INDUS Holding Aktiengesellschaft
Bergisch Gladbach
WKN 620 010/ISIN DE0006200108
Ereignis GMET0INH0524
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur 33. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Mittwoch, den 22. Mai 2024, um 10.30 Uhr (MESZ)
im Rheinsaal des Congress-Centrums Nord Koelnmesse, 2. OG, Deutz-Mülheimer Straße 111, 50679 Köln, abgehalten wird.
Tagesordnung auf einen Blick
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der INDUS Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2023, des zusammengefassten Lageberichts der INDUS Holding AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023, des Berichts des
Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a Handelsgesetzbuch
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung zum Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
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9. |
Beschlussfassung zur Zustimmung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der INDUS Holding
AG als Organträger und der INDUS Omega GmbH als Organgesellschaft
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1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
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Der Hauptversammlung werden vom Vorstand gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG die folgenden Unterlagen, jeweils für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, zugänglich gemacht:
– |
der festgestellte Jahresabschluss der INDUS Holding AG,
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– |
der gebilligte Konzernabschluss,
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– |
der zusammengefasste Lagebericht für die INDUS Holding AG und den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB,
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– |
der Bericht des Aufsichtsrats,
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– |
der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht, und
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– |
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung ab dem Zeitpunkt der
Einberufung zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse zugänglich sein
und in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Internet unter www.indus.de/ueber-indus/corporate-governance finden sich
auch die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance und der Vergütungsbericht zum
Geschäftsjahr 2023.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 80.830.067,16 wie folgt
zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 1.100.000 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den
Vorstand von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung
kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von EUR 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 27. Mai 2024, fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
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Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014
auferlegt wurde.
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde
durch den Abschlussprüfer der INDUS Holding AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II. “ERGÄNZENDE
ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG” abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur künftigen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
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Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung
der Gesellschaft insgesamt neu und wie folgt zu fassen:
1. |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen für seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr
eine Grundvergütung in Höhe von EUR 45.000,-. Der Vorsitzende erhält das Zweifache des vorgenannten Betrags, der Stellvertreter
das Eineinhalbfache. Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahres angehört haben
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz nicht während des gesamten Geschäftsjahres innehatten, steht die entsprechende
Vergütung nur zeitanteilig zu.
|
2. |
Jedes Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen für seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen
Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von EUR 7.500,-. Der Ausschussvorsitzende erhält das Zweifache des vorgenannten Betrages.
Ausschussmitgliedern, die dem Ausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahres angehört haben oder den Vorsitz innehatten,
steht die entsprechende Vergütung nur zeitanteilig zu. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für den Ausschuss gemäß §
27 Abs. 3 MitbestG.
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3. |
Zusätzlich wird jedem Aufsichtsratsmitglied ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,- pro Sitzung des Gesamtgremiums oder seiner
Ausschüsse gewährt. Entsprechendes gilt für Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen oder für Konferenzen über vergleichbare
Kommunikationsmittel. Das Sitzungsgeld wird maximal einmalig pro Sitzungstag fällig.
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4. |
Die Grundvergütung, die Ausschussvergütung sowie die Sitzungsgelder sind halbjährlich in den Monaten Juni und Dezember des
jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.
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5. |
Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener
Höhe abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Die Versicherungsprämie trägt die
Gesellschaft.
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8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderung zum Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung
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Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern auf den
Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zum Zweck der Angleichung
an die Definition des Nachweisstichtags in der zugrundeliegenden EU-Durchführungsverordnung (vgl. Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen
der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte). Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut ist eine Anpassung in § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, in § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung die Wörter „Beginn des 21.“ durch die Wörter
„Geschäftsschluss des 22.“ zu ersetzen und § 19 Abs. 1 der Satzung damit wie folgt zu neu zu fassen:
1. |
Es dürfen nur diejenigen Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben, deren Anmeldung und deren
Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse der Gesellschaft zugegangen ist. Bei der Fristberechnung sind der
Tag des Zugangs der Anmeldung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Als Nachweis der Berechtigung der Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Der Nachweis
muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.
|
9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der INDUS Holding
AG als Organträger und der INDUS Omega GmbH als Organgesellschaft
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Die INDUS Holding AG als Organträger und die INDUS Omega GmbH mit Sitz in Bergisch Gladbach, Deutschland, und der Geschäftsanschrift
Kölner Str. 32, 51429 Bergisch Gladbach, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 116100,
als Organgesellschaft beabsichtigen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der INDUS Omega GmbH, der
Zustimmung der Hauptversammlung der INDUS Holding AG sowie der Eintragung in das Handelsregister der INDUS Omega GmbH.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der INDUS
Holding AG als Organträger und der INDUS Omega GmbH als Organgesellschaft vom 11. März 2024 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
– |
INDUS Omega GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der INDUS Holding AG, d. h. die INDUS Holding AG kann der Geschäftsführung
der INDUS Omega GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen erteilen.
|
– |
INDUS Holding AG hat jederzeit das Recht sämtliche Geschäftsunterlagen der INDUS Omega GmbH einzusehen und die Geschäftsführung
der INDUS Omega GmbH ist verpflichtet, jederzeit alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
|
– |
INDUS Omega GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die
INDUS Holding AG abzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die INDUS Holding AG gegenüber der INDUS Omega GmbH, den Verlust
gemäß § 302 AktG zu übernehmen. Der Anspruch auf Gewinnabführung bzw. die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht jeweils
erst am Ende des Geschäftsjahres oder, falls der Vertrag vorher endet, zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Für den Umfang
der Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
– |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien ordentlich
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der INDUS Omega GmbH gekündigt
werden, im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf eines Zeitraums von mindestens
fünf Zeitjahren seit Beginn des Geschäftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals eintreten.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
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Der gemeinsame Bericht des Vorstands der INDUS Holding AG und der Geschäftsführung der INDUS Omega GmbH gemäß § 293a AktG
vom 18. März 2024 enthält vertiefende Ausführungen auch zu den einzelnen Regelungen des Vertrags. Auf diese Erläuterungen
wird ergänzend verwiesen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung sind unter anderem folgende Unterlagen über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zugänglich:
– |
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der INDUS Holding AG als Organträger und der INDUS Omega GmbH als
Organgesellschaft vom 11. März 2024;
|
– |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der INDUS Holding AG für die letzten drei Geschäftsjahre;
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– |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der INDUS Holding AG und der Geschäftsführung der INDUS Omega
GmbH.
|
Bei der INDUS Omega GmbH handelt es sich um eine sogenannte Vorratsgesellschaft, die erstmals am 8. September 2023 in das
Handelsregister eingetragen wurde. Bisher hatte sie keine Geschäftstätigkeit und musste somit keinen Jahresabschluss erstellen.
Die INDUS Holding AG hält sämtliche Anteile an der INDUS Omega GmbH, sodass weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) noch Abfindungen
(§ 305 AktG) an außenstehende Gesellschafter der INDUS Omega GmbH zu gewähren sind. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Prüfung
der Verträge durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich.
II. |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZUR TAGESORDNUNG
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VERGÜTUNGSBERICHT 2023 DER INDUS HOLDING AG
(PUNKT 6 DER TAGESORDNUNG)
INHALTSVERZEICHNIS
A.
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Vergütung der Vorstandsmitglieder
|
1.
|
Grundzüge des Vergütungssystems
|
2.
|
Die Vergütungsbestandteile und die Vergütungsziele für 2023
|
|
2.1.
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Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung |
|
2.2.
|
Feste Vergütungsbestandteile |
|
2.3.
|
Variable Vergütungsbestandteile |
|
|
2.3.1.
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
|
|
I.
|
Finanzielle Ziele |
|
|
II.
|
Nicht-finanzielle Ziele |
|
|
III.
|
Zielerreichung STI 2023 |
|
|
IV.
|
Auszahlungsmodalitäten |
|
|
2.3.2.
|
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
|
|
I.
|
LTI-Programm bis 2020 (altes Vergütungssystem) |
|
|
II.
|
LTI-Programm ab 2021 (neues Vergütungssystem) |
|
|
III.
|
Auszahlungsmodalitäten |
|
|
IV.
|
Zuteilung der PSUs für die Tranche 2023 |
|
|
V.
|
Stückzahlen für der PSUs je Vorstandsmitglied |
3.
|
Zielvergütung und Maximalvergütung
|
4.
|
Möglichkeiten, variable Vergütungsbestandteile zu streichen
|
5.
|
Entlassungsentschädigungen
|
6.
|
Vergütung der Vorstandsmitglieder für 2023
|
|
6.1.
|
Individualisierte Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder für 2023 |
|
6.2.
|
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer von Indus |
B.
|
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
1.
|
Grundzüge des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
|
2.
