Heidelberger Beteiligungsholding AG
Heidelberg
(Geschäftsanschrift: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)
ISIN DE0005250005/WKN 525000
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 17. Juni 2014 um 10:00 Uhr
ein.
Versammlungsort:
Palais Prinz Carl Kornmarkt 1 69117 Heidelberg
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und des Lageberichts für die Heidelberger Beteiligungsholding
AG für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013.
Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter
der Geschäftsadresse Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 zum Download bereitgestellt. Die vorgenannten
Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Der Aufsichtsrat hat den ihm vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der Heidelberger Beteiligungsholding AG in seiner Sitzung
am 15. April 2014 gebilligt. Mit der Billigung des Jahresabschlusses ist dieser gemäß § 172 AktG festgestellt. Es liegt damit
keiner der Fälle vor, in denen die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 173 AktG ausnahmsweise in die Zuständigkeit
der Hauptversammlung fällt. Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten
Jahresabschlusses und des Lageberichts einzuberufen. Es findet daher keine Beschlussfassung über den Jahresabschluss statt.
Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es
einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
|
5. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Lothar Weinland und Dr. Stefan Klein haben ihr Amt mit Wirkung zum 01. August
2013 niedergelegt. Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 02. August 2013 Frau Eva Katheder
und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt.
Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, Frau Eva Katheder und Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, sollen nunmehr
durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung der
Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Frau Eva Katheder, wohnhaft in Mühlheim, selbständige Unternehmensberaterin.
|
b) |
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, wohnhaft in Burrweiler, Professorin für Marketing und allgemeine Betriebswirtschaftslehre
an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden.
|
Es werden folgende Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 AktG gemacht:
|
Frau Eva Katheder
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* |
Carus AG, Heidelberg
|
* |
AEE Ahaus-Enscheder AG, Ahaus
|
* |
Mistral Media AG, Köln
|
* |
Investunity AG, München
|
* |
Kremlin AG, Hamburg
|
Darüber hinaus übt Frau Katheder keine vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen aus.
Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller
Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* |
Goldrooster AG, Berlin
|
* |
Kingstone Europe AG, Königstein
|
Darüber hinaus übt Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller keine vergleichbaren Mandate in in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen
aus.
|
|
6. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Die ordentliche Hauptversammlung 30. August 2010 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Ermächtigung
ist bis zum 29. August 2015 befristet. Die Gesellschaft hat aufgrund der vorstehenden Ermächtigung insgesamt 404.158 eigene
Aktien erworben. Die vorgenannten eigenen Aktien wurden aufgrund der zusammen mit der vorgenannten Erwerbsermächtigung erteilten
Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien eingezogen. Aktuell hält die Gesellschaft somit keine eigenen Aktien. Um auch künftig
dem Vorstand die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien in dem vollen gesetzlich zulässigen Umfang zurückkaufen zu können, soll
der Vorstand unter Aufhebung der bestehenden vorgenannten Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll für die gesetzlich maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erteilt werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Heidelberger Beteiligungsholding AG (im Folgenden: ‘Gesellschaft’) wird dazu ermächtigt, bis zum 16. Juni 2019 eigene
Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die
ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
|
b) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder (3) mittels
an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (nachfolgend ‘Verkaufsaufforderung’).
(1) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen
vor Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 %
unterschreiten.
|
(2) |
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot darf der Gegenwert
für den Erwerb der Aktien je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) der Heidelberger Beteiligungsholding AG das arithmetische Mittel
der Schlusskurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen, die der Veröffentlichung der Entscheidung
zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
des an alle Aktionäre gerichteten Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Werts, so kann das Angebot angepasst
werden; in diesem Falle ist anstelle des arithmetischen Mittels der entsprechende Kurs des letzten Börsenhandelstags vor der
Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich; der Erwerbspreis darf diesen Kurs nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreiten.
Das Angebot kann weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während
der Angebotsfrist vorsehen. Das öffentliche Angebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Das Angebot kann außerdem die Möglichkeit
zur Anpassung des Kaufpreises oder einer Kaufpreisspanne für den Fall vorsehen, dass sich nach Veröffentlichung des Angebots
erhebliche Kursbewegungen bei der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG ergeben.
|
(3) |
Im Fall der Abgabe einer Verkaufsaufforderung wird der Kaufpreis beziehungsweise die Kaufpreisspanne aus den der Heidelberger
Beteiligungsholding AG unterbreiteten Verkaufsangeboten ermittelt. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne darf in diesem Fall
das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsentagen
vor dem Tag, an dem die Verkaufsangebote von der Heidelberger Beteiligungsholding AG angenommen werden, um nicht mehr als
20 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Die Verkaufsaufforderung kann Kaufpreisspannen, Annahmefristen,
Bedingungen und weitere Vorgaben vorsehen. Die Verkaufsaufforderung kann insbesondere die Möglichkeit zur Anpassung des Kaufpreises
oder einer Kaufpreisspanne für den Fall vorsehen, dass sich nach Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung erhebliche Kursbewegungen
bei der Aktie der Heidelberger Beteiligungsholding AG ergeben.
