Gelsenwasser AG
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.06.2021 in https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: GELSENWASSER AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
IV. Weitere Angaben zur Einberufung Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Übertragung der Hauptversammlung über den Internetservice Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice unter https://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung
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Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO); |
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO); |
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Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO); |
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Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. |
Anlage 1
Entwurf Verschmelzungsvertrag
Westfalica GmbH – GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
WESTFALICA GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881,
– ‘übertragende Gesellschaft‘ –
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
– ‘übernehmende Gesellschaft‘ –
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
5. |
Wirksamwerden |
6. |
Rücktrittsvorbehalt |
7. |
Teilnichtigkeit |
8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
(A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. |
(B) |
Die WESTFALICA GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 11881. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der WESTFALICA GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 25.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 75.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der WESTFALICA GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der WESTFALICA GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Strom, Gas und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in Ostwestfalen, dem südlichen Niedersachsen und Umgebung sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich die WESTFALICA GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG. |
(C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die WESTFALICA GmbH als übertragende Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft (‘übertragenes Vermögen‘). |
1.2. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG. |
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
2.1. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2021, 0:00 Uhr (‘Verschmelzungsstichtag‘), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). |
2.2. |
Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt. |
2.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. |
2.4. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen. Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven. |
2.5. |
Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. |
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
3.1. |
Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen. |
3.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. |
4.2. |
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen. |
5. |
Wirksamwerden Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG). |
6. |
Rücktrittsvorbehalt |
6.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
|
||||||
6.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
7. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. |
8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
8.1. |
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird. |
8.2. |
Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft Grundeigentum hat. |
8.3. |
Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits Gesellschafterin der Nahwärme Bad Oeynhausen-Löhne GmbH mit Sitz in Bad Oeynhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 2028, ist. |
Anlage 2
Entwurf Verschmelzungsvertrag
NGW GmbH – GELSENWASSER AG
Verschmelzungsvertrag
zwischen der
NGW GmbH,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523,
– ‘übertragende Gesellschaft‘ –
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
– ‘übernehmende Gesellschaft‘ –
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
5. |
Wirksamwerden |
6. |
Rücktrittsvorbehalt |
7. |
Teilnichtigkeit |
8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
Verschmelzungsvertrag
Vorbemerkung
(A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. |
(B) |
Die NGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Duisburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 22523. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 1. Dezember 2009 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der NGW GmbH EUR 100.000 und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile im Nennbetrag von EUR 26.000 (lfd. Nr. 1) und EUR 74.000 (lfd. Nr. 2). Alleinige Gesellschafterin der NGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Das Kerngeschäft der NGW GmbH umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wärme an bzw. gegenüber Endkunden in den westlichen Landesteilen von Nordrhein-Westfalen und in Teilen im nordwestlichen Niedersachsen sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Wärme- und Photovoltaikcontracting. Für diese Tätigkeit bedient sich die NGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG. |
(C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die NGW GmbH als übertragende Gesellschaft auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
1. |
Vermögensübertragung, keine Gegenleistung |
1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft (‘übertragenes Vermögen‘). |
1.2. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt ohne Gegenleistung, da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Hs. 2 UmwG). Somit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG. |
2. |
Verschmelzungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
2.1. |
Die Übertragung des übertragenen Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. Vom 1. Januar 2021, 0:00 Uhr (‘Verschmelzungsstichtag‘), an gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). |
2.2. |
Der Verschmelzung wird die von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, geprüfte, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr der übertragenden Gesellschaft als Schlussbilanz gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG zu Grunde gelegt. |
2.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr. |
2.4. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die handelsrechtlichen Buchwerte, die die übergehenden Vermögensgegenstände und Schuldposten in der Handelsbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, haben, handelsrechtlich fortführen. Die Verschmelzung erfolgt daher handelsbilanziell ohne Aufdeckung stiller Reserven. Die übertragende Gesellschaft wird die übergehenden Wirtschaftsgüter in ihrer auf den 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr, aufzustellenden steuerlichen Schlussbilanz mit dem steuerlichen Buchwert ansetzen (vgl. § 11 Abs. 2 UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft ist hieran gemäß § 12 Abs. 1 UmwStG gebunden. Auch an spätere Änderung der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft in ihren Steuerbilanzen gebunden. Die Verschmelzung erfolgt daher auch steuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven. |
2.5. |
Falls die Anmeldung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Verschmelzungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. |
3. |
Besondere Rechte und Vorteile |
3.1. |
Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt und es sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift vorgesehen. |
3.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
4. |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Verschmelzung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. |
4.2. |
Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Verschmelzung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen. |
5. |
Wirksamwerden Die Verschmelzung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG). |
6. |
Rücktrittsvorbehalt |
6.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Verschmelzungsvertrag zurücktreten, wenn
|
||||||
6.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
7. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Verschmelzungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche andere Bestimmung gelten, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien jeweils mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben oder beabsichtigt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. |
8. |
Kosten, Steuern, Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
8.1. |
Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Verschmelzung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Verschmelzung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird. |
8.2. |
Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die Vertragsparteien übereinstimmend fest, dass die übertragende Gesellschaft kein Grundeigentum hat. |
8.3. |
Ferner wird erklärt, dass die übertragende Gesellschaft ihrerseits nicht als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt ist. |
Anlage 3
Entwurf Abspaltungs- und Übernahmevertrag
VGW GmbH – GELSENWASSER AG
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
Vereinigte Gas- und Wasserversorgung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567,
– ‘VGW GmbH‘ oder ‘übertragende Gesellschaft‘ –
und der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
– ‘übernehmende Gesellschaft‘ –
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
1. |
Vermögensübertragung |
2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
3. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen und andere personenbezogene Rückstellungen |
5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software |
7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
9. |
Vollzug |
10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme |
11. |
Besondere Vorteile und Rechte |
12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
14. |
Mitwirkungspflichten |
15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
16. |
Gewährleistungsausschluss |
17. |
Rücktrittsvorbehalt |
18. |
Teilnichtigkeit |
19. |