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Vergütungen des Aufsichtsrats in 2023
|
3.
|
Vergleichende Darstellung mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer von INDUS
|
C.
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Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
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VORBEMERKUNGEN
Dieser Vergütungsbericht stellt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der INDUS Holding Aktiengesellschaft (im Folgenden
auch „INDUS“ oder die „Gesellschaft“) und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dar. Bei diesem Vergütungsbericht
handelt es sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II). Im INDUS-Vergütungssystem wurden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung
vom 16. Dezember 2019 berücksichtigt. Der Vergütungsbericht des Geschäftsjahres 2022 wurde durch die ordentliche Hauptversammlung
der INDUS Holding AG am 17. Mai 2023 mit einer Zustimmung von 99,04 % gebilligt. Daraus ergab sich keine Notwendigkeit das
aktuelle Vergütungssystem zu ändern.
A. |
VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
|
1. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Der Aufsichtsrat der INDUS hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft im Dezember 2020 beschlossen.
Auf der ordentlichen Hauptversammlung der INDUS Holding AG am 26. Mai 2021 wurde das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
von der Hauptversammlung gebilligt. Das System ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Vergütung der Vorstandmitglieder
für das Geschäftsjahr 2023 steht im Einklang mit dem Vergütungssystem.
Mit dem Vergütungssystem werden die geänderten gesetzlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung
der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) umgesetzt. Außerdem wurden im Vergütungssystem die Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 – bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 20. März
2020 – berücksichtigt.
Das Vergütungssystem befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019). Es ermöglicht dem Aufsichtsrat, qualifizierte Vorstandsmitglieder
für die Gesellschaft zu gewinnen, flexibel auf organisatorische Veränderungen zu reagieren und auch außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Die Darstellung des Vergütungssystems wird für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn
Jahre, öffentlich zugänglich gehalten. Ebenso wird dieser Bericht für zehn Jahre auf der INDUS-Homepage öffentlich zugänglich
sein.
Auf eine kurze Darstellung der Grundsätze des Vergütungssystems folgt eine Darstellung der Vergütungsbestandteile sowie der
Zielfestsetzungen und -erreichungen variabler Bestandteile für das Geschäftsjahr 2023. Im Anschluss werden die gesamten Vorstandsvergütungen
für das Geschäftsjahr 2023 individualisiert dargestellt. Schließlich folgt der Vergleich der Vorstandsvergütung mit der Entwicklung
der Ertragslage der INDUS und der Entwicklung des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer der INDUS.
Die Ziele der INDUS sind ein profitables Wachstum aus der operativen Entwicklung der Beteiligungsunternehmen, eine Wertentwicklung der einzelnen Beteiligungen mit einer mittelfristigen EBIT-Marge von 10% plus X und eine ausgewogene Portfoliostruktur durch Akquisitionen in sechs definierten Zukunftsbranchen.
Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat folgende Grundsätze formuliert:
STRATEGIEORIENTIERUNG
Mit dem Vergütungssystem soll die Umsetzung der Geschäftsstrategie PARKOUR gefördert werden. Wesentliche Ziele von PARKOUR
sind ein profitables Wachstum in den Jahren bis 2025 bis zu einem Konzernumsatz von deutlich über 2 Mrd. EUR bei einer EBIT-Marge
von mindestens 10 %. Das Vergütungssystem ist deshalb so ausgestaltet, dass durch die langfristige Vergütungskomponente für
die Vorstandsmitglieder an dieser Gesamtstrategie der Gesellschaft orientierte Leistungsanreize gesetzt wurden.
LEISTUNGSORIENTIERUNG
Das Vergütungssystem soll leistungsorientiert sein. Die Ziel-Gesamtvergütung besteht deshalb aus festen und variablen leistungsabhängigen
Vergütungsbestandteilen, wobei bei vollständiger Zielerreichung die variablen Vergütungsbestandteile einen erheblichen Anteil
an der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Daneben sind die dem Vorstandsmitglied zugesagten Nebenleistungen berücksichtigt. Die
individuelle Vergütung eines Vorstandsmitglieds soll stets in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen und soll die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
AUSRICHTUNG AN DER LANGFRISTIGEN UND NACHHALTIGEN UNTERNEHMENSENTWICKLUNG
Das Vergütungssystem soll die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft befördern. Deshalb sollen die langfristig
orientierten Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergeben, die kurzfristig orientierten
Vergütungsbestandteile, die sich aus dem Erreichen kurzfristig orientierter Ziele ergeben, übersteigen. Weiter beinhaltet
das Vergütungssystem eine Nachhaltigkeitskomponente, die das Erreichen konkreter Ziele bei der Förderung nachhaltigen Handelns
der Gesellschaft – wie z. B. die Umsetzung des Treibhausgasreduktionsziels des Klimaschutzgesetzes – befördert.
KAPITALMARKTORIENTIERUNG
Die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile werden überwiegend aktienbasiert gewährt. Mit einer aktienbasierten
langfristigen variablen Vergütung soll das Handeln der Vorstandsmitglieder auf eine langfristige positive Entwicklung der
Gesellschaft und des Total Shareholder Return (TSR) hin ausgerichtet werden. Durch die Heranziehung des TSR sollen insbesondere
auch die Dividendenzahlungen der Gesellschaft für die Incentivierung des Vorstands ein erhebliches Gewicht haben.
KLARHEIT UND VERSTÄNDLICHKEIT
Das Vergütungssystem soll klar und verständlich gestaltet und erläutert werden.
2. |
DIE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND DIE VERGÜTUNGSZIELE FÜR 2023
|
2.1. |
ÜBERBLICK UND RELATIVER ANTEIL DER EINZELNEN BESTANDTEILE AN DER ZIEL-GESAMTVERGÜTUNG
|
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus festen und variablen Bestandteilen. Das feste Jahresgehalt
und die Nebenleistungen bilden die festen Bestandteile. Variable Bestandteile sind die kurzfristig variable Vergütung (Short
Term Incentive – STI) und die langfristig variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI), welche aktienbasiert gewährt wird.
Es bestehen keine Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen. Auch werden keine Aktien oder echte Aktienoptionen gewährt oder
zugesagt.
Die Zielwerte für Vorstandsdienstverträge sind in der Regel so gewählt, dass bei vollständiger Zielerreichung die variablen
Vergütungsbestandteile mindestens 45 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der Zielwert des LTI muss dabei über dem Zielwert
des STI liegen. Die Vergütungsstruktur ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Der Mindestwert für die variablen Vergütungsbestandteile kann bei bestehenden Vorstandsdienstverträgen aufgrund der Vergütungshistorie
der langfristigen variablen Vergütung (altes LTI-Programm) um einige wenige Prozentpunkte unterschritten werden.
2.2. |
FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
Das feste Jahresgehalt ist eine fixe auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt
wird.
Jedem Vorstandsmitglied steht ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Weiter erhält jedes Vorstandsmitglied
einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Vorstandsmitglieder besteht eine Gruppenunfallversicherung, sie
sind in die Gruppenrechtsschutzversicherung der INDUS Holding AG einbezogen sowie in die D & O-Versicherung für alle INDUS-Organmitglieder und Prokuristen. Da sich bei diesen
Versicherungen kein individueller Wert pro Vorstandsmitglied ermitteln lässt, sind diese Versicherungen nicht in den Gesamtvergütungen
und den individualisierten Vorstandsvergütungen enthalten.
2.3. |
VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
2.3.1. |
KURZFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (STI)
|
Das STI ist ein leistungsorientierter variabler Vergütungsbestandteil mit einer einjährigen Bemessungsgrundlage. Mit dem STI
wird der jährliche Beitrag des Vorstandsmitglieds zur Erreichung der vom Aufsichtsrat vorgegebenen operativen Ziele und zur
nachhaltigen Unternehmensentwicklung vergütet. Das STI setzt sich zusammen aus einem Anteil, der die Erreichung finanzieller
Ziele, und einem Anteil, der die Erreichung nicht-finanzieller Ziele in Bezug zu Nachhaltigkeit und Strategie honoriert. Der
Anteil der nicht-finanziellen Ziele am Zielwert des STI beträgt mindestens 20 %.
Die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele werden nach Vorbereitung durch den Personalausschuss vom Aufsichtsrat jeweils
zum Beginn eines Geschäftsjahres festgesetzt. Unterjährig werden die festgesetzten Ziele nicht mehr verändert.
