EnBW, die für den 05.05.2021
terminiert ist.
|
5.2 |
Für den Fall, dass eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss
der Hauptversammlung von EnBW erhoben oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung anderweitig
geltend gemacht wird, endet der gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung erklärte Verzicht drei Monate nach (i) der
rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und/oder der Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung oder (ii) einer rechtskräftigen
Stattgabe der Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung
von EnBW.
|
|
6. |
Schlussbestimmungen
6.1 |
Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung
dieser Schriftformklausel.
|
6.2 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke ist entsprechend zu verfahren. Dies gilt nicht, soweit die Unwirksamkeit
darauf beruht, dass die Hauptversammlung der EnBW der Vergleichsvereinbarung nicht zustimmt, ein Widerspruch im Sinne von
§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erhoben wird oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung rechtskräftig
festgestellt oder einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss
der Hauptversammlung von EnBW rechtskräftig stattgegeben wird.
|
6.3 |
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Karlsruhe.
|
|
Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Colette Rückert-Hennen
für den Vorstand der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
|
Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Lutz Feldmann
für den Aufsichtsrat der EnBW Energie Baden-Württemberg AG
|
Obrigheim, den 22.3.2021 |
Jörg Michels Dr. Oliver Strangfeld
Geschäftsführer der EnBW Kernkraft GmbH
|
Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Colette Rückert-Hennen
für den Aufsichtsrat der EnBW Kernkraft GmbH
|
Karlsruhe, den 22.3.2021 |
Dr. Hans-Josef Zimmer
|
Frankfurt, den 22.3.2021 |
Alexander Nagler
AIG Europe S.A.
|
|
2. |
Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) erstatten der Hauptversammlung den folgenden Gemeinsamen
Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Zustimmungserteilung zu der am 22. März 2021 geschlossenen und
in vorstehendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegebenen Vergleichsvereinbarung:
Mit der Vergleichsvereinbarung bezweckt die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (nachfolgend auch “EnBW AG” oder “Gesellschaft“) das durch Klage der EnBW Kraftwerke AG (“KWG“) vom 2. November 2011 eingeleitete Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Hans-Josef Zimmer zu beenden, welches aufgrund
der Verschmelzung der KWG mit Wirkung ab 30. April 2014 auf die EnBW AG als Klägerin übergegangen ist. Gleichzeitig beabsichtigt
die zu rund 98,5 % mittelbar von der EnBW AG gehaltene EnBW Kernkraft GmbH (“EnKK“) mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung das mit Klage vom 1. November 2011 eingeleitete Schadensersatzklageverfahren gegen
Herrn Dr. Zimmer zu beenden, wozu die EnKK bereits am 18. März 2021 die erforderlichen Gremienzustimmungen und insbesondere
die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der EnKK eingeholt hat.
(1) |
Hintergrund der gegen Herrn Dr. Zimmer geführten Schadensersatzklageverfahren
a) |
Schadensersatzklageverfahren der EnBW AG gegen Herrn Dr. Zimmer
Dem seit 30. April 2014 von der EnBW AG als Klägerin geführten Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer, das unter
dem Aktenzeichen 4 O 353/11 beim Landgericht Landau in der Pfalz anhängig ist, liegen die folgenden Vorgänge zugrunde:
aa) |
Russlandgeschäfte der EnBW AG und ihrer Konzerngesellschaften
Im Jahr 2000 vereinbarte die Bundesregierung mit den deutschen Energieversorgungsunternehmen vertraglich den Ausstieg aus
der Kernenergie. Aufgrund ihres hohen Kernenergieanteils von damals mehr als 50 % sah die EnBW AG in der Folge ihr Geschäftsmodell
als gefährdet an. Bei der EnBW AG setzte sich daher die Erkenntnis durch, dass die bislang rein Nuklearbrennstoff-bezogenen
Geschäftsverbindungen mit russischen Partnern ausgebaut und der Zugang in das russische Upstream-Gasgeschäft gesucht werden
sollte. Denn der nun angestrebte Betrieb von Gaskraftwerken war wirtschaftlich nur dann sinnvoll zu realisieren, wenn eine
langfristige und kostengünstige Gasbelieferung gesichert war. Die Gasbelieferung sollte idealerweise durch eine direkte Beteiligung
an einem russischen Gasfeld sichergestellt werden. Daher trat die EnBW AG etwa Ende des Jahres 2000 an Herrn Andrej Bykov
heran, der aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Diplomat im russischen Staatsdienst über beste Kontakte auf politischer
und geschäftlicher Ebene in Russland verfügte und schon früher bei Lieferverträgen über nuklearen Brennstoff zwischen dem
russischen Atomministerium (Rosatom) bzw. dem Ministerium der Russischen Föderation für Nuklearenergie (Minatom) und der EnBW-Gruppe
eingebunden war. Herr Bykov wurde um Unterstützung bei der Umsetzung der strategischen Pläne gebeten.
Um den beabsichtigten Einstieg ins russische Gasgeschäft zu erreichen, gleichzeitig die Belieferung mit nuklearen Brennstoffen
zu sichern und auch die Zusammenarbeit mit russischen Partnern im Bereich der Entsorgung von Kernbrennstoffen und des Rückbaus
von Kernkraftwerken zu intensivieren, schlossen Gesellschaften des EnBW-Konzerns mit mehreren zur Bykov-Gruppe gehörenden
Gesellschaften zwischen dem 30. März 2001 und dem 28. Januar 2008 eine Vielzahl von Verträgen, die unterschiedliche Leistungen
der Gesellschaften der Bykov-Gruppe zum Gegenstand hatten (sogenannte “Russlandgeschäfte“). Zu den von den Bykov-Gesellschaften hiernach zu erbringenden Leistungen gehörten insbesondere (i) Beratungsleistungen
im Zusammenhang mit der Erschließung von Gasfeldern, (ii) Lieferung von Kernbrennstoffen bzw. Vermittlung der Lieferung von
Kernbrennstoffen durch Rosatom bzw. Minatom, (iii) Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Rückbau des
Kernkraftwerks Obrigheim sowie (iv) Verträge im Zusammenhang mit dem EasyToll-System (System zur satellitengestützten Erfassung,
Verwaltung und Nachverfolgung nuklearer Materialien in Russland, sogenanntes Accounting- und Monitoring-System, AMS). Die
Russlandgeschäfte wurden auf Seiten der EnBW insbesondere von der KWG, der EnKK und der von der KWG zu 100 % gehaltenen Kernkraftwerk
Obrigheim GmbH (“KWO“) geschlossen und auf Seiten der Bykov-Gruppe insbesondere von der European Union Russia Economic and Public Affairs SA (“EUREPA“) mit Sitz in der Schweiz, der Prolife Systems SA (“PLS“) mit Sitz in der Schweiz, der SAO Strojkomplex (“SK“) mit Sitz in Russland und der 000-Energoatomkomplekt (“EAK“) mit Sitz in Russland.
