Heidelberger Beteiligungsholding AG
Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
Wir laden unsere Aktionäre
zur ordentlichen Hauptversammlung der
Heidelberger Beteiligungsholding AG mit Sitz in Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
am Montag, den 17. Juni 2013, um 10:00 Uhr
ein.
Versammlungsort:
Palais Prinz Carl Kornmarkt 1 69117 Heidelberg
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 und des Lageberichts für die Heidelberger Beteiligungsholding
AG für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter
der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 zum Download bereitgestellt. Die vorgenannten
Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in seiner Sitzung
am 27. März 2013 gebilligt. Mit der Billigung des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt damit
keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG ausnahmsweise in die Zuständigkeit
der Hauptversammlung fällt. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt.
Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 der Heidelberger Beteiligungsholding AG
wie folgt zu verwenden:
in EUR |
Euro |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3 A. III Nr. 4 HGB |
355.061,23 |
Bilanzgewinn
|
355.061,23
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In dem Bilanzgewinn ist der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von 900.226,34 Euro enthalten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
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II. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Ausliegende Unterlagen
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding
AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
– |
der Jahresabschluss und der Lagebericht der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2012;
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– |
der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns;
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– |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012;
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– |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 Handelsgesetzbuch;
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Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013
eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte
an die Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefon: +49 (6221) 64924-30.
2. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl
der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.529.037 auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß
§ 16 Absatz 1 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 6.943 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte,
insbesondere keine Stimmrechte, zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 7.522.094.
3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft in Textform unter nachfolgender
Anmeldeadresse angemeldet haben.
Anmeldeadresse: Heidelberger Beteiligungsholding AG c/o Deutsche Bank AG – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 / 12012 86045
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Hierzu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 27. Mai 2013 (00:00 Uhr MESZ), beziehen (Record Date) und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse zugehen.
Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises
des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach
dem Record Date erwerben, können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme- noch das Stimmrecht ausüben
noch können sie andere Rechte, die hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen
Adresse (bzw. Telefax-Nummer) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
4. |
Stimmrechtsvollmachten
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Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten
können sowohl vor als auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann auch schon vor der Anmeldung
zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet,
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular
ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird.
Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013
heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht
in Textform erstellen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an die folgende Adresse übermitteln:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 16. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär
die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
5. |
Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern
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Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Die zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht erforderlichen Vollmachten und Weisungen
können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann ebenfalls in Textform
erfolgen. Ein Formular für die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter kann bei
der Gesellschaft (Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefax; +49 (6221) 64924-24,
E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de) angefordert werden und kann von der Internetseite der Gesellschaft unter
http://heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013 heruntergeladen werden.
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Vollmacht nebst den Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2013 an die nachfolgende
Adresse übermittelt werden:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben.
Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013
zur Verfügung.
(a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
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Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere
Aktienzahl – 376.452 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere
Aktienzahl – 268.368 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung
der Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen
Adresse mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Freitag, 17. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter
der nachfolgenden Adresse zugehen:
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Heidelberger Beteiligungsholding AG Vorstand Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG
(http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013) zugänglich gemacht.
(b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
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Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht zu begründen ist. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu
richten:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: hv2013@heidelberger-beteiligungsholding.de
Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am 02. Juni 2013, (24:00 Uhr MESZ) unter
einer der vorgenannten Adressen der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2013
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag von Aktionären muss
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen
darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
(c) |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
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In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die Auskunft kann außerdem verweigert
werden, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die begehrte Auskunft
auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
ist.
Heidelberg, im Mai 2013
Der Vorstand
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