Dieser Teil des STI bemisst sich am Konzern-EBIT vor Wertminderungen auf Geschäfts- und Firmenwerte. Das Ziel-EBIT wird jährlich
nach Vorlage der Unternehmensplanung des Vorstands durch den Aufsichtsrat für das jeweilige Folgejahr festgelegt. Die Zielerreichung
wird anhand des Vergleichs des erreichten Ist-Werts mit dem Ziel-EBIT anhand einer Bonuskurve ermittelt.
Unterschreitet der Ist-Wert einen vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwert, entfällt diese variable Vergütungskomponente.
Überschreitet der Ist-Wert einen vom Aufsichtsrat festgelegten Maximalwert, ist die Auszahlung auf 150 % des Zielwerts dieser
STI-Komponente begrenzt.
Für 2023 wurde ein Ziel-EBIT von 135,0 Mio. EUR festgelegt. Der Mindestwert betrug 67,5 Mio. EUR, der Maximalwert 168,8 Mio.
EUR.
Im Geschäftsjahr 2023 wurde ein EBIT von 149,6 Mio. EUR aus den fortgeführten Geschäftsbereichen erzielt. Dazu sind Wertminderungen
auf Geschäfts- und Firmenwerte in Höhe von 12,8 Mio. EUR zu addieren. Das EBIT der aufgegebenen Geschäftsbereiche beträgt
-26,3 Mio. EUR., so dass sich ein angepasstes Konzern-EBIT von 136,1 Mio. EUR als Basis für die Zielerreichungsbestimmung
ergibt. Die Zielerreichung beträgt 100,8 %. Der Bonusfaktor beträgt 101,6 %.
II. |
NICHT-FINANZIELLE ZIELE
|
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung von nicht-finanziellen Zielen, die nach Vorbereitung durch den Personalausschuss
vom Aufsichtsrat aus der Unternehmensstrategie PARKOUR und der Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft abgeleitet und jährlich
für das jeweilige Folgejahr festgelegt werden. Strategiebezogene Ziele folgen den beiden strategischen Initiativen „Innovation
treiben“ und „Leistung steigern“. In Bezug auf die Nachhaltigkeitsstrategie steht für die kommenden Jahre insbesondere die
Umsetzung der Treibhausgasreduktionsziele des Klimaschutzgesetzes sowie die Implementierung einer INDUS-Nachhaltigkeitsförderbank
im Fokus.
Auch bei den nicht-finanziellen Zielen ist die Auszahlung nach oben auf 150 % des Zielwerts dieser STI-Komponente begrenzt.
Werden die nicht-finanziellen Ziele nicht erreicht, entfällt diese variable Vergütungskomponente.
Für 2023 wurden zwei Ziele festgelegt:
– |
Ziel 1: Emissionsintensität reduzieren: Es soll die Bruttoemissionsintensität um 6 % im Vergleich zum Vorjahr reduziert werden. Hierbei
wurde bewusst das Bruttoemissionsziel definiert, da es nicht durch den Zukauf von Zertifikaten korrigiert werden kann. Eine
Reduktion um 6 % entspricht einem Zielwert von 75,0 t CO2eq/Mio. EUR BWS für 2023. Der Vorjahresvergleichswert beträgt 79,8
t CO2eq/Mio. EUR BWS.
|
– |
Ziel 2: Vorbereitung und Umsetzung der CSRD Richtlinie und Implementierung weiterer Kennzahlen im Bereich „Soziales“ sowie Weiterentwicklung
der Reportingstruktur in LucaNet.
|
– |
Diese beiden Ziele werden im Verhältnis 80:20 (Ziel 1: Ziel 2) gewichtet.
|
Ziel 1: In 2023 wurden Bruttoemissionen in Höhe von 52,6 t Co2eq / Mio. EUR BWS erzielt. Damit wurde das Maximalziel (72,6 t Co2eq
/ Mio. EUR BWS) übertroffen und ein Bonusfaktor von 150 % erreicht.
Ziel 2: Die Vorbereitung der CSRD-Anforderungen sind getroffen, es wurden weitere Kennzahlen implementiert sowie das Reporting im
LucaNet ausgeweitet. Das Ziel wurde damit zu 100 % erreicht. Der Bonusfaktor aus Ziel 2 beträgt 100 %.
Insgesamt ergibt sich damit ein Bonusfaktor von 140 % aus den nicht-finanziellen Zielen.
III. |
ZIELERREICHUNG STI 2023
|
Die Zielerreichung für die finanziellen Ziele beträgt 100,8 %. Der Bonusfaktor daraus beträgt 101,6 %. Der Bonusfaktor aus
den gewichteten nicht-finanziellen Zielen beläuft sich auf 140 %. Nach Gewichtung der finanziellen und nicht-finanziellen
Bonusfaktoren mit 80: 20 ergibt sich ein Gesamt-Bonusfaktor von 109 % des Zielbetrags des STI.
Die STI-Ziele sind für alle Vorstandsmitglieder identisch. Daher ist auch die Zielerreichung und damit der Gesamt-Bonusfaktor
identisch.
IV. |
AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
|
Die Zielerreichung für die finanziellen und nicht-finanziellen Ziele wird vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate
des auf das jeweilige Vergütungsjahr folgenden Geschäftsjahres nach Vorbereitung durch den Personalausschuss festgestellt.
Auf dieser Grundlage wurden die sich ergebenden Auszahlungsbeträge errechnet. Sie werden bis zum 30. April 2024 zur Zahlung
fällig.
Ist ein Vorstandsmitglied nicht für ein volles Geschäftsjahr für die Gesellschaft tätig, wird das STI zeitanteilig gewährt
und am vorstehend definierten Auszahlungstag ausbezahlt.
Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch die
Gesellschaft oder durch Vertragsbeendigung nach einem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft
gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG („Bad-Leaver-Fall“), wird für das Jahr, in welches die Kündigung oder der Widerruf fällt, kein
STI geleistet. Dasselbe gilt zusätzlich für den Zeitraum zwischen Widerruf und Vertragsende, sollte letzteres in dem auf den
Widerruf folgenden Jahr liegen.
2.3.2. |
LANGFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (LTI)
|
Die langfristige variable Vergütung (LTI) soll das Handeln der Vorstandsmitglieder im Sinne einer nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft befördern. Das LTI wird aktienbasiert gewährt.
I. |
LTI-PROGRAMM BIS 2020 (ALTES VERGÜTUNGSSYSTEM)
|
Das bisherige (bis 2020) LTI-Programm bestand in der Gewährung von virtuellen Aktienoptionen (SAR, Stock Appreciation Rights).
Ein SAR ist die Zusage einer Zahlung, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem Basispreis des SAR und dem aktuellen
Börsenkurs bei Ausübung des SAR bemisst. Der Basispreis des SAR entsprach dem Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel
für die Aktie der Gesellschaft während der letzten 20 Handelstage vor dem Zeitpunkt der Ausgabe der Option. Dem Vorstand wurde
jährlich eine Tranche von SAR gewährt. Bei Gewährung wurde der Optionspreis des SAR ermittelt. Auf Basis des vertraglich vereinbarten
Zielwertes ergab sich daraus die Anzahl der zugeteilten SAR der Tranche. Die SAR sind ab ihrer Gewährung unverfallbar. Für
die Optionsausübung jeder gewährten Tranche besteht eine Sperrfrist (vier Jahre). Die sich an die Sperrfrist anschließende
Ausübungszeit beträgt zwei Jahre. Die Auszahlung einer Tranche kann nur erfolgen, wenn der Aktienkurs bei Ausübung über dem
Basispreis des SAR der Tranche liegt und eine definierte Erfolgshürde (Mindestkurssteigerung von 12 % zum Ausübungszeitpunkt)
erreicht. Für die Auszahlung besteht eine Obergrenze (Cap) von 200 % des vertraglich vereinbarten Zielwertes.
Die Zielwerte der Tranchen 2018, 2019 und 2020 betragen jeweils 140.000 EUR für den Vorstandsvorsitzenden und 70.000 für die
weiteren Vorstandsmitglieder. Sämtliche virtuelle Aktien aus den Tranchen 2019 und 2020 befinden sich derzeit entweder in
der Sperrfrist oder in der Ausübungszeit. Die Darstellung als gewährte Vergütung erfolgt jeweils im Geschäftsjahr der Ausübung
der Optionen.
Die Ausübung der Tranche 2018 ist im Geschäftsjahr 2023 letztmalig möglich gewesen. Da der Basispreis in Höhe von 60,60 EUR
innerhalb der Ausübungszeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2023 immer oberhalb des Aktienkurses lag, sind die SAR zum 31.12.2023
verfallen.