Die Russlandgeschäfte waren überwiegend in einer für EnBW unvorteilhaften Weise ausgestaltet. So waren die vertragsschließenden
EnBW-Konzerngesellschaften häufig zur Vorleistung verpflichtet, ohne für solche Vorleistungen werthaltige Sicherheiten zu
erhalten. Auch die Auswahl des Vertragspartners war des Öfteren fragwürdig und es blieb auch offen, ob der jeweilige Vertragspartner
zur Erbringung der Gegenleistung überhaupt im Stande war. Hinzu kam, dass die Gegenleistung vielfach ungenau beschrieben war,
so dass bei Vertragsschluss nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die EnBW-Konzerngesellschaft für die von ihr zu leistenden
Zahlungen und Vorschüsse eine werthaltige Gegenleistung erhalten wird (später stellte sich heraus, dass dies zumeist nicht
der Fall war). Schließlich stellte sich heraus, dass vor Abschluss vieler Verträge erforderliche EnBW-interne Gremienzustimmungen
nicht eingeholt wurden, weil die jeweils handelnden Personen wohl annahmen, die Russlandgeschäfte seien von der seinerzeitigen
Konzernspitze und auch von den damaligen Aufsichtsorganen der vertragsschließenden EnBW-Konzerngesellschaft gewollt, da sie
der Umsetzung der seit dem Jahr 2000 verfolgten Russlandstrategie dienen sollten.
|
bb) |
Rolle des Herrn Dr. Zimmer bei Abschluss und Durchführung der Russlandgeschäfte
Soweit es das von der EnBW AG seit 30. April 2014 fortgeführte und ursprünglich von der KWG eingeleitete Schadensersatzklageverfahren
gegen Herrn Dr. Zimmer betrifft, sind die folgenden Russlandgeschäfte von Bedeutung:
* |
Dienstleistungsvertrag KWO Rückbau
Nachdem die Reststrommenge aufgebraucht war, die mit der Bundesregierung im Jahr 2000 im Rahmen des Atomausstiegs für das
Kernkraftwerk Obrigheim vereinbart worden war, wurde der von der KWO verantwortete Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Obrigheim
im Mai 2005 eingestellt. Im Frühjahr 2006 stimmten Vorstand und Aufsichtsrat der EnBW AG, der KWG und der Verwaltungsrat der
KWO unter Festlegung eines Gesamtbudgets dem Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim zu.
Man überlegte, den Rückbau unter Beteiligung russischer Unternehmen in Angriff zu nehmen. Hierzu schloss die KWO am 2. Oktober
2006 den Dienstleistungsvertrag “KWO Rückbau” mit der PLS. Beim Abschluss des Vertrags wurde die KWO im Wege der Geschäftsführung
ohne Auftrag durch Herrn Dr. Zimmer vertreten, der zwar dem Vorstand der KWO-Alleingesellschafterin KWG, nicht aber der Geschäftsführung
der KWO angehörte. PLS sollte für eine Übergangszeit als Platzhalter für später an einem Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim
zu beteiligende russische Partner dienen. Um PLS die Aufnahme der Arbeiten zu ermöglichen, verpflichtete sich die KWO, PLS
eine Vorauszahlung in Höhe von EUR 46.500.000,00 zur Verfügung zu stellen. Sicherheiten für die Vorauszahlung vereinbarte
die KWO nicht. Allerdings sollte, so trägt Herr Dr. Zimmer vor, für den Fall und soweit es zu keiner Verrechnung von Rückbauleistungen
mit der Vorauszahlung kommen würde, Rosatom, die als Russische Atomenergiebehörde mit PLS nicht gesellschaftsrechtlich verbunden
war, in Höhe etwaiger nicht verrechneter Teile der geleisteten Vorauszahlung Kernbrennstoffe für die anderen EnBW-Kernkraftwerke
zu vergünstigten Bedingungen liefern. Eine solche Kompensationszusage gab Rosatom den EnBW-Konzerngesellschaften gegenüber
allerdings nicht in rechtsverbindlicher Weise ab. Die Vorauszahlung des Betrags in Höhe von EUR 46.500.000,00 erfolgte durch
KWO unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 5. Oktober 2006. Werthaltige Rückbaudienstleistungen,
die von der PLS erbracht oder vermittelt worden wären, lassen sich nicht nachweisen. Herr Dr. Zimmer trägt im Klageverfahren
im Wesentlichen vor, dass die damalige Konzernspitze die Zustimmung zum Abschluss des Dienstleistungsvertrages KWO Rückbau
erteilt habe.
|
* |
Projektverträge A3 und A4
Im Zusammenhang mit dem geplanten Rückbau des Kernkraftwerks Obrigheim schloss die KWO insgesamt vier sogenannte Projektverträge
mit den Bykov-Gesellschaften EAK und SK.
Am 2. November 2005 schloss die KWO mit der EAK den Projektvertrag A3 bezüglich einer “Calloption für eine Entsorgungsmöglichkeit
der abgebrannten Brennelemente aus russischem Origin”. Eine konkrete Beschreibung der von EAK zu erbringenden Leistungen findet
sich in dem Vertrag nicht. Das an EAK zu zahlende Honorar betrug EUR 3.700.000,00. Am 2. November 2005 übersandte EAK an die
EnKK, die nicht Vertragspartei des Projektvertrags A3 war, eine Rechnung in vorgenannter Höhe, die die EnKK unter Inanspruchnahme
des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 3. November 2005 gegenüber EUREPA beglich, die ebenfalls nicht Partei des Projektvertrags
A3 war.
Ebenfalls am 2. November 2005 schloss KWO mit SK den Projektvertrag A4, dessen Gegenstand die Erstellung einer Studie über
Betriebserfahrungen beim MOX-Einsatz und die Erstellung einer vergleichenden Kostenstudie zwischen Uran- und MOX-Brennelementen
war. Als Vergütung für die Erstellung der Studie wurde ein Betrag in Höhe von EUR 3.800.000,00 vereinbart. Auch dieser Vertrag
enthielt keine konkrete Beschreibung der von SK zu erbringenden Leistungen. SK übersandte am 2. November 2005 eine Rechnung
an die EnKK, die die Rechnung unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools am 3. November 2005 gegenüber
der PLS beglich, die ebenso wie die EnKK nicht Vertragspartei war.
Die Bereitstellung von Sicherheiten für die Vorleistungen der EnKK war sowohl hinsichtlich des Projektvertrags A3 als auch
hinsichtlich des Projektvertrags A4 nicht vereinbart. Als Vorstandsmitglied der KWG soll Herr Dr. Zimmer in die Erstellung
der beiden Vertragsentwürfe und in die Abwicklung der beiden Verträge eingebunden gewesen sein, jedenfalls hat er den Abschluss
dieser Verträge trotz Kenntnis hiervon nicht verhindert. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass er in die
Erstellung der Vertragsentwürfe nicht einbezogen war und im Übrigen die damalige Konzernspitze über den Abschluss dieser Projektverträge
hinreichend informiert war und diese gutgeheißen hatte. Da weder die KWO noch die EnKK für die von der EnKK geleisteten Zahlungen
auf die beiden Projektverträge eine werthaltige Gegenleistung erhalten haben (so jedenfalls die Auffassung der KWG), hat die
KWG als Inhaberin aller Anteile an der KWO und nahezu aller Anteile (98,45 %) an der EnKK einen Schaden aus diesen beiden
Verträgen in Höhe von EUR 7.500.000,00 erlitten.