Kosten |
Anlagenverzeichnis
Anlage 1.3.7 | Abspaltungsbilanz |
Anlage 2.2.1 | Abzuspaltende Energielieferverträge |
Anlage 2.2.2 | Abzuspaltende Lieferantenrahmenverträge |
Anlage 2.2.3 | Abzuspaltende Energieeinkaufs- und -bezugsverträge |
Anlage 2.2.5 | Abzuspaltende Vertriebspartnerverträge |
Anlage 5.1 | Abzuspaltende Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
Abspaltungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
(A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. |
(B) |
Die VGW GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Rheda-Wiedenbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5567. Ausweislich der letzten in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste vom 9. Februar 2021 beträgt das voll eingezahlte Stammkapital der VGW GmbH EUR 9.300.000 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil. Alleinige Gesellschafterin der VGW GmbH ist die GELSENWASSER AG. Die VGW GmbH verfügt über die Geschäftsbereiche ‘Energievertrieb’ und ‘Wasserversorgung’. Ihr Kerngeschäft umfasst den regionalen Vertrieb und die Vermarktung von Energie (Strom und Gas) und Wasser an bzw. gegenüber Endkunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen. Für diese Tätigkeit bedient sich die VGW GmbH mangels eigener Arbeitnehmer auf Basis konzerninterner Vereinbarungen der Dienstleistungen der GELSENWASSER AG. |
(C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im Gelsenwasser-Konzern soll die VGW GmbH als übertragende Gesellschaft ihren Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ auf die GELSENWASSER AG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Abspaltung übertragen. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
1. |
Vermögensübertragung |
1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten (‘Abzuspaltendes Vermögen‘) als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an. |
||||||||||||||||||
1.2. |
Der Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft. Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas an bzw. gegenüber Haushalts- sowie Gewerbe- und Industriekunden in den Landkreisen Gütersloh und Soest sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen. |
||||||||||||||||||
1.3. |
Zu dem Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere und daher übertragen werden insbesondere:
|
||||||||||||||||||
1.4. |
Soweit die abzuspaltenden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche. |
||||||||||||||||||
1.5. |
Sofern es bei der Zuordnung zu dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ – insbesondere in Abgrenzung zu den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben (insbes. der Geschäftsbereich Wasserversorgung) – zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übernehmende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
||||||||||||||||||
1.6. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
|
2. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
2.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft sämtliche ausschließlich dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte (‘Abzuspaltenden Verträge‘). Zu den Abzuspaltenden Verträgen gehören die dem Abzuspaltenden Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate auch dann, wenn sie neben dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ auch dem Geschäftsbereich ‘Wasserversorgung’ zuzuordnen sind. Mit den Abzuspaltenden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis zum Abspaltungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen. |
||||||||||||||
2.2. |
Zum Abzuspaltenden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:
|
||||||||||||||
2.3. |
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten. |
||||||||||||||
2.4. |
Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ betreffen, werden die Vertragsparteien – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Geschäftsbereichs ‘Energievertrieb’ Dritten gegenüber wahrzunehmen. |
||||||||||||||
2.5. |
Nicht zum Abzuspaltenden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft abgespalten werden insbesondere sämtliche Verträge, die dem bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereich ‘Wasserversorgung’ oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht abgespalten werden insbesondere:
|
3. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
3.1. |
Die Umsetzung der Abspaltung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft, der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden. |
3.2. |
Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Aufwendungen und Erträge aus den nach Ziffer 2.2.3 auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen Verträgen der übertragenden Gesellschaft mit Gesellschaften des GELSENWASSER-Konzerns über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas, gehen – unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt bzw. dem Zeitpunkt des Bezugs – auf die übernehmende Gesellschaft und nach Ziffer 12.1 mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag über. Die übertragende Gesellschaft ist gegenüber der übernehmenden Gesellschaft allerdings verpflichtet bzw. berechtigt, diejenigen Verbindlichkeiten und Forderungen bzw. Aufwendungen und Erträge aus diesen Verträgen im Innenverhältnis ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum zu tragen bzw. zu übernehmen, soweit diese die Versorgung des Geschäftsbereichs ‘Wasserversorgung’ der übertragenen Gesellschaft mit Energie ab dem Abspaltungsstichtag betreffen. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, die ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum aus diesen Verträgen entstandenen bzw. entstehenden Forderungen der übernehmenden Gesellschaft für von der übertragenden Gesellschaft bezogene Energiemengen, welche die Energieversorgung des Geschäftsbereichs ‘Wasserversorgung’ der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag betreffen, der übernehmenden Gesellschaft auszugleichen bzw. diese zu erstatten. Die Vertragsparteien werden sich bzgl. dieser bezogenen Energiemengen, welche die Energieversorgung des zurückbleibenden Geschäftsbereichs ‘Wasserversorgung’ der übertragenen Gesellschaft ab dem Abspaltungsstichtag bis zum Vollzugsdatum betreffen, so stellen, als wären die diesbezüglichen Vertragsteile bzgl. des Einkaufs und des Bezugs von Strom und Gas nicht abgespalten worden. Mit zivilrechtlicher (dinglicher) und wirtschaftlicher Wirkung ab dem Vollzugsdatum wird die übertragende Gesellschaft neue Verträge über den Einkauf und den Bezug von Strom und Gas in dem für die Energieversorgung des Geschäftsbereichs ‘Wasserversorgung’ notwendigen Umfang mit der Erenja AG & Co. KG abschließen. |
4. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen
|
4.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt aktuell keine Arbeitnehmer. Insoweit gehen daher auch keine Pensionszusagen und ähnliche Verpflichtungen auf die übernehmende Gesellschaft über. |
4.2. |
Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen bei Vor- und Frühruhestand) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden ebenfalls nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. |
5. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
5.1. |
Soweit als Folge der Abspaltung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort, die dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Abzuspaltenden Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die aus Rechtsbeziehungen zum Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ resultieren, sowie sämtliche dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 5.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide). |
5.2. |
Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Abspaltungsstichtag übertragen worden. |
5.3. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen. |
5.4. |
Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 5.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Abspaltungsstichtag übertragen worden. |
6. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte, Software |
6.1. |
Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte), Software und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ ausschließlich zuzuordnen sind, sowie sämtliche Rechte daran gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 6.2 bis 6.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt. |
6.2. |
Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software, die jeweils sowohl im Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ als auch im Geschäftsbereich ‘Wasserversorgung’ eingesetzt werden, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit auch der Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein. |
6.3. |
Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein, die dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht. |
6.4. |
Im Übrigen werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Insbesondere wird jede Vertragspartei alles Erforderliche veranlassen, dass die jeweils andere Vertragspartei künftig die ihr nach diesem Vertrag nicht zugeordneten immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, und Daten im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 8 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt. |
7. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
7.1. |
Soweit die mit dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt. |
7.2. |
Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit sie dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen. |
8. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
8.1. |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen bereits zum Abspaltungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. |
8.2. |
Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln. |
8.3. |
Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend. |
8.4. |
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend. |
8.5. |
Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen. |
9. |
Vollzug |
9.1. |
Die Übertragung der Gegenstände des von der Abspaltung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; ‘Vollzugsdatum‘). |
9.2. |
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft. |
10. |
