flatexDEGIRO AG
Frankfurt am Main
WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111
Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Tagesordnungsergänzungsverlangens der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH vom 03. Mai 2024 einschließlich Begründung (ohne Anlagen)
Nach Veröffentlichung der Einberufung unserer ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung für Dienstag, den 04. Juni 2024,
in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 26. April 2024) hat die Aktionärin GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation
mbH, 95326 Kulmbach, welche Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der flatex DEGIRO AG von mindestens EUR 1 Million
hält, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch, am 03. Mai 2024 verlangt, dass
die im nachfolgend ohne Anlagen wiedergegebenen Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten Gegenstände auf die Tagesordnung
der vorliegenden Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG gesetzt und bekanntgemacht werden. Zudem hat Herr Herbert Seuling, derzeit
Mitglied im Aufsichtsrat der Gesellschaft, ebenfalls am 03. Mai 2024 erklärt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates der
Gesellschaft aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft am 04. Juni 2024 niederzulegen.
Daraufhin ist die Tagesordnung der vorliegenden Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG wie im Bundesanzeiger vom 08. Mai 2024
veröffentlicht unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 12 um die im nachfolgend ohne Anlagen wiedergegebenen
Tagesordnungsergänzungsverlangen genannten Tagesordnungspunkte 13 bis 15 ergänzt worden.
Auf Wunsch der GfBK Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH wird hiermit der vollständige Wortlaut des Tagesordnungsergänzungsverlangens
vom 03. Mai 2024 einschließlich Begründung (ohne Anlagen) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Tagesordnungsergänzungsverlangen
einschließlich Begründung (ohne Anlagen) ist zudem seit dem 13. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.
Die Stellungnahmen des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu diesem Ergänzungsverlangen sowie die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats
zu den Tagesordnungspunkten 13 und 14 werden gesondert im Bundesanzeiger veröffentlicht und sind zudem seit dem 13. Mai 2024
über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV
& Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.
Bayer Krauss Hueber – Kardinal-Faulhaber-Str. 15 – 80333 München
Per Bote flatexDEGIRO AG – Der Vorstand – c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 MünchenDeutschland
Vorab per E-Mail:
München, 03. Mai 2024 40178/OKR
Ordentliche Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 04. Juni 2024
Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung und
Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG
Sehr geehrter Herr Dr. Janos, sehr geehrter Herr Simmang, sehr geehrte Frau Strubel,
wir zeigen hiermit nochmals an, dass wir die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Am Eulenhof 14, 95326 Kulmbach,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Bernd Förtsch, („Antragstellerin“) anwaltlich vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht, die auch dieses Ergänzungsverlangen umfasst, ist diesem Schreiben
im Original als Anlage 1 beigefügt.
Die Antragstellerin hält spätestens seit dem 17. Juni 2022 durchgehend mindestens 1.000.000 Aktien der flatexDEGIRO AG („flatexDEGIRO“). Die Antragstellerin erklärt hiermit ausdrücklich ihre Absicht, diese Aktien mindestens bis zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung 2024, welche die für den 04. Juni 2024 einberufen ist, zu halten.
Das gezeichnete Kapital der flatexDEGIRO besteht aus nennwertlosen Namensstückaktien. Aufgrund des rechnerischen Nominalwerts
jeder Aktie der flatexDEGIRO in Höhe von 1,00 Euro, der sich mittels Division des gezeichneten Kapitals durch die Anzahl der
Aktien ergibt, hält die Antragstellerin damit seit mehr als 90 Tagen einen Aktienbesitz, der einem anteiligen Wert am Grundkapital
der flatexDEGIRO in Höhe von 1.000.000 Euro entspricht. Damit sind das Quorum des § 122 Abs. 2 AktG (anteiliger Betrag in
Höhe von 500.000 Euro) sowie die Mindesthaltedauer nach § 122 Abs. 1 AktG erreicht.
Beigefügt als Anlage 2 ist eine Bestätigung der Depotbank der Antragstellerin, der Baden-Württembergischen Bank, dass sie die 1.000.000 Aktien der
Antragstellerin auf deren Weisung zumindest bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2024 gesperrt hat (Sperrvermerk).
Namens und im Auftrag unserer Mandantin fordern wir den Vorstand gemäß § 122 Abs. 2 AktG auf, die Tagesordnung der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung der flatexDEGIRO am 04. Juni 2024 um die auf den Folgeseiten niedergelegten Tagesordnungspunkte
und die dazu ergangenen Begründung zu ergänzen und die entsprechende Veröffentlichung unverzüglich vorzunehmen.
