HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG
Bergisch Gladbach
ISIN: DE0006006703 / WKN: 600670
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung
am
Mittwoch, den 5. Juni 2013,
um 14.00 Uhr
(Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr)
im Bürgerhaus ‘Bergischer Löwe’ (Spiegelsaal), Hauptstraße 204, 51465 Bergisch Gladbach.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts
für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw.
§ 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 AktG am 26.
März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die Hauptversammlung.
Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es jedoch nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung
bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das
am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr vertagte) Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat – entsprechend der Beschlussfassung im Vorjahr – beschlossen, die Entlastung des
ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Bernhard Schoofs (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 2010
beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, dass die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das am 31.
Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2013 beschließt.
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4. |
Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat – entsprechend der Beschlussfassungen in Vorjahren – beschlossen, die Entlastung
der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs (ausgeschieden
am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu vertagen, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard Schoofs
für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2013 beschließt.
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassungen über Zustimmungen zu Änderungen von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und verschiedenen
Tochtergesellschaften
Die Gesellschaft hat folgende Gewinnabführungsverträge entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG mit ihren nachgenannten 100%igen
Tochtergesellschaften abgeschlossen:
– |
am 25. April 2002 mit der HAHN Fonds Invest GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals firmierend als ‘HAHN Grundbesitz Beteiligungs
GmbH’ und als ‘HAHN Trading GmbH’),
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– |
am 25. April 2002 mit der HAHN Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals firmierend als ‘HAHN Immobilien GmbH’
und als ‘HAHN Investment GmbH’), und
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– |
am 5. November 2002 mit der HAHN Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals firmierend als ‘HAHN Fonds GmbH’,
als ‘HAHN Fonds Management GmbH’ und als ‘HAHN Fonds und Asset Management GmbH’).
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Diese Gewinnabführungsverträge sind Grundlage für sogenannte ertragsteuerliche Organschaften zwischen der Gesellschaft und
den vorgenannten Tochtergesellschaften. Das ‘Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts’ vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285) bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der ertragsteuerlichen
Organschaft in wie hier vorliegenden Fällen eine Regelung der Verlustübernahme durch eine sogenannte dynamische Verweisung
voraussetzt, also eine Verweisung im Gewinnabführungsvertrag auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner
jeweils gültigen Fassung. Diese neue gesetzliche Anforderung ist nach einer Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes abgeschlossene Gewinnabführungsverträge zu beachten. Um die ertragsteuerlichen Organschaften zwischen der Gesellschaft
und den vorgenannten Tochtergesellschaften auch künftig rechtssicher fortführen zu können, bedürfen die Gewinnabführungsverträge
mithin der Änderung zwecks Anpassung an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Bei dieser Gelegenheit sollen die Verträge darüber
hinaus zudem hinsichtlich der Gewinnabführung an aktuelle Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den seit Abschluss der
Gewinnabführungsverträge veränderten § 301 AktG, angepasst werden.
Die Gesellschaft hat daher mit den vorgenannten Tochtergesellschaften Änderungsverträge zu den jeweiligen bestehenden Gewinnabführungsverträgen
abgeschlossen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften
auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.
Der jeweilige Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag wird in einem jeweiligen gemeinsamen Bericht des Vorstands der
Gesellschaft und der Geschäftsführung der jeweils betroffenen Tochtergesellschaft im Einzelnen erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen,
7.1 |
dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN
Fonds Invest GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47651), zuzustimmen,
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7.2 |
dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN
Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47650), zuzustimmen,
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7.3 |
dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN
Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47784), zuzustimmen.
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Der betreffende Änderungsvertrag, in der die Gesellschaft als ‘AG’ und die Tochtergesellschaft als ‘GmbH’ bezeichnet wird,
hat folgenden Wortlaut:
a) |
zu Ziffer 7.1:
Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002
|
zwischen HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697),
– nachfolgend ‘AG’ genannt – |
und HAHN Fonds Invest GmbH (AG Köln, HRB 47651),
– nachfolgend ‘GmbH’ genannt – |
Vorbemerkung Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese ehemals firmierend als ‘HAHN Grundbesitz Beteiligungs GmbH’ und als
‘HAHN Trading GmbH’). Die AG und die GmbH haben am 25.04.2002 den bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am
05.06.2002 in das Handelsregister der GmbH eingetragen wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im Hinblick auf
verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr geändert werden.
