JAXX AG
Altenholz
ISIN DE000A0JRU67, ISIN DE000A1C9XC0
WKN A0JRU6, WKN A1C9XC
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der am 10. Juni 2010 um 10.00 Uhr im Hotel Kieler Yacht Club, Hindenburgufer 70 in 24105 Kiel stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Susat & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft OHG, Hamburg,
zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für
das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung für den
Aufsichtsrat
Die Vergütung für den Aufsichtsrat ist auf
der Hauptversammlung 2005 festgelegt worden und soll nun bezüglich
der Höhe angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem Aufsichtsrat wird für seine Tätigkeit bis auf weiteres
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a) |
eine feste Vergütung je Mitglied in Höhe von EUR 15.000,00 statt
bisher EUR 10.000,00 jährlich zuzüglich nachgewiesener Auslagen bewilligt.
Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung
in Höhe von EUR 22.500,00 statt bisher EUR 15.000,00.
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b) |
eine am kurzfristigen Erfolg des Unternehmens orientierte
jährliche Vergütung je Aufsichtsratsmitglied in Höhe von 0,30 % auf
das jeweilige EBIT der Gesellschaft auf Basis des Konzernabschlusses
nach IFRS, höchstens jedoch EUR 15.000,00 statt bisher EUR 10.000,00 für
Aufsichtsratsmitglieder und EUR 22.500,00 statt bisher EUR 15.000,00 für
den Aufsichtsratsvorsitzenden bewilligt.
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c) |
eine erfolgsorientierte, langfristige, nach Ablauf der jeweiligen
Wahlperiode des Aufsichtsrats zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 15.000,00
statt bisher EUR 10.000,00 für Aufsichtsratsmitglieder, EUR 22.500,00
statt bisher EUR 15.000,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden bewilligt.
Die langfristige Vergütung wird ausgezahlt, wenn das Ergebnis der
Gesellschaft (EBIT) während der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds
pro Jahr im Mittel um 30% gestiegen ist.
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d) |
Soweit die Vergütung mehrwertsteuerpflichtig ist, ist die
Gesellschaft zur Erstattung verpflichtet. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört
haben oder vor Ende ihrer Amtzeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Die Vergütung wird erstmalig
für das Geschäftsjahr 2010 bewilligt. Die Vergütung gemäß lit. a)
ist zahlbar nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Vergütung
gemäß lit. b) ist zahlbar nach Ende der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
entscheidet. Die Vergütung gemäß lit. c) ist zahlbar nach Ende der
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das
letzte Geschäftsjahr der regulären Amtszeit des Aufsichtsrats entscheidet.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals
2001/I sowie die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals 1999/III;
Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
das bedingte Kapital 2001/I und § 4, Absatz 10 der Satzung aufzuheben,
ferner, das bedingte Kapital 1999/III in Höhe von EUR 80.000,00 aufzuheben
sowie § 4, Absatz 8, Satz 1 der Satzung neu zu fassen:
a) |
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 03.05.2001 ist das
Grundkapital um EUR 55.800,00 bedingt erhöht worden (Bedingtes Kapital
2001/I). Dieses bedingte Kapital beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktien
und Ausübung von Bezugsrechten noch EUR 21.459,00. Sämtliche ausgegebenen
Bezugsrechte sind zwischenzeitlich erloschen.
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, das bedingte Kapital 2001/I sowie § 4,
Absatz 10 der Satzung aufzuheben.
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b) |
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20.08.1999 ist das
Grundkapital um EUR 240.000,00 bedingt erhöht worden (Bedingtes Kapital
1999/III). Nach Ausgabe von Bezugsaktien und Ausübung von Bezugsrechten
beträgt das bedingte Kapital noch EUR 124.233,00. Die Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen ist am 19.08.2004 erloschen, so dass nur
noch bereits ausgegebene Aktienoptionen ausgeübt werden können. Diese
beziehen sich auf den Bezug von bis zu 44.233 Stückaktien im rechnerischen
Nennwert von EUR 44.233,00 der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, das bedingte Kapital 1999/III in Höhe von EUR 80.000,00
aufzuheben sowie § 4, Absatz 8, Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu
fassen:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 44.233,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 1999/III).’
Dieser Beschluss soll auch in der Gesellschaft nach Wirksamwerden
der formwechselnden Verschmelzung in die JAXX SE gemäß Tagesordnungspunkt
11 fortgelten und demgemäß soll die Satzungsänderung, sofern sie erst
nach Wirksamwerden der formwechselnden Verschmelzung im Handelsregister
eingetragen wird, an der sich aus dem Satzungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt
11 ergebenden Stelle in der Satzung erfolgen.
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7. |
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktienoptionen
und Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital
2010/I); Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat sind
der Auffassung, dass auch zukünftig die Möglichkeit zur Ausgabe von
Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter der Gesellschaft
und verbundener Unternehmen bestehen sollte, um hoch qualifizierte
neue Mitarbeiter zu gewinnen und im Unternehmen tätige Führungskräfte
und Mitarbeiter zu halten. Es sollte daher eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Bezugsrechten an Geschäftsführung und Mitarbeiter
der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im rechnerischen Nennbetrag
von bis zu EUR 550.000,00 geschaffen werden. Zur Absicherung der neu
zu schaffenden Bezugsrechte ist es erforderlich, ein entsprechendes
bedingtes Kapital zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
Der Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands (auch in
ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder verbundener Unternehmen)
betroffen sind – der Aufsichtsrat, werden für die Dauer von fünf Jahren
ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte an Angestellte der
Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung sowie
die Angestellten von mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen
Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 550.000 Stückaktien
im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu EUR 550.000,00 berechtigen.
aa) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Personen ausgegeben werden, die in
einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit
für die Gesellschaft oder das verbundene Unternehmen noch nicht aufgenommen
haben.
bb) Aufteilung
Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können
bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften
und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften
ausgegeben werden.
cc) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend
begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung die Änderung des
bedingten Kapitals gemäß nachstehend c) noch nicht in das Handelsregister
eingetragen ist, ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende
Bedingung zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können
die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem entsprechenden
Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben, Erwerbe sind
jedoch ausgeschlossen innerhalb von zwei Wochen vor Veröffentlichung
von Zwischenberichten, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder
vor ggf. vor diesen Berichten veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen.
dd) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier
Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist).
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist
folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten Jahres seit
dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte.
ee) Ausübungszeiträume
Die Bezugsrechte können nach Ablauf der Sperrfrist jeweils in
einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte
für das 2. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung
ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der Vorstand und – sofern es
die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat können bei
Bedarf die genannten Ausübungszeiträume angemessen verlängern oder
verkürzen. Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten,
die aus allgemeinen Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Wertpapierhandelsgesetz
(Insiderrecht), folgen.
ff) Erfolgsziel
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum
Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der Ausübungspreis
ist der Kurs der Aktie bei Begebung. Dabei ist ‘Kurs der Aktie’ der
gewichtete Durchschnittskurs der der Begebung vorangegangenen drei
Monate.
gg) Ausübungshürde
Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie
bei Ausübung mindestens 115 Prozent des Kurses der Aktie bei Begebung
erreicht. Dabei ist ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der
vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
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b) |
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und -ausübung festzulegen.
Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher
Weise das Bezugsrecht bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht
zu beziehenden Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des
Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen anzupassen
sind.
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c) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 550.000,00 zur
Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu 550.000 Stückaktien,
die gem. Lit. a) dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind,
bedingt erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend Lit.
a) ff) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist
nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von
ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des §4 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.
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d) |
Es wird ein neuer § 4, Abs. 11 in die Satzung eingefügt:
’11. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 550.000,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der
Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung
vom 10.06.2010 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren
Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien
nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.’
|
Dieser Beschluss soll auch in der Gesellschaft nach Wirksamwerden
der formwechselnden Verschmelzung in die JAXX SE gemäß Tagesordnungspunkt
11 fortgelten, und demgemäß soll die Satzungsänderung, sofern sie
erst nach Wirksamwerden der formwechselnden Verschmelzung im Handelsregister
eingetragen wird, an der sich aus dem Satzungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt
11 ergebenden Stelle in der Satzung in der sich aus dem vorbezeichneten
Satzungsvorschlag ergebenden Form erfolgen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2010/I; Satzungsänderung
Das Genehmigte Kapital
2007/I ist am 09. Mai 2010 ausgelaufen. § 4 Abs. 7 der Satzung soll
daher aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital mit entsprechender
Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung geschaffen werden, um der JAXX
AG die notwendige Flexibilität bei der Finanzierung zu geben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 09. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmals in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 5.000.000,00 durch
Ausgabe bis zu 5.000.000 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe
gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I).
|
b) |
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Die Aktien können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium
mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum
Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen.
|
c) |
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die weiteren
Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.
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d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals anzupassen.
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e) |
§ 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis
zum 09. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
in um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender
Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer
Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I).
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien
können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber
hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals anzupassen.’
|
Dieser Beschluss soll auch in der Gesellschaft nach Wirksamwerden
der formwechselnden Verschmelzung in die JAXX SE gemäß Tagesordnungspunkt
11 fortgelten, und demgemäß soll die Satzungsänderung, sofern sie
erst nach Wirksamwerden der formwechselnden Verschmelzung im Handelsregister
eingetragen wird, an der sich aus der aus dem Satzungsvorschlag zu
Tagesordnungspunkt 11 ergebenden Stelle in der Satzung in der sich
aus dem vorbezeichneten Satzungsvorschlag ergebenden Form erfolgen.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung des Genehmigten Kapitals
2007/II; Satzungsänderung
Das Genehmigte Kapital 2007/II
soll bezüglich der Höhe und der Laufzeit angepasst werden und fortan
‘Genehmigtes Kapital 2010/II’ heißen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
Unter Abänderung der Hauptversammlungsbeschlüsse vom 10. Mai
2007 und 21. Mai 2008 betreffend die Schaffung des Genehmigten Kapitals
2007/II wird die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien einmalig oder mehrmals
in Teilbeträgen zu erhöhen, auf den Betrag von insgesamt bis zu EUR
4.550.000,00 erhöht, die Dauer der Ermächtigung verlängert bis zum
09. Juni 2015 und dieses Genehmigte Kapital in Genehmigtes Kapital
2010/II umbenannt.
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b) |
Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder in Teilbeträgen für einen
Betrag von insgesamt bis zu EUR 1.550.000,00 auszuschließen, wenn die
neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich, d.h. nicht um mehr als 5 % unterschreitet,
wird auf einen Betrag von insgesamt bis zu EUR 4.550.000,00 aufgestockt.
Der Börsenpreis ermittelt sich dabei aus dem rechnerischen Durchschnitt
der Schlusskurse (Schlusskurs Xetra oder Nachfolgesystem) der dem
Festlegungstag vorausgehenden 10 Börsentage. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals anzupassen.
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c) |
§ 4 Abs. 7a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(7a) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 09. Juni
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe gegen Sacheinlagen einmalig oder in Teilbeträgen um
bis zu EUR 4.550.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II). Ferner
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder in Teilbeträgen für einen
Betrag von insgesamt bis zu EUR 4.550.000,00 auszuschließen, wenn die
neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich, d.h. nicht um mehr als 5 % unterschreitet.
Der Börsenpreis ermittelt sich dabei aus dem rechnerischen Durchschnitt
der Schlusskurse (Schlusskurs Xetra oder Nachfolgesystem) der dem
Festlegungstag vorausgehenden 10 Börsentage. Der Aufsichtsrat ist
ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals anzupassen.’
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Dieser Beschluss soll auch in der Gesellschaft nach Wirksamwerden
der formwechselnden Verschmelzung in die JAXX SE gemäß Tagesordnungspunkt
11 fortgelten, und demgemäß soll die Satzungsänderung, sofern sie
erst nach Wirksamwerden der formwechselnden Verschmelzung im Handelsregister
eingetragen wird, an der sich aus dem Satzungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt
11 ergebenden Stelle in der Satzung in der sich aus dem vorbezeichneten
Satzungsvorschlag ergebenden Form erfolgen.
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Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Genehmigten Kapitalia
2010/I und 2010/II – Punkt 8 und Punkt 9 der Tagesordnung – erstattet
der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010/I durch Barkapitalerhöhungen
wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht eingeräumt.
Dieses Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats lediglich
für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können, um die Abwicklung
einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
zu erleichtern. Solche Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel aus
dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem festzulegenden
Bezugsverhältnis. Der Wert solcher Spitzenbeträge für den einzelnen
Aktionär ist im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung
ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge gering. Der Ausschluss des
Bezugsrechts dient in diesem Fall also der Erleichterung der Emissionsdurchführung
und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Das erhöhte Genehmigte Kapital 2010/II soll für Sachkapitalerhöhungen
zur Verfügung stehen. Hier soll von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht werden können.
Die Gesellschaft beabsichtigt, ihre Positionierung im Glücksspielmarkt
innerhalb Europas auch weiterhin aktiv auszubauen. Die JAXX AG möchte
auch weiterhin Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen sowie
damit in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter erwerben, um die Internationalisierung
und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken und die Ertragskraft
und letztlich den Unternehmenswert zu steigern. Insbesondere plant
die Gesellschaft, das internationale Geschäft auszuweiten, und beabsichtigt
daher, geeignete Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen
und sonstige damit in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben.
Denkbar ist auch, die Beteiligungsquote an Beteiligungsgesellschaften
der JAXX AG im Wege der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage zu erhöhen.
