InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0005405104 / WKN: 540510
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre der InnoTec TSS Aktiengesellschaft, Düsseldorf, hiermit zu der am Freitag, den 21.
Juni 2024, um 13:00 Uhr, im Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung und Beschlussvorschläge
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die InnoTec TSS Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 und des Vorschlags des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Zu diesem Tagesordnungspunkt soll kein Beschluss gefasst werden, da der Jahres- und der Konzernabschluss schon gebilligt wurden.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
bedarf es daher hierzu und zu den weiteren genannten Vorlagen nicht.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 6.516.746,77 Euro wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro je Stückaktie auf das in 9.570.000 Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte Grundkapital in Höhe von 15.312.000,00 Euro =
|
3.828.000,00 Euro
|
Gewinnvortrag = |
2.688.746,77 Euro |
Bilanzgewinn = |
6.516.746,77 Euro |
Hinweis:
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Juni 2024. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten sollte, die dann nicht
dividendenberechtigt wären, wird der Hauptversammlung ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreitet, der neben der Ausschüttung einer unveränderten Dividende je dividendenberechtigter Aktie in Höhe
von 0,40 Euro den Ausweis einer entsprechend geminderten Ausschüttung an die Aktionäre und eines entsprechend erhöhten Gewinnvortrags
vorsieht.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg (Standort Bielefeld), zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.
Hinweis:
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser
auch der Prüfungsausschuss (vgl. § 107 Abs. 4 AktG). Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) zu erklären, dass seine Empfehlung
frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung
genannten Art auferlegt wurde. Diese Voraussetzungen treffen auf den Aufsichtsrat und seinen Wahlvorschlag zu.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien und zum Ausschluss
des Bezugs- und des Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien
Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2019 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2024
eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Von dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft bisher
keinen Gebrauch gemacht. Auf Grund des Ablaufs der Ermächtigung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 21. Juni 2024 soll eine
neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Juni 2029 eigene Aktien in einem Umfang von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
b) Modalitäten des Erwerbs
Der Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
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(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den volumengewichteten
Durchschnitt der Schlusskurse an der Frankfurter Wertpapierbörse (im Xetra-Spezialistenmodell (vormals Parketthandel) oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) und an der Münchner Wertpapierbörse („relevanter Kurs“) an den letzten drei Handelstagen vor der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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(2) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den relevanten Kurs an den
letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots
bzw. der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom
Kaufpreis bzw. den Grenzwerten der festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von
Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird der relevante Kurs an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichung
der Anpassung herangezogen.
Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (bei gleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen
überschreitet, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines Andienungsrechts der Aktionäre
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb
angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen
werden. Zudem kann eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilen vorgesehen werden.
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c) Verwendung eigener Aktien / Bezugsrechtsausschluss
Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
wie folgt zu verwenden:
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(1) Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein (öffentliches) Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden.
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(2) Die erworbenen eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert
werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
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(3) Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den relevanten Kurs an den letzten
drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen.
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(4) Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen.
Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der
Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG).
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Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
eigenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf diese 20 %-Grenze werden
Aktien angerechnet, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden bzw. werden;
anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen gem.
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung zuvor
oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw. werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen nach einer erfolgten Anrechnung verminderte
Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer von der Hauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen
anderweitigen Ermächtigung das Bezugsrecht gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann, höchstens
aber bis zu einem Betrag, der zwanzig vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.
d) Weitere Einzelheiten
Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt
werden. Sie darf auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oder deren
Rechnung durch Dritte genutzt werden.
Hinweis:
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar ist.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 Abs. 2 der Satzung betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des
depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß §
67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.
Diese derzeitige Satzungsbestimmung entspricht dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der bis zum 14. Dezember 2023
geltenden Fassung. Die gesetzliche Bestimmung wurde zum 15. Dezember 2023 durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden
Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) insoweit geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nunmehr auf den „Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen“ hat. Die Bezeichnung „Geschäftsschluss“ bezieht sich dabei nach der Gesetzesbegründung
auf das Ende des 22. Tages. Eine materielle Änderung des relevanten Zeitpunktes ist mit der Neuregelung folglich nicht verbunden.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung soll an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden und diesem künftig entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
|
„Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen.“
|
Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gemäß § 162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten
Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht).
