F. Reichelt Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN: DE0007075038 und DE0007075004
Einladung zur Hauptversammlung
Hierdurch laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am
26. Mai 2010 10.00 Uhr
in das Hotel Le Royal Meridien Hamburg, Raum ‘Außenalster’, An der Alster 59, 20099 Hamburg.
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum Versammlungsraum nicht
über den Haupteingang des Hotels Le Royal Meridien Hamburg (An der
Alster 52-56, 20099 Hamburg) erfolgt, sondern über den Hauseingang,
der sich, wenn Sie vor dem Haupteingang des Hotels Le Royal Meridien
stehen, rechts neben diesem Haupteingang des Hotels befindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses sowie des Lageberichts der F. Reichelt Aktiengesellschaft
und des F. Reichelt Konzerns für das Geschäftsjahr 2009, des in den
Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
zu entlasten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2009 zu entlasten.
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4. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Frau Corinna Hüglin-Kleiner
ist im vergangenen Geschäftsjahr am 3. Juni 2009 im Anschluss an die
letzte Hauptversammlung gemäß § 104 AktG gerichtlich zum Mitglied
des Aufsichtsrats bestellt worden. Um dem aktienrechtlichen Kompetenzgefüge
Rechnung zu tragen, soll von der Hauptversammlung über die Wahl in
den Aufsichtsrat Beschluss gefasst werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
und § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Corinna Hüglin-Kleiner, Diplom-Betriebswirtin, Erbach, Leiterin Steuern und Rechnungswesen der Merckle Service GmbH, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Hüglin-Kleiner ist Mitglied folgender anderer gesetzlich
zu bildender Aufsichtsräte:
– |
Hanfwerke Oberachern Aktiengesellschaft, Achern (Stellv. Vorsitzende)
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– |
Franz Hensmann Aktiengesellschaft, Köln
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– |
Pommersche Provinzial-Zuckersiederei Aktiengesellschaft, Itzehoe
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– |
Kammgarnspinnerei zu Leipzig Aktiengesellschaft, Leipzig
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– |
J.G. Schmidt jun. Söhne AG, Freiburg (Stellv. Vorsitzende)
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Die Wahl erfolgt entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 3 der
Satzung für den Rest der Amtsdauer ihrer ursprünglichen Wahl durch
die Hauptversammlung im Jahr 2009, also bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2013.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Dürkop Möller und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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6. |
Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz
zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Am
4. August 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
vom 30. Juli 2009 (ARUG) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2009, 2479)
veröffentlicht worden. Das Gesetz, das im Wesentlichen am 1. September
2009 in Kraft getreten ist, zielt auf eine Stärkung der Aktionärsrechte
in börsennotierten Gesellschaften ab. Unter anderem sind die aktienrechtlichen
Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis
der Teilnahmeberechtigung geändert worden.
Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung der Satzung der Gesellschaft
an die geänderte Gesetzeslage erforderlich. Darüber hinaus soll von
neuen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden.
a) Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, nachgewiesen haben.
Zum Nachweis genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Institutes über den Aktienbesitz. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse zugehen. Das Einberufungsorgan ist ermächtigt, in der Einberufung
der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage verkürzte Frist des
Zugangs der Anmeldung und des Nachweises zu bestimmen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bei der
Berechnung der Fristen sind der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen.’
b) Ergänzung von § 14 der Satzung um einen neuen Abs. 3
Der Gesetzgeber sieht in § 125 Abs. 2 AktG sowie § 128 Abs. 1
AktG neuerdings die Möglichkeit vor, in der Satzung zu bestimmen,
dass Mitteilungen der Einberufung der Hauptversammlung an die Aktionäre
ausschließlich über elektronische Kommunikationswege, z.B. über das
Internet per E-Mail, übermittelt werden können. Für Mitteilungen,
die durch die Gesellschaft direkt erfolgen, gilt dies gemäß § 30b
Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG jedoch nur, wenn die Aktionäre damit einverstanden
sind. Durch die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Möglichkeiten
soll der mit der Übersendung der Mitteilungen verbundene Verwaltungsaufwand
reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 14 der Satzung wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
‘Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf
Übermittlung der Mitteilung nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf den Weg
elektronischer Kommunikation beschränkt. Gleiches gilt, soweit die
Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 lit. d) WpHG erfüllt sind,
für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach
§ 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitteilungen in Papierform
zu übermitteln und kann auch die Kreditinstitute zu einer Übermittlung
in Papierform ermächtigen. Soweit der Vorstand eine Übermittlung in
Papierform zulässt, ist dies mit der Einberufung zur Hauptversammlung
bekanntzumachen.’