Sowohl für die Gesellschaft – unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzstruktur – als auch für Verkäufer ist eine Gegenleistung in
Aktien oft günstiger. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die
Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die
Veräußerung ihrer Vermögensgegenstände Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen oder zumindest akzeptieren. Um solche Gegenstände erwerben
zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital
kurzfristig insbesondere gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu erhöhen. Umgekehrt kann die Gesellschaft aufgrund
der Möglichkeit, ihre Aktien als ‘Akquisitionswährung’ zu nutzen,
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstige Vermögensgegenstände
von hohem Wert erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität
in Anspruch nehmen zu müssen. Dabei zeigen die Erfahrungen anderer
Unternehmen, aber auch der Gesellschaft selbst, dass im Einzelfall
oder insgesamt für Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern
ein erhebliches Volumen an jungen Aktien notwendig sein kann, was
den erhöhten Umfang des mit der Ermächtigung zu ermöglichenden Bezugsrechtsausschlusses
rechtfertigt. Da solche Akquisitionen gerade in der derzeitigen Konsolidierungsphase
des Glücksspielmarkts kurzfristig erfolgen müssen, können die für
die Schaffung junger Aktien notwendigen Kapitalerhöhungen in der Regel
nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung
beschlossen werden. Es bedarf hierfür eines Genehmigten Kapitals,
mit dem der Vorstand planen und auf das der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
bei sich konkretisierenden Akquisitionsmöglichkeiten Gebrauch macht.
Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die entsprechende
Akquisition gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft dem Interesse
der Gesellschaft an optimalen Erlösen dient, zur Verwirklichung des
Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist und in einem
angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der betroffenen Aktionären
steht. Außerdem darf der Ausgabebetrag den aktuellen Börsenkurs nicht
wesentlich, d. h. um mehr als 5 % unterschreiten. Dabei betrachtet
der Vorstand die 5 %-Grenze als absolute Obergrenze, die wenn möglich
nicht erreicht werden soll. Durch diese Beschränkung ist eine Verwässerung
der alten Aktien für die Aktionäre praktisch nicht zu befürchten.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich und
im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung
der Genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann
erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
10. |
Beschlussfassung über die Verlegung des Gesellschaftssitzes
Die Gesellschaft plant, die Büroräume in Altenholz aufzugeben
und neue Räumlichkeiten in Kiel zuzumieten. Der Gesellschaftssitz
soll daher nach Kiel verlegt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Gesellschaft
von Altenholz nach Kiel zu verlegen und § 1, Abs. 2 der Satzung wie
folgt neu zu fassen:
|
‘§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(2) Sitz der Gesellschaft
ist Kiel.
|
Dieser Beschluss soll auch in der Gesellschaft nach Wirksamwerden
der formwechselnden Verschmelzung in die JAXX SE gemäß Tagesordnungspunkt
11 fortgelten, und demgemäß soll die Satzungsänderung, sofern sie
erst nach Wirksamwerden der formwechselnden Verschmelzung im Handelsregister
eingetragen wird, an der sich aus dem Satzungsvorschlag zu Tagesordnungspunkt
11 ergebenden Stelle in der Satzung in der sich aus dem vorbezeichneten
Satzungsvorschlag ergebenden Form erfolgen.
|
11. |
Zustimmung zum Entwurf des Verschmelzungsplans vom 27.04.2010
zwischen der JAXX AG und der GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung
und Beteiligungsverwaltung AG, Wien, Österreich
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Verschmelzungsplans
vom 27.04.2010 zwischen der JAXX AG und der GFIB Gesellschaft zur
Förderung der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung AG,
Wien, Österreich zuzustimmen.
Der Aufsichtsrat allein schlägt in diesem Zusammenhang vor,
die Susat & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft OHG, Hamburg,
zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr
der JAXX SE zu wählen.
Der Entwurf des Verschmelzungsplans hat folgenden Wortlaut:
VERSCHMELZUNGSPLAN
gemäß Art. 20
SE-VO
|
für die Verschmelzung zur Aufnahme |
zwischen der JAXX AG, Altenholz, Deutschland, |
– nachfolgend ‘JAXX AG‘ oder ‘aufnehmende
Gesellschaft‘ genannt –
|
GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung
und Beteiligungsverwaltung AG, Wien, Österreich
|
– nachfolgend ‘GFIB AG‘ oder ‘übertragende
Gesellschaft‘ genannt –
|
Am 27. April 2010 haben der Vorstand der JAXX AG sowie der Vorstand
der GFIB AG gemeinsam beschlossen, die JAXX AG und die GFIB AG im
Wege der Verschmelzung in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft
(Societas Europaea, SE) zu überführen. Dabei soll die GFIB AG auf
die JAXX AG verschmolzen werden, die im Zuge der Verschmelzung die
Rechtsform einer SE annimmt.
Dies vorangestellt vereinbaren und legen die JAXX AG und die GFIB
AG fest was folgt:
§ 1
Beteiligte Gesellschaften
|
(1) |
Die JAXX AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel,
Deutschland, unter HRB 5038 KI eingetragene Aktiengesellschaft deutschen
Rechts mit Sitz in Altenholz, Deutschland. Ihr Grundkapital beträgt
19.370.343,00 EUR und ist in 19.370.343 auf den Namen lautende Stückaktien
(nachfolgend auch ‘JAXX-Aktien‘ genannt) eingeteilt.
|
(2) |
Die GFIB AG ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien
unter FN 343684v eingetragene Aktiengesellschaft österreichischen
Rechts mit Sitz in Wien, Österreich. Ihr Grundkapital beträgt 70.000,00
EUR, welches in 70.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (nachfolgend
auch ‘GFIB-Aktien‘ genannt) eingeteilt ist. Die GFIB AG ist
eine 100 %ige Tochtergesellschaft der JAXX AG.
|
§ 2
Verschmelzung der GFIB AG auf die JAXX AG
|
(1) |
Die GFIB AG als übertragender Rechtsträger wird im Wege der
Verschmelzung durch Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs. 2
lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2175/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 (nachfolgend ‘SE-VO‘ genannt) auf die JAXX AG als übernehmenden
Rechtsträger verschmolzen.
|
(2) |
Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung geht das gesamte Aktiv-
und Passivvermögen der GFIB AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
die JAXX AG über. Die GFIB AG erlischt und die JAXX AG nimmt die Rechtsform
einer SE an.
|
§ 3
Wirksamwerden der Verschmelzung, Verschmelzungsstichtag
|
(1) |
Die Verschmelzung wird mit der Eintragung in das Handelsregister
am Sitz der JAXX AG wirksam.
|
(2) |
Die Schlussbilanz der GFIB AG wird zum 31. März 2010, 24:00
Uhr, aufgestellt (nachfolgend ‘Verschmelzungsstichtag‘ genannt).
Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen der GFIB AG für Zwecke
der Rechnungslegung als für Rechnung der JAXX SE vorgenommen.
|
§ 4
Annahme der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft,
Firma, Sitz, Satzung
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(1) |
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
am Sitz der JAXX AG nimmt diese kraft Gesetzes die Rechtsform einer
SE an (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO).
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(2) |
Die Firma der Europäischen Aktiengesellschaft lautet ‘JAXX
SE’.
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(3) |
Die JAXX SE hat ihren Sitz in Kiel, Deutschland, sofern sich
nicht aus Abs. (16) ergibt, dass der Sitz der JAXX SE in Altenholz,
Deutschland, ist.
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(4) |
Die JAXX SE erhält die in Anlage zu § 4 (4) beigefügte
Satzung, die Bestandteil dieses Verschmelzungsplans ist. Jedoch gelten
die nachfolgend in den Absätzen (5) bis (17) dargestellten Besonderheiten
aus denen sich Änderungen der Anlage zu § 4 (4) ergeben können.