STÜCKZAHLEN UND BASISPREISE AKTIENOPTIONEN – ALTES LTI PROGRAMM
|
PLAN
|
BASISPREIS
|
ZEITRAUM
|
STÜCKZAHL
01.01.2023
|
ZUGANG
|
AUSÜBUNG
|
VERFALL
|
STÜCKZAHL 31.12.2023
|
Abromeit
(Vorstandsvorsitzender bis 2018)
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 – 31.12.2023 |
22.286 |
0 |
0 |
22.286 |
0 |
|
Summe
|
|
|
22.286
|
0
|
0
|
22.286
|
0
|
Schmidt
(Vorstandsvorsitzender seit 2018)
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 – 31.12.2023 |
16.714 |
0 |
0 |
16.714 |
0 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 – 31.12.2024 |
27.624 |
0 |
0 |
0 |
27.624 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 – 31.12.2025 |
22.012 |
0 |
0 |
0 |
22.012 |
|
Summe
|
|
|
66.350
|
0
|
0
|
16.714
|
49.636
|
Großmann
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 – 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 – 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
24.818
|
0
|
0
|
0
|
24.818
|
Meyer
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 – 31.12.2023 |
11.143 |
0 |
0 |
11.143 |
0 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 – 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 – 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
35.961
|
0
|
0
|
11.143
|
24.818
|
Weichert
|
2018 |
60,60 |
1.1.2018 – 31.12.2023 |
11.143 |
0 |
0 |
11.143 |
0 |
|
2019 |
39,58 |
1.1.2019 – 31.12.2024 |
13.812 |
0 |
0 |
0 |
13.812 |
|
2020 |
39,02 |
1.1.2020 – 31.12.2025 |
11.006 |
0 |
0 |
0 |
11.006 |
|
Summe
|
|
|
35.961
|
0
|
0
|
11.143
|
24.818
|
II. |
LTI-PROGRAMM AB 2021 (NEUES VERGÜTUNGSSYSTEM)
|
Das neue LTI-Programm ist als Virtueller Performance Share Plan (VPSP) ausgestaltet. Der VPSP basiert auf einer vierjährigen
Performanceperiode, die jeweils am Anfang eines Geschäftsjahres startet. Zu Beginn einer Performanceperiode werden den Vorstandsmitgliedern
virtuelle Aktien (Performance Share Unit – PSU) zugeteilt. Die Anzahl der PSUs zu Beginn der Performanceperiode wird über
Division des individuellen LTI-Zielwerts durch den Aktienkurs bei Zuteilung ermittelt. Der Aktienkurs bei Zuteilung ist der
durchschnittliche Schlusskurs im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
der letzten 40 Handelstage.
Über die Erreichung des vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode definierten externen Erfolgsziels und des internen Erfolgsziels
kann sich die Anzahl der PSUs über die Performanceperiode hinweg durch einen Bonusfaktor ändern. Bei Untererfüllung der Erfolgsziele
liegt der Bonusfaktor unter 100 % – die Anzahl der PSUs reduziert sich entsprechend und kann bei starker Untererfüllung auch
vollständig entfallen. Bei Übererfüllung der Erfolgsziele liegt der Bonusfaktor über 100 % – die Anzahl der PSUs erhöht sich
entsprechend. Die finale Anzahl der PSUs am Ende der Performanceperiode ist auf 150 % der Anzahl der PSUs zu Beginn der Performanceperiode
begrenzt.
Nach Vorbereitung durch den Personalausschuss setzt der Aufsichtsrat das externe und das interne Erfolgsziel für die jeweilige
Performanceperiode zu Beginn der jeweiligen Performanceperiode fest. Diese Festsetzungen werden während der Laufzeit einer
Performanceperiode nicht mehr verändert.
EXTERNES ERFOLGSZIEL – TSR OUTPERFORMANCE
Als externes Erfolgsziel wird die Outperformance des Total Shareholder Return (TSR) der Aktie von INDUS gegenüber dem TSR
des SDAX verwendet. Die aktienbasierte Gewährung des LTI und die Ausgestaltung des externen Erfolgsziels stärken die Interessenidentität
von Vorstandsmitgliedern und Aktionären. Durch den TSR haben insbesondere auch die Dividendenzahlungen der Gesellschaft ein
erhebliches Gewicht für die Incentivierung des Vorstands.
Der TSR ist eine im Kapitalmarkt weit verbreitete Kenngröße, die direkt aus den gängigen Marktinformationssystemen (z.B. Bloomberg)
abgelesen werden kann. Eine Outperformance von 0 % entspricht dabei einer hundertprozentigen Zielerreichung – der TSR der
INDUS-Aktie hat sich dann genau parallel zum SDAX entwickelt. Liegt die Outperformance bei -25 % oder darunter ist die Zielerreichung
0 %; bei einer Outperformance von mindestens 50 % ist die Zielerreichung auf 150 % begrenzt.
Die Zielerreichung beim externen Erfolgsziel geht mit 50 % in den Bonusfaktor des LTI ein.
INTERNES ERFOLGSZIEL – UMSATZWACHSTUM UND EBIT-MARGE
Das interne Erfolgsziel fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie PARKOUR. Wesentliche Ziele von PARKOUR sind ein profitables
Wachstum in den Jahren bis 2025 bis zu einem Konzernumsatz von deutlich über 2 Mrd. EUR bei einer EBIT-Marge von mindestens
10 %. Deshalb werden als Teilziele für das interne Erfolgsziel das durchschnittliche Umsatzwachstum und die Entwicklung der
EBIT-Marge über die Performanceperiode des LTI verwendet:
– |
Das durchschnittliche Umsatzwachstum (CAGR) während der Performanceperiode wird mit einem vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode festgelegten Zielwert verglichen,
um den Bonusfaktor zu bestimmen. Entspricht das CAGR dem Zielwert, entspricht der Bonusfaktor 100 %. Liegt das CAGR unterhalb
des vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwerts, ist der Bonusfaktor 0 %. Liegt das CAGR oberhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten
Maximalwerts, ist der Bonusfaktor auf 150 % begrenzt.
|
Für die in 2023 gewährte Tranche beträgt der vom Aufsichtsrat festgelegte Zielwert des durchschnittlichen Ziel-Umsatzwachstums
(CAGR) 7 % pro anno. Der Mindestwert für die Zielerreichung beträgt 4 % und der Maximalwert 10 %.
– |
Die durchschnittliche EBIT-Marge während der Performanceperiode wird mit einem vom Aufsichtsrat für die Performanceperiode festgelegten Zielwert verglichen.
Entspricht die durchschnittliche EBIT-Marge dem Zielwert, beträgt der Bonusfaktor 100 %. Liegt die durchschnittliche EBIT-Marge
unterhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten Mindestwerts, ist der Bonusfaktor 0 %. Liegt die durchschnittliche EBIT-Marge
oberhalb des vom Aufsichtsrat festgelegten Maximalwerts, ist der Bonusfaktor auf 150 % begrenzt.
|
Der Bonusfaktor der beiden internen Teilzielen geht mit jeweils 25 % in den Gesamt-Bonusfaktor des LTI ein.
Für die in 2023 gewährte Tranche wurde der Zielwert der durchschnittlichen EBIT-Marge vom Aufsichtsrat mit 8,5 % bis 9,5 %
festgelegt. Der Mindestwert beträgt 7 % und der Maximalwert 11 %.
Bei dem neuen LTI-Programm gelten für alle Vorstandsmitglieder dieselben Ziele.
Die Bemessung der Zielerreichung für die in 2023 gewährte Tranche über die Performanceperiode 2023 bis 2026 und die Darstellung
als gewährte Vergütung erfolgt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres 2026 im Vergütungsbericht 2026.
III. |
AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
|
Am Ende der Performanceperiode einer zur Auszahlung kommenden LTI-Tranche werden die Anzahl der erdienten PSUs sowie der anzuwendende
durchschnittliche Schlusskurs vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf die Performanceperiode folgenden Geschäftsjahres
nach Vorbereitung durch den Personalausschuss festgestellt. Die über die Performanceperiode erdienten PSUs werden in bar ausgezahlt.
Die Höhe der Auszahlung ermittelt sich aus der Multiplikation der finalen Anzahl der erdienten PSUs mit dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie von INDUS im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Börse (oder einem Nachfolgesystem) der letzten 40 Börsenhandelstage
der jeweiligen Performanceperiode.