Tagesordnungspunkt 13: Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 103 AktG
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Martin Korbmacher (zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt
der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt als Aufsichtsratsmitglied abberufen.“
Begründung:
Die flatexDEGIRO als Finanzholding und die flatexDEGIRO Bank AG waren und sind Gegenstand vielfältiger aufsichtsrechtlicher
Verfahren, die überwiegend direkt in den Verantwortungsbereich des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage fielen,
oder auf der Verletzung seiner Gesamtvorstandsverantwortung als Vorstandsvorsitzender zur gesetzmäßigen Führung der Geschäfte
beruhten.
Die Firmenstruktur besteht aus der börsennotierten flatexDEGIRO, die seit Januar 2022 von der BaFin als Finanzholding gemäß
§ 2f KWG klassifiziert wird. Diese hält 100% der flatex Finanz GmbH, die wiederum 100% an der flatexDEGIRO Bank AG besitzt.
Sowohl für die flatexDEGIRO als auch für die flatexDEGIRO Bank AG gibt es einen Aufsichtsrat und einen Vorstand, wobei die
Vorstands- und Aufsichtsratsbesetzungen in beiden Gesellschaften im Wesentlichen identisch besetzt sind.
Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht alle Bereiche des Finanzwesens
in Deutschland. Darunter fällt auch die Pflicht, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von Kreditinstituten zu kontrollieren.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten
und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Wesentliche Teile
der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind insbesondere eine wirksame und angemessene Geldwäscheprävention sowie ein entsprechend
ausgestaltetes Risikomanagement. Gerade durch diese beiden Anforderungen soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten
sichergestellt werden.
Nachdem die BaFin innerhalb einer Sonderprüfung nach § 43 KWG eine hohe Zahl von Feststellungen getroffen hatte, die von weniger
schweren bis zu sehr schweren Feststellungen reichten, kam sie zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation der flatexDEGIRO
Bank AG Mängel aufwies. Daraufhin wurde die BaFin auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG tätig. Sie ordnete an, dass
die flatexDEGIRO Bank AG die Mängel zu beseitigen habe.
In ihrer aufgrund § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) am 24.02.2023 veröffentlichten Entscheidung hat die BaFin als Grund für
die Maßnahmen ausdrücklich Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a
Absatz 1 KWG und § 6 Absatz 1 GwG genannt und zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen einen Sonderbeauftragten
gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt. Zudem hat die BaFin mit Bescheid vom 07.02.2023 ein Bußgeld
in Höhe von 1.050.000 Euro festgesetzt und zur Begründung wörtlich ausgeführt: „Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten
Pflichten nach dem KWG sowie der europäischen Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) zugrunde.“
Diese Feststellungen bedeuten für die flatexDEGIRO als börsengelistetes Finanzinstitut – neben den regulatorischen Folgen
und Konsequenzen – einen erheblichen Vertrauensverlust. Die Aktionäre der flatexDEGIRO haben ein Recht darauf, zeitnah von
diesen sich abzeichnenden Missständen und Mangelfeststellungen zu erfahren. Betrachtet man jedoch die Kommunikation der flatexDEGIRO
mit diesen Feststellungen, sind erhebliche Kommunikationsmängel auszumachen. Der Markt erwartet von einem regulierten Finanzinstitut
bei solch wesentlichen und bedeutsamen Feststellungen eine umgehende offene, verständliche und transparente Kommunikation.
Es dürfte sogar eine Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung mittels einer Ad-hoc-Mitteilung bestehen – immerhin hatten
die Feststellungen der BaFin erhebliche Auswirkungen auf den Aktienkurs der flatexDEGIRO. Tatsächlich jedoch wurden die Feststellungen
der BaFin von der Gesellschaft nur in einer Pressemitteilung und wahrscheinlich auch noch verspätet veröffentlicht. Diese
Pressemitteilung erfolgte völlig untypisch für solch wichtige und bedeutsame Verkündungen am 03.12.2022, einem Samstagabend,
mithin außerhalb der üblichen Geschäfts- und Handelszeiten. Es drängt sich bei dieser Art der Kommunikation der Verdacht auf,
dass der Herr Niehage mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht hat, die Meldung „unter den Teppich“ zu
kehren und dadurch möglichst zu verschleiern. Und dies, obwohl die Gesellschaft für die rechtskräftig festgestellten „schwerwiegenden
Fehler der Vergangenheit“, also für öffentlich zugestandene Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt
über eine Million Euro Strafe zahlen musste. Damit hätte die Schwere der festgestellten Missstände für alle Beteiligten mehr
als nur offensichtlich sein müssen. Eine kritische Selbstreflexion oder gar die Andeutung einer internen Aufarbeitung dieses
Vorgangs – Fehlanzeige!