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(5) |
Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels der
JAXX AG in eine SE entspricht die in § 5 Abs. 1 der Satzung der JAXX
SE genannte Grundkapitalziffer und Einteilung in Stückaktien der Grundkapitalziffer
und Einteilung in Stückaktien der JAXX AG zu diesem Zeitpunkt.
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(6) |
Das Bedingte Kapital 2005/I der JAXX AG wird zum Bedingten
Kapital 2005/I der JAXX SE. In der Satzung der JAXX SE in § 5 Abs.
10 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2005/I dem Betrag
des noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2005/I gemäß § 4 Abs. 6 der
Satzung der JAXX AG. Die in dem bedingten Kapital in Bezug genommene
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten wird, soweit sie nicht
schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrecht erhalten.
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(7) |
Das Genehmigte Kapital 2007/II der JAXX AG wird zum Genehmigten
Kapital 2007/II der JAXX SE. Der Hauptversammlung der JAXX AG am 10.
Juni 2010, die auch über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll,
wird unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital
2007/II in ein Genehmigtes Kapital 2010/II zu ändern und eine entsprechende
Änderung von § 4 Abs. 7a der Satzung der JAXX AG zu beschließen. Wird
durch die Hauptversammlung die Änderung des Genehmigten Kapitals 2007/II
in das Genehmigte Kapital 2010/II wirksam beschlossen, so gilt dieses
geänderte Genehmigte Kapital für die JAXX SE fort. Wird vor Wirksamwerden
der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan die entsprechende
Änderung in § 4 Abs. 7a der Satzung der JAXX AG eingetragen, gilt
der geänderte § 4 Abs. 7a der Satzung der JAXX AG auch für die JAXX
SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung der JAXX
SE in § 5 Abs. 16 eine Bestimmung zu einem genehmigten Kapital vor,
die dem geänderten Genehmigten Kapital 2010/II entspricht. Wird durch
die Hauptversammlung am 10. Juni 2010 nicht die Änderung des genehmigten
Kapitals 2007/II beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung
nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan
eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf
abweichend der derzeitige § 4 Abs. 7a der Satzung der JAXX AG – ggf.
unter Berücksichtigung einer Fassungsänderung unter Ausnutzung der
Ermächtigung an den Aufsichtsrat gemäß den Regelungen in diesem §
4 des Verschmelzungsplans – als § 5 Abs. 16 der Satzung der JAXX SE
beibehalten bis es zu einer wirksamen Änderung des Genehmigten Kapitals
2007/II kommt, die auch noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung
auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni
2010 erfolgen kann.
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(8) |
Das Bedingte Kapital 1999/III der JAXX AG wird in Höhe eines
Betrages von EUR 44.233, oder, falls dies ein niedrigerer Betrag ist,
dem Betrag des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsformwechsels
der JAXX AG in eine SE noch vorhandenen Bedingten Kapitals 1999/III
der JAXX AG, zum Bedingten Kapital 1999/III der JAXX SE. In der Satzung
der JAXX SE in § 5 Abs. 8 entspricht der Betrag des bedingten Kapitals
1999/III dem vorbezeichneten Betrag.
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(9) |
Das Bedingte Kapital 2000/I der JAXX AG wird zum Bedingten
Kapital 2000/I der JAXX SE. In der Satzung der JAXX SE in § 5 Abs.
9 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2000/I dem Betrag des
noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2000/I gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung
der JAXX AG.
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(10) |
Das Bedingte Kapital 2001/I der JAXX AG soll durch Beschluss
der Hauptversammlung am 10. Juni 2010, die auch über diesen Verschmelzungsplan
entscheiden soll, aufgehoben werden. Demgemäß soll das Bedingte Kapital
2001/I nicht in der JAXX SE fortgeführt werden. Für den Fall, dass
die Hauptversammlung am 10. Juni 2010 nicht wirksam über die Aufhebung
des Bedingten Kapitals 2001/I beschließt oder die entsprechende Aufhebung
von § 4 Abs. 10 der Satzung der JAXX AG nicht vor Wirksamwerden der
Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen wird, wird
das bisherige Bedingte Kapital 2001/I der JAXX AG in der JAXX SE fortgeführt.
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(11) |
Das Bedingte Kapital 2006/I der JAXX AG wird zum Bedingten
Kapital 2006/I der JAXX SE. In der Satzung der JAXX SE in § 5 Abs.
11 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2006/I dem Betrag
des noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2006/I gemäß § 4 Abs. 12 der
Satzung der JAXX AG. Die in dem bedingten Kapital in Bezug genommene
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten wird, soweit sie nicht
schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrecht erhalten.
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(12) |
Das Bedingte Kapital 2007/I der JAXX AG wird zum Bedingten
Kapital 2007/I der JAXX SE. In der Satzung der JAXX SE in § 5 Abs.
12 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2007/I dem Betrag
des noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2007/I gemäß § 4 Abs. 13 der
Satzung der JAXX AG. Die in dem bedingten Kapital in Bezug genommene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird, soweit
sie nicht schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrecht
erhalten.
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(13) |
Das Bedingte Kapital 2008/I der JAXX AG wird zum Bedingten
Kapital 2008/I der JAXX SE. In der Satzung der JAXX SE in § 5 Abs.
13 entspricht der Betrag des Bedingten Kapitals 2008/I dem Betrag
des noch vorhandenen Bedingten Kapitals 2008/I gemäß § 4 Abs. 14 der
Satzung der JAXX AG. Die in dem bedingten Kapital in Bezug genommene
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen wird, soweit
sie nicht schon ausgenutzt wurde oder ausgelaufen ist, ebenfalls aufrecht
erhalten.
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(14) |
Der Hauptversammlung der JAXX AG am 10. Juni 2010, die auch
über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt
7 vorgeschlagen, Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von Aktienoptionen
zu ermächtigen und ein Bedingtes Kapital 2010/I zu schaffen und einen
entsprechenden § 4 Abs. 11 in der Satzung der JAXX AG zu ergänzen.
Wird dies wirksam beschlossen, so gilt die Ermächtigung und dieses
Bedingte Kapital 2010/I für die JAXX SE fort. Wird vor Wirksamwerden
der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan der zusätzliche
§ 4 Abs. 11 der Satzung der JAXX AG eingetragen, gilt der neue § 4
Abs. 11 der Satzung der JAXX AG auch für die JAXX SE fort und demgemäß
sieht die als Anlage beigefügte Satzung der JAXX SE in § 5 Abs. 14
eine Bestimmung zu einem Bedingten Kapital vor, die dem neuen Bedingten
Kapital 2010/I entspricht. Wird durch die Hauptversammlung am 10.
Juni 2010 nicht die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und
die entsprechende Schaffung des Bedingten Kapitals 2010/I beschlossen
oder wird die entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden
der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, bleibt
davon abweichend § 5 Abs. 14 der Satzung der JAXX SE leer, bis es
zu einer wirksamen Schaffung des Bedingten Kapitals 2010/I und einer
entsprechenden Satzungsergänzung kommt, die auch noch nach Wirksamwerden
der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses der Hauptversammlung
vom 10. Juni 2010 erfolgen kann.