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß den Vorgaben des § 162
Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gemäß § 120a Absatz 4 AktG über die Billigung des geprüften
Vergütungsberichts.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023, der nebst dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts unter Ziffer II. wiedergegeben ist, zu billigen.
II. Wiedergabe des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 nebst dem Vermerk über seine Prüfung
Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung,
die für das einzelne Mitglied Euro 20.000, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das
Eineinhalbfache beträgt. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft.
Dabei entfallen 40.000,00 EUR (Vorjahr 40.000,00 EUR) auf Herrn Bernd Klinkmann, 30.000,00 EUR (Vorjahr 30.000,00 EUR) auf
Herrn Reinhart Zech von Hymmen sowie 20.000,00 EUR (Vorjahr 20.000,00 EUR) auf Herrn Marc Tüngler.
Vorstand
A. |
Das Vergütungssystem im Überblick
|
1. |
Bestandteile des Vergütungssystems
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Der feste Vergütungsbestandteil
besteht aus der Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Eine Versorgungszusage für den Vorstand besteht nicht. Beim variablen
Vergütungsbestandteil handelt es sich um die Bartantieme.
2. |
Vergütungsstruktur der Gesamtvergütung
|
Die feste Grundvergütung nimmt derzeit einen Anteil von etwa 51 % (Vorjahr 40 %) an der Ziel-Gesamtvergütung ein, während
die variable Vergütung in Form einer Bartantieme einen Anteil von etwa 47 % (Vorjahr 58 %) an der Ziel- Gesamtvergütung ausmacht.
Hierbei nimmt der Anteil der langfristig orientierten Bartantieme (LTI) im Verhältnis zur kurzfristig orientierten Bartantieme
(STI) mit 60 % zu 40 % den verhältnismäßig deutlich größeren Teil ein. Zusätzlich werden Nebenleistungen in Höhe von etwa
2 % der Gesamtvergütung gewährt.
3. |
Maximal-Gesamtvergütung
|
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximal-Gesamtvergütung für die Summe der unmittelbaren Vergütungsbestandteile
(Grundvergütung und Tantieme) des Vorstands festgelegt. Diese beträgt 700.000 Euro pro Jahr zuzüglich der Nebenleistungen.
B. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen
|
1. |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene Vergütung, die am Verantwortungsbereich des Vorstands ausgerichtet
ist und in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird.
Ferner kann der Vorstand für Tätigkeiten im Interessenbereich der Gesellschaft (konzerngebundene Mandate) zusätzliche Vergütungen
erhalten, die auf die Vergütung des Vorstands angerechnet und nicht zusätzlich gezahlt werden (siehe unten Ziffer C.5.). Vergütungen
für konzernexterne Mandate, die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrgenommen werden können, kann der Vorstand ohne Anrechnung
vereinnahmen.
Der feste Vergütungsbestandteil besteht neben der Grundvergütung aus Nebenleistungen. Hierzu gehört die Bereitstellung eines
Dienstwagens, welcher sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Zudem erhält der Vorstand eine D&O-Versicherung
mit einem Selbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG im Umfang von 10 %. Daneben hat die Gesellschaft eine Unfallversicherung
mit Deckungssummen von 250.000 Euro für den Todesfall und 500.000 Euro für den Invaliditätsfall zugunsten des Vorstands für
die Dauer des Dienstvertrages abgeschlossen und übernimmt die Beiträge zu einer Gruppen-Lebensversicherung.
Die Tantieme errechnet sich, indem in einem „ersten Schritt“ die jährliche Tantieme auf der Grundlage des erreichten Ergebnisses
des Geschäftsjahres der InnoTec TSS AG ermittelt wird. Die Tantieme beträgt 2,5 % des EBT vor variabler Vergütung, maximal
jedoch 450.000 Euro. Diese Tantieme beinhaltet einen kurzfristig zu gewährenden Anteil (STI) von 40 % und einen langfristigen
orientierten Anteil (LTI) von 60 %, bezogen auf den zu ermittelnden jeweiligen jährlichen Ergebniswert.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme errechnet sich entsprechend dem Vorstehenden in Höhe von 40 % aus einem Anteil von 2,5
% des EBT vor variabler Vergütung eines Geschäftsjahres der InnoTec TSS AG, maximal jedoch in Höhe von 180.000 Euro.