|
|
cc) |
Klageerhebung der KWG gegen Herrn Dr. Zimmer
Im Verlauf des Jahres 2008, spätestens aber im Frühjahr 2009, zeichnete sich ab, dass die Bykov-Gesellschaften ihren noch
offenen Verpflichtungen aus mehreren den Russlandgeschäften zuzuordnenden Verträgen nicht mehr nachkamen. Der Vorstand der
EnBW AG beschloss deshalb am 19. Mai 2009, die mit den Gesellschaften der Bykov-Gruppe eingegangenen Vertragsbeziehungen nicht
nur intern unter Verantwortung der EnBW AG lückenlos aufzuklären, sondern auch einer umfassenden und unabhängigen Untersuchung
durch externe Spezialisten zu unterziehen. Mit der Sachverhaltsaufklärung wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG am
7. Juli 2009 beauftragt. KPMG legte unter dem 5. November 2009 ihren Sonderuntersuchungsbericht vor. KPMG gelangte zu der
Einschätzung, dass hinsichtlich mehrerer eingegangener Vertragsbeziehungen Zweifel an der Angemessenheit der von den Bykov-Gesellschaften
geschuldeten Gegenleistung bestehen. Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung von Mitarbeitern oder Organmitgliedern
der EnBW-Konzerngesellschaften konnte KPMG hingegen nicht feststellen. Ende des Jahres 2009 wurde die Anwaltskanzlei Freshfields
Bruckhaus Deringer (“Freshfields“) mit der rechtlichen Bewertung der Russlandgeschäfte beauftragt. Freshfields gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom
30. Juni 2010 unter anderem zu der Einschätzung, dass Herr Dr. Zimmer mit Abschluss und Durchführung des Dienstleistungsvertrags
KWO Rückbau und der Projektverträge A3 und A4 gegen Gremienvorbehalte verstoßen sowie gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
der Geschäftsführung und gegen das Legalitätsprinzip verstoßen habe. Auf dieser Grundlage wurde der EnBW AG und ihren Konzerngesellschaften
empfohlen, Schadensersatzklagen gegen die aus Sicht von Freshfields pflichtwidrig handelnden Organmitglieder zu erheben, so
auch gegen Herrn Dr. Zimmer.
Der Empfehlung folgend reichte die KWG am 2. November 2011 Klage beim Landgericht Landau in der Pfalz ein und beantragte,
Herrn Dr. Zimmer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 54.000.000,00 zu verurteilen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität am 18. Juni 2012 ein
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und der Steuerhinterziehung gegen mehrere Verantwortliche der EnBW-Konzerngesellschaften,
so auch gegen Herrn Dr. Zimmer, eingeleitet hat, wurde das Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer nach § 149
ZPO ausgesetzt und ruht seither. Zu einer mündlichen Verhandlung ist es bislang noch nicht gekommen. Mit Verschmelzung der
KWG auf die EnBW AG ist das Schadensersatzklageverfahren mit Wirkung ab 30. April 2014 auf die EnBW AG als Klägerin übergegangen.
Das Klageverfahren wird seitdem von der EnBW AG als Rechtsnachfolgerin der KWG fortgeführt.
|
|
b) |
Schadensersatzklageverfahren der EnKK gegen Herrn Dr. Zimmer
Dem von der EnKK als Klägerin geführten Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer, das unter dem Aktenzeichen 4
O 352/11 beim Landgericht Landau in der Pfalz anhängig ist, liegen ebenfalls die von der EnBW AG und ihren Konzerngesellschaften
eingegangenen Russlandgeschäfte und die Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer an Abschluss und Durchführung der Russlandgeschäfte
zugrunde. Im Einzelnen:
aa) |
Russlandgeschäfte der EnKK und Rolle des Herrn Dr. Zimmer hierbei
Die EnKK war als Vertragspartei am Abschluss mehrerer Russlandgeschäfte beteiligt. Im Zusammenhang mit der von der EnKK gegenüber
Herrn Dr. Zimmer erhobenen Schadensersatzklage sind die folgenden Verträge von Relevanz, die Herr Dr. Zimmer als damaliger
Vorsitzender der Geschäftsführung der EnKK mitunterzeichnete (Easy Toll I- und Easy Toll II-Vereinbarung) oder auf die er
Zahlungen veranlasste (Projektverträge A3 und A4):
* |
Easy Toll I-Vereinbarung
Am 4. Juli 2004 fand in Berlin ein Treffen zwischen russischen Regierungsvertretern und Vertretern der deutschen Energieversorgungsunternehmen
statt, auch unter Teilnahme von Vertretern der EnBW. Es wurde über die Absicht der russischen Regierung berichtet, ein landesweites
System zur Erfassung, Verwaltung und Nachverfolgung radioaktiver Abfälle sowie Kernbrennstoffe aufzubauen (sogenanntes “AMS-Projekt“). Die EnKK verfügte aufgrund der von ihr betriebenen Kernkraftwerke über langjährige Erfahrungen bei der Behandlung radioaktiver
Abfälle. Mit ihrem eigenen softwaregestützten Abfallfluss-, Verfolgungs- und Kennzeichnungssystem AVK war die EnKK in der
Lage, radioaktive Abfälle von der Entstehung über deren Behandlung bis zur Verbringung in ein Zwischen- oder Endlager zu verfolgen.
Aufgrund dieser Erfahrungen und der langjährigen Zusammenarbeit mit russischen Partnern bei der Brennstoffbeschaffung für
ihre Kernkraftwerke war die EnKK an einer Zusammenarbeit mit russischen Partnern bei der Errichtung des AMS interessiert.
Die EnKK, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Dr. Zimmer und den kaufmännischen Geschäftsführer Wolfgang
Heni, schloss deshalb am 10. Januar 2005 mit der EUREPA die sogenannte AMS-Vereinbarung, später auch Easy Toll I-Vereinbarung
genannt. In der AMS-Vereinbarung verpflichtete sich die EnKK, der EUREPA als Anschubfinanzierung für das AMS-Projekt und für
die Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie einen Betrag in Höhe von EUR 12.000.000,00 zur Verfügung zu stellen. Angeblich
war EUREPA von der russischen Nuklear-Aufsichtsbehörde mit der Erstellung eines solchen AMS-Konzepts beauftragt worden. Ferner
verpflichtete sich die EnKK auf Anforderung ihr Know-how, das sie bei Entwicklung und Betrieb des Abfallfluss-, Verfolgungs-
und Kennzeichnungssystems AVK gewonnen hatte, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Anschubfinanzierung war nicht in Geld rückzahlbar. Vielmehr sollte die Anschubfinanzierung dergestalt rückgeführt werden,
dass EUREPA dafür Sorge tragen sollte, dass die von der Rosatom-Gruppe künftig vorzunehmenden Brennstofflieferungen an die
EnKK verbilligt vorgenommen werden. Die Auszahlung der Anschubfinanzierung in Höhe von EUR 12.000.000,00 erfolgte am 15. Januar
2005 unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools. Die ausgezahlten EUR 12.000.000,00 wurden bei der EnKK
zunächst als Anschaffungsnebenkosten aktiviert und in Höhe von EUR 10.000.000,00 im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses
2009 wertberichtigt. Denn die von der PLS Ende des Jahres 2006 der Klägerin überlassene “Feasibility-Studie” war aus Sicht
der EnKK wertlos und zu Kompensationsleistungen durch den verbilligten Bezug von Kernbrennstoffen kam es nach Ansicht der
EnKK nicht. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die damalige Konzernspitze hinreichend in das Projekt ‘Easy
Toll’ eingebunden war und dieses gutgeheißen hatte.