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(15) |
Der Hauptversammlung der JAXX AG am 10. Juni 2010, die auch
über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt
8 vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital 2010/I zu schaffen und eine
entsprechende Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung der JAXX AG zu beschließen.
Wird durch die Hauptversammlung die Schaffung des Genehmigten Kapitals
2010/I wirksam beschlossen, so gilt dieses Genehmigte Kapital für
die JAXX SE fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem
Verschmelzungsplan die entsprechende Änderung in § 4 Abs. 7 der Satzung
der JAXX AG eingetragen, gilt der geänderte § 4 Abs. 7 der Satzung
der JAXX AG auch für die JAXX SE fort und demgemäß sieht die als Anlage
beigefügte Satzung der JAXX SE in § 5 Abs. 15 eine Bestimmung zu einem
Genehmigten Kapital vor, die dem neuen Genehmigten Kapital 2010/I
entspricht. Wird durch die Hauptversammlung am 10. Juni 2010 nicht
die Schaffung des genehmigten Kapitals 2010/I beschlossen oder wird
die entsprechende Satzungsänderung nicht vor Wirksamwerden der Verschmelzung
gemäß diesem Verschmelzungsplan eingetragen, wird vom vorherigen Satz
und dem anliegenden Satzungsentwurf abweichend der derzeitige § 4
Abs. 7 der Satzung der JAXX AG – ggf. unter Berücksichtigung einer
Fassungsänderung unter Ausnutzung der Ermächtigung an den Aufsichtsrat
gemäß den Regelungen in diesem § 4 des Verschmelzungsplans – als §
5 Abs. 15 der Satzung der JAXX SE beibehalten bis es zu einer wirksamen
Schaffung des Genehmigten Kapitals 2010/I mit entsprechender Satzungsänderung
kommt, die auch noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage
eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. Juni 2010 erfolgen
kann.
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(16) |
Der Hauptversammlung der JAXX AG am 10. Juni 2010, die auch
über diesen Verschmelzungsplan entscheiden soll, wird unter Tagesordnungspunkt
10 vorgeschlagen, den Sitz der Gesellschaft nach Kiel zu verlegen
und eine entsprechende Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung der JAXX
AG zu beschließen. Wird durch die Hauptversammlung die Sitzverlegung
wirksam beschlossen, so gilt dieser Beschluss auch für die JAXX SE
fort. Wird vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan
die entsprechende Änderung in § 1 Abs. 2 der Satzung der JAXX AG eingetragen,
gilt der geänderte § 1 Abs. 2 der Satzung der JAXX AG auch für die
JAXX SE fort und demgemäß sieht die als Anlage beigefügte Satzung
der JAXX SE in § 1 Abs. 2 vor, dass Sitz der JAXX SE Kiel ist. Wird
durch die Hauptversammlung am 10. Juni 2010 nicht die Sitzverlegung
wirksam beschlossen oder wird die entsprechende Satzungsänderung nicht
vor Wirksamwerden der Verschmelzung gemäß diesem Verschmelzungsplan
eingetragen, wird vom vorherigen Satz und dem anliegenden Satzungsentwurf
abweichend der derzeitige § 1 Abs. 2 der Satzung der JAXX AG als §
1 Abs. 2 der Satzung der JAXX SE beibehalten, bis es zu einer wirksamen
Sitzverlegung mit entsprechender Satzungsänderung kommt, die auch
noch nach Wirksamwerden der Verschmelzung auf Grundlage eines Beschlusses
der Hauptversammlung vom 10. Juni 2010 erfolgen kann.
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(17) |
Der Aufsichtsrat der JAXX SE wird ermächtigt und angewiesen,
etwaige sich aus den vorangehenden Absätzen ergebende Änderungen der
Fassung der Satzung der JAXX SE, einschließlich solcher, von denen
das Registergericht die Eintragung der formwechselnden Verschmelzung
abhängig macht, sowie auch Änderungen von Paragraphen- und Absatznummerierungen
und -verweisen, jeweils nur, soweit sie die Fassung der Satzung betreffen,
auch vor der Eintragung der JAXX SE in das Handelsregister vorzunehmen.
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§ 5
Keine Barabfindung der GFIB-Aktionäre
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Da die JAXX AG die Alleinaktionärin der GFIB AG ist, wird ein
Barabfindungsangebot nicht unterbreitet.
Da die JAXX AG Alleinaktionärin der GFIB AG ist, findet ein Aktientausch
nicht statt, so dass ein Umtauschverhältnis nicht festgelegt werden
muss.
Eine Kapitalerhöhung findet nicht statt.
§ 8
Übertragung der Aktien
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Anlässlich der Verschmelzung werden keine Aktien der JAXX AG übertragen.
§ 9
Sondervorteile und Sonderrechte
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(1) |
Weder den Mitgliedern des Leitungs-, Verwaltungs-, Aufsichts-
oder Kontrollorgans der GFIB AG oder der JAXX AG noch den Abschlussprüfern
oder sonstigen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der
Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit.
g) SE-VO gewährt.
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(2) |
Die JAXX AG ist Alleinaktionärin der GFIB AG. Es gibt keine
anderen Aktionäre oder Inhaber von anderen Wertpapieren der GFIB AG,
denen Sonderrechte gegen die GFIB AG zustehen. Zu Lasten der JAXX
SE werden deshalb keine Sonderrechte oder Sondervorteile gewährt.
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(3) |
Es werden im Rahmen der Verschmelzung keine Sonderrechte im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO an Aktionäre oder Inhaber anderer
Wertpapiere als Aktien der JAXX AG oder GFIB AG gewährt, deren Aktien
bzw. Wertpapiere mit Sonderrechten verbunden sind. Es sind auch keine
Maßnahmen vorgesehen, die Inhaber solcher Aktien oder Wertpapiere
betreffen.
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§ 10
Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären
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(1) |
Die JAXX AG ist alleinige Aktionärin der GFIB AG und der Sitz
der JAXX SE wird wie auch der Sitz der JAXX AG in Kiel oder – abhängig
von der Regelung in § 4 Abs. (16) – in Altenholz liegen und somit
aus deutscher Sicht im Inland. Die Sicherungsrechte gemäß Art. 24
Abs. 1 lit. a) SE-VO i.V.m. §§ 8 Satz 1, 13 Abs. 1 und 2 SEAG kommen
daher nicht zur Anwendung. Gläubigern der JAXX AG steht somit kein
Recht auf Sicherheitsleistung für etwaige Ansprüche zu.
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(2) |
Im Übrigen wird bezüglich der Rechte von Gläubigern und Minderheitsaktionären
der sich verschmelzenden Gesellschaften auf die Anlage zu § 10
(2) verwiesen.
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§ 11
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer
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(1) |
Die Verschmelzung hat für die Arbeitnehmer der JAXX AG keine
weiteren Folgen, als dass der Arbeitgeber nach der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister die neu firmierende JAXX SE sein
wird. Bei der JAXX AG besteht kein Betriebsrat und keine sonstige
Arbeitnehmervertretung. Die JAXX AG ist nicht tarifgebunden, so dass
sich durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben.