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Dem Vorstand wird auch eine langfristige variable Vergütung gewährt (kurz LTI).
Da der langfristig orientierte Anteil der Tantieme (60 %) in das dienstvertraglich festgelegte Bonusbanksystem eingeht, wird
die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowohl bei der Bemessung als auch bei der Auszahlung dieses Vergütungsbestandteils
bereits berücksichtigt. Ein Anteil von 50 % dieses Vergütungsbestandteils soll jedoch zusätzlich besonderen Nachhaltigkeitskriterien
genügen, vgl. nachfolgend „zweiter Schritt“. Die besonderen Nachhaltigkeitskriterien greifen mithin für 50 % des langfristig
orientierten Tantiemeanteils (durchgerechnet 30 % der Gesamttantieme), nachfolgend kurz „nachhaltigkeitsorientierter Vergütungsbestandteil“.
In einem „zweiten Schritt“ wird überprüft, inwieweit der nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil die Zielerreichung
im Bereich der für das jeweilige Geschäftsjahr verabredeten strategischen Ziele für die Gesellschaft, die Konzerngesellschaften
und ggf. den Konzern sowie die gemeinsam abgestimmten operativen kurz- und langfristigen Ziele widerspiegelt. Die Entwicklung
des Aktienkurses der Gesellschaft kann dabei als eigener Bemessungsfaktor berücksichtigt werden, muss aber nicht zwingend
Berücksichtigung finden. Umweltbelange und die Umsetzung zentraler Compliancevorgaben werden jedoch als Bemessungsfaktoren
im Bereich der Nachhaltigkeit zwingend berücksichtigt.
Die für den „zweiten Schritt“ festzulegenden Ziele werden für das jeweilige Geschäftsjahr im Vorfeld formuliert, das Maß der
erwarteten Zielerreichung definiert und die Ziele zueinander jeweils gewichtet. Soweit die Zielerreichung nicht exakt messbar
ist, liegt die Feststellung der Zielerreichung im Ermessen des Aufsichtsrats, wobei Ermessensspielräume so gering als möglich
gehalten werden sollen. Insgesamt wird ein Zielerreichungskorridor zwischen 80 % und 120 % definiert. Der Grad der Zielerreichung
(insgesamt und gewichtet) darf also 80 % nicht unterschreiten und 120 % nicht übersteigen (Deckelung).
Ergebnis des zweiten Schritts ist die vom Aufsichtsrat festgestellte Zielerreichung in Umsetzung des „Pay-for-Performance-Ansatz“.
Diese Zielerreichung ergibt sich als entsprechend gewichteter Vom-Hundert-Satz innerhalb des Zielerreichungskorridors zwischen
80 % und 120 %. Bei einer Zielerreichung von 100 % bleibt der im ersten Schritt auf der Grundlage des erreichten Ergebnisses
des Geschäftsjahres ermittelte nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil maßgebend. Bei einer Zielerreichung von über
100 % (Überperformance) steigt der im ersten Schritt auf der Grundlage des erreichten Ergebnisses des Geschäftsjahres ermittelte
nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil entsprechend an. Die maximale Höhe der Gesamttantieme von 450.000 Euro darf
jedoch nicht überschritten werden. Bei einer Zielerreichung von unter 100 % (Unterperformance) wird der im ersten Schritt
ermittelte nachhaltigkeitsorientierte Vergütungsbestandteil entsprechend herabgesetzt.
In einem „dritten Schritt“ greift zudem das Bonusbanksystem. Der in den ersten beiden Schritten ermittelte Tantiemeanteil
LTI des Geschäftsjahres geht nach den hierfür dienstvertraglich festgelegten Regeln in die sog. Bonusbank ein. Das Bonusbanksystem
wirkt in der Weise, dass die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowohl bei der Bemessung als auch bei der
Auszahlung der Tantieme berücksichtigt wird. Dieses Ziel wird bei der Tantiemebemessung dadurch erreicht, dass über die Laufzeit
des Dienstvertrages die Ergebnisse der Gesellschaft und die daraus sich ergebenden Tantiemeanteile saldiert in die Bemessungsgrundlage
eingehen und bei negativen Entwicklungen damit eine Malusregelung zu Lasten des Vorstands auch in Bezug auf schon verdiente
Tantiemeanteile greift. Die Abbildung dieses Ziels wird bei der Tantiemeauszahlung dadurch erreicht, dass diese zum überwiegenden
Teil zeitlich hinausgeschoben wird und die Unternehmensentwicklung in den jeweils folgenden Geschäftsjahren nach Ablauf des
Tantiemebezugsjahres für die endgültige Bemessung der Höhe dieses Tantiemeanteils Berücksichtigung findet.