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7. |
Bestätigung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) der Hauptversammlung vom 26. Mai
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung bestätigt gemäß § 244 Satz 1 AktG den zu
Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 gefassten
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr
2008. Die Hauptversammlung hatte am 26. Mai 2009 zu Tagesordnungspunkt
2 entsprechend den Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats
beschlossen, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2008 in Höhe von
EUR 3.653.616,17 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
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8. |
Bestätigung der Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt
3 (Entlastung des Vorstands) der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009
a) Bestätigung der Entlastung des Vorstandsmitglieds
Werner Harder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung bestätigt gemäß § 244 Satz 1 AktG den zu
Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 gefassten
Beschluss über die Entlastung des Vorstands Werner Harder für das
Geschäftsjahr 2008. Die Hauptversammlung hatte am 26. Mai 2009 zu
Tagesordnungspunkt 3 im Wege der Einzelentlastung entsprechend den
Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen, dem Vorstand
Werner Harder für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
b) Bestätigung der Entlastung des Vorstandsmitglieds Manfred
Thumm
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung bestätigt gemäß § 244 Satz 1 AktG den zu
Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 gefassten
Beschluss über die Entlastung des Vorstands Manfred Thumm für das
Geschäftsjahr 2008. Die Hauptversammlung hatte am 26. Mai 2009 zu
Tagesordnungspunkt 3 im Wege der Einzelentlastung entsprechend den
Vorschlägen des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen, dem Vorstand
Manfred Thumm für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
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9. |
Bestätigung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt
4 (Entlastung des Aufsichtsrats) der Hauptversammlung vom 26. Mai
2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die Hauptversammlung bestätigt gemäß § 244 Satz 1 AktG den zu
Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 gefassten
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2008. Die Hauptversammlung hatte kurz nach Mitternacht
zu Tagesordnungspunkt 4 entsprechend den Vorschlägen des Vorstands
und des Aufsichtsrats beschlossen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und
der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Zum Nachweis
genügt eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 5. Mai 2010,
0.00 Uhr (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis und die
Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
F. Reichelt AG c/o Deutsche Bank AG – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am
Main Telefax: (069) 12012 86045 WP.HV@Xchanging.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und
der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben der Notwendigkeit
zur Anmeldung – ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine
Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach
dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich.
Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder teilnahme- noch
stimmberechtigt.
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes
Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen
und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse
vornehmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Auch dann sind eine
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung
wird mit den Eintrittskarten übersandt und findet sich auch unter
der Internetadresse www.f-reichelt-ag.de unter dem Link ‘Hauptversammlung’.
Gern übermitteln wir auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person
in Textform ein Vollmachtsformular.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der
Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung
oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax
oder E-Mail an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft:
F. Reichelt Aktiengesellschaft Rahlau
88-90, 22045 Hamburg Telefax: (040) 66 988 406
Via E-Mail an: reichelt-hamburg@t-online.de
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen
oder Institutionen gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG,
insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der Vollmacht. Bitte
beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insoweit gegebenenfalls
vorgegebenen Regelungen. In der Regel sind hier Besonderheiten zu
beachten, die mit dem jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen sind.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der F. Reichelt Aktiengesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 25. April, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an die nachfolgende Adresse:
F. Reichelt Aktiengesellschaft Der Vorstand Rahlau 88-90, 22045 Hamburg Telefax: (040) 66 988 406
Via E-Mail an: reichelt-hamburg@t-online.de.
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i.V.m.
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der erforderlichen
Zahl an Aktien sind.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.f-reichelt-ag.de unter dem Link ‘Hauptversammlung’ zugänglich
gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
F. Reichelt Aktiengesellschaft Der Vorstand Rahlau 88-90, 22045 Hamburg Telefax: (040) 66 988 406
Via E-Mail an: reichelt-hamburg@t-online.de.
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können
nicht berücksichtigt werden. Wir werden bis spätestens zum 11.
Mai 2010, 24.00 Uhr, eingehende, zugänglich zu machende Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
der Internet-Adresse www.f-reichelt-ag.de unter dem Link ‘Hauptversammlung’
zugänglich machen. § 126 AktG bleibt unberührt. Zusätzlich zu den
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne
von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internet-Adresse
www.f-reichelt-ag.de unter dem Link ‘Hauptversammlung’.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internet-Adresse
www.f-reichelt-ag.de unter dem Link ‘Hauptversammlung’ zugänglich.
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden
außerdem während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 22.500.000,00 und ist in 600.000 Stammaktien
zu je EUR 25,00 und 300.000 grundsätzlich stimmrechtslose Vorzugsaktien
zu je EUR 25,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je EUR
25,00 Nennbetrag der Stammaktien und gemäß § 140 Abs. 2 AktG auch
der Vorzugsaktien gewähren eine Stimme. Auf die Stammaktien entfallen
mithin insgesamt 600.000 Stimmrechte, auf die Vorzugsaktien 300.000
Stimmrechte. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Die Vorzugsaktien gewähren zurzeit gemäß § 140 Abs. 2 AktG das
volle Stimmrecht, nachdem diese Anfang 1992 ausgegeben und in den
Geschäftsjahren 1992 bis 2004 hierauf keine Dividende gezahlt wurde.
Im Geschäftsjahr 2005 wurde die Nachzahlung der Vorzugsdividende erstmals
aufgenommen. Nachdem die Nachzahlung noch nicht erfüllt ist, haben
die Vorzugsaktionäre in der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr
2009 das volle Stimmrecht.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt somit – unter
Einbezug des noch bestehenden Stimmrechts für die Vorzugsaktien –
900.000.
Hamburg, im April 2010
F. Reichelt Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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