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(2) |
Die GFIB AG beschäftigt keine Arbeitnehmer und hat keine Arbeitnehmervertretung.
Die GFIB AG ist nicht tarifgebunden, so dass sich durch die Verschmelzung
keinerlei Änderungen ergeben.
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(3) |
Es sind keine Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
vorgesehen.
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§ 12
Auswirkungen der Verschmelzung auf Firmenwert
und Gewinnrücklagen der JAXX AG
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Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf Firmenwert und Gewinnrücklagen
der JAXX AG.
§ 13
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer
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(1) |
Um die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der JAXX AG und
der GFIB AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern,
ist im Zusammenhang mit der Verschmelzung und der Gründung einer SE
ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der JAXX SE
durchzuführen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist gemäß Art. 12
Abs. 2 SE-VO Voraussetzung dafür, dass die JAXX SE im Handelsregister
eingetragen wird. Ohne die Durchführung dieses Verfahrens kann die
Verschmelzung demnach nicht wirksam werden. Ziel dieses Verfahrens
ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung, insbesondere über
das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. Die
Arbeitnehmer werden in den Verhandlungen von einem besonderen Verhandlungsgremium
vertreten, welches durch die Arbeitnehmer gewählt wird.
Das
Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz
der Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der an der Gründung
der SE beteiligten Unternehmen sowie vom Grundsatz des Vorrangs der
Verhandlungs- vor der Auffanglösung. Da die JAXX SE ihren Sitz in
Deutschland haben wird, sind für dieses Verfahren die Vorschriften
des SE-Beteiligungsgesetzes (nachfolgend ‘SEBG‘ genannt) maßgeblich.
Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch die
Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt. Beteiligung der Arbeitnehmer
stellt danach den Oberbegriff für jedes Verfahren dar, insbesondere
aber die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung, das es Vertretern
der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung innerhalb der
Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung meint in diesem Zusammenhang
die Unterrichtung von Arbeitnehmervertretern durch die Leitung der
SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene
des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der Begriff Anhörung bezeichnet
neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen
Vorgängen auch den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung
und die Beratung mit dem Ziel der Einigung. Die Unternehmensleitung
bleibt jedoch in ihrer Entscheidung frei.
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(2) |
Weder bei der JAXX AG noch bei der GFIB AG gibt es derzeit
unternehmerische Mitbestimmung, d.h. es gibt keine Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat. Es bestehen auch keine Betriebsräte oder sonstige
Arbeitnehmervertretungen. Dieses bestehende Maß an Arbeitnehmerbeteiligung
wird zunächst durch die Umwandlung in eine SE nicht angerührt. Maßgeblich
für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der
SE sind nämlich die bestehenden Beteiligungsrechte in den Gesellschaften,
die die SE gründen.
|
(3) |
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer
erfolgt gemäß den Bestimmungen des SEBG, welches vorsieht, dass die
Leitungen der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der JAXX
AG und der Vorstand der GFIB AG, die (etwaigen) Arbeitnehmer zur Bildung
eines Besonderen Verhandlungsgremiums auffordern und die Arbeitnehmer
über das Gründungsvorhaben informieren (§ 4 SEBG). Das Verfahren muss
– durch die vorgeschriebene Information – unaufgefordert und unverzüglich
eingeleitet werden, nachdem die Vorstände der JAXX AG und der GFIB
AG den von ihnen aufgestellten Verschmelzungsplan offengelegt haben.
Die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer ergeben sich sowohl
aus den Anforderungen des SEBG als auch – hinsichtlich der Arbeitnehmer
österreichischer Gesellschaften – aus den entsprechenden Regelungen
in Österreich und erstreckt sich insbesondere auf
(i) |
die Identität und Struktur der JAXX AG und der GFIB AG, etwaig
betroffener Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und
deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
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(ii) |
die in diesen Gesellschaften und Betrieben etwaig bestehenden
Arbeitnehmervertretungen,
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(iii) |
die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils
beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl
der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer und
|
(iv) |
die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den
Organen dieser Gesellschaften zustehen.
|
|
(4) |
Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmer innerhalb
eines Zeitraumes von zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch
die vorgeschriebene Information die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
wählen oder bestellen (§ 11 SEBG). Dieses Gremium soll aus Vertretern
der Arbeitnehmer aus allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten und betroffenen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) zusammengesetzt sein.
Die Bildung und Zusammensetzung
des Besonderen Verhandlungsgremiums richtet sich im Grundsatz nach
den Vorschriften des deutschen Rechts, also insbesondere nach §§ 4
ff. SEBG. Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen
Verhandlungsgremiums aus den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und den
EWR-Vertragsstaaten sind allerdings auch die jeweiligen nationalen
Vorschriften einschlägig. Für die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums
sind die Arbeitnehmer verantwortlich. Da in keiner der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften eine Arbeitnehmervertretung besteht, wählen
gemäß § 8 Abs. 7 SEBG die betroffenen Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften
die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums selbst in geheimer
und unmittelbarer Wahl. Die Entsendung etwaiger österreichischer Mitglieder
des Besonderen Verhandlungsgremiums hätte hingegen beispielsweise
durch Beschluss eines gemäß § 218 des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes
zur Entsendung berechtigten Organs der Arbeitnehmerschaft zu erfolgen.
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(5) |
Nachdem die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
benannt worden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Wochen
nach Einleitung des Verfahrens durch die vorgeschriebene Information
(vgl. § 11 Abs. 1 SEBG), können die Vorstände der beteiligten Gesellschaften,
also der JAXX AG und der GFIB AG, zur konstituierenden Sitzung des
Besonderen Verhandlungsgremiums einladen.
Die Verhandlungen
beginnen mit der sogenannten Einsetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums,
d.h. mit dem Tag, zu dem die Vorstände der beteiligten Gesellschaften
zu der konstituierenden Sitzung des Besonderen Verhandlungsgremiums
eingeladen haben. Gesetzlich ist für die Verhandlungen eine Dauer
von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen
Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert
werden kann. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist
(§ 20 SEBG) besteht allerdings nicht.
Auch wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner
oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen,
die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird, findet
das Verhandlungsverfahren statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt
im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder
des Besonderen Verhandlungsgremiums innerhalb der Zehn-Wochen-Frist
abzuschließen. Nicht von den Arbeitnehmern zu vertretende Verzögerungen
können zu einer Verlängerung des Verfahrens führen.
Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder
sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an
dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Allerdings
muss ein verspätet hinzukommendes Mitglied den Verhandlungsstand akzeptieren,
den es vorfindet.
Für den Fall, dass die Arbeitnehmer untätig bleiben und kein Besonderes
Verhandlungsgremium bilden, kann der Vorstand nach Ablauf der zehnwöchigen
Frist des § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG dennoch zur konstituierenden Sitzung
einladen und den Beginn der sechsmonatigen Frist gemäß § 20 SEBG herbeiführen.
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(6) |
In einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
sollen mindestens Angaben zu den Durchführungsmodalitäten des Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festgelegt werden.
Entsprechend dem in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG enthaltenen
Gebot wird die Satzung der JAXX SE (Anlage zu § 4 (4)) die Größe des
Aufsichtsrats regeln. Die entsprechende Satzungsbestimmung sieht einen
Aufsichtsrat von drei Mitgliedern vor.