Als Nachhaltigkeitsfaktoren, welche als Grundlage der Zielerreichung für den nachhaltigkeitsorientierten Vergütungsbestandteil
herangezogen werden, sind dabei für 2023 die folgenden sechs Kriterien festgelegt worden:
• |
Für den Teilkonzern Türsysteme Internationalisierung und Erweiterung und Ausbau der Produktpalette durch Innovationen;
|
• |
für den Teilkonzern Bauspezialwerte Umsatzausbau und Innovationsfähigkeit im Bereich Produkt, Produktion, Marketing
|
• |
und konzernweit Ausbau und Verbesserung von
• |
Risikomanagementsystemen,
|
• |
Compliance,
|
• |
Corporate Social Responsibility (CSR),
|
• |
Digitalisierung und Cybersicherheit.
|
|
Der Grad der Zielerreichung lag für die o.g. Kriterien im Geschäftsjahr 2023 gewichtet bei 103,5%.
Sondervergütung
Schließlich hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Falle besonderer und nicht den Gegenstand vorheriger Planungen bildender
Leistungen des Vorstands eine Sondertantieme von bis zu 50.000 Euro zu gewähren, was einer gesonderten Beschlussfassung und
Begründung durch den Aufsichtsrat bedarf.
Malus und Clawback
Die Tantiemebestandteile unterliegen neben den schon oben dargestellten Malusregelungen auch Clawback-Bedingungen. Bei schwerwiegenden,
von der Gesellschaft im Einzelnen darzulegenden Verstößen des Vorstands gegen geltendes Gesetz oder die gesetzlichen und dienstvertraglichen
Pflichten zu ordnungsgemäßer Amtsführung ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, noch nicht ausgezahlte Tantieme teilweise oder
vollständig einzubehalten und bereits ausgezahlte Tantieme zurückzufordern (Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrats
erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen.
C. |
Vergütungsregelungen für die Beendigung der Vorstandstätigkeit
|
Das Vergütungssystem für den Vorstand der InnoTec TSS AG regelt auch die Vergütung im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Vorstandsamts bzw. Dienstvertrags.
1. |
Vertragslaufzeiten, Kündigungsmöglichkeiten
|
Die Laufzeit von Vorstandsdienstverträgen wird gleichlaufend mit der jeweiligen vom Aufsichtsrat zu beschließenden Bestellperiode
vereinbart. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestellperiode und damit auch die Vertragslaufzeit regelmäßig bis zu 3 Jahre.
Bei Wiederbestellung ist die Vertragslaufzeit entsprechend der maximal möglichen Bestellperiode auf höchstens 5 Jahre begrenzt
(§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ein Vorstandsdienstvertrag ist für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sieht dementsprechend
keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsvertrags aus wichtigem
Grund bleibt hiervon unberührt.
Sofern in dem Vorstandsdienstvertrag eine Abfindungszahlung vorgesehen wird, sieht der Vertrag bei vorzeitiger Beendigung
eine Abfindungszahlung in Höhe von maximal zwei Jahreszielvergütungen vor, die der Vorstand bei ordnungsgemäßer Beendigung
des Vorstandsdienstvertrags erhalten hätte. Die Abfindung ist dabei der Höhe nach auf zwei Jahresvergütungen begrenzt. Zudem
werden die noch in der Bonusbank befindlichen und schon verdienten Beträge zur Auszahlung gebracht.
3. |
Keine weiteren Abfindungsregeln
|
Von den unter Ziffer C.2. beschriebenen Regelungen abgesehen sieht das Vergütungssystem für den Vorstand keine Zusagen von
Entlassungsentschädigungen vor. Dies gilt auch für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control).