Keine Gewährung von Geschäftsanteilen, keine Kapitalmaßnahme Die übernehmende Gesellschaft darf als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft gemäß §§ 125 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital nicht erhöhen, so dass die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens ohne Gewährung von Anteilen als Gegenleistung an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft und damit ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz 1. Fall UmwG). Auch sonstige Gegenleistungen werden der übernehmenden Gesellschaft als Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft nicht gewährt. Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 – 5 UmwG sind daher insoweit nicht erforderlich. |
11. |
Besondere Vorteile und Rechte |
11.1. |
Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorgesehen. |
11.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
12. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
12.1. |
Die Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (‘Abspaltungsstichtag‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft, die sich auf das Abzuspaltende Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen. |
12.2. |
Der Abspaltung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG). |
12.3. |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr. In der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2020 wird die übertragende Gesellschaft entsprechend §§ 11 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG die gemeinen Werte (Verkehrswerte) ansetzen. |
12.4. |
Falls die Anmeldung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gelten der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2021, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Abspaltungsstichtag und der 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. |
12.5. |
Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zu dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ gehören, nach gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Abspaltungsstichtag für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 8 besitzen und verwalten. |
13. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
13.1. |
Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
13.2. |
Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
13.3. |
Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen oder – soweit rechtlich zulässig – an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen. |
13.4. |
Sollte die übertragende Gesellschaft – insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden – für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten. |
13.5. |
Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft – insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden – für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten. |
13.6. |
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt. |
14. |
Mitwirkungspflichten |
14.1. |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abzuspaltenden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind. |
14.2. |
Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Geschäftsbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften und Betriebshandbücher. Die übernehmende Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. |
14.3. |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Abzuspaltende Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken. |
15. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
15.1. |
Die übertragende Gesellschaft beschäftigt keine Arbeitnehmer. Die Abspaltung hat daher keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. |
15.2. |
Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen. Die Abspaltung hat auch keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur oder die unternehmerische Mitbestimmung der übernehmenden Gesellschaft. Insbesondere wirkt sich die Abspaltung nicht auf den mit Tarifvertrag vom 11. Dezember 2008 errichteten unternehmensübergreifenden Betriebsrat der GW-BR-Struktur-Unternehmen aus. Es sind keine Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft oder ihre Vertretungen vorgesehen. |
16. |
Gewährleistungsausschluss Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Geschäftsbereichs ‘Energievertrieb’ im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt. |
17. |
Rücktrittsvorbehalt |
17.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Abspaltungsvertrag zurücktreten, wenn
|
||||||
17.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
18. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken. |
19. |
Kosten Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Abspaltung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übernehmende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Abspaltung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird. |
Anlage 4
Entwurf Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
GELSENWASSER AG – Erenja AG & Co. KG
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
zwischen der
GELSENWASSER AG,
einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165,
– ‘übertragende Gesellschaft‘ –
und der
Erenja AG & Co. KG,
einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945,
– ‘übernehmende Gesellschaft‘ oder ‘Erenja KG‘ –
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
1. |
Vermögensübertragung |
2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen |
3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
4. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen |
6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte |
8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
10. |
Aufschiebende Bedingung |
11. |
Vollzug |
12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen |
13. |
Besondere Vorteile und Rechte |
14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz |
15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten |
17. |
Mitwirkungspflichten |
18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
19. |
Gewährleistungsausschluss |
20. |
Umsatzsteuer |
21. |
Rücktrittsvorbehalt |
22. |
Teilnichtigkeit |
23. |
Kosten |
Anlagenverzeichnis
Anlage 1.2 | Organigramm der GELSENWASSER AG |
Anlage 1.3.2 | Auszugliedernde Gegenstände des Sachanlagevermögens |
Anlage 1.3.12 | Ausgliederungsbilanz |
Anlage 2.1.1 | Auszugliedernde Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte |
Anlage 2.1.2 | Auszugliedernde Rechte an Grundstücken |
Anlage 2.5 | Überlassene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten |
Anlage 3.2.1 | Auszugliedernde Energielieferverträge |
Anlage 3.2.2 | Auszugliedernde Pacht- und Betriebsführungsverträge |
Anlage 3.2.3 | Auszugliedernde Lieferantenrahmenverträge |
Anlage 3.2.4 | Auszugliedernde Werk- und Wartungsverträge |
Anlage 3.2.5 | Auszugliedernde Dienst-, Betriebsführungs- und Beraterverträge |
Anlage 3.2.6 | Auszugliedernde Marketing-Dienstleistungsverträge |
Anlage 3.2.8 | Auszugliedernde Vertriebspartnerverträge |
Anlage 3.2.9 | Auszugliedernde Miet- und Pachtverträge über Kundenbüros |
Anlage 3.5.2 | Zurückbleibende Back-to-Back-Verträge |
Anlage 6.1 | Auszugliedernde Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren |
Anlage 7.4 | Auszugliedernde Schutzrechte, Lizenzen und Software |
Anlage 8.2 | Auszugliedernde Mitgliedschaften |
Anlage 18.1 | Übergehende Arbeitsverhältnisse |
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorbemerkung
(A) |
Die GELSENWASSER AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 165. Das voll eingezahlte Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Die GELSENWASSER AG ist die Konzernobergesellschaft des GELSENWASSER-Konzerns und verfügt über eigene Energievertriebsaktivitäten unter der Marke ‘Erenja’ in den Bereichen Strom, Gas und Wärme, die im Geschäftsbereich ‘Vertrieb (VE)’ zusammengefasst sind. |
||||||||
(B) |
Die Erenja AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Gelsenkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5945. Das Festkapital der Erenja KG beträgt EUR 100.000. Einziger persönlich haftender Gesellschafter der Erenja KG ist die GELSENWASSER AG mit einer Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 99.999. Einziger Kommanditist der Erenja KG ist die Erenja Treuhandgesellschaft mbH mit einer im Handelsregister eingetragenen Einlage und einer entsprechenden Beteiligung am Festkapital in Höhe von EUR 1,00. |
||||||||
(C) |
Im Zusammenhang mit der Bündelung der Energievertriebsaktivitäten im GELSENWASSER-Konzern soll die GELSENWASSER AG als übertragende Gesellschaft
auf die Erenja KG als übernehmende Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme übertragen. |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien was folgt:
1. |
Vermögensübertragung |
1.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt ihren gesamten Teilbereich ‘Energievertrieb‘ mit allen rechtlich oder wirtschaftlich zuzuordnenden materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten (‘Auszugliederndes Vermögen‘) als Gesamtheit unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) auf die übernehmende Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an. |
||||||||||||||||||||||||||||
1.2. |
Der Teilbereich ‘Energievertrieb‘ der übertragenden Gesellschaft wird wie folgt bestimmt: Der Teilbereich ‘Energievertrieb’ ist eine organisatorisch selbständige Unternehmenseinheit der übertragenden Gesellschaft. Sein Kerngeschäft bildet der regionale Vertrieb und die Vermarktung von Strom und Gas (Grundversorgung und Sonderverträge) sowie Wärme, das Contracting sowie die Erbringung energienaher Dienstleistungen an bzw. gegenüber privaten, gewerblichen und industriellen Kunden. Unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung gehören zu diesem Teilbereich ‘Energievertrieb’ der übertragenden Gesellschaft neben dem eigenen Energievertrieb der übertragenden Gesellschaft auch die bisherigen und vorab von der übertragenden Gesellschaft übernommenen Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH einschließlich aller rechtlich oder wirtschaftlich zugehörigen materiellen und immateriellen, bilanzierten und nicht bilanzierten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich aller zugehörigen Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse sowie Rechte und Pflichten. Unter Zugrundelegung der mit vorherigen Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung bestehenden Struktur umfasst der Teilbereich ‘Energievertrieb’ der übertragenden Gesellschaft nach näherer Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen
Die organisatorische Struktur des Geschäftsbereichs ‘Vertrieb (VE)’ sowie des zu übertragenden Teilbereichs ‘Energievertrieb’ ergibt sich aus dem als Anlage 1.2 beigefügten Organigramm der übertragenden Gesellschaft. Der Teilbereich ‘Energievertrieb’ der übertragenden Gesellschaft umfasst danach insbesondere
Diese Abteilungen sind bereits derzeit für die gesamten Energievertriebe in den Bereichen Strom, Gas und Wärme unter den bisherigen Vertriebsmarken bzw. Vertriebsnamen ‘Erenja’, ‘WESTFALICA’, ‘NGW’ und ‘VGW’ zuständig. |
||||||||||||||||||||||||||||
1.3. |
Zu dem Auszugliedernden Vermögen gehören unter Zugrundelegung des vorherigen Wirksamwerdens der in der Präambel unter (C) genannten Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung insbesondere und daher werden übertragen insbesondere:
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1.4. |
Soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen – insbesondere Anlagen – bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Grundstücken oder Gebäuden sind, werden diese Sachen ebenfalls übertragen. Die Vertragsparteien stellen vorsorglich hierzu ausdrücklich fest, dass diese Sachen, die sich auf bzw. in Grundstücken befinden, die der übertragenden Gesellschaft gehören und bei dieser verbleiben, ab dem Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind. Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übernehmende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übernehmende Gesellschaft haftet der übertragenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen. Hinsichtlich der Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, stellen die Vertragsparteien ebenfalls vorsorglich ausdrücklich fest, dass sie, soweit sie bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft auszugliedernden Grundstücken oder Grundstücksteilen waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert werden. Das Eigentum an diesen Sachen, die künftig Scheinbestandteile sind, verbleibt somit bei der übertragenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft räumt der übertragenden Gesellschaft das Recht ein, die Sachen auf den Grundstücken, auf denen sie sich befinden, kostenlos weiter zu betreiben und zu unterhalten. Zur Ausübung dieses Rechts ist die übertragende Gesellschaft berechtigt, die betreffenden Grundstücke zu betreten und zu befahren. Die übertragende Gesellschaft haftet der übernehmenden Gesellschaft für etwaige aus der Ausübung des Rechts entstehende Schäden, insbesondere Flurschäden. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, der übertragenden Gesellschaft an den Grundstücken, auf denen sich die Sachen befinden, Dienstbarkeiten zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung/Instandhaltung dieser Sachen nach Maßgabe von Ziffer 16.1 zu bestellen. Vorstehende Regelungen geltend entsprechend, soweit einzelne zum Auszugliedernden Vermögen gehörende Sachen – insbesondere Anlagen – bislang wesentlicher Bestandteil von bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Erbbaurechten sind bzw. soweit Sachen der übertragenden Gesellschaft, die nicht ausgegliedert werden, bislang wesentlicher Bestandteil von auf die übernehmende Gesellschaft auszugliedernden Erbbaurechten waren, künftig Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind und nicht ausgegliedert werden. |
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1.5. |
Soweit die auszugliedernden Vermögensgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen oder die übertragende Gesellschaft diese als Sicherheit auf Dritte übertragen hat, überträgt die übertragende Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft alle ihr in diesem Zusammenhang zustehenden Ansprüche einschließlich aller Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche. |
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1.6. |
Sofern es bei der Zuordnung zum Teilbereich ‘Energievertrieb’ – insbesondere in Abgrenzung zum Geschäftsbereich ‘Vertrieb (VE)’ bzw. der Geschäftsabteilung ‘Beschaffung Energie (VEB)’ sowie den übrigen Geschäftsbereichen, Abteilungen und Stabsstellen, die bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleiben – zu Zweifelsfragen kommt, wird hiermit die übertragende Gesellschaft ermächtigt, für beide Vertragsparteien die Zuordnung entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
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1.7. |
Der Übergang der dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe der §§ 324 UmwG, 613a BGB (vgl. Ziffer 18). |
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1.8. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
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2. |
Übergang des Grundbesitzes, Rechte an Grundstücken, Grundbucherklärungen |
2.1. |
Die im Folgenden bezeichneten Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens (‘Grundbesitz‘) gehen einschließlich aller diesbezüglichen Verträge und Rechte sowie aller Belastungen und Beschränkungen im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Dies sind:
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2.2. |
Sämtliche auf den auszugliedernden Grundbesitz bezogenen Ansprüche und Verpflichtungen werden ebenfalls übertragen. Hierunter fallen auch Ansprüche und Verpflichtungen aus Grundstückskauf- und Tauschverträgen oder andere mit dem Grundbesitz verbundene Rechte und Pflichten. Soweit die übertragende Gesellschaft Grundbesitz an Dritte veräußert hat, verbleiben alle Rechte und Pflichten aus diesbezüglichen Verkaufsverträgen, insbesondere auch aus noch nicht abgewickelten Verkaufsverträgen, bei der übertragenden Gesellschaft. |
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2.3. |
Soweit die übertragende Gesellschaft dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Grundbesitz durch Kauf- oder Tauschvertrag erworben hat und dieser noch nicht auf die übertragende Gesellschaft im Grundbuch umgeschrieben ist, überträgt die übertragende Gesellschaft die abgeschlossenen Kauf- und Tauschverträge mit allen Rechten und Pflichten auf die übernehmende Gesellschaft. Satz 1 gilt entsprechend bei verbindlichen Angeboten zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft als Käuferin zum Abschluss von Grundbesitzkaufverträgen. Soweit das Eigentum an Grundbesitz aufgrund einer vor dem heutigen Beurkundungstag erteilten Bewilligung noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung umgeschrieben wird, überträgt die übertragende Gesellschaft auch diesen Grundbesitz auf die übernehmende Gesellschaft. |
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2.4. |
Soweit zu Gunsten der übertragenden Gesellschaft Wiederkaufs- oder Ankaufsrechte an Grundbesitz Dritter bestehen und diese Rechte dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind, überträgt die übertragende Gesellschaft derartige Ansprüche auf die übernehmende Gesellschaft. Die Regelung in Satz 1 gilt entsprechend für Vorkaufsrechte, und zwar auch dann, wenn diese im Einzelfall nicht ausdrücklich als übertragbare Rechte vereinbart worden sind. Sofern die Übertragbarkeit sich nicht bereits aus §§ 1098 Abs. 3, 1059a Nr. 1 BGB ergibt, wird erklärt, dass die Vorkaufsrechte den Zwecken des übertragenen Unternehmensbereichs dienen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, im Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrechtsfall die übernehmende Gesellschaft zu informieren. Kann die übernehmende Gesellschaft den Erwerb nicht unmittelbar selbst ausüben, kann die übernehmende Gesellschaft von der übertragenden Gesellschaft den Erwerb des davon betroffenen Grundbesitzes gegen Erstattung sämtlicher Kosten und Weiterübertragung des erworbenen Grundbesitzes auf die übernehmende Gesellschaft verlangen. Die übernehmende Gesellschaft trägt im Falle der Ausübung sämtliche Erwerbskosten. |
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2.5. |
Soweit einzelne der nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens nicht schon durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gilt Ziffer 9 entsprechend. Insbesondere verpflichtet sich die übertragende Gesellschaft gegenüber der übernehmenden Gesellschaft, alle nach Ziffer 2.1 auszugliedernden Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen und grundstücksbezogenen Rechte des Auszugliedernden Vermögens, die nicht mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, unverzüglich nachträglich auf die übernehmende Gesellschaft nachzuübertragen. Die übertragende Gesellschaft ist verpflichtet, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu überlässt die übertragende Gesellschaft mit Wirkung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft zur Ausübung sämtliche ihr zustehenden und für den Betrieb der zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens erforderlichen dinglichen Rechte, insbesondere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten an Grundstücken Dritter, die zur Benutzung von Grundstücken für die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens berechtigen, insbesondere die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu den in Anlage 2.5 bezeichneten Gegenständen des Sachanlagevermögens. Die Überlassung erfolgt für die Dauer und in dem Umfang, für die bzw. in dem die übernehmende Gesellschaft die zum Auszugliedernden Vermögen gehörenden Gegenstände des Sachanlagevermögens selbst betreibt oder zum Betrieb an Dritte überlässt. Die übertragende Gesellschaft stellt der übernehmenden Gesellschaft alle zur Ausübung ihrer Rechte erforderlichen Daten zur Verfügung. Die übernehmende Gesellschaft stellt sicher, dass die übertragende Gesellschaft sämtliche Pflichten gegenüber den Grundstückseigentümern erfüllen kann. |
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2.6. |
Es wird bewilligt und beantragt, die Grundbücher entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zu berichtigen. |
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2.7. |