I. |
Vertragsänderung Die Parteien sind darüber einig, dass der Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird:
|
I.1 |
§ 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
1. |
Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ihren gesamten während der
Dauer des Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche
oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
ausschüttungsgesperrten Betrag.
|
2. |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während
der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen
der AG wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
|
|
I.2 |
§ 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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II. |
Wirksamkeit der Vertragsänderung Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der
GmbH und durch die Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung wird mit Eintragung in das Handelsregister der
GmbH wirksam.
|
III. |
Schlussbestimmungen Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben die übrigen Bestimmungen des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
unverändert. Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit
im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene
Regelung, die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten
kommt.
|
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b) |
zu Ziffer 7.2:
Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002
|
zwischen HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697),
– nachfolgend ‘AG’ genannt – |
und HAHN Beteiligungsholding GmbH (AG Köln, HRB 47650),
– nachfolgend ‘GmbH’ genannt – |
Vorbemerkung Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese ehemals firmierend als ‘HAHN Immobilien GmbH’ und als ‘HAHN Investment
GmbH’). Die AG und die GmbH haben am 25.04.2002 den bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 05.06.2002 in
das Handelsregister der GmbH eingetragen wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen
nunmehr geändert werden.
I. |
Vertragsänderung Die Parteien sind darüber einig, dass der Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird:
|
I.1 |
§ 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
1. |
Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ihren gesamten während der
Dauer des Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche
oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
ausschüttungsgesperrten Betrag.
|
2. |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während
der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen
der AG wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
|
|
I.2 |
§ 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
|
II. |
Wirksamkeit der Vertragsänderung Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung
der GmbH und durch die Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung wird mit Eintragung in das Handelsregister
der GmbH wirksam.
|
III. |
Schlussbestimmungen Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben die übrigen Bestimmungen des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
unverändert. Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit
im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene
Regelung, die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten
kommt.
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c) |
zu Ziffer 7.3:
Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag vom 05.11.2002
|
zwischen HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697),
– nachfolgend ‘AG’ genannt – |
und HAHN Beteiligungsholding II GmbH (AG Köln, HRB 47784),
– nachfolgend ‘GmbH’ genannt – |
Vorbemerkung Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese ehemals firmierend als ‘HAHN Fonds GmbH’, als ‘HAHN Fonds Management
GmbH’ und als ‘HAHN Fonds und Asset Management GmbH’). Die AG und die GmbH haben am 05.11.2002 den bestehenden Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen, der am 25.07.2003 in das Handelsregister der GmbH eingetragen wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag
soll im Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr geändert werden.
I. |
Vertragsänderung Die Parteien sind darüber einig, dass der Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird:
|
I.1 |
§ 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
1. |
Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ihren gesamten während der
Dauer des Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche
oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
ausschüttungsgesperrten Betrag.
|
2. |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während
der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen
der AG wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
|
|
I.2 |
§ 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie folgt neu gefasst:
Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
|
II. |
Wirksamkeit der Vertragsänderung Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung
der GmbH und durch die Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung wird mit Eintragung in das Handelsregister
der GmbH wirksam.
|
III. |
Schlussbestimmungen Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben die übrigen Bestimmungen des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
unverändert. Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit
im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene
Regelung, die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten
kommt.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung (Neufassung) eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und
der HAHN Fonds und Asset Management GmbH
Zwischen der Gesellschaft und ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft HAHN Fonds und Asset Management GmbH, Bergisch Gladbach
(die ‘GmbH’), besteht ein Gewinnabführungsvertrag entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG, der durch einen Gewinnabführungsvertrag
vom 22. April 2013 geändert und damit neu gefasst wird. Mit dem Vertrag verpflichtet sich die GmbH, während der Vertragsdauer
entsprechend § 301 AktG ihren gesamten Gewinn an die Gesellschaft abzuführen, und diese verpflichtet sich entsprechend § 302
AktG zum Ausgleich von während der Vertragsdauer bei der GmbH entstehenden Verlusten.
Der Gewinnabführungsvertrag in der geänderten neuen Fassung wird in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft
und der Geschäftsführung der GmbH im Einzelnen erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung (Neufassung) des Gewinnabführungsvertrages datierend vom 22. April 2013
zwischen der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN Fonds und Asset Management GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 77121), zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag in seiner geänderten neuen Fassung hat folgenden Inhalt:
zwischen HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697),
– nachfolgend ‘AG’ genannt – |
und HAHN Fonds und Asset Management GmbH (AG Köln, HRB 77121),
– nachfolgend ‘GmbH’ genannt – |
Vorbemerkung Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese ehemals firmierend als ‘HAHN Fonds und Asset Management II GmbH’).