4. |
Unterjähriger Ein- und Austritt
|
Tritt ein Vorstandsmitglied im laufenden Geschäftsjahr in die Dienste der Gesellschaft ein oder aus, so erhält das Vorstandsmitglied
die Vergütung pro rata temporis zu ihrer jeweiligen Fälligkeit.
5. |
Nebentätigkeiten des Vorstands
|
Mit der Festvergütung ist auch eine etwaige Tätigkeit des Vorstands bei verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften
abgegolten. „Verbundene Unternehmen“ sind alle gemäß § 15 AktG verbundenen und solche Unternehmen, an denen InnoTec TSS AG
mit mindestens 25 % beteiligt ist. „Tochtergesellschaften“ sind Unternehmen, an denen InnoTec TSS AG beteiligt ist. Sofern
der Vorstand für die Wahrnehmung von Mandaten in diesen Gesellschaften Bezüge von den betreffenden Gesellschaften erhält,
werden diese auf die Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate findet eine Anrechnung der
hierfür gezahlten Vergütung nicht statt.
Im Geschäftsjahr 2023 wurden 10 TEUR (Vorjahr 10 TEUR) für die Wahrnehmung von Mandaten bei Tochtergesellschaften auf die
variable Vergütung angerechnet.
D. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens
von InnoTec TSS AG notwendig ist. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur durch einen
entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind die Leistungskriterien der Tantieme und zeitweilige
Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, neu eintretenden Mitgliedern
des Vorstands Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der
durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten zu gewähren.
E. |
Vergütung im Geschäftsjahr
|
Vorstand Dr. Gerson Link |
Vergütung des Berichtsjahres |
Vergütung des Vorjahres |
|
|
in TEUR |
in % |
in TEUR |
in % |
Festvergütung |
250 |
51 % |
250 |
40 % |
Nebenleistungen |
10 |
2 % |
10 |
2 % |
Summe Festvergütung
|
260
|
53 %
|
260
|
42 %
|
Variable Vergütung (2021-2025), max. 450 TEUR |
|
|
|
|
|
40 % kurzfristig |
85 |
17 % |
138 |
22 % |
|
60 % langfristig |
130 |
26 % |
206 |
33 % |
(davon 10 TEUR (Vorjahr TEUR 10) für die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten bei Tochterunternehmen des Konzerns) |
|
|
|
|
Sonstige variable Nebenleistungen (Zinsen) |
16 |
3 % |
16 |
3 % |
Sondervergütung |
0 |
0 % |
0 |
0 % |
Summe variable Vergütung
|
231
|
47%
|
360
|
58 %
|
Versorgungsaufwand |
2 |
0 % |
2 |
0 % |
Gesamtvergütung
|
494
|
100 %
|
622
|
100 %
|
F. |
Vergleichende Darstellung
|
|
Veränderung |
|
2023/2022 |
2022/2021 |
2021/2020 |
2020/2019 |
2019/2018 |
Ertragsentwicklung:
|
|
|
|
|
|
EBIT InnoTec TSS-Konzern |
-42,5% |
21,70% |
5,90% |
-5,90% |
5,20% |
Jahresüberschuss der InnoTec TSS AG |
-36,1% |
9,80% |
-2,90% |
-6,50% |
5,20% |
Arbeitnehmer
|
|
|
|
|
|
Relative Veränderung der Vergütung aller Arbeitnehmer des InnoTec TSS Konzerns*) |
3,80% |
-0,40% |
3,40% |
3,00% |
2,80% |
Vorstand
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Dr. Gerson Link |
-20,60% |
0,90% |
11,60% |
-2,30% |
2,90% |
Aufsichtsrat
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Bernd Klinkmann |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Reinhart Zech von Hymmen |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Marc Tüngler |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
Durchschnitt |
0,00% |
0,00% |
100,00% |
0,00% |
0,00% |
—– *) Personalaufwand ohne Vorstandsvergütung/Vollzeitäquivalent
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die InnoTec TSS AG, Düsseldorf
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der InnoTec TSS AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und
der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben
wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hannover, 25. März 2024
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
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Jörn Steinke
Wirtschaftsprüfer
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Hans-Peter Möller
Wirtschaftsprüfer
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III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
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Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die InnoTec TSS Aktiengesellschaft insgesamt 9.570.000 Stückaktien
ausgegeben. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
hält die InnoTec TSS Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Versammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen (Anmeldefrist). Der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung kann in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Die Einzelheiten zur Form der Anmeldung kann der Vorstand in der Einberufung bestimmen.
Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Anmeldung der Textform (§ 126b BGB) bedarf.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen, hierzu reicht
in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus (Letztintermediäre sind die Intermediäre,
die für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahren, i.d.R. die Depotbanken).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG, der seit dem 15. Dezember 2023 gilt, auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2
AktG a.F. und § 14 Abs. 2 Satz 2 der aktuellen Satzung der Gesellschaft relevanten Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung (Freitag, der 31. Mai 2024, 0:00 Uhr).
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich also auf Donnerstag, den 30. Mai 2024, 24:00 Uhr, (Nachweisstichtag) zu beziehen, und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 14. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18-24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: innotec2024@aaa-hv.de
|
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionär teilnahme- und stimmberechtigt, sie können
sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Üblicherweise übernehmen die Letztintermediäre die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an
ihren Letztintermediär zu wenden.
3. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
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Aktionärinnen und Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen unter Ziffer III. 2. erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel durch einen Intermediär, durch
eine Aktionärsvereinigung oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (zur Bevollmächtigung der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die Hinweise unter Ziffer III. 4.) – ausüben zu lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt die
Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, die nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Absatz 8 AktG den Intermediären
gleichgestellten Person erteilt werden, bedürfen der Textform.
Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen (insbesondere Aktionärsvereinigungen)
bevollmächtigt, wird hierfür weder von § 134 Absatz 3 AktG Textform verlangt, noch enthält die Satzung für diesen Fall eine
besondere Formvorschrift. Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG insoweit gleichgestellte Personen haben die Vollmacht
allerdings nachprüfbar festzuhalten (§ 135 Absatz 1 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionärinnen und Aktionären, sich bezüglich
der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.
Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht die folgende Adresse zur Verfügung:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft c/o AAA HV Management GmbH Am Stadion 18 – 24 51465 Bergisch Gladbach E-Mail: innotec2024@aaa-hv.de
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Übersendungen, die postalisch erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis Donnerstag, den 20. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung per E-Mail ist bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.
4. |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter)
mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter von der Gesellschaft
benannt), sofern die Voraussetzungen unter Ziffer III. 2. erfüllt sind. Die Vollmachterteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs der Vollmacht
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten
für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet
werden, die den Aktionärinnen und Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes übersandt werden.
Ein entsprechendes Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Donnerstag, den 20. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der in Ziffer III. 3. angegebenen Adresse zugehen.
Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend.
Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen
vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.
5. |
Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
|
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 21. Mai 2024, 24:00 Uhr. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des Letztintermediärs
aus.
Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft Vorstand Grunerstraße 62 40239 Düsseldorf
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Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach
ihrem Eingang im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
6. |
Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Donnerstag, den 6. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:
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InnoTec TSS Aktiengesellschaft Grunerstraße 62 40239 Düsseldorf E-Mail: info@innotectss.de
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Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie einer zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt
sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird
darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden,
nur dann zur Abstimmung in der Hauptversammlung gelangen können, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
7. |
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)
|
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ)
entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.
9. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
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Die Unterlagen zur Tagesordnung können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen werden. Die Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Grunerstr. 62, 40239 Düsseldorf zur Einsicht der Aktionäre aus. Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gemäß § 124a
AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der
Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.
Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 sollen Abstimmungen erfolgen,
die bindenden Charakter haben. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 begründet gemäß § 120a AktG weder Rechte noch Pflichten,
er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 hat damit im Ergebnis empfehlenden Charakter.
Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.
11. |
Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum Datenschutz
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Die InnoTec TSS Aktiengesellschaft verarbeitet als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
personenbezogene Daten, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen sowie sonstigen aktienrechtlichen Erfordernissen nachzukommen,
denen der Verantwortliche unterliegt (z.B. Publikations- und Offenlegungspflichten). Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung
im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung einschließlich der Angaben gemäß Art. 12, 13 und 14 DS-GVO, finden sich
unter:
https://www.innotectss.de/investor-relations/hauptversammlung/
Düsseldorf, im Mai 2024
InnoTec TSS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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