Die Auszahlung ist dabei auf 200 % des LTI-Zielwerts begrenzt.
Der LTI wird mit dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des Konzernabschlusses der INDUS Holding AG für das
letzte Geschäftsjahr der jeweiligen Performanceperiode zur Zahlung fällig.
IV. |
ZUTEILUNG DER PSUS FÜR DIE TRANCHE 2023
|
Der individuelle LTI-Zielwert beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 250.000 EUR bis zum 30. Juni 2023 und 310.000 EUR ab dem
1. Juli 2023. Daraus ergibt sich für 2023 ein gewichteter Zielwert von 280.000 EUR. Für Dr. Großmann und Rudolf Weichert beträgt
der Zielwert jeweils 180.000 EUR. Für Axel Meyer gilt für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2023 ebenfalls
ein Zielwert von 180.000 EUR. Ab dem 1. Oktober ist der Zielwert von Axel Meyer 190.000 EUR. Daraus ergibt sich ein gewichteter
Zielwert für 2023 von 182.500 EUR. Für Gudrun Degenhart (Vorstandsmitglied ab 1. Oktober 2023) beträgt der gewichtete Zielwert
für 2023 55.000 EUR.
Der Zuteilungskurs aus den letzten 40 Börsenhandelstagen vor Zuteilung der PSUs betrug 21,95 EUR. Daraus ergeben sich für
die in 2023 gewährte Tranche folgende individuelle Stückzahlen zugeteilter PSUs:
ZUTEILUNG PSUs 2023-2026
|
LTI-ZIELWERT
|
ZUGETEILTE PSU
|
Dr. Johannes Schmidt |
280.000 |
12.757 |
Gudrun Degenhart |
55.000 |
2.506 |
Dr. Jörn Großmann |
180.000 |
8.201 |
Axel Meyer |
182.500 |
8.315 |
Rudolf Weichert |
180.000 |
8.201 |
Gesamt
|
877.500
|
39.980
|
V. |
STÜCKZAHLEN DER PSUS JE VORSTANDSMITGLIED
|
Für das neue LTI-Programm ergeben sich für die Tranchen 2021, 2022 und 2023 folgende Stückzahlen an PSUs je Vorstandsmitglied:
STÜCKZAHLEN AKTIENOPTIONEN
|
PLAN
|
BASISPREIS
|
ZEITRAUM
|
Stückzahl
01.01.2023
|
ZUGANG
|
AUSÜBUNG
|
VERFALL
|
Stückzahl
31.12.2023
|
Dr. Schmidt
|
2021 |
31,13 |
1.1.2021 – 31.12.2024 |
8.031 |
0 |
0 |
0 |
8.031 |
|
2022 |
32,34 |
1.1.2022 – 31.12.2025 |
7.731 |
0 |
0 |
0 |
7.731 |
|
2023 |
21,95 |
1.1.2023 – 31.12.2026 |
0 |
12.757 |
0 |
0 |
12.757 |
|
Summe
|
|
|
15.762
|
12.757
|
0
|
0
|
28.519
|
Degenhart
|
2023 |
21,95 |
1.1.2023 – 31.12.2026 |
0 |
2.506 |
0 |
0 |
2.506 |
|
Summe
|
|
|
0
|
2.506
|
0
|
0
|
2.506
|
Dr. Großmann
|
2021 |
31,13 |
1.1.2021 – 31.12.2024 |
5.783 |
0 |
0 |
0 |
5.783 |
|
2022 |
32,34 |
1.1.2022 – 31.12.2025 |
5.566 |
0 |
0 |
0 |
5.566 |
|
2023 |
21,95 |
1.1.2023 – 31.12.2026 |
0 |
8.201 |
0 |
0 |
8.201 |
|
Summe
|
|
|
11.349
|
8.201
|
0
|
0
|
19.550
|
Meyer
|
2021 |
31,13 |
1.1.2021 – 31.12.2024 |
5.783 |
0 |
0 |
0 |
5.783 |
|
2022 |
32,34 |
1.1.2022 – 31.12.2025 |
5.566 |
0 |
0 |
0 |
5.566 |
|
2023 |
21,95 |
1.1.2023 – 31.12.2026 |
0 |
8.315 |
0 |
0 |
8.315 |
|
Summe
|
|
|
11.349
|
8.315
|
0
|
0
|
19.664
|
Weichert
|
2021 |
31,13 |
1.1.2021 – 31.12.2024 |
5.783 |
0 |
0 |
0 |
5.783 |
|
2022 |
32,34 |
1.1.2022 – 31.12.2025 |
5.566 |
0 |
0 |
0 |
5.566 |
|
2023 |
21,95 |
1.1.2023 – 31.12.2026 |
0 |
8.201 |
0 |
0 |
8.201 |
|
Summe
|
|
|
11.349
|
8.201
|
0
|
0
|
19.550
|
3. |
ZIELVERGÜTUNG UND MAXIMALVERGÜTUNG
|
Die für ein Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge
einschließlich festem Jahresgehalt, Nebenleistungen und variablen Vergütungsbestandteilen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig
davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder
auf einen individuellen Maximalbetrag begrenzt („Maximalvergütung“). Der individuelle Maximalbetrag berechnet sich als Summe
des festen Jahresgehalts, einer Pauschale für Nebenleistungen von maximal EUR 80.000, 150 % des STI-Zielwerts und 200 % des
LTI-Zielwerts des jeweiligen Vorstandsmitglieds.
Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich folgende individuelle Zielvergütung und individuelle maximale Gesamtvergütung:
ZIELVERGÜTUNG UND MAXIMALE GESAMTVERGÜTUNG 2023
|
DR. SCHMIDT
|
DEGENHART
|
DR. GROßMANN
|
MEYER
|
WEICHERT
|
Zielvergütung 2023:
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
558 |
113 |
390 |
393 |
440 |
Nebenleistungen1) |
20 |
11 |
21 |
14 |
35 |
Summe
|
578
|
124
|
411
|
407
|
475
|
Einjährige variable Vergütung (STI)
|
248 |
45 |
170 |
173 |
170 |
Langfristige variable Vergütung (LTI-Plan 2023)2) |
280 |
55 |
180 |
183 |
180 |
Summe
|
528
|
100
|
350
|
356
|
350
|
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Zielvergütung 2023:
|
1.106
|
224
|
761
|
763
|
825
|
Relativer Anteil der fixen Vergütung an der Zielvergütung
|
52,3%
|
55,4%
|
54,0%
|
53,3%
|
57,6%
|
Relativer Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI) an der Zielvergütung |
22,5%
|
20,2%
|
22,3%
|
22,7%
|
20,6%
|
Relativer Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Zielvergütung |
25,3%
|
24,6%
|
23,7%
|
24,0%
|
21,8%
|
Maximale Gesamtvergütung 2023:
|
|
|
|
|
|
Festvergütung |
558 |
112 |
390 |
393 |
440 |
Nebenleistungen |
80 |
20 |
80 |
80 |
80 |
Summe
|
638
|
132
|
470
|
473
|
520
|
Einjährige variable Vergütung (STI)
|
371 |
68 |
255 |
259 |
255 |
Langfristige variable Vergütung (LTI-Plan 2023)2) |
560 |
110 |
360 |
365 |
360 |
Summe
|
931
|
178
|
615
|
624
|
615
|
Versorgungsaufwand |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Maximale Gesamtvergütung 2023:
|
1.569
|
310
|
1.085
|
1.097
|
1.135
|
Relativer Anteil der fixen Vergütung an der maximalen Gesamtvergütung
|
40,7%
|
42,6%
|
43,3%
|
43,1%
|
45,8%
|
Relativer Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung |
23,7%
|
22,0%
|
23,5%
|
23,6%
|
22,5%
|
Relativer Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Gesamtvergütung |
35,7%
|
35,5%
|
33,2%
|
33,3%
|
31,7%
|
Maximale Gesamtvergütung lt. Vertrag
|
1.680
|
310
|
1.100
|
1.100
|
1.160
|
1) Für Nebenleistungen ist lediglich ein Maximalwert festgelegt. Als Zielbeträge für die Nebenleistungen sind daher die Ist-Beträge
2023 aufgeführt.
2) Die Bemessung des LTI-Plans 2023 erfolgt in 2026.
Die Einhaltung der Maximalvergütung 2023 kann erst nach Abrechnung des LTI-Programms 2023 im Vergütungsbericht 2026 überprüft
und berichtet werden.
