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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
– ISIN DE000A254211 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der
am Dienstag, den 9. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der Gesellschaft, Steinweg 10, 07743 Jena,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Anders als in den drei Vorjahren findet die Hauptversammlung wieder als Präsenzveranstaltung vor Ort statt. Den angemeldeten
Aktionären wird jedoch auch ermöglicht, über das HV-Portal die Live-Übertragung der Hauptversammlung zu verfolgen und durch
Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter ohne persönliche Anwesenheit das Stimmrecht auszuüben (zu
den Einzelheiten vgl. nachfolgend unter III. 2.).
I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglied Markus Klahn für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
a) |
Herrn Christian Oecking,
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b) |
Herrn Ulrich Praedel,
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c) |
Herrn Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis,
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d) |
Herrn Oliver Bendig,
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e) |
Herrn Frank Fischer
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für das Geschäftsjahr 2022 jeweils Einzelentlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer zu wählen, und zwar
a) |
für das Geschäftsjahr 2023; sowie
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b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzuzulegen.
Der Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr ist nachfolgend unter II.1 abgedruckt und wird der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft,
ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der nachfolgend unter II.1 in der Einberufung wiedergegebene Vergütungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr 2022 wird
gebilligt.
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6. |
Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern
zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Christian Oecking hat am 24. Oktober 2022 mit Wirkung zum 30. November 2022 sein Mandat
niedergelegt. Daraufhin wurde vom Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 17. November 2022 Herr Frank Fischer als neues Aufsichtsratsmitglied
bestellt, und zwar befristet bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Frank Fischer, Vorstandsvorsitzender der Shareholder Value Management AG, Hofheim am Taunus,
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für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 Beschluss fasst,
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Amtszeit entspricht nach § 9 Abs. 5 der Satzung der restlichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Christian Oecking.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 1. Halbsatz AktG, der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung,
werden in den Personen von Herrn Univ.-Prof. Dr. Velthuis und Herrn Frank Fischer erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind
im Übrigen in ihrer Gesamtheit mit dem E-Commerce-Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5 2.
Halbsatz AktG vertraut.
Angaben nach C.13 DCGK:
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Fischer einerseits und der Gesellschaft und den Organen der Gesellschaft
andererseits.
Herr Fischer ist langjähriges Vorstandsmitglied der Ankeraktionärin Shareholder Value Beteiligungs AG und Vorstandsvorsitzender
der Shareholder Value Management AG und mittelbar Partei einer Aktionärsvereinbarung mit den beiden vorgenannten Ankeraktionären
in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten an der Gesellschaft.
Sein Lebenslauf ist unter II.2 abgedruckt.
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7. |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit der virtuellen Abhaltung der Hauptversammlung, der (elektronischen)
Briefwahl und der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 hatte bereits eine Satzungsänderung zur Ermöglichung einer virtuellen Hauptversammlung
in Ansehung der seinerzeit anstehenden Gesetzesänderung beschlossen. Diese Satzungsregelung soll im Hinblick auf den endgültigen
Wortlaut der Regelung in § 118a AktG geringfügig in Bezug auf die Befristung angepasst werden.
Nach § 118 Abs. 2 AktG kann die Satzung den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an
der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Dies soll
auch außerhalb virtueller Hauptversammlungen ermöglicht werden.
Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung zudem Fälle bestimmen, in denen Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und
Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können. Hiervon soll für den Fall der virtuellen Hauptversammlung und in
weiteren begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
§ 15 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, für bis zum Ablauf des 8. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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b) |
§ 15 der Satzung wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt, in der Einberufung einer Hauptversammlung vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme, auch ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand muss diese Ermächtigung für jede neu einzuberufende Hauptversammlung neu ausüben.“
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c) |
§ 16 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
„Jedem Mitglied des Aufsichtsrats mit Ausnahme des Aufsichtsratsmitglieds, das die Hauptversammlung leitet, ist in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet,
wenn ihm aufgrund rechtlicher Einschränkungen, seines Aufenthalts im Ausland oder seines notwendigen Aufenthalts an einem
anderen Ort im Inland die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre
oder wenn die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung) abgehalten wird.“
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8. |
Beschlussfassung über die Neuschaffung eines Genehmigten Kapitals I und Satzungsänderung sowie die Aufhebung des bisherigen
Genehmigten Kapitals I
Das bestehende, von der ordentlichen Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 beschlossene Genehmigte Kapital I in Höhe von EUR 1.437.636,00
wurde bisher nicht ausgenutzt. Um es dem Vorstand auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf Marktgegebenheiten zu reagieren,
soll das bestehende Genehmigte Kapital I aufgehoben und ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 7.200.000,00
mit einer erneuten Laufzeit von fünf Jahren neu geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital I“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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– |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
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– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.
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b) |
§ 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu eingefügt:
„2. |
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 7.200.000,00
durch Ausgabe von bis zu 7.200.000 neuen, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(„
Genehmigtes Kapital I
“). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
– |
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige
Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; und
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital I einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.“
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c) |
Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien
aus Genehmigtem Kapital I wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. a) und b) neu zu beschließendem Genehmigten
Kapitals I aufgehoben.
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals II und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG und zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen
aa) |
Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 8. Mai 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen
Optionsrechte oder den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.242.000 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser
Schuldverschreibungen (nachfolgend „Bedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlagen, auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft, ausgegeben
werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für
die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder
-pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
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bb) |
Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
können.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber
der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division
des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet
werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises
(vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der
Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
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cc) |
Ersetzungsbefugnis
Die Bedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in
den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit
Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem
Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden oder
das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
Die Bedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft zu gewähren.
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dd) |
Wandlungspflicht
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Bedingungen von Wandelschuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung
und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
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ee) |
Wandlungs- und Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht ausgestattet sind, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der
Bedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie
der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit
oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
(80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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ff) |
Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der Schuldverschreibungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder
Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert,
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie
es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei
der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung
oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte
oder -pflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte, Dividenden, Spaltungen) eine Anpassung der Options-
oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen.
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gg) |
Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare
Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt,
dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe
des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
in folgenden Fällen auszuschließen:
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um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auszunehmen;
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– |
soweit es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten
ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde;
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– |
sofern Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt
jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem Options-
oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls
dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis
zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung
des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
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hh) |
Durchführungsermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
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b) |
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital II)
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht („Bedingtes Kapital II“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber
von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023
bis zum 8. Mai 2028 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
Options- oder Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 9. Mai 2023 und nur insoweit
durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen
ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt
oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen
neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz
2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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c) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital
II zu ändern. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach
Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals II nach Ablauf der Fristen für
die Ausübung von Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
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d) |
Satzungsänderung
Zur Schaffung des Bedingten Kapitals II wird § 4 der Satzung um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„4. |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.242.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.242.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur
Wandlung Verpflichteten aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die von der Gesellschaft oder einem
nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss
vom 9. Mai 2023 bis zum 8. Mai 2028 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen
oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien
der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem jeweiligen nach Maßgabe der Hauptversammlung
vom 9. Mai 2023 festzulegenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.“
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10. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a AktG muss die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen. Das der Hauptversammlung vom 6.
Mai 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem wurde neu gefasst.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Das nachfolgend beschriebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Mai 2023 beschlossene, unter II. 5 bekanntgemachte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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II. |
Berichte und Vorlagen an die Hauptversammlung
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1. |
Zu TOP 5: Vergütungsbericht
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022
der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
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Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gibt Auskunft über die individuelle Vergütung der gegenwärtigen Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“ oder „Intershop“). Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG. Entsprechend
den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG wird die Gesellschaft die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Mai 2023
über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren
und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.
Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über die durchgeführte Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben
nach § 162 Abs. 1, Abs. 2 AktG sind auf der Internetseite unter
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
abrufbar.
A. Vergütung Vorstand
A.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für das Geschäftsjahr 2022 für den Vorstand der INTERSHOP Communications AG gilt mit Wirkung
zum 1. Mai 2021 und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das vom Aufsichtsrat nach §§ 87, 87a AktG verabschiedete Vergütungssystem
für den Vorstand mit einer Mehrheit von 97,00 % gemäß § 113 Abs. 3 AktG gebilligt.
A.2 Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssystems und die Ausgestaltung
der einzelnen Vergütungsbestandteile für die Mitglieder des Vorstands
Vergütungsbestandteile
|
Ausgestaltung / Bemessungsgrundlage
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Festvergütung |
• |
jährliche Grundvergütung
|
• |
monatliche Auszahlung in 12 gleichen Raten
|
|
Nebenleistungen |
• |
Nebenleistungen: Dienstwagen gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung
des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung.
|
• |
monatliche Auszahlung
|
|
Versorgungszusagen |
• |
Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat sowie für die sechs folgenden Monate für Hinterbliebene
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Variable ein- und mehrjährige Vergütung |
• |
Zielbonusmodell
|
• |
Basis für Zielerreichung:
• |
Cloud-Auftragseingang
|
• |
Net New ARR
|
• |
Umsatz
|
• |
EBIT
|
Diese vier Leistungskriterien werden jeweils mit 25 % bei der Berechnung jährlichen variablen Vergütung gewichtet.
|
• |
Aufsichtsrat legt Ziele für die Leistungskriterien pro Geschäftsjahr für einjährige und in der Mehrjahresplanung für die mehrjährige
Vergütung fest
|
|
Sondertantieme |
• |
Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats
|
|
Sonstige Vergütungsregelungen
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
• |
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für jedes Vorstandsmitglied das Jahresgrundgehalt und 200 %
der variablen Vergütung
|
|
Clawback-Regelung |
• |
Möglichkeiten des Aufsichtsrates hinsichtlich der variablen Vergütung eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben
Verletzung von Vorstandspflichten einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.
|
• |
„Performance Clawback“- und „Compliance Clawback“-Regelung
|
|
Kontrollwechsel |
• |
Bei Beendigung des Vorstandsmandats infolge einer Umwandlung erhält der Vorstand – mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes – als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von max. zwölf Bruttomonatsgehältern, die sich bei geringerer Restlaufzeit
des Vorstandsvertrages als ein Jahr entsprechend verringert, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt.
|
|
Abfindungen |
• |
Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht auf einem wichtigen
Grund beruht, dürfen den Wert von 24 Monatsbruttogrundgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des
jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten.
|
|
A.3 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile
Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus festen, erfolgsunabhängigen und variablen, erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen.
Das Jahresgrundgehalt trägt zu rund 66 %, die jährliche variable Vergütung zu rund 15 % und die mehrjährige variable Vergütung
zu rund 19 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei.
Festvergütung einschließlich Nebenleistungen
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Das feste und vertraglich vereinbarte
Grundgehalt wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt. Als Nebenleistungen werden die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der
Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die
Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die Internetnutzung gewährt.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variable Vergütung umfasst eine erfolgsabhängige einjährige Vergütung und eine erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung,
die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden. Die gleichgewichteten Leistungskriterien für die
jährliche und mehrjährige variable Vergütung sind der Cloud-Auftragseingang, Net New ARR1, Umsatz und EBIT. Die variablen Vergütungsbestandteile beinhalten keine aktienbasierte Vergütung. Für besondere Leistungen
und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat dem Vorstand eine zusätzliche freiwillige
Sondertantieme gewähren.
1 Net New Annual Recurring Revenues (nachfolgend „Net New ARR“) bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen reduzierten
jährlich wiederkehrenden Umsatz ab.
Versorgungszusagen
Im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds haben die Hinterbliebenen Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge für den Sterbemonat
sowie für die sechs folgenden Monate.
Clawback
Das Vergütungssystem enthält Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, eine sog. „Performance Clawback“- und
eine „Compliance Clawback“-Regelung. Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern und daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Kontrollwechsel
Im Fall einer Umwandlung des Unternehmens (Verschmelzung, Aufspaltung oder Formwechsel) endet das Vorstandsmandat und das
Vorstandsmitglied erhält in den Fällen der Beendigung seiner Anstellung – mit Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
– als Entschädigung eine Abfindung in Höhe von zwölf Bruttomonatsgehältern, es sei denn im Zuge der Umwandlung wird das Vorstandsmitglied
erneut zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. Ist die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages kleiner als ein Jahr,
verringert sich die Abfindung entsprechend.
Abfindungen
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele.
Im Übrigen werden Abfindungszahlungen im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die insbesondere nicht
auf einem wichtigen Grund beruht, den Wert von 24 Monatsgehältern nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit
des jeweiligen Vorstandsvertrages vergüten, gewährt.
Ziel- und Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung, bestehend aus dem Jahresgrundgehalt, der jährlichen variablen Vergütung sowie der mehrjährigen
variablen Vergütung festgelegt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung beträgt für ein Vorstandsmitglied das
Jahresgrundgehalt und 200 % der variablen Vergütung.
Die Maximalvergütung für das Vorstandsmitglied Herrn Klahn betrug 510 TEUR und wurde im Geschäftsjahr 2022 eingehalten. Die
gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 betrug für Herrn Markus Klahn 365 TEUR.
Der Vorstand hat im Geschäftsjahr keine Leistungen Dritter erhalten, die im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstand zugesagt
oder gewährt worden sind.
A.4 Gewährte und geschuldete Vergütung in Bezug auf das Geschäftsjahr 2022
Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine Veränderungen im Vorstand. Markus Klahn, bereits seit April 2018 im Vorstand, ist seit
dem 6. Mai 2021 Vorstandsvorsitzender der INTERSHOP Communications AG und führte das Unternehmen als alleiniger Vorstand.
Das Vorstandsvergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2022 auf den im Januar 2021 neu abgeschlossenen Vorstandsvertrag von Herrn
Klahn Anwendung.
Die folgende Tabelle stellt die gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung des Vorstands einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG dar.
Vorstand |
Jahr |
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
Sonstige Bezüge (TEUR)
|
Gesamt-
bezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung* |
Jahresgrund- gehalt (TEUR)
|
Neben- leistungen (TEUR)
|
Jährliche (TEUR)
|
Mehr- jährige (TEUR)
|
Markus Klahn |
2022
|
250
|
15
|
40
|
60
|
0
|
365
|
73 % / 27 %
|
2021 |
238 |
13 |
70 |
31 |
50 |
402 |
63 % / 25 % |
Dr. Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
2022
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
2021 |
87 |
7 |
0 |
0 |
168 |
262 |
36 % / 0 % |
Gesamtvergütung Vorstand
|
2022
|
250
|
15
|
40
|
60
|
0
|
365
|
73 % / 27 %
|
2021 |
325 |
20 |
70 |
31 |
218 |
664 |
52 % / 15 % |
* Die sonstigen Bezüge wurden nur für die Berechnung der Gesamtbezüge berücksichtigt.