Weil es sich bei diesen Feststellungen um erhebliche Informationen für das Unternehmen und den Kapitalmarkt handelt, hatte
der Vorstand als das für das operative Geschäft verantwortliche Organ die Pflicht, eine ordnungsgemäße und transparente Kommunikation
zu gewährleisten und vorzunehmen. Der Aufsichtsrat und insbesondere der Aufsichtsratsvorsitzende musste sich aufgrund der
Bedeutung dieses Vorfalls für das gesamte Unternehmen in seiner Funktion als aufsichtsrechtliches Organ der ordnungsgemäßen
Kommunikation vergewissern, bzw. im Falle des Erkennens von Fehlverhalten dieses korrigieren. Und obwohl der Aufsichtsrat
bereits spätestens ab dem 18.11.2022 von dem Fehlverhalten und den Missständen umfassende Kenntnis hatte, sah auch er sich
nicht dazu bemüßigt, den Vorstand dazu zu bewegen, diese relevanten Informationen unverzüglich mit der gebotenen Offenheit
und Transparenz zu kommunizieren. Durch dieses Nichthandeln trotz dem Wissen um die Bedeutung der Feststellungen hat der Aufsichtsrat
den Vorstand in seinem Fehlverhalten also zumindest unterstützt.
Die Feststellungen der BaFin zeigen deutlich auf, dass Herr Niehage aufgrund seiner falschen Prioritätensetzung und seiner
fehlenden Risikoeinschätzung gerade nicht den zu stellenden Ansprüchen an einen Vorstandsvorsitzenden genügt und daher als
ungeeignet zu qualifizieren ist. Unzuverlässigkeit ist nach den Vorgaben der BaFin anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, aus
denen sich ergibt, dass der Geschäftsleiter aufgrund persönlicher Umstände keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Tätigkeit
sorgfältig und ordnungsgemäß ausüben wird. Berücksichtigt werden dabei das persönliche Verhalten sowie das Geschäftsgebaren
des Geschäftsleiters hinsichtlich strafrechtlicher, finanzieller, vermögensrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Aspekte. Hier
sind Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände – insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten
bei Unternehmen stehen – sowohl innerhalb der deutschen als auch einer ausländischen Rechtsordnung von besonderer Relevanz.
Insbesondere an der Zuverlässigkeit mangelte es Herrn Niehage bedauerlicherweise offensichtlich. Denn wie bereits oben ausgeführt,
muss von einem Geschäftsleiter im Falle von Missständen und Feststellungen von schwerwiegenden Mängeln ein zuverlässiges Aufarbeiten,
Kommunizieren und Lösen dieser Vorwürfe gefordert werden. Da Herr Niehage aber versuchte, die BaFin-Feststellungen durch intransparente
Kommunikation zumindest zu verschleiern, um sich selbst in der Öffentlichkeit nicht mit Verfehlungen in Zusammenhang bringen
zu müssen, fehlte es ihm an der Zuverlässigkeit einer fachlich korrekten und verantwortungsvollen Aufarbeitung sowie dem grundsätzlich
korrekten Umgang mit solchen Vorfällen. Herr Niehage stellte seine persönlichen Befindlichkeiten und die öffentliche Wahrnehmung
seiner Person über seine Pflicht, die Tätigkeit als Geschäftsleiter der flatexDEGIRO und der flatexDEGIRO Bank AG ordnungsgemäß
auszuüben. Denn unter Zugrundelegung dieser Pflicht und den damit einhergehenden Anforderungen an sein Verhalten, hätte er
die Kommunikation, Aufarbeitung und Fehlerbehebung der festgestellten Missstände mit höchstem Nachdruck vorantreiben müssen.
Stattdessen verlor er sich in Verschleierungsversuchen und fokussierte sich nicht auf seine Verantwortungen, obwohl er in
dem Zeitraum der Feststellungen im Vorstand für Compliance und Organisation persönlich verantwortlich war.