Der amtierende Notar wird beauftragt, die Berichtigungsanträge für den in Ziffer 2.1 bezeichneten Grundbesitz zu stellen sowie Genehmigungen einzuholen. Berichtigungsanträge hinsichtlich beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten sind nur zu stellen, wenn ein schriftlicher Auftrag der übernehmenden Gesellschaft vorliegt. |
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2.8. |
Die übertragende Gesellschaft wird die übernehmende Gesellschaft in einer gesonderten Vollmachtsurkunde bevollmächtigen, die Rechte aus den übergehenden sonstigen grundstücksbezogenen Rechten in ihrem Namen auszuüben, bis die Grundbuchberichtigung herbeigeführt ist. |
3. |
Übergang von Verträgen und weiteren Rechten und Pflichten |
3.1. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt an die übernehmende Gesellschaft sämtliche dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Verträge (einschließlich Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt), Vorverträge, Vertragsangebote, Berechtigungen und weiteren Rechte, Rechtsstellungen und Pflichten sowie die dazugehörigen Einzugsermächtigungen, SEPA-Lastschriftmandate, Vollmachten und sonstigen Nebenrechte (‘Auszugliedernde Verträge‘). Zu den Auszugliedernden Verträgen gehören die dem Auszugliederndem Vermögen zuzuordnenden Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate auch dann, wenn sie neben dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ auch anderen Geschäftsbereichen oder Abteilungen der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen sind. Mit den Auszugliedernden Verträgen werden jeweils auch erhaltene Anzahlungen, für die von der übertragenden Gesellschaft bis zum Ausgliederungsstichtag keine Gegenleistung erbracht worden ist, und Kautionen übertragen. |
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3.2. |
Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere Verträge, die einer der folgenden Vertragskategorien zuzuordnen sind:
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3.3. |
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag an die übernehmende Gesellschaft übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck, zu dessen Erfüllung die Daten an die übertragende Gesellschaft übermittelt wurden, verarbeiten und nutzen, und verpflichtet sich gegenüber der übertragenden Gesellschaft, die Normen der DSGVO, insbesondere Art. 5, 6, 9 und 32 DSGVO und des BDSG, zu beachten. |
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3.4. |
Soweit Verträge, die bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Teilbereich ‘Energievertrieb’ betreffen, werden die Vertragsparteien – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen oder durch Einholung der Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass die übernehmende Gesellschaft die für sie erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte im Interesse der übernehmenden Gesellschaft wahrgenommen werden. Die übernehmende Gesellschaft wird ihrerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Teilbereich ‘Energievertrieb’ beziehen, oder die übertragende Gesellschaft insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Im Innenverhältnis stellen sich die übertragende Gesellschaft und die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich dieser Rechte und Pflichten so, als sei die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Die übertragende Gesellschaft gestattet der übernehmenden Gesellschaft und ermächtigt die übernehmende Gesellschaft dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Teilbereichs ‘Energievertrieb’ Dritten gegenüber wahrzunehmen. |
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3.5. |
Nicht zum Auszugliedernden Vermögen gehören und damit auch nicht auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden insbesondere sämtliche Verträge, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen oder der Geschäftsabteilung ‘Beschaffung Energie (VEB)’ oder der übertragenden Gesellschaft als Ganze zuzuordnen sind. Hiervon umfasst und damit nicht ausgegliedert werden insbesondere:
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4. |
Künftige Vertragsverhältnisse |
4.1. |
Die Umsetzung der Ausgliederung erfordert die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen der übertragenden Gesellschaft, der übernehmenden Gesellschaft sowie anderen GELSENWASSER-Konzerngesellschaften. Soweit diese Leistungsbeziehungen einer vertraglichen Regelung bedürfen, verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens unverzüglich nach dem Vollzugsdatum entsprechende Verträge verhandelt und abgeschlossen werden. |
4.2. |
Nach Ziffer 3.5.3 verbleiben zum einen sämtliche Verträge über die Beschaffung und Weiterverteilung von Strom und Gas bei der übertragenden Gesellschaft. Zum anderen erlöschen die konzerninternen Verträge zum Einkauf und zum Bezug von Strom und Gas, welche bislang zwischen der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH sowie der VGW GmbH einerseits und der übertragenden Gesellschaft andererseits bestanden, mit Wirksamwerden der in der Präambel unter (C) genannten beiden Verschmelzungen sowie der dort genannten Abspaltung im Wege der Konfusion. Daher werden weder Beschaffungsverträge noch konzerninterne Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas auf die übernehmende Gesellschaft ausgegliedert werden. Mit zivilrechtlicher (dinglicher) Wirkung ab dem Vollzugsdatum und im Innenverhältnis mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag wird die übertragenden Gesellschaft mit der übernehmenden Gesellschaft daher neue Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft in dem für den übergehenden Energievertrieb notwendigen Umfang abschließen. Für die Zeit vom Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft daher so stellen, als wären die neuen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für die übernehmende Gesellschaft ab dem Ausgliederungsstichtag wirksam geworden. Dabei sind die übertragende und die übernehmende Gesellschaft verpflichtet bzw. berechtigt, Rechte und Pflichten entsprechend der bisherigen konzerninternen Verträge über den Einkauf und Bezug von Strom und Gas für den Energievertrieb geltend zu machen. |
5. |
Pensionsverpflichtungen, Pensionsrückstellungen, andere personenbezogene Rückstellungen |
5.1. |
Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (laufende Pensionen, unverfallbare Anwartschaften) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. aus Übergangsleistungen) gegenüber bis zum Vollzugsdatum ausgeschiedenen Arbeitnehmern, die dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen wären, und deren Hinterbliebenen werden nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. |
5.2. |
Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Pensionszusagen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften, ggf. laufende Pensionen im unbeendeten Arbeitsverhältnis) und ähnliche Verpflichtungen (z.B. Jubiläumsleistungen) gegenüber den Arbeitnehmern des Teilbereichs ‘Energievertrieb’, mit denen am Vollzugsdatum Arbeitsverhältnisse bestehen, gehen am Vollzugsdatum nach §§ 324 UmwG, 613a Abs. 1 BGB auf die übernehmende Gesellschaft über (vgl. Ziffer 18); zu diesen Arbeitnehmern gehören u. a. auch befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitarbeitsverhältnisse. |
5.3. |
Die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.2 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen werden demgemäß künftig bei der übernehmenden Gesellschaft gebildet, während die Rückstellungen für die Verpflichtungen aus den in Ziffer 5.1 genannten Pensionszusagen und ähnlichen Verpflichtungen weiterhin bei der übertragenden Gesellschaft gebildet werden. |
5.4. |
Die Vertragsparteien haften für die in Ziffer 5.1 und 5.2 genannten Verbindlichkeiten, soweit sie ihnen jeweils nicht zugewiesen sind, mit der jeweils anderen Vertragspartei als Gesamtschuldner gemäß § 133 Abs. 1 und 3 UmwG grundsätzlich für fünf Jahre ab dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft als bekannt gemacht gilt. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre (vgl. Ziffer 18). |
6. |
Prozessrechtsverhältnisse, Verwaltungsverfahren |
6.1. |
Soweit als Folge der Ausgliederung kein gesetzlicher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel stattfindet, führt die übertragende Gesellschaft als Prozessstandschafter für die übernehmende Gesellschaft alle eventuellen Prozessrechtsverhältnisse (einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren) und öffentlich-rechtlichen Verfahren (z. B. Einspruchs-, Widerspruchsverfahren) einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort, die dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ sachlich zuzuordnen sind bzw. im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen stehen. Dies sind insbesondere sämtliche Prozessrechtsverhältnisse und alle öffentlich-rechtlichen Verfahren, die aus Rechtsbeziehungen zum Teilbereich ‘Energievertrieb’ resultieren, sowie sämtliche dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnenden Zutrittsklagen, Verfügungen etc. Hierzu gehören insbesondere die in Anlage 6.1 genannten Prozessrechtsverhältnisse und Verfahren. Soweit eine Prozessstandschaft rechtlich ausgeschlossen ist, wird die übernehmende Gesellschaft neue Prozessrechtsverhältnisse begründen (z.B. auch durch Erwirkung neuer Mahnbescheide). |
6.2. |
Die Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. |
6.3. |
Die übertragende Gesellschaft überträgt der übernehmenden Gesellschaft zudem alle prozessualen Rechtspositionen zu Dritten und alle vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, die die Anerkennung und/oder entsprechende Umsetzung von Ergebnissen von gerichtlichen Verfahren oder die Geltendmachung von Rechten, die den Verfahrensbeteiligten vorbehalten sind, betreffen und dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ sachlich zuzuordnen sind, insbesondere solche aus Titeln und Vergleichen. |
6.4. |
Hinsichtlich der Auftrags- und Beraterverhältnisse der übertragenden Gesellschaft mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozessrechtsverhältnissen und Verwaltungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 stehen, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden. |
7. |
Immaterielle Vermögensgegenstände und Schutzrechte |
7.1. |