Ehemaligen Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat wurden im Geschäftsjahr 2022 keine Leistungen gewährt oder geschuldet.
Die variable Vergütung mit der Festlegung jährlicher und mehrjähriger Ziele finanzieller Art soll die Unternehmensstrategie
für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft sicherstellen. Die im Vergütungsbericht festgelegten Leistungskriterien
für die variable Vergütung honorieren den Ausbau des Cloud-Geschäfts sowie ein profitables Unternehmenswachstum. Dabei verdeutlichen
die Leistungskriterien (i) Cloud-Auftragseingang und (ii) Net New ARR die verfolgte Cloud-Strategie mit dem konsequenten Ausbau des Cloud-Geschäfts und die Leistungskriterien (iii) Umsatz und (iv) EBIT den dazugehörigen profitablen Wachstumskurs des Unternehmens. Diese vier Leistungskriterien werden jeweils mit 25 %
bei der Berechnung jährlichen und mehrjährigen variablen Vergütung gewichtet.
Der Aufsichtsrat hat zu Beginn des Geschäftsjahres Zielwerte für die vier vorstehend genannten Leistungskriterien für das
Geschäftsjahr 2022 für die jährliche variable Vergütung sowie für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 für die mehrjährige variable
Vergütung festgelegt. Die Zielwerte mit einer Zielerreichung von 100 % entsprechen den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung
2022 und 2023. Folgende Zielwerte für die jährlich variable Vergütung 2022 wurden festgelegt und folgende Zielerreichungen
(in %) festgestellt: (i) Cloud-Auftragseingang 2022: 23.500 TEUR, 110 %; (ii) Net New ARR 2022: 3.150 TEUR, 103 %; (iii) Umsatz 2022: 41.400 TEUR, 89 % und (iv) EBIT 2022: 1.300 TEUR, 0 %.
Die in der obigen Tabelle ausgewiesene mehrjährige variable Vergütung resultiert aus den im Geschäftsjahr 2021 festgelegten
Leistungskriterien für die mehrjährige variable Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 und 2022, deren Zielwerte mit einer
Zielerreichung von 100 % den Budgetwerten der Jahres- und Mehrjahresplanung 2021 und 2022 entsprechen. Folgend werden die
Zielwerte mit dem Zielerreichungsgrad dargestellt: (i) Cloud-Auftragseingang 2021/2022: 38.600 TEUR, 114 %; (ii) Net New ARR 2021/2022: 5.769 TEUR, 105 %; (iii) Umsatz 2021/2022: 75.690 TEUR, 96 % und (iv) EBIT 2021/2022: 1.800 TEUR, 0 %.
A.5 Zusätzliche Zusagen
Der im Januar 2021 abgeschlossene und bis einschließlich zum 30. April 2024 geltende Vorstandsvertrag von Herrn Klahn enthält
zusätzlich zu den im anwendbaren Vergütungssystem vorgeschriebenen Bestandteilen folgende – bereits vor Inkrafttreten des
Vergütungssystems vereinbarte – Regelungen:
• |
ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung für ein Jahr vorsieht. Die
Entschädigung umfasst 75 % der zuletzt bezogenen (Grund-)Vergütung ausschließlich Nebenleistungen. Die Entschädigungszahlung
entfällt, wenn auf das Wettbewerbsverbot innerhalb einer bestimmten Frist verzichtet wird.
|
• |
einen Anspruch auf sechsmonatige Fortzahlung der festen Grundbezüge im Krankheitsfall bis maximal zum Ende der Laufzeit.
|
Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind dem Vorstandsmitglied nicht zugesagt worden. Kredite oder
ähnliche Leistungen wurden dem Vorstand nicht gewährt.
A.6 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der von der Gesellschaft nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2021 wurde
von der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 93,32 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat
sehen dieses klare Votum als Bestätigung des aktuellen Vergütungssystems sowie des beim Vergütungsberichts 2021 erstmals angewendeten
Formats.
Der Aufsichtsrat hatte die Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vergütung zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen
Vergütungssystems und auch im Geschäftsjahr 2022 die Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung überprüft. Im Rahmen eines horizontalen
externen Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wurde eine im Hinblick auf die Marktstellung der Gesellschaft geeignete Gruppe
aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und vertreiben, herangezogen. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen erfolgte
nach den Kriterien Umsatzerlöse zwischen 25 und 50 Mio. Euro, Bilanzsumme bis 500 Mio. Euro sowie Beschäftigte zwischen 100
und 500 Mitarbeitern. Daneben berücksichtigte der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen internen
Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Für die Angemessenheit sprechen auch die Festlegung gemäß § 78 a Abs. 1 Satz 2 Nr. AktG einer Maximalvergütung des Vorstands,
die Möglichkeiten der Rückzahlungsansprüche und die Begrenzung einer Abfindung auf zwölf Monatsgehälter.
B. Vergütung Aufsichtsrat
B.1 Grundlagen des Vergütungssystems
Das aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Intershop gilt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und ist auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.intershop.com/de/verguetungssystem |
verfügbar. Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2021 hat das Vergütungssystem mit einer Mehrheit von 96,86% gebilligt.
B.2 Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung des Aufsichtsrats beinhaltet feste und variable Bestandteile.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 40.000 Euro. Der Vorsitzende erhält das Doppelte der festen
Vergütung.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine variable Vergütung, sofern das im gebilligten Konzernabschluss ausgewiesene Ergebnis
der betrieblichen Tätigkeit (EBIT) der Gesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr besser als minus 1,0 Mio. Euro p.a.
war. Die Höhe der variablen Vergütung entspricht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats (einschließlich dessen Vorsitzenden)
0,4 % der Net New ARR (wie bereits oben definiert).
Die Vergütung (feste und variable Vergütung) ist für jedes Mitglied des Aufsichtsrats auf 80.000 Euro je Geschäftsjahr und
für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats auf 120.000 Euro je Geschäftsjahr begrenzt.
Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf eine ihnen bewilligte Vergütung
und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Mitgliedern des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer eines vollen Geschäftsjahrs angehören, steht die Vergütung
entsprechend pro rata für die Dauer ihres Amtes zu.
Im Geschäftsjahr 2022 gab es Veränderungen im Aufsichtsrat. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2022 wurde der
Aufsichtsrat von drei auf vier Mitglieder erweitert und Oliver Bendig zum neuen Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung ab 16. Mai
2022 (Tag der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister) gewählt. Der Aufsichtsratsvorsitzende Christian Oecking
hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 30. November 2022 aus persönlichen Gründen niedergelegt. Frank Fischer wurde
zum 1. Dezember 2022 neues Aufsichtsratsmitglied durch gerichtliche Bestellung auf Antrag des Vorstands und mit Zustimmung
des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wählte Frank Fischer zum neuen Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die folgende Tabelle zeigt die gewährte und geschuldete Vergütung für die einzelnen im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 und S. 2 Nr. 1 AktG. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung
im Geschäftsjahr 2023.
|
|
Feste Vergütung (TEUR)
|
Variable Vergütung (TEUR)
|
Gesamtbezüge
(TEUR)
|
Anteil der festen und variablen Vergütung |
Frank Fischer (seit 01.12.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
7
|
0
|
7
|
100 % / 0 %
|
2021 |
– |
– |
– |
– |
Christian Oecking (bis 30.11.2022) (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
73
|
0
|
73
|
100 % / 0 %
|
2021 |
80 |
11,4 |
91,4 |
88 % / 12 % |
Ulrich Prädel (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
|
2022
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
2021 |
40 |
11,4 |
51,4 |
78 % / 22 % |
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis (Aufsichtsratsmitglied)
|
2022
|
40
|
0
|
40
|
100 % / 0 %
|
2021 |
40 |
11,4 |
51,4 |
78 % / 22 % |
Oliver Bendig (seit 16.05.2022) (Aufsichtsratsmitglied)
|
2022
|
25
|
0
|
25
|
100 % / 0 %
|
2021 |
– |
– |
– |
– |
Gesamtvergütung Aufsichtsrat
|
2022
|
185
|
0
|
185
|
100 % / 0 %
|
2021 |
160 |
34 |
194 |
82 % / 18 % |
Da das EBIT der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 unter minus 1,0 Mio. Euro lag, haben die Aufsichtsratsmitglieder keinen
Anspruch auf eine variable Vergütung.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde im Geschäftsjahr 2022 in allen Aspekten angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
haben keine weiteren Vergütungen erhalten. Kredite oder ähnliche Leistungen sowie Vorschüsse wurden nicht gewährt.
C. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende Tabelle stellt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung der
Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Für die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter des Intershop-Konzerns abgestellt.
Geschäftsjahr
|
2018
|
2019
|
Δ
|
2020
|
Δ
|
2021
|
Δ
|
2022
|
Δ
|
|
TEUR |
TEUR |
% |
TEUR |
%
|
TEUR |
%
|
TEUR |
% |
Ertragsentwicklung Intershop
|
Konzern-EBIT |
-5.915 |
-6.469 |
9 % |
1.044 |
– |
1.310 |
25 % |
-2.869
|
-319 %
|
Jahresüberschuss/-fehlbetrag INTERSHOP Communications AG |
-4.260 |
-11.700 |
– |
645 |
– |
502 |
-22 % |
-4.095
|
–
|
Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
|
Mitarbeiter Intershop Konzern |
59 |
59 |
0 % |
59 |
0 % |
65 |
10 % |
64
|
-2 %
|
Vorstandsvergütung
|
Markus Klahn (seit 09.04.2018) |
197 |
220 |
12 % |
248 |
13 % |
402 |
62 % |
365
|
-9 %
|
Jochen Wiechen (bis 06.05.2021) |
266 |
265 |
0 % |
298 |
12 % |
262 |
-12 % |
–
|
–
|
Aufsichtsratsvergütung
|
Frank Fischer (seit 01.12.2022) |
– |
– |
|
– |
|
– |
|
7
|
–
|
Christian Oecking (bis 30.11.2022) |
77 |
77 |
0 % |
114 |
48 % |
91 |
-20 % |
73
|
-20 %
|
Ulrich Prädel |
39 |
39 |
0 % |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40
|
-22 %
|
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis |
36 |
39 |
8 % |
57 |
46 % |
51 |
-10 % |
40
|
-22 %
|
Oliver Bendig (seit 16.05.2022) |
– |
–
|
|
– |
|
– |
|
25
|
–
|
D. Sonstiges
Intershop unterhält eine D&O Versicherung für Organmitglieder. Diese Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für
den Fall ab, dass die versicherten Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
In der Versicherung ist für die Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt vorgesehen, der den Vorgaben des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
entspricht.
Jena, im März 2023
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
|
Der Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
Markus Klahn
|
Petra Stappenbeck
|
Frank Fischer
Aufsichtsratsvorsitzender
|
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft, Jena, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Leipzig, den 6. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
Carl Erik Daum
Wirtschaftsprüfer
|
ppa. Marcus Engelmann
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
|
2. |
Zu TOP 6: Lebenslauf Frank Fischer
Frank Fischer
Persönliche Daten
Geburtsdatum: 12.03.1964 Geburtsort: Frankfurt am Main Staatsangehörigkeit: Deutsch Familienstand: verheiratet, 2 Kinder
Berufserfahrung
Dezember 2005 – Heute |
CEO und CIO Shareholder Value Management AG |
Januar 2010 – Heute |
Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG |
November 2009 – Mai 2014 |
Mitglied des Aufsichtsrates der PULSION Medical Systems AG |
November 1997 – November 2005 |
Managing Director bei Standard & Poor’s Fund Service GmbH |
Januar 2001 – Mai 2005 |
Aufsichtsratsvorsitzender der Shareholder Value Beteiligungen AG |
Januar 1991 – Oktober 1997 |
Managing Director bei MICROPAL |
Ausbildung
1987 – 1992 |
J.W. Goethe Universität Frankfurt am Main (Diplom Kaufmann) |
1981 – 1984 |
Main Taunus Schule Hofheim (Abitur) |
1980 – 1981 |
Webberville High School, Michigan, USA |
1978 – 1980 |
Pestalozzi Schule, Idstein |
1972 – 1978 |
Deutsche Schule, Brüssel |
1970 – 1972 |
Dahlmann Schule, Frankfurt am Main |
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3. |
Zu TOP 8: Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über
die Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals I
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem
wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die
Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium
von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).
Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll
die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah
reagieren zu können:
a) |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien
werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei
möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
|
b) |
Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen
Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom
maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende
Kapitalerhöhung. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag
am Börsenkurs orientiert und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat. Hiermit ist zwar eine Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote
und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die hierfür erforderlichen Aktien über
die Börse zu erwerben.
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c) |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen,
den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
zu ermöglichen. Die Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein, in den nationalen
und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit,
Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb
eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine
Veräußerung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu
können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-
oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für
sachlich gerechtfertigt und für angemessen.“
|
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4. |
Zu TOP 9: Bericht des Vorstandes gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die
Gründe zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von Options- und
Wandelschuldverschreibungen
Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über
die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet.
Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
„Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals II von bis zu EUR 6.242.000,00
soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und
dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer
im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186
Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen
an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung
des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten
und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses
liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien, i.e. Options- oder Wandlungspreis, muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis
oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags
(der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die
Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung
tragen können.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs
der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn Börsentage vor
dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen,
wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht
wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und
schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach
dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte
oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht überschritten
werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung
der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten
erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass
der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte
wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien
Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen
wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt
der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel-
bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner
nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen
kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht
eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit
bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.“
|
5. |
Zu TOP 10: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
a) |
Grundsätze des Vergütungssystems und Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG)
In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, der Entwicklung und Produktion sowie dem Vertrieb von Hard- und Softwareprodukten
im Computerbereich, insbesondere E-Commerce-Software, steht im Mittelpunkt unserer Geschäftsstrategie der konsequente Ausbau
des Cloud-Geschäfts bei einem profitablen Unternehmenswachstum. Unser strategisches Ziel ist es, im Cloud-Bereich stetig zu
wachsen und die Cloud-Auftragseingänge und den damit verbundenen Anteil der wiederkehrenden Erlöse zu steigern.
Das System der Vorstandsvergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie der langfristigen
und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft:
Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele und setzt wirksame Anreize für eine
wertschaffende und langfristige Entwicklung des Unternehmens unter der Berücksichtigung der Interessen von Aktionären, Kunden,
Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern bei gleichzeitiger Vermeidung unverhältnismäßiger Risiken.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll sowohl im Hinblick auf die Leistung als auch im Hinblick auf die Marktüblichkeit
unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens angemessen sein.