Das Geschäftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die GmbH und ein von ihr als beherrschter Gesellschaft mit der AG
bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 05.11.2002 wurden am 05.12.2012 in das Handelsregister des AG Köln unter HRB 77121
eingetragen. Dabei ist die GmbH durch Abspaltung eines Vermögensteiles der im Handelsregister des AG Köln unter HRB 47784
eingetragenen HAHN Beteiligungsholding II GmbH (ehemals firmierend als ‘HAHN Fonds GmbH’, als ‘HAHN Fonds Management GmbH’
und als ‘HAHN Fonds und Asset Management GmbH’) als übertragendem Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 16.11.2012
und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2012 entstanden. Der zwischen den Parteien bestehende
Gewinnabführungsvertrag bestand bereits beim übertragenden Rechtsträger, er wurde im Zuge der Abspaltung gemäß dem Spaltungsplan
und dem zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung jeweils vom 16.11.2012 auf die GmbH erstreckt.
Dies vorausgeschickt sind die Parteien darüber einig, dass der bestehende Gewinnabführungsvertrag geändert wird und die neue
Fassung dieses Vertrages wie folgt erhält:
1. |
Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ihren gesamten während der
Dauer des Vertrages ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die
Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche
oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
ausschüttungsgesperrten Betrag.
|
2. |
Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Sind während
der Dauer dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen
der AG wieder aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden.
|
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Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes (AktG) in seiner
jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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§ 3 |
Wirksamwerden und Vertragsdauer |
1. |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung
der AG geschlossen. Der Vertrag (in dieser geänderten Fassung) wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam
und gilt (so geändert) rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der GmbH, in dem diese Handelsregistereintragung erfolgt.
|
2. |
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ablauf
eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des 31.12.2017, oder, falls das Geschäftsjahr
künftig nicht dem Kalenderjahr entsprechen sollte, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres. Sollte der Vertrag
bzw. die Änderung durch diese geänderte Fassung erst nach dem 31.12.2013 in das Handelsregister der GmbH eingetragen werden,
so ist er frühestens nach einer Dauer von fünf vollen Zeitjahren zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich kündbar.
|
3. |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
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4. |
Endet dieser Vertrag, so hat die AG den Gläubigern der GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
|
1. |
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, der schriftlichen
Form und wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH wirksam. Sie steht außerdem unter dem Vorbehalt der Zustimmungen
durch die Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die Hauptversammlung der AG.
|
2. |
Die Parteien erklären sich vorsorglich auch darüber einig, dass der Vertrag anstelle der Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages
hierdurch als Abschluss eines neuen Vertrages erfolgt, insbesondere für den Fall, dass der bestehende Gewinnabführungsvertrag
rechtlich und/oder steuerlich nicht wirksam oder dessen in der Vorbemerkung beschriebene Übertragung vom übertragenden Rechtsträger
auf die GmbH nicht erfolgt sein sollte.
|
3. |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Gültigkeit im
Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine andere angemessene Regelung,
die wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten kommt.
|
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 15 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen sich Aktionäre, die an der Hauptversammlung
teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens
bis zum 29. Mai 2013 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen:
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HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS – FWA / Corporate Actions Am Markt 14-16 28195 Bremen oder per Telefax: 0421/3603-153 oder per E-Mail: hv@neelmeyer.de
|
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft
oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (mithin auf den 15. Mai 2013, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft)
beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur
diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und
gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag
hat hingegen keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur
Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b
BGB) zu erfolgen. Der Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder anderen, mit diesen nach aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen, für die in der
Regel Besonderheiten gelten; wenn die Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere, mit
diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint es mithin
empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte rechtzeitig abstimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, wird auf Verlangen oder mit der Eintrittskarte
übersandt, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
des Anteilsbesitzes zugesandt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung
eines Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an:
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HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51449 Köln oder per Telefax: 02202/2807-11 oder per E-Mail: hahnag2013@aaa-hv.de
|
Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt; entsprechende Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich ‘Investor Relations’,
Untermenü ‘Hauptversammlung’, einsehbar.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, bereits vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen,
benötigen hierzu die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall dem Stimmrechtsvertreter Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Ohne solche Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Der jeweilige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt und können auch gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden; entsprechende Informationen sind auch im Internet
unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich ‘Investor Relations’, Untermenü ‘Hauptversammlung’, einsehbar. Im Falle der Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss die unterzeichnete Stimmrechtsvollmacht mit den Weisungen zur
Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis spätestens am 3. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei
|
Herrn Karsten Tabbert Frau Rita Aubel c/o AAA HV Management GmbH Ettore-Bugatti-Str. 31 51449 Köln oder per Telefax: 02202/2807-11 oder per E-Mail: hahnag2013@aaa-hv.de
|
eingehen, anderenfalls können diese aus abwicklungstechnischen Gründen keine Berücksichtigung mehr finden. Das im vorstehenden
Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten.