Herr Niehage hat hieraus bereits die Konsequenzen gezogen und sein Vorstandsmandat zum 30.04.2024 niedergelegt. Damit ist
es aus Sicht der Antragstellerin aber noch nicht getan. Denn grundsätzlich ist zu den bereits oben ausgeführten Vorgängen
festzuhalten, dass Herr Korbmacher als Aufsichtsratsmitglied – und in besonderer Form als Aufsichtsratsvorsitzender – die
Kontrollpflicht über den Vorstand innehat. Es liegt gerade an ihm, im Falle von Fehlentscheidungen und sich abzeichnenden
Missständen auf den Vorstand und seinen Vorstandsvorsitzenden regulierend und kontrollierend einzuwirken. Irgendeine öffentliche
Erklärung hierzu – Fehlanzeige!
Wäre Herr Korbmacher seinen ihn obliegenden Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen, so ist davon auszugehen, dass zumindest
die Ergebnisse der BaFin-Sonderprüfung nicht als reine Pressemitteilung, sondern als ihrem Wesen und ihrer Bedeutung entsprechende
Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden wären. Denn die Prüfung der Einhaltung von regulatorischen Anforderungen ist eine
wesentliche Pflicht des Aufsichtsrates – gerade umso mehr, als dass es sich bei den hier betreffenden Gesellschaften um regulierte
Finanzinstitute handelt. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die BaFin prüft, ob der Vorstand seinen Pflichten
zur Veröffentlichung kursrelevanter Informationen nachgekommen ist. Nach im Mai 2023 veröffentlichten Handelsblatt-Informationen
geht es um drei Fälle, bei denen die flatexDEGIRO ihre Anleger nicht ausreichend informiert haben könnte. Tatsache ist, dass
– |
flatexDEGIRO den Kapitalmarkt erst am Samstag, den 03.12.2022, um 18:30 Uhr per einfacher Pressemitteilung darüber informierte,
dass die BaFin in einer Prüfung im Jahr 2022 Mängel festgestellt habe. Sie habe Auflagen zur Geschäftsorganisation gemacht
und „vorübergehende zusätzliche Eigenmittelanforderungen“ angeordnet. Im Zuge dieser Pressemitteilung verlor die Aktie der
Gesellschaft fast 50% an Wert. Deutlicher kann die Kursrelevanz einer Information nicht zum Ausdruck gebracht werden. Somit
hätte die Information nicht per Pressemitteilung, sondern per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden müssen. Das ist ein
klarer Rechtsverstoß. Zudem wurde nach den Angaben im Geschäftsbericht 2022 (Seite 29) die BaFin-Entscheidung bereits am 18.11.2022
im Aufsichtsrat diskutiert. Die Veröffentlichung erfolgte also auch wesentlich zu spät, ein weiterer klarer Rechtsverstoß.
Ein Sprecher der Gesellschaft erklärte hierzu lediglich: „Die Notwendigkeit einer Veröffentlichung von Insiderinformationen wurde im Zusammenhang mit der Sonderprüfung der BaFin intern
intensiv geprüft, dokumentiert und negativ beschieden.“ In Ansehung der offensichtlichen umfassenden Tragweite dieser Entscheidung für den Aktienmarkt, kann aus dieser Aussage
und der negativen Verbescheidung des Vorstandes nur der Schluss gezogen werden, dass das Vorgehen der BaFin gegenüber dem
Kapitalmarkt durch intransparente Kommunikation möglichst „unter den Teppich gekehrt“ werden sollte.
|
– |
Dass die BaFin der flatexDEGIRO Bank AG kurz nach dieser Entscheidung einen Sonderbeauftragten ins Haus schickte, kommunizierte
die Gesellschaft ebenso wenig. Davon erfuhren die Anleger erst am Freitag, den 24.02.2023 – aber gerade nicht von der Gesellschaft,
sondern über die Webseite der BaFin. Wieder brach der Aktienkurs ein, diesmal um fast neun Prozent. Erst am Montag darauf
äußerte sich der Vorstand selbst. In einer Mitteilung zu vorläufigen Wirtschaftszahlen informierte er beiläufig über den Sonderbeauftragten,
der nicht nur ein klares Zeichen für die Schwere der Missstände, sondern auch für das Misstrauen der BaFin gegenüber dem Vorstand
und dem Aufsichtsrat ist. Hierbei versteht es sich fast von selbst, dass der Vorstand auch über das verhängte Millionen-Bußgeld
nur in einem weiteren Nebensatz berichtete.