4. |
MÖGLICHKEITEN, VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE ZU STREICHEN
|
Im Falle schwerwiegenden pflichtwidrigen Verhaltens eines Vorstandsmitglieds kann der Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen
nach folgender Maßgabe und abhängig von der Schwere der Pflichtverletzung den Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Auszahlung
von LTI-Tranchen für zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Pflichtverletzung laufende Performanceperioden entweder reduzieren
oder vollständig streichen. Maßgeblich für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit ist der Maßstab des § 93 AktG.
Voraussetzung für eine Reduzierung oder Streichung einer LTI-Tranche ist stets, dass ein hinreichend gravierender Pflichtenverstoß
vorliegt, der unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten einen Eingriff in die variable Vergütung des Vorstandsmitglieds rechtfertigt.
Das sind insbesondere schwerwiegende Verletzungen der organschaftlichen Pflichten durch das Vorstandsmitglied, die geeignet
wären, eine Abberufung aus wichtigem Grund oder eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags zu rechtfertigen.
Die Reduzierung oder vollständige Streichung des Anspruchs auf Auszahlung von LTI-Tranchen durch den Aufsichtsrat ist auch
dann möglich, wenn das Dienstverhältnis des betroffenen Vorstandsmitglieds zum Zeitpunkt der Rückforderungsentscheidung bereits
beendet ist.
Im Geschäftsjahr 2023 gab es keine Anlässe für eine Rückforderung eines variablen Vergütungsbestandteils.
5. |
ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNGEN
|
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags wird der Aufsichtsrat keine Zahlungen vereinbaren, die den Wert von zwei
Jahresvergütungen oder den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags übersteigen (Abfindungs-Cap).
Bei der Festlegung der Jahresvergütung sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie alle sonstigen geldwerten
Vorteile anzusetzen. Es gilt das feste Jahresgehalt des Vertragsjahres, in dem der Dienstvertrag beendet wird. Die kurzfristige
variable Vergütung wird – ggf. zeitanteilig – in der Höhe des Geschäftsjahres, das der Beendigung des Dienstvertrages vorausging,
angesetzt.
Endet das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB durch die
Gesellschaft oder durch Vertragsbeendigung nach einem Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied durch die Gesellschaft
gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 AktG („Bad-Leaver-Fall“), ist eine Abfindung ausgeschlossen.
Für den Fall, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wesentlich verändert und damit eine gravierende Veränderung
der aktuellen, auf Langfristigkeit orientierten Unternehmensstrategie (Prinzip „Kaufen, halten & entwickeln“) verbunden ist
(Change of Control), ist das Vorstandsmitglied innerhalb eines Jahres nach dem Change of Control zur außerordentlichen Kündigung
des Dienstvertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn eine Abberufung des Vorstandsmitglieds innerhalb eines Jahres nach dem
Change of Control erfolgt, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Macht das Vorstandsmitglied von
diesem Recht auf Eigenkündigung Gebrauch, zahlt die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe der Festvergütung
für zwei Jahre, maximal jedoch in Höhe der Festvergütung, die das Vorstandsmitglied vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eigenkündigung
bis zum vertraglich regulär (d.h. ohne Eigenkündigung) vorgesehenen Beendigungszeitpunkt erhalten hätte. Dabei wird für die
Berechnung der Abfindung auf die Festvergütung des Vertragsjahres abgestellt, in dem die Eigenkündigung erklärt wird bzw.
die Abberufung erfolgt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden keine Entschädigungszahlungen nach den vorstehenden Regelungen an die Vorstandsmitglieder geleistet.
6. |
VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER FÜR 2023
|
6.1. |
INDIVIDUALISIERTE GESAMTVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER FÜR 2023
|
Gemäß § 162 Abs. 1. Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind die „gewährten und geschuldeten“ Vergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder
individualisiert anzugeben. INDUS betrachtet alle Vergütungsbestandteile als „gewährt“, bei denen die zugrundeliegende Tätigkeit
im Berichtszeitraum erbracht sowie alle weiteren Ausübungsbedingungen erfüllt wurden. Die einjährige variable Vergütung (STI)
wird mit Ablauf des Geschäftsjahrs als „gewährte Vergütung“ dargestellt, da die Leistung der Vorstandsmitglieder zum Bilanzstichtag
vollständig erbracht worden ist. Die Auszahlung der STI erfolgt nach dem Bilanzstichtag. Die langfristige variable Vergütung
(LTI-altes Programm) wird im Jahr der Ausübung der SAR‘s als „gewährte Vergütung“ in den individualisierten Vorstandsvergütungen
dargestellt. Im Geschäftsjahr 2023 konnte die Ausübung der „Tranche 2018“ aus dem alten LTI-Programm, soweit die Zielerreichungskriterien
erfüllt wurden, letztmalig erfolgen. Aus weiteren im Ausübungszeitraum befindlichen Tranchen sind in 2023 keine Ausübungen
möglich gewesen.
VORSTANDSBEZÜGE – GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG (IN TEUR) GEMÄSS § 162 ABS. 1 SATZ 1 AKTG
|
|
DR. JOHANNES SCHMIDT
VORSTANDS-
VORSITZENDER
(SEIT 01.07.2018,
VORSTAND SEIT 2006)
|
GUDRUN DEGENHART
VORSTAND
(SEIT 10.2023)
|
DR. JÖRN GROßMANN
VORSTAND
(SEIT 2019)
|
AXEL MEYER
VORSTAND
(SEIT 2017)
|
RUDOLF WEICHERT
VORSTAND
(SEIT 2012)
|
|
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
Festvergütung |
540 |
558 |
0 |
113 |
390 |
390 |
390 |
393 |
440 |
440 |
Nebenleistungen |
20 |
20 |
0 |
11 |
27 |
21 |
14 |
14 |
35 |
35 |
Summe Fixe Vergütung
|
560
|
578
|
0
|
124
|
417
|
411
|
404
|
407
|
475
|
475
|
Einjährige variable Vergütung (STI)
|
64 |
270 |
0 |
49 |
48 |
185 |
48 |
189 |
48 |
185 |
Langfristige variable Vergütung (altes LTI-Programm)
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Tranche 2017 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
64
|
270
|
0
|
49
|
48
|
185
|
48
|
189
|
48
|
185
|
Gesamtvergütung
|
624
|
848
|
–
|
173
|
465
|
596
|
452
|
596
|
523
|
660
|
Relativer Anteil der fixen Vergütung an der Gesamtvergütung
|
89,7%
|
68,2%
|
–
|
71,7%
|
89,7%
|
69,0%
|
89,4%
|
68,3%
|
90,8%
|
72,0%
|
Relativer Anteil der einjährigen variablen Vergütung (STI) an der Gesamtvergütung |
10,3%
|
31,8%
|
–
|
28,3%
|
10,3%
|
31,0%
|
10,6%
|
31,7%
|
9,2%
|
28,0%
|
Relativer Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Gesamtvergütung |
0,0%
|
0,0%
|
–
|
0,0%
|
0,0%
|
0,0%
|
0,0%
|
0,0%
|
0,0%
|
0,0%
|
Sämtlichen Vorstandsmitgliedern wurden von Dritten keine weiteren Vergütungen für 2023 gewährt oder zugesagt.
6.2. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND MIT DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER ARBEITNEHMER VON INDUS
|
Als Vergleichsbasis für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete
Vergütung zugrunde gelegt. Die Ertragsentwicklung von INDUS wird anhand der Umsatzerlöse und des operativen Ergebnisses (EBIT)
des Konzernabschlusses der INDUS Holding AG und der Entwicklung des Jahresergebnisses der INDUS Holding AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf Vollzeitäquivalenzbasis auf
die durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die Vergütungen der Auszubildenden
sind nicht berücksichtigt.