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* |
Easy Toll II-Vereinbarung
Am 29. September 2005 schloss die EnKK, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Dr. Zimmer und den kaufmännischen
Geschäftsführer Wolfgang Heni, die sogenannte Easy Toll II-Vereinbarung mit der PLS. In der Easy Toll II-Vereinbarung verpflichtete
sich die EnKK, der PLS ein Darlehen im Nennbetrag von EUR 14.200.000,00 zur Verfügung zu stellen, von denen EUR 14.000.000,00
an die PLS ausgezahlt werden sollten. Das Darlehen diente der Vorfinanzierung eines Pilotprojekts des AMS in Dimitrovgrad,
Russland. Ebenfalls am 29. September 2005 wurde eine Zusatzvereinbarung zur Easy Toll II-Vereinbarung geschlossen. Hiernach
sollte die Tilgung des auszureichenden Darlehens im Nennbetrag von EUR 14.200.000,00 durch Übertragung einer Beteiligung an
der noch zu gründenden Easy Toll-Projektgesellschaft Easy Toll Systems SA (“ETS SA”) erfolgen. Alternativ konnte die Rückzahlung
des Darlehensbetrags in Form eines entsprechenden Geldbetrags erfolgen. Die EnKK ist der Auffassung, dass die Easy Toll II-Vereinbarung
mit Zusatzvereinbarung letztlich nicht der Gewährung eines Darlehens diente, sondern allein dem Erwerb einer Beteiligung an
der ETS SA. Am 29. September 2005 zahlte die EnKK unter Inanspruchnahme des von der EnBW AG geführten Cash Pools EUR 14.000.000,00
als Darlehen an PLS aus. Nach Kündigung des Darlehens durch PLS räumte PLS – in Ausübung des eingeräumten Wahlrechts – mit
Aktienabtretungsvertrag vom 8. Dezember 2005 der ETS Holding GmbH, einer EnBW-Projektgesellschaft, eine Beteiligung von 25
% an der neu gegründeten ETS SA ein. Da entgegen dem ursprünglichen Plan keines der ins Auge gefassten deutschen Unternehmen
(im Gespräch waren Toll Collect, EADS und später die Siemens AG) dem Projekt beitreten wollte, wurde das Easy Toll-Projekt
später beendet. Dementsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung der ETS SA am 28. September 2009 deren Auflösung.
Die Beteiligung der EnBW-Projektgesellschaft an der ETS SA wurde dementsprechend im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses
2009 der EnKK vollumfänglich wertberichtigt. Herr Dr. Zimmer trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass auch über den Abschluss
der Easy Toll II-Vereinbarung die damalige Konzernspitze hinreichend informiert war und diese gutgeheißen hatte.
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* |
Projektverträge A3 und A4
Zum Abschluss und der Durchführung der Projektverträge A3 und A4 sowie zur Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer hieran kann auf
vorstehende Ausführungen unter Ziffer (1) a), bb) verwiesen werden.
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bb) |
Klageerhebung der EnKK gegen Herrn Dr. Zimmer
In ihrem Untersuchungsbericht vom 30. Juni 2010 gelangte Freshfields unter anderem zu der Einschätzung, dass Herr Dr. Zimmer
bei Abschluss der Easy Toll-Vereinbarungen Gremienvorbehalte nicht beachtet und eine vertragliche Gestaltung gewählt habe,
die gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung verstoßen habe. Herr Dr. Zimmer sei daher der EnKK zum Schadensersatz
verpflichtet. Gleiches gelte für die Beteiligung von Herrn Dr. Zimmer an Abschluss und Durchführung der Projektverträge A3
und A4.
Der Empfehlung der beratenden Anwälte folgend reichte die EnKK im November 2011 Klage beim Landgericht Landau in der Pfalz
ein und beantragte, Herrn Dr. Zimmer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 33.500.000,00 zu verurteilen. Auch dieses Verfahren
wurde nach Einleitung des auch gegen Herrn Dr. Zimmer gerichteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nach § 149
ZPO ausgesetzt und ruht seither. Zu einer mündlichen Verhandlung ist es bislang noch nicht gekommen.
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(2) |
Neue Erkenntnisse seit Klageerhebung
Seit Erhebung der beiden Schadensersatzklagen gegen Herrn Dr. Zimmer sind mehrere Ereignisse eingetreten, die eine Neubewertung
der Prozessaussichten angezeigt erscheinen lassen. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Ereignisse:
a) |
Klageerwiderung und Duplik-Schriftsätze
Herr Dr. Zimmer hat in seinen Klageerwiderungen und Duplik-Schriftsätzen sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen,
teilweise auch mit Argumenten, die den klagenden EnBW-Konzerngesellschaften bei Klageerhebung nicht bekannt waren. Hinsichtlich
der streitigen Sachverhaltselemente hat er umfangreiche Beweismittel angeboten, insbesondere die Vernehmung zahlreicher Zeugen.
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b) |
Scheitern der Organhaftungsklagen gegen Professor Dr. Thomas Hartkopf und Konrad Schauer
Die gegen die ehemaligen Organmitglieder Professor Dr. Thomas Hartkopf und Konrad Schauer wegen deren Verwicklung in die Russlandgeschäfte
erhobenen Schadensersatzklagen wurden durch rechtskräftige Urteile des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2014 (Prof. Dr.
Thomas Hartkopf) und des Landgerichts Mosbach vom 12. September 2013 (Konrad Schauer) abgewiesen.
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c) |
Verschärfung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Deckungsschutz bei D&O-Versicherungen
Die für die Organmitglieder abgeschlossene D&O-Versicherung hatte zunächst keine Vergleichsbereitschaft erkennen lassen, sondern
sich stets darauf berufen, dass die verklagten Organmitglieder nicht schadensersatzpflichtig seien. Aufgrund einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2015 steht zu befürchten, dass die D&O-Versicherung sich im Falle des vollständigen oder
teilweisen Obsiegens der EnBW-Konzerngesellschaften gegen Herrn Dr. Zimmer weigern könnte, Deckungsschutz zu gewähren. Denn
der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass kein Deckungsschutz für Vermögensschäden besteht, wenn
nur eine von mehreren Tathandlungen, die für den Schadenseintritt ursächlich waren, vorsätzlich begangen wurde, während die
übrigen Tathandlungen lediglich fahrlässig begangen wurden. Aufgrund des eigenen Vortrags der EnBW-Konzerngesellschaften in
den Schadensersatzprozessen gegen Herrn Dr. Zimmer und die anderen Organmitglieder liegt es nahe, dass (auch) Herr Dr. Zimmer
hinsichtlich einzelner Handlungen vorsätzlich gehandelt haben könnte mit der Folge, dass die D&O-Versicherung nicht zur Gewährung
von Deckungsschutz verpflichtet wäre.
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d) |
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
Am 18. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität ein Ermittlungsverfahren
wegen des Verdachts der Untreue und der Steuerhinterziehung gegen mehrere, teils ehemalige Verantwortliche der EnBW-Konzerngesellschaften
eingeleitet, so auch gegen Herrn Dr. Zimmer. Die Staatsanwaltschaft informierte inzwischen die Berater der Beschuldigten und
der EnBW, dass die mit den streitgegenständlichen Geschäften verfolgte Russlandstrategie sich im Ergebnis jedenfalls nicht
ausschließbar als zielführend erwiesen haben könnte. Es könne mithin nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass durch möglicherweise
pflichtwidrige Handlungen der Beschuldigten dem Vermögen der einzelnen Gesellschaften des EnBW-Konzerns ein Nachteil im Sinne
von § 266 StGB entstanden ist. Die Staatsanwaltschaft hat daher in dem Entwurf ihrer Verfügung den Vorwurf der Untreue fallen
lassen, während sie den Vorwurf der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft u.a. gegen Herrn Dr. Zimmer weiterhin aufrechterhält.
Das Ermittlungsverfahren soll gemäß den Aussagen der Staatsanwaltschaft § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, deren
Höhe die Schwere der jeweiligen Schuld widerspiegeln soll, eingestellt werden, und zwar bei Herrn Dr. Zimmer gegen Zahlung
einer Geldauflage von EUR 30.000,00.
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e) |
Ergebnis der Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
Nachdem verschiedene Akten aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim (es handelte sich um Akten aus dem
Rechtshilfeersuchen in der Schweiz) vorübergehend nicht verfügbar waren, konnte die EnBW AG Ende des Jahres 2020 ihre Akteneinsicht
in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten fortsetzen und abschließen. Die bei Erhebung der Schadensersatzklagen und
insbesondere nach Einleitung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestehende Erwartung, dass sich den staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten Informationen entnehmen lassen würden, die die verklagten Organmitglieder belasten könnten, hat sich dabei
nicht erfüllt. Die Akteneinsicht hat zu keinen neuen Erkenntnissen geführt. Insbesondere konnten keine Hinweise darauf gefunden
werden, dass an die verklagten Organmitglieder im Zusammenhang mit den Russlandgeschäften Bestechungsgelder oder Kick-backs
gezahlt worden sein könnten.