|
– |
Der dritte Vorfall liegt länger zurück und ist möglicherweise der brisanteste. Es geht um die Übernahme von DEGIRO durch die
damalige flatex AG – und um Aktiengeschäfte des damaligen Vorstandsvorsitzenden Frank Niehage sowie seiner beiden Vorstandskollegen
Muhamad Chahrour und Jens Möbitz. Die damalige flatex AG machte am Freitag, den 13.12.2019 gegen ca. 17:06 Uhr, per Ad-hoc-Mitteilung
den geplanten Deal öffentlich bekannt, wobei in dieser Ad-hoc-Mitteilung keinerlei Informationen zur Strategie oder avisierten
Synergieeffekten enthalten waren. Als Kaufpreis wurden 250 Millionen Euro genannt, die in bar und mit neuen Aktien bezahlt
werden sollten. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung nahm die Compliance-Abteilung der flatex AG ihre eigene
Aktie von der Restricted List – also jener Liste, die es beteiligten Mitarbeitern und Vorständen untersagte, Handel mit den
dort gelisteten Aktien zu betreiben. An diesem Freitag kaufte die Carpio GmbH (bis Januar 2021 firmierend als Niehage GmbH)
zwischen 17:06 und 17:30 Uhr für ca. 433.000 EUR Aktien der flatex AG. Die Muhamad Chahrour gehörende Dinar Capital GmbH kaufte
am selben Abend zwischen 17:06 und 22:00 Uhr für ca. 120.000 EUR Aktien, die Jens Möbitz gehörende Mbz18 GmbH erwarb gleichsam
am Freitagabend zwischen 17:06 und 22:00 Uhr Aktien für ca. 44.000 EUR. Am darauffolgenden Montag veröffentlichte die flatex
AG vor Handelsbeginn eine Pressemitteilung mit ausführlichen Darstellungen der „hochkomplementären Strukturen“ und „Synergien
durch Nutzung der flatex-Vollbanklizenz“. In der Pressemitteilung wurden „EBITDA-Steigerungspotenziale in Höhe von mehr als
30 Millionen Euro pro Jahr“ prognostiziert. Das Management erwartete einen Umsatz von 300 Millionen Euro, ein EBITDA von 150
Millionen Euro und einen Gewinn von drei Euro pro Aktie. Der Markt reagierte – wie zu erwarten gewesen war – begeistert und
quittierte diese Mitteilung mit einem zwölfprozentigen Kursanstieg.
|
Insbesondere die Mitteilung der Feststellungen der BaFin-Sonderprüfung nicht als Ad-hoc-Mitteilung, sondern als gewöhnliche
Pressemitteilung, dazu noch an einem Samstagabend, zu kommunizieren, entbehrt jedweder Ernsthaftigkeit und zeugt von fehlendem
Verantwortungsbewusstsein und dem vollständigen Verkennen der Relevanz und Bedeutung dieser Information. Das sich dadurch
aufdrängende Bild am Kapitalmarkt ist für ein Finanzinstitut, das gerade von der Integrität und der klaren, offenen Kommunikation
und dem dadurch erzeugten Vertrauen lebt, als katastrophal zu bezeichnen, was auch der Markt mit dem darauffolgenden Kurseinbruch
am nächsten Handelstag eindrücklich bestätigt hat. Ein couragierter Aufsichtsratsvorsitzender hätte den Vorstand dazu angehalten,
die Aufsichtsbehörden bereits frühzeitig über grobe Fehler in der Compliance zu informierten und anschließend niemals toleriert,
dass dieser Vorgang gegenüber den Aktionären verharmlost oder dermaßen intransparent kommuniziert wird. Dass Herr Korbmacher
als Aufsichtsratsvorsitzender auch die Entsendung des Sonderprüfers als nicht offenbarungspflichtig erachtete, kann nur als
weitere eklatante Fehlentscheidung aufgrund fehlendem Risiko- und Bedeutungsbewusstseins der Tragweite dieses Misstrauensvotums
der BaFin aufgefasst werden. Die Reaktion des Marktes mit einem Kurseinbruch von bis zu 9 Prozent aufgrund der Veröffentlichung
durch die BaFin, untermauert dieses Versagen. Zuletzt scheinen mehrere Mitglieder des Vorstandes die Informationspolitik der
flatexDEGIRO als Mittel verstanden zu haben, bewusste und zielgerichtete Aktientransaktionen zum eigenen finanziellen Vorteil
durchführen zu können. Der Aufsichtsrat, dem die originäre Kontrolle des Vorstandes obliegt, hat in diesem Zusammenhang offenkundig
versagt – hätte doch gerade er verhindern müssen, dass die Vorstände die Informationspolitik als Mittel zur Selbstbedienung
gebrauchen.