Die Veränderungen der Vorstandsvergütung sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
VORSTANDSVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
FIXE VERGÜTUNG
|
VARIABEL
|
GESAMT
|
VERÄNDERUNG
|
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
absolut
|
relativ
2023 zu 2022
|
relativ
2022 zu 2021
|
relativ
2021 zu 2020
|
Dr. Johannes Schmidt |
560 |
578 |
64 |
270 |
624 |
848 |
224 |
36% |
-27% |
34% |
Gudrun Degenhart (seit 10.2023) |
0 |
124 |
0 |
49 |
0 |
173 |
173 |
– |
– |
– |
Dr. Jörn Großmann |
417 |
411 |
48 |
185 |
465 |
596 |
131 |
28% |
-21% |
37% |
Axel Meyer |
404 |
407 |
48 |
189 |
452 |
596 |
144 |
32% |
-27% |
44% |
Rudolf Weichert |
475 |
475 |
48 |
185 |
523 |
660 |
137 |
26% |
-21% |
38% |
Gesamt
|
1.856
|
1.995
|
208
|
878
|
2.064
|
2.873
|
809
|
39%
|
-24%
|
38%
|
ERTRAGSVERGLEICH UND ARBEITNEHMERVERGLEICH
|
|
VERÄNDERUNGEN
2023 zu 2022
|
VERÄNDERUNGEN
2022 zu 2021
|
VERÄNDERUNGEN
2021 zu 2020
|
Vorstandvergütung
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung des Vorstands der INDUS Holding AG |
+39% |
-24% |
+38% |
Kennzahlen der INDUS-Gruppe
|
|
|
|
Umsatzerlöse |
+/- 0% |
+10% |
+12% |
Operatives Ergebnis (EBIT) |
+12% |
-19% |
+360% |
Kennzahl der INDUS Holding AG
|
|
|
|
Jahresergebnis |
>100% |
<-100% |
+56% |
Arbeitnehmervergütung
|
|
|
|
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen INDUS-Gesellschaften
|
+3,1% |
+4,8% |
+4,7% |
B. |
VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
1. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 16 der Satzung der INDUS Holding AG geregelt, die auf der Internetseite der Gesellschaft
dauerhaft verfügbar und zugänglich ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Zuletzt
wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung am 26. Mai 2021 gebilligt.
INDUS möchte auch durch eine angemessene Vergütung hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen und halten.
Dadurch werden die Unternehmensziele gesichert, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft vorangetrieben und die Effizienz
der Arbeit innerhalb des Aufsichtsrats gewährleistet.
Demnach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine Grundvergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat in Höhe von 30 TEUR
und ein Sitzungsgeld in Höhe von 3 TEUR pro Sitzung. Entsprechendes gilt für Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen oder
für Konferenzen über vergleichbare Kommunikationsmittel. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der beiden vorgenannten Beträge,
der Stellvertreter das Eineinhalbfache. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
eine Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats in Höhe von 5 TEUR. Der Ausschussvorsitzende erhält
das Doppelte des vorgenannten Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die nur einen Teil des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehören
oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz nicht während des gesamten Geschäftsjahres innehatten, erhalten eine im
Verhältnis geringere Vergütung. Entsprechend gilt dies auch für die zeitanteilige Mitgliedschaft in den Ausschüssen oder den
zeitanteiligen Vorsitz oder zeitanteiligen stellvertretenden Vorsitz. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für den Ausschuss
gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG; die Mitglieder dieses Ausschusses erhalten keine Vergütung. Überdies werden den Aufsichtsratsmitgliedern
ihre Auslagen erstattet.
Die Festlegung einer Maximalvergütung ist für den Aufsichtsrat nicht notwendig, da die Vergütung keine variablen Komponenten
enthält.
Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden wie in den Vorjahren weder Kredite noch Vorschüsse gewährt, noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.
Für den Aufsichtsrat bestehen keine Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird als gewährt angesehen, wenn die Arbeitsleistung vollständig erbracht ist, und
belief sich im Geschäftsjahr 2023 insgesamt auf 725 TEUR (Vorjahr: 776 TEUR). Weder im Geschäftsjahr noch im Vorjahr erhielt
ein Aufsichtsratsmitglied Vergütungen für persönlich erbrachte Beratungsleistungen an Konzerngesellschaften.
2. |
VERGÜTUNGEN DES AUFSICHTSRATS IN 2023
|
Die in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 auf die Mitglieder des Aufsichtsrats individuell entfallenden Vergütungen sind in
der folgenden Tabelle dargestellt:
AUFSICHTSRATVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
FIXE VERGÜTUNG
|
SITZUNGSGELD
|
GESAMT
|
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
Jürgen Abromeit |
80 |
86 |
48 |
36 |
128 |
122 |
Dr. Jürgen Allerkamp |
35 |
15 |
21 |
6 |
56 |
21 |
Dr. Dorothee Becker |
35 |
35 |
15 |
15 |
50 |
50 |
Dorothee Diehm |
35 |
35 |
21 |
15 |
56 |
50 |
Pia Fischinger |
30 |
30 |
24 |
18 |
54 |
48 |
Cornelia Holzberger |
30 |
33 |
24 |
18 |
54 |
51 |
Gerold Klausmann |
35 |
35 |
24 |
18 |
59 |
53 |
Jan Klingelnberg |
0 |
20 |
0 |
9 |
0 |
29 |
Stefan Müller |
0 |
18 |
0 |
15 |
0 |
33 |
Wolfgang Lemb |
50 |
53 |
36 |
27 |
86 |
80 |
Isabella Pfaller |
19 |
0 |
12 |
0 |
31 |
0 |
Barabara Schick |
26 |
45 |
12 |
18 |
38 |
63 |
Helmut Späth |
30 |
12 |
21 |
6 |
51 |
18 |
Uwe Trinogga |
30 |
13 |
24 |
6 |
54 |
19 |
Carl Martin Welcker |
35 |
35 |
24 |
18 |
59 |
53 |
Prof. Dr. Isabell M. Welpe |
0 |
20 |
0 |
15 |
0 |
35 |
Gesamt
|
470
|
485
|
306
|
240
|
776
|
725
|
3. |
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG MIT DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER DURCHSCHNITTLICHEN VERGÜTUNG DER ARBEITNEHMER VON INDUS
|
Die folgenden Tabellen zeigen einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
mit der Ertragsentwicklung von INDUS. Als Basis für die Vergleiche wird die prozentuale Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats zu Grunde gelegt. Diese bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung ab.
AUFSICHTSRATVERGÜTUNG (IN TEUR)
|
FIXE VERGÜTUNG
|
SITZUNGSGELD
|
GESAMT
|
VERÄNDERUNG
|
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
2022 |
2023
|
absolut
2023 zu 2022
|
relativ
2023 zu 2022
|
relativ
2022 zu 2021
|
relativ
2021 zu 2020
|
Jürgen Abromeit |
80 |
86 |
48 |
36 |
128 |
122 |
-6 |
-5% |
10% |
-5% |
Dr. Jürgen Allerkamp |
35 |
15 |
21 |
6 |
56 |
21 |
-35 |
-63% |
6% |
-5% |
Dr. Dorothee Becker |
35 |
35 |
15 |
15 |
50 |
50 |
0 |
0% |
0% |
-6% |
Dorothee Diehm |
35 |
35 |
21 |
15 |
56 |
50 |
-6 |
-11% |
6% |
-5% |
Pia Fischinger |
30 |
30 |
24 |
18 |
54 |
48 |
-6 |
-11% |
13% |
-6% |
Cornelia Holzberger |
30 |
33 |
24 |
18 |
54 |
51 |
-3 |
-6% |
13% |
-2% |
Gerold Klausmann |
35 |
35 |
24 |
18 |
59 |
53 |
-6 |
-10% |
11% |
-5% |
Jan Klingelnberg |
0 |
20 |
0 |
9 |
0 |
29 |
29 |
– |
– |
– |
Stefan Müller |
0 |
18 |
0 |
15 |
0 |
33 |
33 |
– |
– |
– |
Wolfgang Lemb |
50 |
53 |
36 |
27 |
86 |
80 |
-6 |
-7% |
18% |
-11% |
Isabella Pfaller |
19 |
0 |
12 |
0 |
31 |
0 |
-31 |
-100% |
-51% |
-5% |
Barbara Schick |
26 |
45 |
12 |
18 |
38 |
63 |
25 |
66% |
>100% |
– |
Helmut Späth |
30 |
12 |
21 |
6 |
51 |
18 |
-33 |
-65% |
6% |
-6% |
Uwe Trinogga |
30 |
13 |
24 |
6 |
54 |
19 |
-35 |
-65% |
13% |
-6% |
Carl Martin Welcker |
35 |
35 |
24 |
18 |
59 |
53 |
-6 |
-10% |
11% |
-5% |
Prof. Dr. Isabell Welpe |
0 |
20 |
0 |
15 |
0 |
35 |
35 |
– |
– |
– |
Gesamt
|
470
|
485
|
306
|
240
|
776
|
725
|
-51
|
-7%
|
10%
|
-6%
|
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung der Umsatzerlöse und des operativen Ergebnisses (EBIT) des Konzernabschlusses
der INDUS Holding AG und der Entwicklung des Jahresergebnisses der INDUS Holding AG dargestellt.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf
die durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter an den deutschen Standorten zurückgegriffen. Die Vergütungen der Auszubildenden
sind nicht berücksichtigt.