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(3) |
Einholung eines Rechtsgutachtens und Verhandlungen mit Herrn Dr. Zimmer sowie der D&O-Versicherung AIG Europe S.A.
a) |
Gutachterliche Stellungnahme CMS
Aufgrund des Eintritts der vorstehend unter Ziffer (2) beschriebenen Ereignisse hat die EnBW AG am 28. Januar 2021 die Anwaltskanzlei
CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB (“CMS“) beauftragt, gutachterlich zu den Erfolgsaussichten der EnBW AG und der EnKK in den Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn
Dr. Zimmer Stellung zu nehmen.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 4. März 2021 gelangt CMS zu der Einschätzung, dass die Prozessaussichten der EnBW
AG und der EnKK in den beiden Schadensersatzklageverfahren schlechter als diejenigen des Beklagten Dr. Zimmer sind. Zwar sei
trotz des Bestreitens von Herrn Dr Zimmer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr Dr. Zimmer mit seiner Mitwirkung
an den Russlandgeschäften aus mehreren Gründen Pflichten verletzt hat. Es sei allerdings schon zweifelhaft, ob der EnBW AG
und der EnKK bei gebotener Gesamtbetrachtung aller Russlandgeschäfte daraus tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Jedenfalls
sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in beiden Verfahren der Einwand des
Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Denn für ein zur Entscheidung berufenes Gericht dürfte es vor dem Hintergrund des Sachvortrags
der Prozessparteien und nach Anhörung der hierzu benannten Zeugen naheliegen, dass die Konzernspitze zur Vornahme der Geschäfte
nicht nur ihre Einwilligung erklärt hatte, sondern vielmehr die Geschäfte selbst initiiert und den Geschäftsleitungsorganen
der EnBW-Konzerngesellschaften zu verstehen gegeben hatte, dass die Geschäfte umgesetzt werden sollen. Wenn aber ein Gericht
zu dieser naheliegenden Einschätzung gelangte, mithin davon ausginge, dass die Geschäftsleitungsorgane der EnBW-Konzerngesellschaften
in dieser Weise agiert und als “verlängerter Arm” der Konzernspitze und auf deren Geheiß gehandelt hätten, dürfte es das Gericht
als widersprüchlich erachten, wenn das handelnde Mitglied des Geschäftsleitungsorgans hierfür der nachgeordneten Konzerngesellschaft
gegenüber haften müsste.
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b) |
Verhandlungen über den Abschluss der Vergleichsvereinbarung
Parallel zur Einholung der gutachterlichen Stellungnahme von CMS haben die EnBW AG und EnKK mit Herrn Dr. Zimmer und der AIG
Europe S.A. über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung verhandelt. Nachdem die gutachterliche Stellungnahme von CMS am
4. März 2021 vorlag, haben die EnBW AG, vertreten durch den Aufsichtsrat und den Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer), und die EnKK, vertreten durch den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung, die in Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegebene
Vergleichsvereinbarung geschlossen. Die Vergleichsvereinbarung steht insbesondere unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung
der EnBW AG dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung zustimmt. Die Vertretung der EnBW AG durch Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer) und Aufsichtsrat beruht auf dem Umstand, dass zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung im Verhältnis zum Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer der Aufsichtsrat nach § 112 AktG berufen ist und im Verhältnis zur AIG Europe S.A. primär der Vorstand der EnBW
AG (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer). Deshalb erstatten auch beide Organe diesen Gemeinsamen Bericht zu Tagesordnungspunkt
10.
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(4) |
Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung
Die Vergleichsvereinbarung ist im Wortlaut in Abschnitt III.1 wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt der Vergleichsvereinbarung,
insbesondere die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, lassen sich wie folgt zusammenfassen und erläutern:
a) |
Verpflichtung zur Klagerücknahme
Die EnBW AG und die EnKK verpflichten sich, ihre Schadensersatzklagen nach Maßgabe von § 269 ZPO zurückzunehmen (Ziffer 1.1).
Beide Klägerinnen wie auch Herr Dr. Zimmer verzichten auf einen prozessualen Kostenausgleich und werden somit auch keine Kostenanträge
stellen (Ziffer 1.3). Jede Partei trägt damit die Kosten ihrer anwaltlichen Berater selbst.
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b) |
Erledigung sämtlicher gegenseitigen Ansprüche
Mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung sind alle etwaigen Ansprüche von EnBW AG und EnKK gegenüber Herrn Dr. Zimmer wie
auch alle etwaigen Ansprüche von Herrn Dr. Zimmer gegen EnBW AG und EnKK aus und im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen
und den diesen jeweils zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten (Ziffer 2.1). Mit dieser Gesamterledigung
sind sowohl die klagweise geltend gemachten Ansprüche als auch sämtliche weiteren etwaigen gegenseitigen Ansprüche zwischen
den Prozessparteien erledigt. Unberührt hiervon bleiben etwaige Rechte der EnBW AG, die sich bei der Ermittlung der langfristigen
variablen Vergütungskomponente ‘Long Term Incentive’ (LTI) aus der Regelung in Ziffer 12 (3) im System der variablen Vergütung
des Vorstands der EnBW (in der Fassung vom 10. Dezember 2020) ergeben (‘Clawback-Regelung’). Diesbezüglich sind sich EnBW
und Herr Dr. Zimmer einig, dass auch das Handeln als Vorstandsmitglied der EnBW Kraftwerke AG zum Gegenstand der Clawback-Regelung
gemacht werden kann. Nach der genannten Clawback-Regelung kann der Aufsichtsrat bis zu maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung
eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode einbehalten, wenn dieses schwerwiegend und schuldhaft gegen eine ihm
obliegende Pflicht verstößt. Die näheren Einzelheiten der Clawback-Regelung sind in der Beschreibung des Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder dargestellt, welches der Hauptversammlung der EnBW AG am 5. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt
7 zur Zustimmung vorgelegt wird.
Eine Gesamterledigung tritt auch im Verhältnis zur D&O-Versicherung AIG Europe S.A. ein. So sind mit Abschluss der Vergleichsvereinbarung
alle etwaigen Ansprüche und Rechte der EnBW AG, der EnKK und von Herrn Dr. Zimmer aus dem Versicherungsvertrag wegen Versicherungsfällen
aufgrund oder im Zusammenhang mit den den Haftungsklagen zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig und abschließend abgegolten
und erledigt (Ziffer 2.3). Im Gegenzug wird die AIG Europe S.A. an Herrn Dr. Zimmer bereits geleistete Abwehrkosten in den
beiden Schadensersatzklageverfahren und sonstige endgültige und vorläufige Kostenerstattungen nicht zurückfordern und verzichtet
auf etwaige diesbezügliche Ansprüche (Ziffer 2.4).
|
c) |
Freistellungsverpflichtung der EnBW AG
Ziffer 2.2 der Vergleichsvereinbarung enthält eine Freistellungsverpflichtung der EnBW AG gegenüber Herrn Dr. Zimmer hinsichtlich
etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche Dritter aus und im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklageverfahren zugrundeliegenden
Sachverhalten. Aufgrund der – in derartigen Vergleichen üblichen – Freistellungsverpflichtung muss Herr Dr. Zimmer nicht befürchten,
von anderen EnBW-Konzerngesellschaften oder sonstigen Dritten etwa aus an sie von der EnBW AG, der EnKK, der KWG oder der
KWO abgetretenen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Sachverhalten in Anspruch genommen zu werden.