Die aus jährlichen und mehrjährigen Vergütungskomponenten bestehende leistungsorientierte variable Vergütung des Vorstands
wird nach einheitlichen Leistungskriterien sowie einer einheitlichen Systematik bestimmt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Anforderungen des
§ 87a AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie sowie den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022 beschlossenen Fassung, soweit keine Abweichung von diesen
Empfehlungen erklärt wird. Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen Rahmens
ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
|
b) |
Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG)
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.
Bei der Mandatierung externer Vergütungsexperten wird auf deren Unabhängigkeit geachtet, insbesondere wird eine Bestätigung
ihrer Unabhängigkeit verlangt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats geltenden
Empfehlungen des DCGK und die Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung
sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und
von diesem nebst ihrer Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten. Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem
wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung den Beschluss nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf den Abschluss aller zukünftigen Vorstands-Anstellungsverträge
und die Verlängerung bestehender Vorstands-Anstellungsverträge.
|
c) |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung (Struktur und Höhe)
Der Aufsichtsrat legt jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr auf Basis des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des
Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat Sorge für die Marktüblichkeit der
Ziel-Gesamtvergütung. Hierfür zieht er sowohl einen Horizontal- als auch einen Vertikalvergleich heran.
aa) |
Horizontal- und Vertikalvergleich
Im Rahmen des horizontalen – externen – Vergleichs der Ziel-Gesamtvergütung wird eine im Hinblick auf die Marktstellung der
Gesellschaft (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Gruppe aus Unternehmen aus Europa, die Software entwickeln und
vertreiben, herangezogen.
Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen – internen – Vergleich zur Vergütung
der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der Gesamtbelegschaft der Gesellschaft.
Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und der Vergleichsgruppen prüft
der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung
vor. Sofern die Weitergewährung der Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrates außer Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
zur Lage der Gesellschaft sowie zur Üblichkeit der Vergütung steht, hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft das Recht, die Vergütung
des Vorstandsmitglieds auf eine angemessene Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen herabzusetzen. In diesem Fall ist das Vorstandsmitglied
berechtigt, seinen Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
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bb) |
Differenzierung nach unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Vorstandsressorts
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den
Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen
– beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden – nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung
von Kriterien wie beispielsweise Erfahrung sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
|
cc) |
Bestandteile der Ziel-Gesamtvergütung
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen
Bestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen.
Die variable Vergütung umfasst zum einen eine variable, erfolgsabhängige einjährige Vergütung („Jährliche Variable Vergütung“) und eine variable, erfolgsabhängige mehrjährige Vergütung („Mehrjährige Variable Vergütung“) (Jährliche Variable Vergütung und Mehrjährige Variable Vergütung gemeinsam „Variable Vergütung“), die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden.
|
dd) |
Struktur der Ziel-Gesamtvergütung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG)
Die relativen Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der voraussichtlichen jährlichen Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) stellen sich auf Basis der jeweiligen voraussichtlichen jährlichen Aufwandsbeträge wie folgt dar:
Die festen Vergütungsbestandteile (Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen) tragen zu rund 70 % bis 100 % und die Variable Vergütung
zu 0 % bis zu rund 30 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Dabei liegt der Anteil der Nebenleistungen regelmäßig bei 6 % der Gesamtvergütung.
Der Anteil der Jährlichen Variablen Vergütung an der Gesamtvergütung beträgt bis zu 15 % der Gesamtvergütung; der Anteil der
Mehrjährigen Variablen Vergütung an der Gesamtvergütung beträgt bis zu 20 % der Gesamtvergütung.
Die bei den festen Vergütungsbestandteilen dargestellte Obergrenze von 100 % sowie die bei der Variablen Vergütung dargestellte
Untergrenze von 0 % berücksichtigen, dass bei schlechten Unternehmensergebnissen und einer ausbleibenden Zielerreichung der
Gesellschaft die Variable Vergütung auch vollständig ausfallen kann.
Bei der Ausgestaltung der Ziel-Gesamtvergütung wird gemäß der Empfehlung des DCGK darauf geachtet, dass die langfristige variable
Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigt. So wird der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft gelegt, ohne jedoch die jährlichen Ziele zu vernachlässigen.
|
ee) |
Betragsmäßige Höchstgrenzen und maximale Gesamtvergütung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG)
Um ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu erreichen und eine entsprechende Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erreichen,
sind die Variablen Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null sinken kann. Andererseits ist
für die Variable Vergütung eine Höchstgrenze vorgesehen (Cap).
Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine auf ihre Angemessenheit
geprüfte Maximalvergütung festgelegt.
Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Gesamtvergütung beträgt (unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Auszahlung) für die Vorstandsmitglieder
maximal EUR 1.200.000,00 (die „Maximalvergütung“). Zur Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft gehören das jeweilige Jahresgrundgehalt, die Variable Vergütung,
etwaige Phantom Shares, Sondertantiemen und Aufwendungen für die D&O-Versicherung sowie weitere Nebenleistungen. Für die Einhaltung
der Maximalvergütung ist bezogen auf die in Phantom Shares deren Wert im Zeitpunkt ihrer Gewährung unter Berücksichtigung
der zukünftigen Gewährung von Matching Shares, also auf die doppelte Höhe der in Phantom Shares reinvestierten Variablen Vergütung
eines Geschäftsjahres maßgeblich.
Die Vergütungsobergrenzen gelten pro rata temporis bei einem Ein- bzw. Austritt eines Vorstandsmitglieds während des laufenden Geschäftsjahres.
|
|
d) |
Vergütungsbestandteile und Leistungskriterien für variable Vergütungsbestandteile im Detail
aa) |
Feste Vergütungsbestandteile
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich an Verantwortungsbereich und Erfahrung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf Monatsraten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausbezahlt wird.
Zusätzlich werden dem Vorstand vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt. Die Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen
die Bereitstellung eines Dienstwagens gemäß der Dienstwagenrichtlinie der Gesellschaft bzw. die Erstattung der Kosten bei
der Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten, die Nutzung eines Autotelefons, Mobiltelefons, einer BahnCard 100 sowie die
Internetnutzung. Darüber hinaus können jedem Vorstandsmitglied Zuschüsse zu vom Vorstand abgeschlossenen Kranken-, Pflege-,
Lebens- sowie Rentenversicherungen gewährt werden, wobei Höchstbeträge im Umfang der Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen
Kranken-, Pflege- bzw. Rentenversicherung vereinbart werden können. Die Nebenleistungen werden monatlich jeweils am Ende eines
Kalendermonats ausbezahlt.
Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich
vorgesehenen Selbstbehalt.
|
bb) |
Variable Vergütungsbestandteile
Die Variable Vergütung soll die richtigen Anreize für den Vorstand setzen, im Sinne der Unternehmensstrategie der Gesellschaft,
der Aktionäre, Kunden und Mitarbeiter sowie der weiteren Stakeholder zu handeln. Um die Umsetzung der Unternehmensstrategie
im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft sicherzustellen, werden daraus jährliche und mehrjährige
Ziele finanzieller und/oder nichtfinanzieller Art abgeleitet, deren Erreichen über die Jährliche Variable Vergütung als kurzfristig
orientierte Vergütung sowie die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert wird.
i. |
Jährliche Variable Vergütung
Die Jährliche Variable Vergütung incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur Umsetzung der Unternehmensstrategie
der Gesellschaft, insbesondere die Erreichung definierter Finanzkennzahlen.