Die Veränderungen der Aufsichtsratsvergütung sind der obigen Tabelle zu entnehmen.
ERTRAGSVERGLEICH UND ARBEITNEHMERVERGLEICH
|
|
VERÄNDERUNGEN
2023 zu 2022
|
VERÄNDERUNGEN
2022 zu 2021
|
VERÄNDERUNGEN
2021 zu 2020
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung des Aufsichtsrats der INDUS Holding AG |
-7% |
+10% |
-6% |
Kennzahlen der INDUS-Gruppe
|
|
|
|
Umsatzerlöse |
+/- 0% |
+10% |
+12% |
Operatives Ergebnis (EBIT) |
+12% |
-19% |
+360% |
Kennzahl der INDUS Holding AG
|
|
|
|
Jahresergebnis |
>100% |
<-100% |
+56% |
Arbeitnehmervergütung
|
|
|
|
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der deutschen INDUS-Gesellschaften
|
+3,1% |
+4,8% |
+4,7% |
Bergisch Gladbach, den 13. März 2024
INDUS Holding AG
|
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
|
|
Dr. Johannes Schmidt
|
Rudolf Weichert
|
Jürgen Abromeit
|
|
|
|
|
|
|
C. |
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
|
An die INDUS Holding AG, Bergisch Gladbach
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der INDUS Holding AG, Bergisch Gladbach, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum
31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen
der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Osnabrück, den 13. März 2024
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Achim Lienau
Wirtschaftsprüfer
|
Christoph Hölscher
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
III. |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Das Grundkapital der INDUS Holding AG in Höhe von EUR 69.928.453,64 ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
in 26.895.559 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme. Zum
Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft 1.100.000 Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt mithin 26.895.559. Die Gesamtzahl der Stimmrechte schließt die im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 1.100.000 eigenen Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattungen.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs.
3 Satz 3 AktG
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 19 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft form-
und fristgerecht angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts form- und fristgerecht nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß § 67c Abs. 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach dem durch das
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) geänderten § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d. h. auf den 30. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), (“Nachweisstichtag”). Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und
§ 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
also 1. Mai 2024, 0.00 Uhr (MESZ). Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des form- und fristgerechten Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung und den Online-Service (zu den Einzelheiten des
Online-Service siehe nachfolgend unter Ziffer 3 “Online-Service”) übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die
Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren,
um einen form- und fristgerecht eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft und
so den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten durch die Aktionäre sicherzustellen.
Der Online-Service der Gesellschaft ist im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung ab dem 02. Mai 2024, 00.00 Uhr (MESZ), für form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den Online-Service der Gesellschaft
nutzen zu können, müssen sie sich mit der Eintrittskartenummer und dem Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Eintrittskarte,
die den Aktionären nach der zuvor beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, erhalten. Weitere Einzelheiten
zur Nutzung des Online-Service der Gesellschaft und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort
hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
4. |
Bedeutung des Nachweisstichtags
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber form- und fristgerecht erbracht hat.
Die Teilnahmeberechtigung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben keine Bedeutung für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen
und das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer, der die Aktien zum Nachweisstichtag gehalten
hat, bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht angemeldet und den form- und fristgerechten Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine
eventuelle Dividendenberechtigung.
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
|
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben (“Briefwahl”). Auch im Fall der Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein form-
und fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu zuvor unter Ziffer 2 “Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG”). Die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl kann zum einen per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommen werden. Hierfür steht den Aktionären ein Briefwahlformular
zur Verfügung, das auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
übermittelt wird, abgedruckt ist. Entsprechende Formulare sind zudem im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
erhältlich.
Die per Post, Telefax oder E-Mail vorgenommene Abgabe der Briefwahlstimme muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
bis spätestens zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann ferner über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
vorgenommen werden. Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft ist bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten
Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Änderungen hinsichtlich der Stimmrechtsausübung oder ein Widerruf der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl können per Post, Telefax
oder E-Mail unter vorgenannter Adresse oder über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), vorgenommen werden. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen Briefwahlstimme/n. Wird das
Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl über den Online-Service der Gesellschaft als auch per Post, Telefax oder E-Mail
oder Vollmachts- und Weisungserteilung ausgeübt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des jeweiligen Eingangs der
Stimmabgabe bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Stimme als verbindlich
behandelt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Eintrittskarte, die den form- und fristgerecht angemeldeten Aktionären übersandt
wird, enthalten und zudem im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung einsehbar.
6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
|
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht darüber hinaus durch Bevollmächtigte,
zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere diesen in § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person sowie eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person oder Institution, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Vollmachtserteilung
sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 2 “Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts
und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG”).
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), insbesondere können sie per Post, Telefax oder E-Mail oder unter Verwendung der
Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung erfolgen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht genutzt werden kann, ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer
Vollmacht steht außerdem im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung zum Download bereit. Die Bevollmächtigung
kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wird die Vollmacht
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Die
Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten
Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen
Gründen bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), soweit sie außerhalb des Online-Service der Gesellschaft erfolgen, der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung oder ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über den
Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht, ihrer Änderung oder ihres Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft kann alternativ zudem auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle vorgelegt werden.
Wird eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) – jeweils fristgerecht – sowohl außerhalb des Online-Service übersendet als auch
über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs
bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten
zur Erteilung von Vollmachten, zur Änderung und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht über den Online-Service können
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, ist es möglich,
dass die zu bevollmächtigende Person eine besondere Form der Vollmacht verlangt, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135
Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen, die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und nur
die mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärung enthalten darf. Sollte ein Aktionär einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, so ist
dringend anzuraten, sich mit diesen Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
7. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
|
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen
in jedem Fall neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist
die Vollmacht ungültig. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden
ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der
Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Beschlussgegenstände. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt,
soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch
während der Hauptversammlung Vollmachten zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen, Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Abgabe von sonstigen Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme
der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht
und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs.
2, 126, 127 AktG gibt.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe Ziffer 2 “Voraussetzungen für die Teilnahme
an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG”).
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von
Weisungen der Textform (§ 126b BGB), insbesondere kann die Erteilung der Vollmacht bzw. der Weisungen per Post, Telefax oder
E-Mail oder unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular
für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen sind zudem im
Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung erhältlich. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen sowie Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen
müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), soweit sie außerhalb des Online-Service der Gesellschaft erfolgen, an die Gesellschaft übermittelt werden:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen sowie
Änderungen oder Widerruf hinsichtlich Vollmacht bzw. Weisungen sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske über
den Online-Service der Gesellschaft im Internet unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung bis zum 21. Mai 2024, 08.00 Uhr (MESZ), möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen in Textform (§ 126b BGB) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – jeweils
fristgerecht – sowohl außerhalb des Online-Service übersendet als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, werden
unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der
Gesellschaft abgegebenen Vollmachten und Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zur Änderung oder zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht
über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
8. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
|
Den Aktionären stehen in Bezug auf die Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
a. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 192.308 Stückaktien) erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der
Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand
zu richten und müssen der Gesellschaft bis zum 21. April 2024, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender Adresse:
INDUS Holding AG
– Vorstand –
Kölner Straße 32
51429 Bergisch Gladbach
Deutschland
hauptversammlung@indus.de
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang
des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über
den Antrag halten; für die Berechnung der Frist der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung; auf die Fristberechnung ist
§ 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung bekannt
gemacht und den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
b. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
|
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären
zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:
INDUS Holding AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder Telefax: +49 9628 92 99-871 oder E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie
etwaige zugänglich zu machende Begründungen unverzüglich nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 07. Mai 2024, 24.00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser
Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht.
In der Hauptversammlung steht jedem Aktionär ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) zu. Danach ist ihm auf entsprechendes
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131
Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Hierfür sind also die in Ziffer 2 (“Voraussetzungen für die
Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben nach § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG”) dargestellten
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die Anmeldefrist, zu beachten. Es wird darauf hingewiesen,
dass der Vorstand von der Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen kann. Nach
der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
9. |
Zeitangaben in dieser Einberufung
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Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht im
Hinblick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
10. |
Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Einberufung und eine Übersicht mit den Angaben
gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, die weiteren
gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen
zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen und heruntergeladen werden. Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse
der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte veröffentlicht. Ferner befinden sich dort Hinweise, wie innerhalb eines Monats
nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden kann.
Sämtliche vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Kölner
Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach, zur Einsicht für die Aktionäre aus.
11. |
Informationen zum Datenschutz
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Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.indus.de/investor-relations/hauptversammlung.
Bergisch Gladbach, im April 2024
INDUS Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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