Alle immateriellen Vermögensgegenstände, gewerblichen Schutzrechte (z. B. Patente, Marken, Kennzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, geschäftliche Bezeichnungen, geographische Herkunftsangaben, Domain-Rechte, Leistungsschutzrechte) und ähnlichen Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten einschließlich entsprechenden Know-Hows und des gesamten Kunden- und Lieferantenstamms sowie der mit den immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, die dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ ausschließlich zuzuordnen sind, gehen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 auf die übernehmende Gesellschaft über. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt. |
7.2. |
Sämtliche Rechte an der von der übertragenden Gesellschaft eingesetzten eigenen oder lizenzierten Software sowie an Fortentwicklungen dieser Software, die jeweils sowohl im Teilbereich ‘Energievertrieb’ als auch in den bei der übertragenden Gesellschaft zurückbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und/oder Stabstellen eingesetzt werden, insbesondere Standard-Software, verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft und gehen nicht auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit nicht in diesem Vertrag und insbesondere Ziffer 7.4 ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Soweit auch der Teilbereich ‘Energievertrieb’ bisher selbstgeschaffene oder sonstige Software der übertragenden Gesellschaft genutzt hat, räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft hieran ein nicht ausschließliches, unbefristetes, widerrufliches Nutzungsrecht an sämtlicher selbstgeschaffener sowie sonstiger Software ein. Zugleich räumt die übertragende Gesellschaft der übernehmenden Gesellschaft, soweit rechtlich zulässig, hinsichtlich derjenigen Daten ein Zugriffsrecht ein, die den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Geschäftsbereichen, Betrieben, Abteilungen und Stabsstellen zuzuordnen sind. Dabei sind die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben zu beachten. Ziffer 9 (Übertragungshindernisse) bleibt unberührt. |
7.3. |
Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein ausschließliches Nutzungsrecht an Urheberrechten ein, die dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind, soweit ihre Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen ist. In den Fällen gemeinsamer Nutzung erhält die übernehmende Gesellschaft ein einfaches Nutzungsrecht. |
7.4. |
Zu den nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Vermögensgegenständen und Rechten sowie zu den weiteren übergehenden immateriellen Vermögensgegenständen, Schutzrechten etc. gehören insbesondere die in Anlage 7.4 bezeichneten Schutzrechte, Lizenzen und Software (einschließlich energievertrieblicher Spezialsoftware). Die übertragende Gesellschaft räumt der übernehmenden Gesellschaft ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, widerrufliches Recht zur Nutzung an den nicht übertragenen Wort- bzw. Wort- und Bildmarken der übertragenden Gesellschaft ein. Im Übrigen wird die übertragende Gesellschaft alles Erforderliche veranlassen, dass die übernehmende Gesellschaft künftig die nach diesem Vertrag nicht auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen immateriellen Vermögensgegenstände, insbesondere Software, im Rahmen des Erforderlichen nutzen kann. |
8. |
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Mitgliedschaften |
8.1. |
Soweit die mit dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, Genehmigungsverfahren an die übergehenden Vermögensgegenstände gebunden oder ohne Zustimmung Dritter übertragbar sind, gehen diese nebst aller Rechte und Pflichten hieraus mit den Vermögensgegenständen im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über. Entsprechendes gilt für Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung und/oder Änderung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie rechtlich zulässig von Dritten gestellt wurden. Im Übrigen werden öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse, soweit erforderlich, durch die übernehmende Gesellschaft neu beantragt bzw. durch behördliche Zustimmung auf sie übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt. |
8.2. |
Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privatrechtlichen Vereinen und Verbänden gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, soweit sie dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind. Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere die in Anlage 8.2 bezeichneten Mitgliedschaften. Ist eine Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen, wird die übernehmende Gesellschaft die Mitgliedschaft neu beantragen. |
9. |
Übertragungshindernisse, Auffangbestimmungen |
9.1. |
Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen, insbesondere aus Verträgen, die nach diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag auf die übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft übergehen, wird die übertragende Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf die übernehmende Gesellschaft übertragen, mit der Maßgabe, dass diese Übertragung im Verhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übernehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen. Die Vertragsparteien werden sich auch insoweit im Innenverhältnis jeweils wirtschaftlich so stellen, als wären die entsprechenden Vermögensgegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens einschließlich aller Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse und Rechtspositionen bereits zum Ausgliederungsstichtag auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen. |
9.2. |
Ist die Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die übertragende Gesellschaft ist insbesondere verpflichtet, der übernehmenden Gesellschaft Vollmacht zur Ausübung von Rechten zu erteilen bzw. ihr Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die übernehmende Gesellschaft verpflichtet sich, die hiermit verbundenen Pflichten zu erfüllen bzw. hilfsweise der übertragenden Gesellschaft intern entsprechenden Wertersatz zu leisten. Soweit die übernehmende Gesellschaft Rechtsstellungen nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die übertragende Gesellschaft als Beauftragte für die übernehmende Gesellschaft handeln. |
9.3. |
Für die Verträge, insbesondere die Dauerschuldverhältnisse, die sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind, werden sich beide Vertragsparteien bemühen, den Abschluss eines zusätzlichen Vertrages mit dem jeweiligen Dritten oder eine andere geeignete Vertragsgestaltung, insbesondere einen Vertragsbeitritt mit Zustimmung des Dritten, zu erreichen. Falls die Zustimmung eines Dritten zu einem Vertragsbeitritt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend. |
9.4. |
Soweit für die Übertragung von bestimmten Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder zum Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich ist, werden sich die übertragende und die übernehmende Gesellschaft bemühen, die Zustimmung oder Genehmigung zu erreichen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien die Regelung gemäß Ziffer 9.2 entsprechend. |
9.5. |
Die übernehmende Gesellschaft hat die Aufwendungen für die vorstehenden Maßnahmen zu tragen. |
10. |
Aufschiebende Bedingung Die Ausgliederung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass (i) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der WESTFALICA GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG, (ii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Verschmelzung der NGW GmbH zur Aufnahme der GELSENWASSER AG durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GELSENWASSER AG sowie (iii) die in Abschnitt [* . *] der Urkunde UR.-NR. [* . *]/2021 des beurkundenden Notars beurkundete Abspaltung aus dem Vermögen der VGW GmbH durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der VGW GmbH wirksam geworden sind. |
11. |
Vollzug |
11.1. |
Die Übertragung der Gegenstände des von der Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der erfassten sonstigen Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 UmwG; ‘Vollzugsdatum‘). |
11.2. |
Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugsdatum auf die übernehmende Gesellschaft über. Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die übertragende Gesellschaft ihre Herausgabeansprüche auf die übernehmende Gesellschaft. |
12. |
Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen |
12.1. |
Das Festkapital der übernehmenden Gesellschaft wird zur Durchführung der vorliegenden Ausgliederung von derzeit EUR 100.000 um EUR 1,00 auf insgesamt EUR 100.001 durch Erhöhung des Festkapitalanteils der übertragenden Gesellschaft erhöht. Das Kapitalkonto der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden Gesellschaft wird hierzu von EUR 99.999 um EUR 1,00 auf EUR 100.000 erhöht. Die Einlage auf das erhöhte Festkapital wird durch die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Das erhöhte Festkapital ist ab dem Ausgliederungsstichtag (Ziffer 14.1) gewinnbezugsberechtigt. |
12.2. |
Als weitere Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt die übernehmende Gesellschaft der übertragenden Gesellschaft mit Wirksamwerden zum Vollzugsdatum (Ziffer 11.1) eine (Darlehens-) Forderung (Gesellschafterdarlehen) in Höhe von EUR 23.642.888,28. Die vertraglichen Konditionen dieses Darlehens entsprechen den vertraglichen Konditionen der bestehenden ‘Vereinbarung auf Übernahme der kurzfristigen Finanzierung vom 15. April 2021‘ zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft. |
12.3. |
Der der übertragenden Gesellschaft vorstehend gewährte, erhöhte Festkapitalanteil an der übernehmenden Gesellschaft (Ziffer 12.1) und das vorstehend gewährte Gesellschafterdarlehen (Ziffer 12.2) stellen die Gegenleistungen für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens dar. Auf die für die Erhöhung des Festkapitalanteils übernommene Einlageverpflichtung wird das Auszugliedernde Vermögen handelsbilanziell mit seinem Buchwert abzüglich des Gesellschafterdarlehens (‘Anrechnungswert‘) angerechnet. Soweit der Anrechnungswert des Auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwert des Auszugliedernden Vermögens abzüglich des Gesellschafterdarlehens) den Erhöhungsbetrag des Festkapitals von EUR 1,00 übersteigt, wird der Differenzbetrag dem Kapitalkonto II (individuelles Rücklagenkonto) der übertragenden Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der übernehmenden Gesellschaft gutgeschrieben. |