Das offensichtliche Aufsichtsversagen des Aufsichtsratsvorsitzenden kann sich die Antragstellerin im Ausgangspunkt nur damit
erklären, dass zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und den Vorständen, insbesondere aber dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
Herrn Niehage, ein enges persönliches und seit den Sarasin Bank-Aktivitäten von 2008 bis 2012 auch ein enges geschäftliches
Verhältnis besteht. Beides führt im Ergebnis dazu, dass Herr Korbmacher seine Handlungen und Empfehlungen nicht mehr ausschließlich
am Unternehmensinteresse ausrichtet, sondern ihm die Wahrung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Vorstand und insbesondere
Herrn Niehage wichtiger als die Wahrung der Interessen der von ihm beaufsichtigten Gesellschaften ist. Warum Herr Korbmacher
dann aber nicht seinem Vorstandsvorsitzenden nachfolgt und mit einem Rücktritt die einzig richtige Konsequenz zieht, ist rational
nicht nachvollziehbar.
Ferner ist zu erkennen, dass Herr Korbmacher seine persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der
Aktionäre stellt. So haben im November 2023 mehrere Aktionäre, die insgesamt einen Anteilsbesitz von ca. 35% des Grundkapitals
repräsentieren, einen Brief an den Aufsichtsrat mit der Bitte adressiert, den Vorstandsvorsitzenden zu ersetzen, bzw. dessen
am 31. Mai 2025 auslaufenden Vorstandsvertrag nicht zu verlängern. Dieser Brief wurde von Herrn Korbmacher zunächst ignoriert.
Erst auf nochmaliges Nachfragen wurde seitens des Aufsichtsratsvorsitzenden später nur widerwillig und pro forma der Suche
nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden zugestimmt. Im Zuge dieses Prozesses wurde ein Headhunter beauftragt, dem jedoch bei
Mandatierung gerade nicht die Dringlichkeit des Auftrags mitgegeben wurde. Stattdessen wurde erwähnt, dass man durchaus auch
mit einem Ergebnis erst „zu einem späteren Zeitpunkt“ zufrieden wäre. Diese Verzögerungstaktik setzte sich fort, indem der
Bewerbungsprozess bewusst verschleppt wurde, weil Termine abgesagt, verschoben oder ohne entsprechende Maßnahmen oder Vorkehrungen
mit dem erforderlichen Nachdruck durchgeführt wurden. Dies alles stellt in Ansehung des Umstandes, dass Herr Niehage nunmehr
sein Mandat zum 30.04.2024 niedergelegt hat und dem Umstand, dass bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes ein umfangreicher
Bewerbungs- und Auswahlprozess sowie entsprechende Prüfungen der Regulierungsbehörden zu durchlaufen sind, eine eklatante
Verletzung der insbesondere dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegenden Pflicht dar, die Interessen der Gesellschaft bestmöglich
zu vertreten. Das ist leider kein Einzelfall.
Auch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des im Zeitpunkt der BaFin-Feststellungen verantwortlichen Group-CFO
Muhamad Chahrour sind ungeklärt und werfen ein fragwürdiges Licht auf die Ausübung der Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden.
Nach jahrelanger Mitarbeit im Vorstand der Gesellschaft, ab dem Beginn des Jahres 2017 sogar als Gruppen-Finanzvorstand, wurde
Herr Chahrour mit Wirkung zum 01.01.2023 zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO berufen. Seinen Posten als Group-CFO
übernahm Dr. Benon Janos, der jetzt auch als vorübergehender Co-CEO eingesprungen ist. Aus völlig ungeklärten Gründen wurde
dann bereits im Rahmen der Halbjahrespressekonferenz im Juni 2023, also nur ein halbes Jahr nach der Berufung zum stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden, das Ausscheiden des Herrn Chahrour zum Jahresende angekündigt. Als ob dies nicht bereits in Ansehung
der BaFin-Feststellungen und in Anbetracht der anstehenden Aufarbeitung der aufgedeckten Missstände zumindest irritierend
wirkte, legte Herr Chahrour tatsächlich bereits zwei Tage nach dieser Halbjahrespressekonferenz sämtliche Ämter nieder. Eine
Aufklärung über diese seltsam anmutenden Umstände – Fehlanzeige!
Stattdessen steht im Raume, dass der überstürzte und völlig zur Unzeit erfolgte Abgang von Herrn Chahrour aufgrund der persönlichen
Beziehung zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden auf Wunsch gerade des Vorstandsvorsitzenden
nicht aufgehalten oder unterbunden oder sogar initiiert worden ist. Ist Herr Chahrour bei der Aufarbeitung der Angelegenheit
dem Vorstandsvorsitzenden zu gefährlich geworden?