Zu diesem Zweck werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Jährliche Variable Vergütung jährlich aus den
strategischen Unternehmenszielen der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat festgelegt.
|
ii. |
Mehrjährige Variable Vergütung
Die Mehrjährige Variable Vergütung incentiviert den in den relevanten Geschäftsjahren geleisteten Beitrag zur Umsetzung der
Unternehmensstrategie der Gesellschaft, z.B. die Erreichung des definierten Net New ARRs, Umsatzes und EBITs. Zu diesem Zweck
werden die anspruchsvollen und ambitionierten Ziele für die Mehrjährige Variable Vergütung jährlich für die jeweils beiden
folgenden Geschäftsjahre durch den Aufsichtsrat festgelegt.
|
iii. |
Leistungskriterien
Alle Zielwerte für die Jährliche Variable Vergütung sowie die Mehrjährige Variable Vergütung werden vom Aufsichtsrat in einer
Zielvereinbarung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied anhand der Jahres- und Mehrjahresplanung festgelegt, wobei die finanziellen
Leistungskriterien anhand der Budgetwerte der Jahres- und Mehrjahresplanung festgelegt werden.
Die finanziellen Leistungskriterien für die Jährliche Variable Vergütung und die Mehrjährige Variable Vergütung orientieren
sich an in der Zielvereinbarung festzulegenden Finanzkennzahlen (einschließlich ihrer Gewichtung), wie z.B. Net New ARR, Umsatz
sowie EBIT, die nachfolgend dargestellt werden.
– |
Der Net New ARR bildet den neuen jährlich wiederkehrenden Cloud-Umsatz abzüglich der durch Kündigungen und Währungsänderungen
reduzierten jährlich wiederkehrenden Umsatz ab und stellt den Vertriebserfolg im Cloud-Geschäft dar.
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– |
Der Umsatz-Zielwert bildet die Steigerung der Umsatzerlöse ab und zeigt das Unternehmenswachstum.
|
– |
Der EBIT-Zielwert bildet die EBIT-Steigerung ab und dient als Messgröße für die Profitabilität der Gesellschaft.
|
Die Erreichung oder Nichterreichung des der Zielwerte werden durch den Aufsichtsrat nach Billigung des Konzernabschlusses
anhand des im Konzernabschluss der Gesellschaft genannten Werte für die festgelegten Finanzkennzahlen festgestellt.
Zudem kann der Aufsichtsrat in der Zielvereinbarung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied nichtfinanzielle Leistungskriterien
(einschließlich ihrer Gewichtung) festlegen. Als mögliche nicht finanzielle Leistungskriterien kommen folgende Aspekte in
Betracht:
– |
Erfolgreiche Umsetzung eines Value Creation Plans (VCP), unternehmensweiter Einsatz von objectives and key results Methode
(OKR), Umsetzung strategischer Unternehmensziele zur Wertsteigerung des Unternehmens, wie die Erreichung wichtiger strategischer
Vorhaben, die Entwicklung neuer Produkte, Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle
Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben..
|
– |
Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z.B. im Bereich Vertrieb,
Forschung und Entwicklung, Professional Services, IT, Supply Chain. Erreichung und Übererfüllung von Zielen im Rahmen von
guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur, wie etwa Maßnahmen zur Steigerung
der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und
Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG-Ziele)).
|
Für die nichtfinanziellen Leistungskriterien kann der Aufsichtsrat zunächst messbare Zielvorgaben vorgeben, sofern das betreffende
Leistungskriterium eine solche messbare Zielerreichung zulässt. Alternativ dazu kann der Aufsichtsrat aber auch Zielvorgaben
machen, deren Erreichung zwar nicht exakt messbar, aber zumindest verifizierbar ist. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür
ist, dass die Zielerreichung für Dritte nachvollziehbar ist, d.h. dass das Erreichen der nicht exakt messbaren Zielvorgaben
zumindest an objektiven Tatsachen festgemacht und der Grad der Zielerreichung zumindest argumentativ plausibilisiert werden
kann.
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iv. |
Auszahlung der Variablen Vergütung
Die Variable Vergütung wird grundsätzlich wie folgt ausgezahlt: Die Erreichung oder Nichterreichung eines Ziels verbunden
mit der Ermittlung der Höhe der Variablen Vergütung stellt der Aufsichtsrat nach Billigung des entsprechenden testierten Jahresabschlusses
fest. Nach dieser Feststellung wird die festgestellte Variable Vergütung entsprechend ausgezahlt.
|
v. |
Vereinbarung von sog. Phantom Shares (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG)
Die Gesellschaft kann mit dem Vorstandsmitglied auch vereinbaren, dass die Variable Vergütung nicht vollständig ausgezahlt,
sondern dem Vorstandsmitglied stattdessen hierfür anteilig, jedoch maximal in Höhe von 50 % der Variablen Vergütung, virtuelle
Aktien an der Gesellschaft (die „Phantom Shares“) zugeteilt werden.
Die Anzahl der zuzuteilenden Phantom Shares ergibt sich aus der Division des einbehaltenen Anteils der Variablen Vergütung
durch den Anfangskurs. Der „Anfangskurs“ entspricht dem Durchschnitt der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
der letzten 30 Tage vor Feststellung der Variablen Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr.
Am letzten Tag der regulären Laufzeit des Vorstandsvertrages des Vorstandsmitglieds werden alle Phantom Shares „gematcht“, d.h. die Anzahl der Phantom Shares verdoppelt sich zu diesem Stichtag, sofern der Vorstandsvertrag zu diesem Zeitpunkt
noch besteht und erst mit Ablauf dieses Tages endet oder darüber hinaus einvernehmlich verlängert wird. Die auf diese Weise
gratis zugeteilten Phantom Shares werden auch „Matching Shares“ genannt. Das Vorstandsmitglied wird binnen eines Monats nach Ablauf der Laufzeit des Vorstandsvertrags der Wert seiner Phantom
Shares (unter Einschluss der Matching Shares) abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl
der Phantom Shares (unter Einschluss der Matching Shares) mit dem Endkurs und wird in bar – nach Abzug hierauf anfallender
Steuern und Sozialabgaben – ausgezahlt. Der „Endkurs“ entspricht dem durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an den dem Ausscheiden vorangehenden 30
Kalendertagen.
Endet der Vorstandsvertrag vor Ablauf der Laufzeit wegen Arbeitsunfähigkeit, Tod, Kündigung aus wichtigem Grund seitens des
Vorstandsmitglieds oder vorzeitiger Vertragsaufhebung oder scheidet das Vorstandsmitglied aus einem dieser Gründe aus dem
Vorstand aus, findet die Zuteilung von Matching Shares und deren Barausgleich zeitanteilig wie folgt statt:
– |
Die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Phantom Shares erhöht sich in dem Verhältnis der bei Ausscheiden abgelaufenen
Laufzeit zur Gesamtzeit des Vorstandsvertrags (Bsp.: Scheidet das Vorstandsmitglied nach 2,5 Jahren einer insgesamt fünfjährigen
Laufzeit aus, entspricht die Anzahl der Matching Shares der Hälfte (50/100) der Phantom Shares.).
|
– |
Bei dieser Berechnung der abgelaufenen Laufzeit bleiben Zeiträume der Freistellung und des zeitweiligen Widerrufs der Vorstandsbestellung
nach § 84 Abs. 3 AktG unberücksichtigt. Diese vorzeitig zugeteilten Matching Shares werden zum Endkurs binnen eines Monats
nach den Ausscheiden (jeweils unter Abzug von Steuern und Sozialabgaben) in bar abgegolten.