13. |
Besondere Vorteile und Rechte |
13.1. |
Inhaber besonderer Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gibt es nicht. Daher werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG für Inhaber besonderer Rechte gewährt. Auch einzelnen Gesellschaftern werden keine Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt. Es sind für die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Personen auch keine Maßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorgesehen. |
13.2. |
Es werden keine besonderen Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
14. |
Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz |
14.1. |
Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2021, 00:00 Uhr (‘Ausgliederungsstichtag‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen, (Rechts-)Geschäfte und Willenserklärungen der übertragenden Gesellschaft, die sich auf das Auszugliedernde Vermögen beziehen, als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen, abgeschlossen, abgegeben bzw. empfangen. |
14.2. |
Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, versehenen Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2020 zu Grunde gelegt (Schlussbilanz gem. §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG). |
14.3. |
Falls die Anmeldung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 zum Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingereicht worden ist, gilt der 1. Januar 2022, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall ist die Jahresbilanz der übertragenden Gesellschaft auf den 31. Dezember 2021 als Schlussbilanz (§§ 125 S. 1, 17 Abs. 2 S. 1 UmwG) zu verwenden. Falls die Eintragung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. Februar 2023 im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gilt der 1. Januar 2023, 0:00 Uhr als Ausgliederungsstichtag. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. Februar eines Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Jahr. |
14.4. |
Soweit Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die zum Teilbereich ‘Energievertrieb’ gehören, nach gesetzlichen Regelungen oder allgemeinen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nicht übertragen werden können, wird die übertragende Gesellschaft diese Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft nach Maßgabe von Ziffer 9 besitzen und verwalten. |
15. |
Ausgleichs- und Erstattungspflicht |
15.1. |
Im Innenverhältnis zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft hat allein die übernehmende Gesellschaft für diejenigen Verbindlichkeiten und aus Vertragsverhältnissen resultierenden Verpflichtungen einzustehen, die dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnen sind. Sie hat die übertragende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übertragende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
15.2. |
Abweichend von Ziffern 1 bis 3 sowie 15.1 trägt die übertragende Gesellschaft im Innenverhältnis zur übernehmenden Gesellschaft eventuelle Verbindlichkeiten aus Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen im Zusammenhang mit §§ 307 und 315 BGB, Anlagenausfällen sowie vergleichbaren Fällen, sowohl für bis zum Vollzugstag entstandene als auch für nach dem Vollzugstag entstehende Verbindlichkeiten, und stellt insofern die übernehmende Gesellschaft von diesen Verbindlichkeiten unverzüglich frei bzw. hat ihr darauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Rückstellungen für solche Verbindlichkeiten werden demgemäß bei der übertragenden Gesellschaft gebildet. |
15.3. |
Wird umgekehrt die übernehmende Gesellschaft für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der übertragenden Gesellschaft in Anspruch genommen, die nach Maßgabe dieses Vertrages nicht auf sie übertragen werden sollten, ist im Innenverhältnis allein die übertragende Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet. Sie hat die übernehmende Gesellschaft bei einer Inanspruchnahme aus diesen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen unverzüglich freizustellen bzw. ihr hierauf geleistete Zahlungen zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass die übernehmende Gesellschaft wegen solcher Verbindlichkeiten und Verpflichtungen auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
15.4. |
Zudem hat jede Vertragspartei im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der anderen Vertragspartei sämtliche Erstattungsansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen oder – soweit rechtlich zulässig – an die andere Vertragspartei abzutreten bzw. hierauf empfangene Leistungen an die andere Vertragspartei abzuführen, sofern ihr die Erstattungsansprüche bzw. empfangenen Leistungen zwar rechtlich, nach Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aber wirtschaftlich der anderen Vertragspartei zustehen. |
15.5. |
Sollte die übertragende Gesellschaft – insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden – für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, zu viel geleistete Strom- oder Energiesteuer zurück zu verlangen und die übernehmende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- bzw. Energiekunden zu viel geleistete Zahlungen zurück zu erstatten, so hat diesbezüglich die übertragende Gesellschaft an die übernehmende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft zustehenden Steuerrückerstattung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten. |
15.6. |
Sollte hingegen die übernehmende Gesellschaft – insbesondere im Rahmen der endgültigen Bestimmung des Strom-, Gas-, Wärme- bzw. Energieverbrauchs der Kunden – für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum berechtigt sein, von Strom- bzw. Energiekunden Nachzahlungen zu fordern und die übertragende Gesellschaft aus demselben Grund für den Zeitraum bis zum Vollzugsdatum zugleich dazu verpflichtet sein, Strom- oder Energiesteuer nachzuzahlen, so hat diesbezüglich die übernehmende Gesellschaft an die übertragende Gesellschaft in Höhe der der übertragenden Gesellschaft auferlegten Steuernachzahlungsverpflichtung (Strom- oder Energiesteuer) Ausgleich zu leisten. |
15.7. |
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Vertragspartei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt. |
16. |
Pflicht zur Bestellung von Dienstbarkeiten und Baulasten |
16.1. |
Soweit zur Ver- und Entsorgung oder sonstigen Bewirtschaftung bzw. Wartung oder Instandhaltung von Grundstücken bzw. darauf befindlichen Gegenständen, die auf die übernehmende Gesellschaft übergehen oder bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben, das Betreten oder eine anderweitige Benutzung dieser Grundstücke durch eine der Vertragsparteien erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, der jeweils anderen Vertragspartei (und auch eventuellen Rechtsnachfolgern) nach schriftlicher Aufforderung unverzüglich in gesonderten Urkunden die hierfür erforderlichen Dienstbarkeiten oder Baulasten ohne weiteres Entgelt zu bestellen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Dies gilt insbesondere für Dienstbarkeiten zur Sicherung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Informations- und Kommunikationseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen und Dienstbarkeiten zur Sicherung von Geh- und Fahrrechten. |
16.2. |
Die Vertragsparteien ermächtigen und bevollmächtigen sich gegenseitig dahingehend, dass diejenige Vertragspartei, die einen Anspruch auf Benutzung eines Grundstücks einer anderen Vertragspartei hat, den Inhalt der entsprechenden Dienstbarkeit sowie die mit der Dienstbarkeit zu belastenden Grundstücke der jeweils anderen Vertragspartei nach billigem Ermessen entsprechend § 315 BGB bestimmt. Die jeweils bestimmungsberechtigte Vertragspartei trägt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit. |
16.3. |
Soweit die vorstehenden Verpflichtungen nicht kraft Gesetzes auf Rechtsnachfolger übergehen, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese in derselben Weise zur Weiterübertragung zu verpflichten. |
16.4. |
Soweit vorstehende Verpflichtungen der Vertragsparteien zugunsten Dritter übernommen werden, die nicht Vertragspartei dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, erfolgt dies im Wege des Vertrages zugunsten Dritter. |
17. |
Mitwirkungspflichten |
17.1. |
Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind. |
17.2. |
Die übernehmende Gesellschaft erhält zum Vollzugsdatum sämtliche dem Teilbereich ‘Energievertrieb’ zuzuordnenden Geschäftsunterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Betriebshandbücher und Personalunterlagen. Die übernehmende Gesellschaft erhält auch alle Dokumente und Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergehenden Rechte erforderlich sind, wie z. B. Nachweise über die Erteilung von Einzugsermächtigungen und SEPA-Lastschriftmandate. Die übernehmende Gesellschaft wird die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die übertragende Gesellschaft verwahren und sicherstellen, dass die übertragende Gesellschaft Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln. |
17.3. |
Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, oder anderen steuerlichen Pflichten, wie z. B. jährlichen Nachweispflichten, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig angemessen unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken. |
18. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
18.1. |