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(7) |
Was die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer betrifft, ist in der Vereinbarung festzulegen, ob
ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Ist dies der Fall, sind die Zahl
seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und
Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der
Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit
sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden
soll und das dabei anzuwendende Verfahren, zu vereinbaren.
Die Verhandlungsparteien sind nicht gezwungen, einen SE-Betriebsrat
zu errichten, sie können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch
das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gewährleistet
wird.
In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch
vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden.
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(8) |
Zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer ist ein Beschluss des Besonderen Verhandlungsgremiums
nötig, das grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich
die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt.
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(9) |
Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine
Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen
abzubrechen. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich,
d.h. der Beschluss muss von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder,
die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedsstaaten
vertreten, befürwortet werden.
Die gesetzliche Auffanglösung
des SEBG würde in diesem Fall dann keine Anwendung finden. Vielmehr
würden die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
die in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Vertragsstaaten
gelten, Anwendung finden. Mit dem Beschluss, keine Verhandlungen aufzunehmen
oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen, endet das Verfahren
über die Beteiligung der Arbeitnehmer.
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(10) |
Sofern eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande kommt, findet die
gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann auch von vornherein
als vertragliche Lösung vereinbart werden (vgl. § 22 SEBG).
Hinsichtlich der Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer der JAXX SE hätte die gesetzliche Auffanglösung zur
Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der
Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE
bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst,
eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen
Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Jährlich
wäre der SE-Betriebsrat über die Entwicklung der Geschäftslage und
die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche
Umstände wäre er zu unterrichten und auf Antrag anzuhören. Der SE-Betriebsrat
informiert die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren.
Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder
würde grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und
Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.
Mit Blick auf die unternehmerische Mitbestimmung würde die gesetzliche
Auffanglösung, die in den §§ 35 ff. SEBG geregelt ist, nur dann Anwendung
finden, wenn das Besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden
Beschluss fassen würde. Für ein automatisches Eingreifen der gesetzlichen
Auffangregelung ist kein Raum, da in keiner der beiden an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften eine Form der Mitbestimmung besteht. Da
die Auffangregelung hier bloß die Sicherung bestehender Mitbestimmungen
gewährleisten soll, gelangen die in den §§ 35 ff. SEBG niedergelegten
Regelungen nur zur Anwendung, wenn in einer oder beiden der beteiligten
Gesellschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden
hätten, was jedoch nicht der Fall ist.
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(11) |
Während des Bestehens der SE ist im Fall der gesetzlichen
Auffanglösung alle zwei Jahre vom Vorstand der SE zu prüfen, ob Veränderungen
in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung
der Zusammensetzung des SE-Betriebsrates erforderlich machen. Im Fall
der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat außerdem vier
Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber
zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung
in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter
gelten soll. Sofern der Beschluss gefasst wird, über eine Vereinbarung
über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, tritt für diese Verhandlungen
der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.
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(12) |
Sofern strukturelle Änderungen der SE geplant sind, die dazu
geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden
auf Veranlassung des Vorstands der SE oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen
über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Die Verhandlungen
mit dem Vorstand der SE können anstelle des neu zu bildenden Besonderen
Verhandlungsgremiums einvernehmlich vom SE-Betriebsrat gemeinsam mit
Vertretern der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen
Arbeitnehmer, die bisher nicht vom SE-Betriebsrat vertreten werden,
geführt werden. Kommt in diesen Verhandlungen keine Einigung zustande,
sind die §§ 22-33 SEBG über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu beachten
und die §§ 34-38 SEBG über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.
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(13) |
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums
entstehenden erforderlichen Kosten tragen die JAXX AG und die GFIB
AG gesamtschuldnerisch sowie nach ihrer Gründung die JAXX SE. Die
Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und personellen Kosten,
die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums
entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang
Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur),
Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums
zu übernehmen.
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(14) |
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren,
insbesondere die Vorschriften des SEBG, bleiben von den Angaben in
diesem § 13 Abs. 1 bis Abs. 13 unberührt.
|
§ 14
Unterbleiben von Angaben aufgrund der Aufnahme
einer 100 %igen Tochtergesellschaft
|
Da die JAXX AG die Alleinaktionärin der übertragenden Gesellschaft
ist, unterbleibt die Gewährung von Anteilen. Die Angaben gemäß Art.
20 Abs. 1 lit. b) SE-VO (Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls
die Höhe der Ausgleichsleistung), Art. 20 Abs. 1 lit. c) SE-VO (Einzelheiten
hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE) und Art. 20 Abs. 1
lit. d) SE-VO (Zeitpunkt, von dem an die Aktien der SE das Recht auf
Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug
auf dieses Recht) entfallen (Art. 31 Abs. 1 SE-VO). Da aus diesem
Grund auch kein Barabfindungsangebot unterbreitet werden muss, entfallen
auch die diesbezüglichen Angaben im Verschmelzungsplan.
Die JAXX AG trägt die zur Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung
sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan stehenden
Kosten, soweit sich aus diesem Verschmelzungsplan nichts Abweichendes
ergibt.
Anlage zu § 4 (4) des Verschmelzungsplans
I. Allgemeine Bestimmungen
|
§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
|
(1) |
Die Firma der Gesellschaft lautet
|
(2) |
Sitz der Gesellschaft ist Kiel.
|
(3) |
Für die Hauptverwaltung kann ein vom Sitz abweichender Ort
im gleichen Mitgliedstaat gewählt werden. Sitz und Hauptverwaltung
können gemäß den gesetzlichen Vorschriften verlegt werden. Sie müssen
sich jedoch stets auf dem jeweils aktuellen Gebiet der Europäischen
Gemeinschaft befinden.
|
(4) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember des Jahres in
dem die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird.
|
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
|
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Erstellung
und der Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen jeder Art auf
dem Gebiet der elektronischen Medien und der kommerziellen Kommunikation
und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die
sich derartigen Betätigungen unterziehen.
Gesellschaftsblatt im Sinne des § 25 AktG ist ausschließlich der
elektronische Bundesanzeiger. Bekanntmachungen, die nicht aufgrund
Gesetzes oder der Satzung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu
machen sind (freiwillige Bekanntmachungen), können im elektronischen
Bundesanzeiger oder auf einer Website der Gesellschaft erfolgen.
§ 4
Mitteilungen und Aufforderungen
|
Mitteilungen und Aufforderungen an die Aktionäre werden an die
der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet. Die
Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Aktionäre
im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 30b Abs. 3 WpHG
berechtigt.
II. Grundkapital und Aktien
|
§ 5
Grundkapital und Aktien, Sacheinlage, Gewinnverwendung,
Form
|
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 19.370.343,00.