Fakt ist jedenfalls, dass der Aufsichtsratsvorsitzende innerhalb kürzester Zeit seinen CFO und seinen CEO verloren hat, ohne
dass er hierauf vorbereitetet gewesen wäre oder gar – wie es seine Pflicht ist – Vorkehrungen getroffen hätte, um Schaden
von der Gesellschaft abzuwenden. Die Antragstellerin hat bereits in der Vergangenheit erhebliche Zweifel daran artikuliert,
dass der Aufsichtsratsvorsitzende in der Lage ist, die Unternehmensgruppe bei den dringend anstehenden Aufgaben der nächsten
Jahre angemessen zu begleiten. Diese Befürchtung hat sich anhand der oben geschilderten Vorfälle weiter bestätigt. Nach jetzigem
Stand ist Herr Korbmacher entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage, seinen Aufgaben als Aufsichtsratsvorsitzender im
ausreichenden Maße nachzukommen. Damit führt er jedoch seine ihm als Aufsichtsrat obliegende Verantwortung im Sinne der Gesellschaft
die Kontrolle über den Vorstand auszuüben ad absurdum. Auch ist unter der Führung von Herrn Korbmacher ein konsequentes Aufarbeiten der Verantwortlichkeiten für die Strafzahlungen,
BaFin-Feststellungen und strategischen Fehlentscheidungen, ein konsequentes Vorgehen gegen persönliches Unvermögen, ein Umsteuern
des fehlausgerichteten Kurses, ein Anpassen an die offensichtlich gegenläufigen strukturellen Marktveränderungen und die damit
einhergehenden tiefgreifende Kurskorrekturen und Strategieänderungen nicht zu erwarten. Ein solch schwacher Aufsichtsratsvorsitzende
kann die Gesellschaften in den nunmehr herausfordernden Zeiten nicht angemessen genug kontrollieren.
Tagesordnungspunkt 14: Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Gemäß dem vorstehenden Tagesordnungspunkt 13 soll Herr Martin Korbmacher als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen werden.
Vor diesem Hintergrund und auch für den Fall, dass Herr Korbmacher doch noch zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zurücktreten
sollte, wird die Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds
nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr Martin Korbmacher mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die
Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2025.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Axel Hörger, selbständiger Unternehmensberater, geboren am 06.03.1967, wohnhaft in Erlenbach, Schweiz, wird aufschiebend
bedingt auf die Abberufung des Herrn Martin Korbmacher gemäß Tagesordnungspunkt 13 mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr
2024 beschließt.“
Der Wahlvorschlag von Axel Hörger durch die Antragstellerin fußt neben seiner zweifelsohne vorliegenden Eignung für dieses
Amt und die damit zusammenhängende zu erwartende effiziente Aufarbeitung der aktuell bestehenden Herausforderungen vor allem
in seiner Unabhängigkeit von den Aktionären der flatexDEGIRO. Herr Axel Hörger ist keiner Aktionärssphäre zuzuordnen und kann
damit sein Amt als Aufsichtsratsmitglied unabhängig ausüben.
Herr Axel Hörger bringt eine umfangreiche und vielseitige berufliche Erfahrung für das Amt des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO
mit. Seine Karriere ist gekennzeichnet von CEO-Positionen bei der UBS Deutschland AG und der Lombard International Assurance,
wo er die Verantwortung für über 1.000 Mitarbeiter in ganz Europa trug. Diese Positionen untermauern seine Fähigkeit, große
Teams in Unternehmen der Finanzbranche zu leiten und komplexe globale Geschäftsaufgaben, einschließlich der digitalen Expansion
und der Markenbildung in Europa, den USA und Asien zu steuern. Darüber hinaus hat Herr Axel Hörger unter anderem während seiner
Tätigkeit als CEO der FINMA-regulierten Petiole Asset Management AG Erfahrung in der Leitung von Finanzunternehmen unter strengen
regulatorischen Bedingungen, also genau jenen gerade bei der flatexDEGIRO vorzufindenden Bedingungen, vorzuweisen.
Mit seinen Erfahrungen, Gesellschaften der Finanzbranche unter besonderen regulatorischen Anforderungen zu leiten, und Kenntnissen
in Governance und strategischer Planung, ist Herr Axel Hörger ein geeigneter Kandidat für den Aufsichtsrat der flatexDEGIRO.
In dieser Position kann er den Vorstand als unabhängiges Aufsichtsratsmitglied bei den besonderen Fragestellungen der regulatorischen
Anforderungen und der Weichenstellung für weiteres Wachstum und Innovation unterstützen.