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– |
Im Übrigen besteht kein weiterer Anspruch auf Zuteilung und Ausgleich von Matching Shares. Die dem Vorstandsmitglied zugeteilten
Phantom Shares (unter Ausschluss der bereits vorzeitig abgegoltenen Matching Shares) werden – unbeschadet der vorzeitigen
Beendigung des Vorstandsvertrags – zum auf den ursprünglichen Endtermin der Vertragslaufzeit berechneten Endkurs, abgegolten.
Dies gilt auch für Phantom Shares, wenn die Beschäftigung aus anderen als vorstehend genannten Gründen nicht fortgeführt wird
und daher keine Zuteilung von Matching Shares erfolgt.
|
Die Phantom Shares berechtigen weder zu einem Gewinnbezug, einem Anspruch auf Dividendenersatz noch zur Ausübung von Stimmrechten.
Bei effektiven Kapitalerhöhungen (gegen Bar- oder Sacheinlage) und Dividendenauszahlungen bleibt die Anzahl der Phantom Shares
unverändert; auch erfolgt kein Ersatz eines etwaigen Verwässerungsschadens oder -effekts dieser Maßnahmen. Im Falle von Kapitalerhöhungen
aus Gesellschaftsmitteln oder Kapitalherabsetzungen findet der Rechtsgedanke des § 218 AktG entsprechende Anwendung, d.h.
die Anzahl der Phantom Shares erhöht bzw. verringert sich entsprechend.
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vi. |
Sondertantieme
Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft
eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
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e) |
Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG)
Die zukünftigen Vorstandsdienstverträge enthalten Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der Variablen Vergütung
eines Vorstandsmitgliedes einschließlich hierfür zugeteilter Phantom Shares (und Matching Shares und deren Abgeltung) für
den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, namentlich eine „Performance Clawback“- und eine „Compliance Clawback“-Regelung.
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f) |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG)
aa) |
Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten
Bestellung gelten die Dienstverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen fort. Bei Erstbestellung eines
Vorstandsmitglieds beträgt die Bestell- und Vertragsdauer in der Regel drei (3) Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode
und Vertragsverlängerung in der Regel ebenfalls drei (3) Jahre.
Sofern die Bestellung der Vorstandsmitglieder widerrufen wird, stellt dies zugleich eine außerordentliche fristlose und hilfsweise
ordentliche zum nächstmöglichen gesetzlichen Termin wirksame Kündigung des Dienstverhältnisses dar. Beruht der Widerruf auf
einem wichtigen Grund, der nicht zugleich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses
ist, so endet der Dienstvertrag erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist ab Ende der Organstellung. Verlängert sich
die Kündigungsfrist für die Gesellschaft in Anwendung von § 622 Abs. 2 BGB, gilt dies auch für die Kündigung durch das Vorstandsmitglied.
Das Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, im Falle einer Herabsetzung der Gesamtbezüge durch den Aufsichtsrat der
Gesellschaft den Anstellungsvertrag zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zu kündigen.
Der Vertrag endet spätestens am Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
erreicht.
Endet das Dienstverhältnis während eines Geschäftsjahres, steht dem Vorstandsmitglied für bereits erreichte Ziele die entsprechende
variable leistungsorientierte Vergütung vollständig zu. Für noch nicht erreichte (auch mehrjährige) Ziele erhalten die Vorstandsmitglieder,
sofern die Erreichbarkeit dieser Ziele nicht bereits sicher ausgeschlossen ist, eine vom Aufsichtsrat nach billigem Ermessen
zu bestimmende Abgeltung. Im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund durch den Aufsichtsrat entfällt für das laufende Geschäftsjahr
jeder Anspruch auf die variable und leistungsbezogene Vergütung; handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen wichtigen Grund
im Sinne des § 626 BGB, besteht der Anspruch für bereits erfüllte Ziele.
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bb) |
Arbeitsunfähigkeit und Todesfall
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht
verschuldetem Grund eintritt, wird das Jahresgrundgehalt für die Dauer von sechs (6) Monaten, längstens jedoch bis zum Ende
des Vorstandsvertrages, in unveränderter Höhe weiter entrichtet. Das Vorstandsmitglied muss sich auf diese Zahlungen anrechnen
lassen, was sie/er von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit die Leistungen
nicht ausschließlich auf ihren/seinen Beiträgen beruhen.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vorstandsvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Vorstandsvertrag
mit dem Tage, an dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinne liegt dann vor,
wenn das Vorstandsmitglied voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihr/ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt
zu erfüllen.
Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds stehen dem/der Witwe(r) und ihren/seinen Kindern, die das das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, als Gesamtgläubiger ein Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung des Jahresgrundgehalts für
den Sterbemonat und die sechs darauf folgenden Monate.
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cc) |
Kontrollwechsel
Das Dienstverhältnis endet ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist ab dem Erlöschen der Organstellung aufgrund
einer Verschmelzung, Aufspaltung oder eines Formwechsels, es sei denn, das Vorstandsmitglied wird im Zuge der Umwandlung erneut
zum Mitglied des Geschäftsführungsorgans bestellt. In den Fällen der Beendigung erhält das jeweilige Vorstandsmitglied – mit
Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – eine Abfindung in Höhe von zwölf Monatsbruttogehältern; bei geringerer Restlaufzeit
verringert sich dieser Betrag entsprechend.
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dd) |
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Vorstandsvertrag kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, das eine von der Gesellschaft zu zahlende Entschädigung
für ein Jahr vorsieht. Die Entschädigung umfasst maximal 75 % des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts (ausschließlich Nebenleistungen).
Die Gesellschaft kann bis zur Beendigung des Vorstandsvertrages mit schriftlicher Erklärung gegenüber Vorstandsmitglied auf
das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass die Gesellschaft mit dem Ablauf von sechs (6) Monaten seit der Erklärung
von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.
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ee) |
Abfindungen
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht auf einem wichtigen Grund oder der Herabsetzung der Gesamtbezüge
beruht, werden Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied den Wert von 24 Monatsbruttogehältern nicht überschreiten (Abfindungs-Cap)
und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrages vergüten.
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g) |
Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem
Nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie
die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt.
Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen
Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abweichung
vom Vergütungssystem notwendig ist, um die langfristige Tragfähigkeit und Rentabilität der zu gewährleisten. Derartige außergewöhnliche
Situationen können sowohl auf gesamtwirtschaftlichen als auch unternehmensbezogenen außergewöhnlichen Umständen beruhen. Abweichungen
sind insbesondere in Wirtschafts- oder Finanzkrisen, einer Pandemie, einer Unternehmenskrise oder bei erheblichen Änderungen
in der Unternehmensführung, der Unternehmensstrategie oder der Wirtschafts- und Vermögenslage der Gesellschaft zulässig, in
denen die Vergütung der vom Aufsichtsrat für geeignet gehaltenen (potentiellen) Vorstandsmitglieder auf Basis des Vergütungssystems
und die dadurch bewirkte Anreizstruktur im Unternehmensinteresse nicht mehr gewährleistet oder zumindest deutlich beeinträchtigt
erscheint.
Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind
– |
die festen Vergütungsbestandteile (Jahresgrundgehalt (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und Nebenleistungen (Höhe,
Art und Gewährungszeitpunkt),
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– |
die variablen Vergütungsbestandteile (einschließlich der jeweiligen Bemessungsgrundlagen und Leistungskriterien sowie des
Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander), sowie
|
– |
die betragsmäßige Maximalvergütung.