Am Ende von Ziffer 2.2 der Vergleichsvereinbarung wird klargestellt, dass EnBW keine etwaigen Geldauflagen im Zusammenhang
mit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Dr. Zimmer (vgl. vorstehender Abschnitt
(2) d)) übernimmt oder erstattet.
|
d) |
Zahlungsverpflichtung von Herrn Dr. Zimmer
Für den Fall, dass Herr Dr. Zimmer im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten wider
Erwarten wegen eines Vorsatzdeliktes strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden sollte, hat Herr Dr. Zimmer nach Ziffer
3 der Vergleichsvereinbarung einen Betrag in Höhe von EUR 300.000,00 an die EnBW AG zu zahlen.
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e) |
Aufschiebende Bedingung
Mit Ziffer 4.1 der Vergleichsvereinbarung tragen die Vertragsparteien dem Umstand Rechnung, dass die Vergleichsvereinbarung
nur dann wirksam wird, wenn die Hauptversammlung der EnBW AG der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit,
deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, in der Hauptversammlung zur Niederschrift Widerspruch
erhebt (vgl. § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG). Die Vergleichsvereinbarung wird mithin nur unter der aufschiebenden Bedingung wirksam,
dass die Hauptversammlung der EnBW AG dieser zustimmt und kein Widerspruch im Sinne von § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG erhoben
wird.
Sollte eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der EnBW AG erhoben werden,
änderte dies nach Ziffer 4.3 der Vergleichsvereinbarung zunächst nichts an der Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung. Sollte
einer solchen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage indes später rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt nach Ziffer 4.2
der Vergleichsvereinbarung rückwirkend die Wirksamkeit der Ziffer 1 bis 3 der Vergleichsvereinbarung. Gleiches gilt, wenn
die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung rechtskräftig festgestellt werden sollte (Ziffer 4.2).
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f) |
Verjährungsverzicht
Nach Ziffer 5.1 der Vergleichsvereinbarung verzichtet Herr Dr. Zimmer auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der behaupteten
Schadensersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen und den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten,
soweit nicht bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung eine Verjährung eingetreten war. Für den Fall,
dass eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung
der EnBW AG erhoben oder die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung anderweitig geltend gemacht wird, endet
der Verzicht auf die Einrede der Verjährung drei Monate nach der (i) rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
der Vergleichsvereinbarung oder (ii) der rechtskräftigen Stattgabe der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vergleichsvereinbarung
zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss der EnBW AG (Ziffer 5.2). Ansonsten endet der Verzicht spätestens mit Ablauf von drei
Monaten nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 der EnBW AG (Ziffer 5.1 Satz 2).
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(5) |
Gründe für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) der EnBW AG sind der Überzeugung, dass der Abschluss der
unter Tagesordnungspunkt 10 zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung im Unternehmensinteresse von EnBW liegt. Zwar
gibt es auch Gründe, die für eine Fortsetzung der Schadensersatzklageverfahren sprechen (vgl. nachfolgend Buchstabe a)). Die
aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) weitaus besseren Gründe sprechen jedoch für
eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren durch Abschluss und Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung (vgl. nachfolgend
Buchstabe b)).
a) |
Gegen die mit der Vergleichsvereinbarung verbundene Beendigung der Schadensersatzklageverfahren sprechende Gründe
Aus Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sprechen die folgenden Umstände für eine Fortführung
der Schadensersatzklageverfahren gegen Herrn Dr. Zimmer:
* |
Die Chancen der EnBW AG und der EnKK, die eingeklagten Beträge in Höhe von EUR 54.000.000,00 bzw. EUR 33.500.000,00 zumindest
teilweise gerichtlich durchsetzen zu können, sind nicht aussichtslos. Vielmehr besteht nach Einschätzung von CMS eine gewisse,
indes wohl deutlich unter 50 % liegende Wahrscheinlichkeit, dass die EnBW AG und die EnKK den eingeklagten Betrag zumindest
teilweise gerichtlich durchsetzen könnten. Vergleicht man sich mit Herrn Dr. Zimmer in der in der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen
Weise, gehen diese Chancen endgültig verloren.
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* |
Ferner ist zu befürchten, dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung eine negative Berichterstattung in den Medien zur
Folge haben kann. Die Medien haben die Aufarbeitung der Russlandgeschäfte schon in der Vergangenheit kritisch begleitet und
es steht zu erwarten, dass die Rücknahme der erhobenen Schadensersatzklagen zu weiterer Kritik Anlass gibt. So könnte der
Abschluss der Vergleichsvereinbarung etwa aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zum Eintritt von Herrn Dr. Zimmer in
den Ruhestand in der Öffentlichkeit als Entgegenkommen gegenüber einem ausscheidenden langjährigen Vorstandsmitglied interpretiert
werden.
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* |
Schließlich wäre es möglich, dass im Rahmen des unabhängig geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen Herrn
Dr. Zimmer (vgl. vorstehender Abschnitt (2) Buchstaben d) und e)) oder eines etwaigen künftigen Strafprozesses möglicherweise
neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten gewonnen werden, durch
die sich die Erfolgsaussichten der EnBW AG und der EnKK in den Schadensersatzklageverfahren eventuell erhöhen könnten. Derartige
neue Erkenntnisse könnten im Fall einer Beendigung der Schadensersatzklageverfahren nicht mehr genutzt werden. Denn durch
die vorliegende Vergleichsvereinbarung wären Ansprüche gegen Herrn Dr. Zimmer aus und im Zusammenhang mit den den Schadensersatzklagen
zugrundeliegenden Sachverhalten endgültig erledigt und abgegolten, womit auch die Erhebung einer erneuten Klage auf Grundlage
möglicherweise neuer Erkenntnisse ausgeschlossen wäre.
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b) |
Für die mit der Vergleichsvereinbarung verbundene Beendigung der Schadensersatzklageverfahren sprechende Gründe
Nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sprechen insbesondere die folgenden
Umstände für eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren und damit für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung:
* |
Zweifelhafte Erfolgsaussichten: Nach der gutachterlichen Stellungnahme von CMS tragen die EnBW AG und die EnKK im Falle einer Fortführung der Schadensersatzklageverfahren
die größeren Prozessrisiken. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Schadensersatzklagen abgewiesen werden würden.
Zwar kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass im Rahmen eines Strafverfahrens möglicherweise neue Erkenntnisse im Zusammenhang
mit den den Schadensersatzklagen zugrundeliegenden Sachverhalten gewonnen werden, durch die sich die Erfolgsaussichten der
EnBW AG und der EnKK vielleicht erhöhen könnten. Derartige neue Erkenntnisse könnten im Fall einer Beendigung der Schadensersatzklageverfahren
durch die vorliegende Vergleichsvereinbarung nicht mehr genutzt werden. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied
Dr. Zimmer) halten die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Szenarios jedoch für sehr gering. Hinzu kommt, dass
für den Fall, dass Herr Dr. Zimmer wegen eines Vorsatzdeliktes wider Erwarten strafrechtlich rechtskräftig verurteilt werden
sollte, in der Vergleichsvereinbarung Vorsorge getroffen wurde. Nach deren Ziffer 3 hätte Herr Dr. Zimmer an die EnBW AG dann
einen Betrag in Höhe von EUR 300.000,00 zu zahlen.