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen finden Sie nachfolgend:
Herr Axel Hörger ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in-
und ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten.
Tagesordnungspunkt 15: Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Herbert Seuling hat erklärt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung
der Gesellschaft niederzulegen. Vor diesem Hintergrund wird die Neuwahl eines weiteren Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 4 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds
nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
In der ordentlichen Hauptversammlung vom 29.06.2021 wurde Herr Herbert Seuling mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung
zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der neu gewählten Aufsichtsratsmitglieder für das dritte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Die
Amtszeit des neu gewählten Mitglieds des Aufsichtsrats endet damit jeweils mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2025.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 8 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig aus fünf von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Herr Bernd Förtsch, Vorstandsvorsitzender der Börsenmedien AG, Kulmbach, geboren am 30.06.1962 wohnhaft in Kulmbach, wird
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu einem Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 8
Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für Geschäftsjahr 2024 beschließt.“
Aufgrund ihres Aktienbesitzanteils an der flatexDEGIRO hatte die Aktionärin GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 Herrn Herbert Seuling als Kandidaten zur Wahl zum Aufsichtsratsmitglied benannt.
Wegen seines nunmehrigen Ausscheidens unterbreitet die GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH mit ihrem Geschäftsführer
Herrn Bernd Förtsch einen neuen Wahlvorschlag.
Herr Bernd Förtsch ist Gründer und auch heute noch größter Aktionär der flatexDEGIRO. Er bekleidete bereits über mehrere Jahre
hinweg den Posten des Aufsichtsrats(-vorsitzenden) in der heutigen flatexDEGIRO. In die Zeit seines Wirkens als Aufsichtsrat
fielen wichtige strategische Entscheidungen, welche die Grundlage des Erfolgs der heutigen flatexDEGIRO bilden. Des Weiteren
ist Herr Bernd Förtsch in seiner Funktion als Unternehmer und Verleger unter anderem Gründer und Eigentümer der in Kulmbach
ansässigen Börsenmedien AG. Diese zählt im deutschsprachigen Raum als reichweitenstärkster Fachverlag für Finanzinformationen
und veröffentlicht seit 1996 unter anderem das Börsen- und Finanzmagazin „Der Aktionär“. Seit 2021 gehören auch die Finanzmagazine
BÖRSE ONLINE, €uro und €uro am Sonntag zum Portfolio der Börsenmedien AG. Die bei Bernd Förtsch vorhandenen umfassenden Erfahrungen
und Kenntnisse im Bereich der Finanzbranche, insbesondere die tiefgreifenden Marktkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf
die Akteure am Finanzmarkt, befähigen ihn, wesentliche Aspekte für die künftige strategische Ausrichtung der flatexDEGIRO
in den Aufsichtsrat einzubringen. Als Vertreter des Großaktionärs kann er darüber hinaus den Aufsichtsrat im Verständnis von
Anregungen und Initiativen seitens Aktionäre der Gesellschaft unterstützen.
Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen finden Sie nachfolgend:
Herr Bernd Förtsch ist in keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in-
und ausländischen Wirtschaftsunternehmen vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Krauß
Rechtsanwalt
* * * *
Weitere Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung
Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.flatexdegiro.com unter
„Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2024“ zugänglich.
Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen und Unterlagen zugänglich, die den Aktionären vor
der Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Die in der Einladung zur Hauptversammlung enthaltenen Angaben und Informationen für das Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts
gelten entsprechend hinsichtlich der mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 08. Mai 2024 ergänzten Tagesordnungspunkte
13 bis 15 der Hauptversammlung. Eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung, bei einem
dieser Tagesordnungspunkte oder einem entsprechenden Unterpunkt gegen einen zugänglich gemachten Beschlussvorschlag zu stimmen,
bzw. eine per Briefwahl gegen den betreffenden Beschlussvorschlag abgegebene Stimme gilt, sofern der Beschlussvorschlag anschließend
geändert wird, auch als Weisung, gegen den geänderten Beschlussvorschlag zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt bzw. Unterpunkt
zu stimmen, bzw. als Ausübung des Stimmrechts gegen den geänderten Beschlussvorschlag, sofern keine hiervon abweichende Weisung
zu dem geänderten Beschlussvorschlag bzw. keine hiervon abweichende Angabe zur Ausübung des Stimmrechts hinsichtlich des geänderten
Beschlussvorschlags vorliegt.
Frankfurt am Main, im Mai 2024
flatexDEGIRO AG
Der Vorstand
|