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Gelangt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßer Beurteilung zu der Auffassung, dass die Gewähr einer variablen Vergütung angesichts
der außergewöhnlichen Situation nicht im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt, kann er auf die
Gewähr einer Variablen Vergütung zugunsten eines erhöhten Jahresgrundgehalts vorübergehend auch vollständig verzichten.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat neu in den Vorstand bestellten Mitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten
aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen Standortwechsel entstehenden Kosten (Umzugskostenpauschalen)
gewähren.
Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen
abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG).
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III. |
Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
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1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Dienstags, den 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim per Telefax: +49 621 37909086 per E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de
|
in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Dienstags, den 18. April
2023 (d.h. 0:00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch den Letztintermediär
gemäß § 67c AktG ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
dienen. Sie enthalten zusätzlich die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden,
die Sie benötigen, um die Hauptversammlung nicht vor Ort, sondern über Livestream zu verfolgen und um ggfls. dem Stimmrechtsvertreter
Vollmacht und Weisungen zu erteilen oder einen Dritten zu bevollmächtigen.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten und der Zugangsdaten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst
frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
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2. |
Zugangsberechtigung zum HV-Portal zur Verfolgung der Liveübertragung der Hauptversammlung, der Erteilung von Vollmacht und
Weisung an den Stimmrechtsvertreter und der Übermittlung von Vollmachten an Dritte
Die ordentliche Hauptversammlung wird in diesem Jahr erstmals seit Beginn der Covid-19-Pandemie wieder als Präsenzversammlung
abgehalten. Die Versammlung wird aber zugleich wie in den drei vorangegangenen Jahren für unsere zur Hauptversammlung angemeldeten
Aktionäre und deren Bevollmächtigte vollständig in Bild und Ton live über das HV-Portal übertragen. Außerdem eröffnen wir
unseren zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten erneut die Möglichkeit, über das
HV-Portal ab dem Nachweisstichtag bis zum Beginn der Abstimmung den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen bzw. diese zu ändern oder zu widerrufen. Sie können zudem Dritte über das HV-Portal
bevollmächtigen oder bereits erfolgte Bevollmächtigungen übermitteln.
Das HV-Portal ist unter der Internetadresse
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich. Es ist passwortgeschützt. Die Nutzung des HV-Portals setzt deshalb den vorherigen Erhalt der Zugangsdaten (Eintrittskartennummer
und PIN) voraus. Diese finden sich auf den vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Eintrittskarten, die Sie nach Ihrer Anmeldung
zur Hauptversammlung erhalten. Die Nutzung des HV-Portals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser zuvor die
erforderlichen Zugangsdaten erhält. Dies erfolgt entweder, indem bereits die Eintrittskarte auf den Namen des Bevollmächtigten
ausgestellt wird, oder indem der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Zugangsdaten weiterleitet.
|
3. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Steinweg 10, 07743 Jena Telefax: +49 3641 50 1001 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 24. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen oder
wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren muss
eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen
insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu der Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien erfolgt sind.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
|
4. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. April 2023, 24:00 Uhr MESZ (Samstag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Postadresse zu richten:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Steinweg 10, 07743 Jena
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Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
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5. |
Vollmachten / Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht und ihre versammlungsbezogenen Rechte
in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes – wie vorstehend beschrieben – erforderlich. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
a) an Dritte
Aktionäre können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten
und ihrer sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen vorbehaltlich
der nachfolgenden Sonderfälle der Textform (§ 126b BGB).
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können hierbei insbesondere über das unter der Internetadresse
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugängliche HV-Portal gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren oder unter folgender Adresse erfolgen:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o HV-Management GmbH Postfach 420133 68280 Mannheim E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
|
Bei der Vollmachtserteilung über das HV-Portal ist die Nutzung der darin enthaltenen Dialogführung und Bildschirmformulare
erforderlich. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bitten wir bei Vollmachtserteilungen, die durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft erfolgen, die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird
jedem Aktionär auf ein an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
herunterladbar.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
b) an den Stimmrechtsvertreter
Für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die nachfolgenden
Besonderheiten:
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch den von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, muss diesem dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen;
er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt
wird, wird sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Abgesehen von der Stimmrechtsausübung
steht der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung, um in der Hauptversammlung Fragen oder Anträge
zu stellen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird von einer ihm erteilten Vollmacht insoweit keinen
Gebrauch machen und das Stimmrecht aus den betreffenden Aktien nicht ausüben, als die betreffenden Aktien in der Hauptversammlung
durch einen physisch präsenten anderen Bevollmächtigten oder den physisch präsenten Aktionär vertreten sind.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann über das unter der
Internetadresse
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
zugängliche HV-Portal gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmacht und Weisungen zur Ausübung
des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar
bis zu Beginn der Abstimmung, erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sowie deren Änderung und Widerruf über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare
erfolgen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die (in Textform) ausgefüllte Vollmacht und
Weisungen bzw. deren Änderung oder Widerruf, sofern sie nicht in der Hauptversammlung selbst erklärt werden, bis spätestens
7. Mai 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte
Datei im pdf-Format) übermitteln. Darüber hinaus besteht auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort oder über das HV-Portal Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Sollten Aktionäre ihre Vollmacht und Weisung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Vollmacht und Weisungen mit dem jüngsten
Ausstellungszeitpunkt als verbindlich. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt ausgestellt wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. per HV-Portal, 2. per E-Mail und 3. in Papierform.
|
6. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
|
7. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.582.291,00 und ist in
14.582.291 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass
die Gesamtzahl der Stimmrechte 14.582.291 beträgt.
|
8. |
Zugänglich zu machende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich:
– |
der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a , 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2022
und der Bericht des Aufsichtsrats,
|
– |
Lebenslauf des Herrn Frank Fischer,
|
– |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
I,
|
– |
Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe
zur Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen.
|
Unter
https://www.intershop.de/hauptversammlung |
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse
dort bekannt gegeben.
|
Jena, im März 2023
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Information zum Datenschutz für Aktionäre
1. |
Allgemeine Informationen
a) |
Einleitung
Die INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den
folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen
Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –
DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
|
b) |
Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Steinweg 10 07743 Jena Germany Tel.: +49 3641 50-0 Fax: +49 3641 50-1001 E-Mail: LegalGermany@intershop.de
|
c) |
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
E-Mail: |
DatenschutzBeauftragter@intershop.de |
Postadresse: |
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragter Steinweg 10 07743 Jena
|
|
|
2. |
Informationen bezüglich der Verarbeitung
a) |
Datenkategorien
Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:
• |
Vor- und Nachname,
|
• |
Anschrift,
|
• |
Sitz/Wohnort,
|
• |
Aktienanzahl,
|
• |
Besitzart der Aktien und
|
• |
Nummer der Eintrittskarte.
|
Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Bevollmächtigen (insbesondere
dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten
wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär
oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Weiterhin verarbeiten wir auch Informationen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung.
|
b) |
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und der Ausübung von Rechten
im Wege der elektronischen Kommunikation zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO.
Sämtliche Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse
des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.
|
c) |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere
bei Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der elektronischen Durchführung).
Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und
verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter
und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
|
d) |
Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel von den Kreditinstituten
der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken) sowie durch die Teilnahme der
Aktionäre an der Hauptversammlung.
|
e) |
Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich
anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich
ist.
|
|
3. |
Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten
an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:
• |
das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art.
15 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung,
Art. 16 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden,
die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),
|
• |
das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).
|
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.
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