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* |
Kosten einer Fortführung des Rechtsstreits: Es ist damit zu rechnen, dass die beiden Rechtsstreitigkeiten gegen Herrn Dr. Zimmer nicht durch eine erstinstanzliche Entscheidung
des Landgerichts Landau in der Pfalz rechtskräftig entschieden werden würden, sondern dass beide Seiten den Instanzenzug ausschöpfen
würden. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits über viele weitere Jahre hinweg wäre die Folge. Dadurch würden der EnBW AG und
der EnKK voraussichtlich weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe eines nicht nur unerheblichen einstelligen Euro-Millionenbetrags
entstehen. Diese Kosten könnten – selbst im Falle des vollständigen Obsiegens – lediglich in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegenüber Herrn Dr. Zimmer geltend gemacht werden. Den Differenzbetrag in Millionenhöhe
müssten die EnBW-Gesellschaften auf jeden Fall selbst tragen.
|
* |
Reputationsschutz: Auch der Reputationsschutz spielt bei Abwägung der für und gegen die Prozessbeendigung sprechenden Gründe eine wichtige
Rolle. So ist eine Prozessbeendigung in der Regel dazu geeignet, einen “Schlussstrich” unter eine fortlaufende öffentliche
Debatte über pflichtwidriges Verhalten von Organmitgliedern zu ziehen oder ein Wiederaufleben der Debatte zu verhindern. Es
ist damit zu rechnen, dass im Falle einer Fortführung der Prozesse die Gerichtsverfahren über einen langen Zeitraum von einem
erheblichen medialen Interesse begleitet würden. Vor dem Hintergrund, dass Herr Dr. Zimmer zahlreiche Zeugen benannt hat,
gilt das insbesondere für die öffentlichen Gerichtstermine vor dem Landgericht Landau in der Pfalz und in höheren Instanzen.
In der Folge wäre mit einer nicht nur unerheblichen Schädigung des Ansehens der EnBW in der öffentlichen Wahrnehmung zu rechnen.
Im Interesse des Unternehmens sollten die Produkte und Dienstleistungen im Mittelpunkt der Berichterstattung über EnBW stehen
und nicht kritische Kommentare über wenig erfolgversprechende Organhaftungsklagen.
Das Ansehen der EnBW wäre durch die Fortführung der Schadensersatzklageverfahren wesentlich stärker und längere Zeit gefährdet
als durch eine negative Berichterstattung anlässlich des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung. In der Gesamtabwägung sämtlicher
für und gegen die Prozessbeendigung sprechenden Gründe haben sich Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr.
Zimmer) ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert. Insbesondere hat es bei dieser Abwägung keinerlei Rolle gespielt, Herrn
Dr. Zimmer als langjährigem Vorstandsmitglied anlässlich seines Wechsels in den Ruhestand durch die Prozessbeendigung entgegen
zu kommen.
|
* |
Begrenzte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Herrn Dr. Zimmer: Bei der Abwägungsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe ein etwa gerichtlich zugesprochener Schadensersatzanspruch
in Anbetracht des maximal verwertbaren Privatvermögens von Herrn Dr. Zimmer realisierbar wäre. Zwar sind der EnBW AG die Vermögensverhältnisse
von Herrn Dr. Zimmer nicht näher bekannt. Fest steht, dass er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Vorstandsmitglied
der Gesellschaft ein hohes Einkommen erzielt hat und daher wohl auch über ein nennenswertes Vermögen verfügen dürfte. Allerdings
dürfte die ihm gegenüber insgesamt geltend gemachte Schadensersatzforderung seine finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem
übersteigen. Im eher unwahrscheinlichen Fall eines Obsiegens könnten die EnBW AG und die EnKK daher voraussichtlich nur einen
Bruchteil des geltend gemachten Schadens liquidieren. Selbst wenn Herr Dr. Zimmer über ein Vermögen in Millionenhöhe verfügen
sollte, wäre fraglich, ob dieses für den Ersatz der im Falle einer Prozessfortführung entstehenden erheblichen Anwaltskosten
und weiteren außergerichtlichen Kosten der EnBW AG und der EnKK ausreichen würde.
|
* |
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegenüber der D&O-Versicherung? Die Allgemeinen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern der EnBW AG enthalten
einen Leistungsausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen. Nach Einschätzung von CMS sprechen gute Gründe dafür, dass
sich die D&O-Versicherung – ein (teilweises) Obsiegen der EnBW AG und/oder der EnKK in den gegen Herrn Dr. Zimmer geführten
Rechtsstreitigkeiten unterstellt – in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit erfolgreich auf das Eingreifen des Leistungsausschlusses
berufen könnte. Denn es erscheint naheliegend, dass Herrn Dr. Zimmer zumindest das Fehlen der erforderlichen Gremienzustimmungen
bewusst war. Sollte ein zur Entscheidung berufenes Gericht im Deckungsprozess zugunsten der D&O-Versicherung von einem Leistungsausschluss
ausgehen, wäre ein (teilweises) Obsiegen der EnBW AG und/oder der EnKK in den gegenüber Herrn Dr. Zimmer geführten Schadensersatzklageverfahren
wirtschaftlich weitgehend wertlos, da sich die Forderung nur gegen einen – gemessen an der Forderungshöhe – nicht ausreichend
solventen Schuldner, Herrn Dr. Zimmer, richtete und der solvente Schuldner, die D&O-Versicherung, nicht zur Leistung verpflichtet
wäre.
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* |
Bindung erheblicher interner Ressourcen: Des Weiteren würde die Fortführung des Rechtsstreits erhebliche unternehmensinterne Ressourcen binden. Da der äußerst komplexe
streitgegenständliche Sachverhalt schon viele Jahre zurückliegt und der Rechtsstreit mittlerweile schon rund zehn Jahre andauert,
ist es erforderlich, dass sich neu bestellte Organmitglieder und in das Unternehmen in bestimmten Bereichen neu eintretende
Mitarbeiter, ja selbst die bislang mit den Rechtsstreitigkeiten befassten Mitarbeiter und externen Berater immer wieder zeit-
und kostenaufwändig neu in die umfangreiche Materie einarbeiten müssen.
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(6) |
Zusammenfassende Empfehlung
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) haben die neuen Entwicklungen – insbesondere den Abschluss
der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft – zum Anlass genommen, den Sachverhalt unter juristischen, wirtschaftlichen und
reputativ-kommunikativen Dimensionen sorgfältig neu zu bewerten und eine Entscheidung zu treffen.
Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) sind davon überzeugt, dass bei einer sachlich-rationalen,
alle relevanten Aspekte gesamthaft abwägenden und ausschließlich am Unternehmenswohl ausgerichteten Betrachtung die weitaus
besseren und gewichtigeren Gründe für eine Beendigung der Schadensersatzklageverfahren und damit für den Abschluss und das
Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung sprechen.
In der Gesamtschau überwiegen nach Auffassung des Aufsichtsrats und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer)
das Interesse der EnBW AG und des Unternehmens, die rechtliche Aufarbeitung der Russlandgeschäfte endgültig abzuschließen
und einen Schlussstrich zu ziehen. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen daher der Hauptversammlung
vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.
Karlsruhe, den 22. März 2021 |
Karlsruhe, den 22. März 2021 |
Für den Vorstand |
Für den Aufsichtsrat |
Dr. Frank Mastiaux
Vorsitzender des Vorstands
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Lutz Feldmann
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG insgesamt 276.604.704 Aktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 276.604.704.
Von den 276.604.704 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft
selbst oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie
von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten werden, keine Rechte.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
ist daher ausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird Online über ein passwortgeschütztes InvestorPortal unter
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 70567 Stuttgart, Schelmenwasenstraße 15, statt. Die weiteren Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung persönlich bzw. im Wege der Bild- und Tonübertragung teil.
Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der durch
Gesetz vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung (‘COVID-19-Maßnahmengesetz‘), dessen Anwendbarkeit durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-
und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
wurde.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Maßnahmengesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
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erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung,
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wird die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl über das InvestorPortal) sowie Vollmachtserteilung
ermöglicht,
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wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt, und
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den Aktionären, die ihr Stimmrecht – auch durch Bevollmächtigte – nach dem vorstehenden zweiten Spiegelstrich ausgeübt haben,
wird in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit
zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
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Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Absatz 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2021 (d.h. 14.04.2021, 0:00 Uhr MESZ – sogenannter
‘Nachweisstichtag’) bezogenen Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu führen, wobei
ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann auch durch
eine sonstige von dem Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erbracht werden. Hinsichtlich solcher Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht von einem Letztintermediär verwahrt
werden, kann der Nachweis auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich
nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft
keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt
für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Aktienbesitznachweis des bisherigen
Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt
des Ablaufs des 28. April 2021 (d.h. 28.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89 – 30 90 37 46 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis
des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer
der vorgenannten Adressen werden den Aktionären die für eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen
(insbesondere eine Anmeldebestätigung und der für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderliche Zugangscode) ausgestellt
und zugesandt.
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3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit zur Briefwahl umfasst sowohl die textliche
Stimmabgabe, die vorab per Post oder elektronisch übermittelt werden kann, als auch die Online-Stimmabgabe über das InvestorPortal.
Diese Möglichkeiten sind nachfolgend näher beschrieben.
Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den oben im Abschnitt
IV.2 genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse oder Online über das InvestorPortal
übermittelt werden. Ein Formular, das zur Briefwahl genutzt werden kann, ist über die Internetseite der Gesellschaft
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den im Abschnitt IV.6 b) genannten Adressen angefordert werden.
Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang
bei der Gesellschaft) an die im Abschnitt IV.4 genannte Adresse übermittelt werden. Später per Post eingehende Briefwahlstimmen
werden nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus – die Möglichkeit
der Übermittlung, Abgabe, Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen unter Nutzung des Online-Zugangs zum InvestorPortal unter
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
16 Absatz 3 der Satzung der Textform. Für den Fall, dass ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder ein diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen weder
das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen
oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135
AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenso wie die Aktionäre selbst
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich
im Wege der Briefwahl (siehe Abschnitt IV.3) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter (siehe Abschnitt IV.5) ausüben. Die Nutzung des Online-Zugangs über das InvestorPortal durch den Bevollmächtigten
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode
erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurde.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Ein Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt. Darüber hinaus können
Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen
über erteilte Bevollmächtigungen können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten den Online-Zugang über das InvestorPortal unter
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt,
müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Eine Übermittlung
an die Gesellschaft ist Online über das InvestorPortal – über den 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus – auch noch am Tag der
Hauptversammlung bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung für die späteste
Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach
Weisung des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die diesen Service nutzen möchten, werden gebeten, sich über ihren Letztintermediär (z.B. depotführendes Institut)
zur virtuellen Hauptversammlung anzumelden und den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes (siehe Abschnitt IV.2) zu erbringen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft bereitgestellten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen,
wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:
a) |
Bevollmächtigung auf dem Postweg im Vorfeld der Hauptversammlung
Zusammen mit der Anmeldebestätigung wird ein Vollmachtsformular übersandt, welches auch von der Internetseite
heruntergeladen werden kann. Auf dem Vollmachtsformular kann der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen zur Ausübung des
Stimmrechts erteilen. Die Vollmacht nebst Weisungen für den Stimmrechtsvertreter ist bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai
2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) (Zugang bei der Gesellschaft) per Post an die im vorhergehenden Abschnitt IV.4 genannte
Adresse zu übermitteln. Später auf dem Postweg eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter werden nicht berücksichtigt.
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b) |
Bevollmächtigung bis zur spätesten Stimmenabgabe in der virtuellen Hauptversammlung
Des Weiteren können rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den Ablauf des 3. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) hinaus – Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Online über das InvestorPortal unter
erteilen, ändern oder widerrufen. Diese Möglichkeiten sind bis zu dem Zeitpunkt möglich, den der Versammlungsleiter in der
virtuellen Hauptversammlung für die späteste Stimmenabgabe bei den Abstimmungen bestimmt.
Auf der vorgenannten Internetseite sind alle wesentlichen Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
verfügbar.
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Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars
als auch über das InvestorPortal Vollmacht und Weisungen, werden, sofern nicht erkennbar ist, welche Vollmacht zuletzt abgegeben
wurde, ausschließlich die über das InvestorPortal erteilte Vollmacht und erteilten Weisungen als verbindlich angesehen.
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6. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
a) |
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
500.000,00 € (das entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG) erreichen, können gemäß §
122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Absatz 2 AktG
in Verbindung mit § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung
dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Bei der
Fristberechnung sind ferner die Bestimmungen des § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung
einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2021 (d.h. 04.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die folgende E-Mail-Adresse
zu verwenden:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft
zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder Telefax: +49 (0)721 – 91 42 01 00 oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2021 (d.h. 20.04.2021, 24:00 Uhr MESZ) unter einer der vorgenannten Adressen bei der
Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung,
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag
und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag
unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde
oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG
und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG nicht enthalten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als
in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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c) |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind.
Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre, die den erforderlichen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt
IV.2), können der Gesellschaft ihre Fragen bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2021 (d.h. 03.05.2021, 24:00 Uhr MESZ) ausschließlich
Online über das InvestorPortal unter
übermitteln.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz wird der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie
er Fragen beantwortet. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand insbesondere – aber nicht nur – aus den in
§ 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar
machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner
Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
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7. |
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens bis zu deren Ablauf zahlreiche Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zugänglich. Insbesondere sind hier der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu den in Abschnitt IV.6 dargestellten Rechten der Aktionäre,
abrufbar. Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Formulare bereitgestellt.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
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8. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Mai 2021, ab 10:00 Uhr MESZ, im Wege der Bild- und
Tonübertragung live im Internet übertragen (http://hv.enbw.com). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen (siehe Abschnitt IV.2). Den für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie
mit ihrer Anmeldebestätigung. Die hier angebotene Möglichkeit ermöglicht den Aktionären die Verfolgung der gesamten Hauptversammlung
über das Internet. Die Zuschaltung ermöglicht aber keine Online-Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.
Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Nutzung des Online-Zugangs
über das InvestorPortal durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber den mit der
Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangscode erhält, sofern der Zugangscode nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurde.
Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessierten ohne Zugangscode live im Internet verfolgt werden (http://hv.enbw.com).
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9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird
in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen zu Protokoll des Notars
sind im Wege elektronischer Kommunikation über das InvestorPortal unter
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Den
für den Online-Zugang über das InvestorPortal erforderlichen Zugangscode erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung.
|
Karlsruhe, im März 2021
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
A1 |
Eindeutige Kennung: 5450164e9b88eb11811b005056888925 |
A2 |
Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 5. Mai 2021 |
B1 |
ISIN: DE0005220008 |
B2 |
Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG |
C1 |
Datum der Hauptversammlung: 20210505 |
C2 |
Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC) |
C3 |
Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
|
C4 |
Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine
physische Teilnahme vor Ort ist nicht möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
|
C5 |
Aufzeichnungsdatum: 20210413 |
C6 |
Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com |
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung
der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise,
die im InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich
und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die
Gesellschaft ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung
durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 1
der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter
den Online-Zugang über das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen
Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung
für die Zukunft widerrufen werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Gremien & Aktionärsbeziehungen Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe oder Telefax: +49 (0)721 – 91 42 01 00 oder E-Mail: hauptversammlung2021@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten erheben, verweisen wir auf unsere Informationen
zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie in dem Dokument ‘Hinweise
zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter der EnBW Hauptversammlung’, welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
zugänglich ist.
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