Der Teilbereich ‘Energievertrieb’ bildet unter Einschluss der zuvor von der WESTFALICA GmbH, der NGW GmbH und der VGW GmbH übertragenen Energievertriebsaktivitäten bei der übertragenden Gesellschaft einen Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne. Durch die Ausgliederung des gesamten Teilbereichs ‘Energievertrieb’ auf die übernehmende Gesellschaft gehen daher die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer, die diesem Betriebsteil zuzuordnen sind (vgl. Liste der übergehenden Arbeitnehmer in Anlage 18.1), mit Wirksamwerden der Ausgliederung nach Maßgabe der §§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 BGB, i.V.m. § 324 UmwG auf die übernehmende Gesellschaft über. Die Rechte und Pflichten, die zwischen diesen Arbeitnehmern und der übertragenden Gesellschaft einzelvertraglich geregelt sind, erfahren durch den Betriebsteilübergang keine Änderung. Unbeschadet dessen sollen die übergehenden Arbeitnehmer und die übernehmende Gesellschaft aktualisierte bzw. neu gestaltete Arbeitsverträge abschließen. Für die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmende Gesellschaft übergehen, gelten die bei der übertragenden Gesellschaft geleisteten bzw. von ihr anerkannten Dienstzeiten als bei der übernehmenden Gesellschaft erbrachte Dienstzeiten. Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der Tätigkeit sowie die Grundsätze der Personalpolitik und -führung werden anlässlich der Ausgliederung nicht verändert. Die in § 613a Abs. 5 BGB vorgesehene Unterrichtung der Arbeitnehmer erfolgt rechtzeitig unter Berücksichtigung der Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 BGB durch ein gesondertes Anschreiben. |
18.2. |
Die übernehmende Gesellschaft haftet ab dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs als neuer Arbeitgeber unbeschränkt für alle – auch rückständige – Ansprüche aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. Die übertragende Gesellschaft haftet weiter für solche Verpflichtungen aus derartigen Arbeitsverhältnissen, die vor dem Betriebsteilübergangs entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Die übernehmende Gesellschaft haftet darüber hinaus für solche Verpflichtungen aus nicht auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen der übertragenden Gesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung entstanden und fällig geworden sind oder vor Ablauf von fünf Jahren danach fällig werden (§ 133 Abs. 1 und 3 UmwG). Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. |
18.3. |
Für die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gilt § 323 Abs. 1 UmwG. |
18.4. |
Rechte und Pflichten, die bei der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Tarifvertrag geregelt sind, gelten bei der übernehmenden Gesellschaft fort: Beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Tarifgruppe GWE im Arbeitgeberverband von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmen e.V., Essen (AGWE). Vor diesem Hintergrund und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gelten der Manteltarifvertrag des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- Elektrizitätsunternehmungen e.V. – Tarifgruppe GWE, und der jeweils gültige Vergütungstarifvertrag für beide Vertragsparteien auch nach Wirksamkeit der Ausgliederung unverändert weiter. |
18.5. |
Die übertragende Gesellschaft hat mit weiteren Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, außerdem am 11. Dezember 2008 einen Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die betriebsverfassungsrechtliche Struktur der GELSENWASSER AG und weiterer Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die mit dem Tarifvertrag gebildete betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit gilt nach § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG als Betrieb im Sinne des Gesetzes. Es ist beabsichtigt, dass die übernehmende Gesellschaft dem vorgenannten Tarifvertrag noch vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung beitritt. In diesem Fall gelten die Betriebsvereinbarungen und Richtlinien, die derzeit in dem auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Betriebsteil bestehen, auch nach dem Übergang auf die übernehmende Gesellschaft unverändert kollektivrechtlich fort. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen, würde der zum Teilbereich ‘Energievertrieb’ gehörige Betriebsteil nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung von der übernehmenden Gesellschaft als selbstständiger Betrieb fortgeführt. In diesem Fall würden die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Betriebsvereinbarungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürften zudem nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. |
18.6. |
Die übernehmende Gesellschaft wird die betriebliche Altersversorgung gemäß den bisherigen Regelungen fortführen, d. h. sie tritt diesbezüglich in die Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft aus individualvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen ein. Sämtliche bestehenden, derzeit noch nicht geschlossenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung werden von der übernehmenden Gesellschaft weitergeführt. Unverfallbare Versorgungsleistungen aus Altersversorgungszusagen, Pensionskassenversorgung und Direktversicherungen bleiben erhalten. Soweit unmittelbare Ansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft bestehen, gilt für die gesamtschuldnerische Haftung der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft Ziffer 18.2 entsprechend. |
18.7. |
Auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft hat die Ausgliederung keine Folgen für Arbeitnehmer, da die übernehmende Gesellschaft vor dem Wirksamwerden der vorliegenden Ausgliederung nicht über eigene Arbeitnehmer verfügt. |
18.8. |
Die Ausgliederung und der damit verbundenen Betriebsteilübergang haben voraussichtlich keine Auswirkungen auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur und die bestehenden Betriebsräte. Denn durch den beabsichtigten Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird der zum Teilbereich ‘Energievertrieb’ gehörige Betriebsteil zusammen mit den bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Betriebsteilen sowie den Betrieben der weiteren beteiligten Unternehmen des GELSENWASSER-Konzerns eine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit bilden, deren unternehmensübergreifender Betriebsrat unverändert im Amt bleibt. Sollte ein Beitritt der übernehmenden Gesellschaft zum vorgenannten Tarifvertrag nicht oder nicht rechtzeitig gelingen, bliebe der unternehmensübergreifende Betriebsrat gleichwohl zumindest bis zu dem Beitritt zum Tarifvertrag oder der Wahl eines neuen Betriebsrats gemäß § 21a BetrVG kraft Übergangsmandat im Amt. |
18.9. |
Die Ausgliederung lässt den bei der übertragenden Gesellschaft bestehenden Aufsichtsrat, der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern besteht, gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 UmwG unberührt. Bei der übernehmenden Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft wird kein Aufsichtsrat gebildet. |
18.10. |
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ist den zuständigen Betriebsräten rechtzeitig vor der Beschlussfassung über diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 3 UmwG gegen Empfangsbekenntnis zugeleitet worden. |
19. |
Gewährleistungsausschluss Die übertragende Gesellschaft leistet keine Gewähr für die Beschaffenheit und den Bestand der von ihr nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, sonstigen Rechte und Pflichten sowie des Teilbereichs ‘Energievertrieb’ im Ganzen. Gewährleistungsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der übertragenden Gesellschaft werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen. Ausgeschlossen sind auch sämtliche Ansprüche wegen etwaiger Altlasten (Kampfmittel, Gifte, anderweitige Schadstoffe oder sonstige Bodenverunreinigungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes) in Grund und Boden oder in Auf- bzw. Einbauten. Die übernehmende Gesellschaft stellt die übertragende Gesellschaft von jeglicher Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei. Im Falle der Inanspruchnahme der übernehmenden Gesellschaft stehen der übernehmenden Gesellschaft keine Regressansprüche gegenüber der übertragenden Gesellschaft zu. Insbesondere werden auch Ausgleichsansprüche der übernehmenden Gesellschaft gegenüber der übertragenden Gesellschaft nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ausgeschlossen. Etwaige Rücktrittsrechte sind gleichfalls ausgeschlossen. Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlichen Verhaltens der übertragenden Gesellschaft selbst, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen werden können, bleiben unberührt. |
20. |
Umsatzsteuer |
20.1. |
Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze darstellen, da eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft besteht. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll durch eine verbindliche Auskunft abgesichert werden. |
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20.2. |
Sofern die Finanzverwaltung keine positive verbindliche Auskunft erteilt, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft im Zeitpunkt der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens vorliegt, und davon ausgeht, dass eine umsatzsteuerbare Lieferung oder Leistung vorliegt, gilt Folgendes:
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21. |
Rücktrittsvorbehalt |
21.1. |
Jede Vertragspartei kann bis zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung von dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zurücktreten, wenn
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21.2. |
Jede Vertragspartei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten. |
22. |
Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages nichtig sein oder werden oder sollten sie undurchführbar sein, so bleiben die abgegebenen Erklärungen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages insgesamt wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Bestimmung vereinbaren, die wirksam bzw. durchführbar ist und dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich beabsichtigt haben. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend zur Ausfüllung etwaiger Lücken. |
23. |
Kosten Die Kosten, die durch die Vorbereitung und die Durchführung der vorliegenden Ausgliederung und insbesondere die Vorbereitung und den Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrages entstehen, einschließlich der Gebühren für das Handelsregister trägt die übertragende Gesellschaft. Diese Kostenregelung gilt auch für den Fall, dass die Ausgliederung wegen des Rücktritts durch eine der Vertragsparteien oder aus anderem Grunde nicht wirksam wird. |