|
|
c) |
Überschreitet im Fall des Erwerbs eigener Aktien über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot
(vorstehend Ziffer (2)) oder eine Verkaufsaufforderung (vorstehend Ziffer (3)) die Zahl der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding
AG, welche der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum Erwerb angeboten werden, die jeweils von der Heidelberger Beteiligungsholding
AG zum Rückkauf vorgesehene Höchstzahl an Aktien, so erfolgt die Annahme jeweils nach Quoten im Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG. Der Vorstand kann eine bevorrechtige Annahme geringer Stückzahlen von bis
zu 100 Stück Aktien je Aktionär vorsehen. Der Vorstand ist ermächtigt, das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen.
|
d) |
Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und der Verordnung (EG) 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 sind
zu beachten, sofern und soweit sie Anwendung finden.
|
e) |
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann entweder vollständig oder in mehreren einzelnen Tranchen ausgeübt werden.
Die Ermächtigung kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung
durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich
zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. f), g) oder h) genannten Zwecke, ausgeübt werden.
|
f) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung
oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann jeweils ganz
oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen,
dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3
AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anpassen.
|
g) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien Dritten anzubieten und zu übertragen,
soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände
zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.
|
h) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien auch in anderer Weise als über
die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der
den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. g) oder h) genannten Zwecke, ist das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 %
des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert werden. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich ferner um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch öffentliches Angebot an die Aktionäre wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
i) |
Die Ermächtigungen unter vorstehenden lit. f), g) und h) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden.
|
j) |
Von den Ermächtigungen in lit. f), g) und h) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen. Im Übrigen
kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
|
k) |
Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien in lit. f) bis h) gelten für aufgrund einer früher von der Hauptversammlung
erteilten Erwerbsermächtigung erworbene eigene Aktien entsprechend. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist auch insoweit ausgeschlossen.
Hinsichtlich des Erfordernisses einer Zustimmung des Aufsichtsrats gilt lit. j) entsprechend.
|
l) |
Die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird
mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit die Gesellschaft darunter ermächtigt wird, eigene Aktien zu
erwerben.
|
|
II. Bericht an die Hauptversammlung
Der Vorstand hat den nachfolgenden schriftlichen
Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
erstattet.
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Der Bericht wird auch auf der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der Bericht jedem
Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
Die diesjährige Hauptversammlung soll die Heidelberger Beteiligungsholding AG wieder ermächtigen, eigene Aktien zu erwerben.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll bis zum 16. Juni 2019 befristet werden und damit den gesetzlichen Rahmen von
fünf Jahren für solche Ermächtigungen nutzen und so der Gesellschaft den damit verbundenen Gestaltungsspielraum erschließen.
Der Erwerb der eigenen Aktien kann als Kauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels an alle
Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen und kann durch die Gesellschaft selbst
oder durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt
werden.
Überschreitet im Fall des Erwerbs eigener Aktien über ein an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichtetes öffentliches Erwerbsangebot
oder eine Verkaufsaufforderung die Anzahl der angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien das zum Erwerb vorgesehene Rückkaufvolumen,
erfolgt die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach
dem Verhältnis der angedienten beziehungsweise angebotenen Aktien, um das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Dieser Vereinfachung
dient auch die Möglichkeit der bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je Aktionär.
Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der erneuten vereinfachten Mittelbeschaffung. Nach dem KonTraG kann
die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder ein Angebot an alle
Aktionäre ermächtigen. Voraussetzung ist dabei, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt insbesondere eine schnelle und kostengünstigere
Platzierung der Aktien als deren Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Der Vorstand
denkt hierbei konkret an Platzierungen bei institutionellen Anlegern und bei Anlegern mit unternehmerischem Beteiligungsinteresse.
Die Gesellschaft soll weiter ermächtigt werden, erworbene Aktien Dritten anzubieten und zu übertragen, soweit dies zu dem
Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben
oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen, die erworbenen Aktien somit als Gegenleistung bei den vorgenannten Arten
von Geschäften zu verwenden. Durch die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen, erhält die Gesellschaft
die notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zu Beteiligungserwerben erfolgreich ausnutzen zu können, ohne den
zeit- und kostenaufwendigeren Weg über eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals zu gehen. Die Entscheidung, ob im Einzelfall
eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen,
dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Hierbei wird der Vorstand auch den Börsenkurs der Aktie der Heidelberger
Beteiligungsholding AG berücksichtigen, jedoch ist eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs hierbei nicht vorgesehen,
insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt
werden können. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Auch soll die Heidelberger Beteiligungsholding AG berechtigt sein, eigene Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
einziehen können. Der Vorstand sieht die Möglichkeit, erworbene eigene Aktien einzuziehen, als eine Alternative. Insbesondere
soweit die Anschaffungskosten unter dem Unternehmenswert liegen, würde eine Einziehung eigener Aktien zu Gunsten der Aktionäre
vorteilhaft sein.
Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die Anzahl der nach Tagesordnungspunkt 6 lit. g) und lit. h) unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen oder veräußerten eigenen
Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Wirksamkeit
der Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden, die Grenze von 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Verwendung der eigenen
Aktien nicht übersteigt. Anzurechnen sind außerdem Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandelanleihen auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter
Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils im Nachgang über die Ausnutzung der Ermächtigung Bericht erstatten.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. Ausliegende Unterlagen
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Heidelberger Beteiligungsholding
AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
– |
der Jahresabschluss und der Lagebericht der Heidelberger Beteiligungsholding AG zum 31. Dezember 2013;
|
– |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013;
|
– |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben gemäß § 289 Absatz 4 Handelsgesetzbuch;
|
– |
der schriftliche Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt
6.
|
Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auch im Internet unter der Adresse http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014
eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Hierzu wenden Sie sich bitte
an die Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefon: +49 (6221) 64924-30, E-Mail:
info@heidelberger-beteiligungsholding.de.
2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass sich zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Gesamtzahl
der Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding AG auf insgesamt 7.345.842 auf den Inhaber lautende Stückaktien beläuft. Gemäß
§ 16 Absatz 1 der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Aktie eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Heidelberger Beteiligungsholding
AG zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 7.345.842.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft in Textform unter nachfolgender
Anmeldeadresse angemeldet haben.
Anmeldeadresse: Heidelberger Beteiligungsholding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main oder per Telefax: +49-69-12012-86045 oder per E-Mail: wp.hv@db-is.com
Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Hierzu bedarf es eines in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das
depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 27. Mai 2014 (00:00 Uhr MESZ), beziehen (Record Date) und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Anmeldeadresse zugehen.
Maßgebend für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind der rechtzeitige Zugang des Nachweises
des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Record Date und die rechtzeitige Anmeldung. Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien am oder nach
dem Record Date erwerben, können aus diesen Aktien in der Hauptversammlung weder das Teilnahme- noch das Stimmrecht ausüben
noch können sie andere Rechte, die hauptversammlungs- oder beschlussbezogen sind, ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen
Adresse (bzw. Telefax-Nummer) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
4. Stimmrechtsvollmachten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten
können sowohl vor als auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann auch schon vor der Anmeldung
zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134
Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet,
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular
ist außerdem auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird.
Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014
heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht
in Textform erstellen.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an die folgende Adresse übermitteln:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 16. Juni 2014, 24:00 Uhr (MESZ) eingehen.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär
die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.
5. Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern
Aktionären, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und darf das Stimmrecht nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Die zur Erteilung einer weisungsgebundenen Stimmrechtsvollmacht erforderlichen Vollmachten und Weisungen
können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann ebenfalls in Textform
erfolgen. Ein Formular für die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht an den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter kann bei
der Gesellschaft (Heidelberger Beteiligungsholding AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Telefax; +49 (6221) 64924-24,
E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de) angefordert werden und kann von der Internetseite der Gesellschaft unter
http://heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 heruntergeladen werden. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Die Vollmacht nebst den Weisungen muss der Gesellschaft bis spätestens bis zum Ablauf des 16. Juni 2014 an die nachfolgende
Adresse übermittelt werden:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen auszuüben. Weitere Informationen zum Stimmrechtsvertreter
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014 zur Verfügung.
6. Rechte der Aktionäre
(a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere
Aktienzahl – 367.293 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere
Aktienzahl – 261.838 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller
haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Bei der Berechnung
der Frist ist § 70 AktG zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen
Adresse mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am Samstag, 17. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ), unter
der nachfolgenden Adresse zugehen:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Vorstand Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf den Internetseiten der Heidelberger Beteiligungsholding AG
(http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014) zugänglich gemacht.
(b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu Gegenständen der Tagesordnung richten und zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht zu begründen ist. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß §
126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu
richten:
Heidelberger Beteiligungsholding AG Ziegelhäuser Landstraße 1 69120 Heidelberg Telefax: +49 (6221) 64924-24 E-Mail: info@heidelberger-beteiligungsholding.de
Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am 2. Juni 2014, (24:00 Uhr MESZ) unter einer
der vorgenannten Adressen der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.heidelberger-beteiligungsholding.de/hv2014
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen
kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht wird, sowie Gegenanträge ohne Begründung
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag muss in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen von der Gesellschaft
nicht zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag bzw. Wahlvorschlag muss danach unter anderem dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes-
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag von Aktionären muss
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen
darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
(c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen,
wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Der Vorstand kann aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen von der Beantwortung einer Frage absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht. Die Auskunft kann außerdem verweigert
werden, soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder soweit die begehrte Auskunft
auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
ist.
Heidelberg, im Mai 2014
Der Vorstand
|