Den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung noch mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro
erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen Betrages von 500.000,00 Euro, weil dieser bei der HAHN-Immobilien-Beteiligungs
AG niedriger ist als der zwanzigste Teil des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung
(entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass
sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein
Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn
er die Aktie unentgeltlich, von einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder
bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben
hat (vgl. § 70 AktG).
Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
5. Mai 2013, 24.00 Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift zugehen:
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HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG – Vorstand – Buddestraße 14 51429 Bergisch Gladbach
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Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat, sind solche Anträge
nach Maßgabe von § 126 Abs. 1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die
Vorschrift des § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet zu werden braucht. Der Vorstand muss den
Wahlvorschlag, abgesehen von den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Vorschlag nicht
die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und – bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern – nach § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten müssen
und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen gemacht
werden).
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind an folgende Adresse zu übersenden:
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HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG Herrn Marc Weisener Buddestraße 14 51429 Bergisch Gladbach oder per Telefax: 02204/9490139
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Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, die der Gesellschaft bis spätestens 21. Mai 2013, 24.00
Uhr (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften im Internet unter der Adresse
www.hahnag.de im Bereich ‘Investor Relations’, Untermenü ‘Hauptversammlung’, zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen
des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich
gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der
Hauptversammlung auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor innerhalb der Frist nach § 126 Abs.
1 AktG zugesandt worden war.
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss
in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Nach § 14 Abs. (2) Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und
Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 13.001.430,00 Euro und ist eingeteilt in 13.001.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 13.001.430. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.
Angaben gemäß § 135 Abs. 2 Satz 5 AktG
Folgendes Kreditinstitut hat die innerhalb von 5 Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen:
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equinet Bank AG, Frankfurt am Main
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Unterlagen, Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch
Gladbach, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt die Unterlagen
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zu Punkt 1 der Tagesordnung: Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats
und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben;
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zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung: die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG für die
Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012;
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zu Punkt 7 Ziffer 7.1 der Tagesordnung: der bisher bestehende Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvertrag dazu zwischen
der Gesellschaft und der HAHN Fonds Invest GmbH, die Jahresabschlüsse der HAHN Fonds Invest GmbH – die als kleine Kapitalgesellschaft
gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB keine Lageberichte erstellte – für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie der gemeinsame
Bericht über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag durch den Vorstand der Gesellschaft und durch die Geschäftsführung
der HAHN Fonds Invest GmbH gemäß § 293a AktG;
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zu Punkt 7 Ziffer 7.2 der Tagesordnung: der bisher bestehende Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvertrag dazu zwischen
der Gesellschaft und der HAHN Beteiligungsholding GmbH, die Jahresabschlüsse der HAHN Beteiligungsholding GmbH – die als kleine
Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB keine Lageberichte erstellte – für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012
sowie der gemeinsame Bericht über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag durch den Vorstand der Gesellschaft und
durch die Geschäftsführung der HAHN Beteiligungsholding GmbH gemäß § 293a AktG;
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zu Punkt 7 Ziffer 7.3 der Tagesordnung: der bisher bestehende Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvertrag dazu zwischen
der Gesellschaft und der HAHN Beteiligungsholding II GmbH, die Jahresabschlüsse der HAHN Beteiligungsholding II GmbH – die
als kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB keine Lageberichte erstellte – für die Geschäftsjahre 2010, 2011
und 2012 sowie der gemeinsame Bericht über den Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag durch den Vorstand der Gesellschaft
und durch die Geschäftsführung der HAHN Beteiligungsholding II GmbH gemäß § 293a AktG; und
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zu Punkt 8 der Tagesordnung: der bisher bestehende und der Gewinnabführungsvertrag in seiner geänderten neuen Fassung zwischen
der Gesellschaft und der HAHN Fonds und Asset Management GmbH, der Jahresabschluss der HAHN Fonds und Asset Management GmbH
– die als kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB keinen Lagebericht erstellte – für deren erstes (Rumpf-)Geschäftsjahr
2012 sowie der gemeinsame Bericht über den Gewinnabführungsvertrag durch den Vorstand der Gesellschaft und durch die Geschäftsführung
der HAHN Fonds und Asset Management GmbH gemäß § 293a AktG.
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Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Sie werden auch in
der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich ‘Investor Relations’, Untermenü
‘Hauptversammlung’.
Bergisch Gladbach, im April 2013
HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG
Der Vorstand
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