Das Grundkapital ist zerlegt in 19.370.343 Stückaktien.
|
(2) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird erbracht durch Formwechsel
der JAXX AG in die JAXX SE im Wege der Verschmelzung der GFIB Gesellschaft
zur Förderung der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung
AG, Wien, Österreich, auf die JAXX AG. Im Rahmen der Verschmelzung
geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der GFIB Gesellschaft zur
Förderung der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung AG
auf die JAXX AG über und die JAXX AG nimmt die Rechtsform der SE an.
|
(3) |
Herr Rainer Jacken in Kiel, Herr Uwe Wanger in Kiel, Herr
Mathias Dahms in Bad Oldesloe, Herr Christoph Tonn in Hamburg, Herr
Volker Jacken in Stockelsdorf, Frau Jacoba Helena Wanger in Kiel,
Frau Svenja Dahms in Bad Oldesloe und Frau Claudia Tonn in Hamburg
haben
– |
jeweils Geschäftsanteile an der Designgruppe Transparent GmbH,
zukünftig fluxx.com New Communication GmbH, mit Sitz in Kiel im Nennbetrag
von insgesamt je DM 12.500,00 gegen 3.977 Aktien pro Aktionär zu einem
auf die Stückaktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
pro Aktionär von DM 19.885,00
|
– |
je einen Geschäftsanteil an der Flux Multimedia GmbH, zukünftig
fluxx.com E-Production GmbH, mit Sitz in Kiel im Nennbetrag von je
DM 8.500,00 gegen 1.273 Aktien pro Aktionär zu einem auf die Stückaktien
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals pro Aktionär von
DM 6.365,00
|
– |
je einen Geschäftsanteil an der EIP Entertaining Internet
Productions GmbH, zukünftig fluxx.com E-Commerce GmbH, mit Sitz in
Altenholz im Nennbetrag von je DM 25.000,00 gegen 3.500,00 Aktien
pro Aktionär zu einem auf die Stückaktien entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals pro Aktionär von DM 17.500,00,
|
– |
Zahl der Stückaktien pro Aktionär somit insgesamt 8.750, auf
die Stückaktien entfallender anteiliger Betrag des Grundkapitals pro
Aktionär somit insgesamt DM 43.750,00,
|
nach näherer Maßgabe des an dieser Stelle verlesenen, im Entwurf
als Anlage zu dieser Satzung genommenen Einbringungsvertrages
als Sacheinlage in die JAXX AG (ehemals fluxx.com Aktiengesellschaft)
eingebracht und erhielten dafür jeweils 8.750 Stückaktien der JAXX
AG (ehemals fluxx.com Aktiengesellschaft) mit einem auf diese Stückaktien
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt DM
43.750,00 pro Aktionär zum Ausgabebetrag von insgesamt DM 43.750,00,
somit zum geringsten Ausgabebetrag, pro Aktionär.
|
(4) |
Die Aktien lauten auf den Namen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt als Aktionär, wer in das Aktienregister eingetragen ist. Die
Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister,
soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihr Geburtsdatum
und ihre Anschrift, soweit es sich um juristische Personen handelt,
ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und den Sitz, sowie in jedem Fall
die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien anzugeben. Die Aktionäre
haben der Gesellschaft jede Änderung ihrer Firma, ihrer Anschrift
oder ihres Sitzes unverzüglich mitzuteilen.
|
(5) |
Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss
keine Bestimmungen darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder
auf den Namen lauten sollen, so lauten sie ebenfalls auf den Namen.
|
(6) |
Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von § 60 Abs. 2 AktG abweichende
Gewinnanteilberechtigung festgesetzt werden. Dies gilt auch bei der
Ausgabe neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.
|
(7) |
Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine
bestimmt der Vorstand. Das Gleiche gilt für etwa ausgegebene Schuldverschreibungen
und Zinsscheine. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde
ausgestellt werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer
Anteile ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch auf Ausgabe von
Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.
|
(8) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 44.233,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 1999/III). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die
von der Gesellschaft aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung
vom 20.08.1999 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren
Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien
nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des bedingten Kapitals anzupassen.
|
(9) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 23.940,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2000/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der
Gesellschaft aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung
vom 9. Mai 2000 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von
ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des bedingten Kapitals anzupassen.
|
(10) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 307.897,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2005/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der
Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
vom 03.05.2005 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren
Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien
nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt,
die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der
Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
|
(11) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 1.000.000,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2006/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der
Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung
vom 17. Mai 2006 beschlossenen sowie der zu Tagesordnungspunkt 6 der
Hauptversammlung vom 21. Mai 2008 erweiterten Ermächtigung ausgegeben
werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der
Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
|
(12) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 2.974.501,00 durch
Ausgabe von bis zu 2.974.501 auf den Namen lautenden nennbetragslosen
Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur in so weit durchgeführt, wie
Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 10.
Mai 2007 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten
auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen
von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten
entstehen, am Gewinn teil. Wandelschuldverschreibungen, die nicht
von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand
Investoren zur Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen
können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen
werden mit der Maßgabe, dass sie nach Weisung des Vorstands ausschließlich
von den Berechtigten erworben werden können. Der Vorstand ist mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich
auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und
Wandlungszeitraum festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
|
(13) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 1.800.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 1.800.000 auf den Namen lautenden nennbetragslosen
Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2008/I).
Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber
der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund
der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 21. Mai 2008
beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten
auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch machen und soweit nicht eigene
Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem
sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären
erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten
werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut
oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der Maßgabe, dass
sie nach Weisung des Vorstands ausschließlich von den Berechtigten
erworben werden können. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand
wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen
sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
|
(14) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 550.000,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2010/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der
Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung
vom 10. Juni 2010 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von
ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch
Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand
ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
§ 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
|
(15) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit
bis zum 9. Juni 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder
mehrmals in um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I).
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien
können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung
übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Darüber
hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die weiteren Bedingungen der
Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Genehmigten Kapitals anzupassen.
|
(16) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9. Juni
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den
Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres
ihrer Ausgabe gegen Sacheinlagen einmalig oder in Teilbeträgen um
bis zu EUR 4.550.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II). Ferner
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder in Teilbeträgen für einen
Betrag von insgesamt bis zu EUR 4.550.000,00 auszuschließen, wenn die
neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich, d. h. nicht um mehr als fünf Prozent
unterschreitet. Der Börsenpreis ermittelt sich dabei aus dem rechnerischen
Durchschnitt der Schlusskurse (Schlusskurs Xetra oder Nachfolgesystem)
der dem Festlegungstag vorausgehenden zehn Börsentage. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des genehmigten Kapitals anzupassen.
|
§ 6
Zusammensetzung, Geschäftsordnung, Beschlussfassung
|
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Auch
für den Fall, dass das Grundkapital der Gesellschaft den Betrag von
3.000.000,00 EUR übersteigt, darf er aus einer Person bestehen. Der
Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Der Aufsichtsrat bestimmt die
Zahl, den Aufgabenkreis und die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes.
Es können auch stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
|
(2) |
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht
der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.
|
(3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit
aller vorhandenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz, Satzung oder
Geschäftsordnung etwas anderes zwingend bestimmen. Ist einfache Stimmenmehrheit
ausreichend, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
|
§ 7
Vertretung der Gesellschaft
|
(1) |
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so
wird die Gesellschaft durch zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
|
(2) |
Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Fall der Mehrvertretung
von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit. § 112 AktG bleibt unberührt.
|
§ 8
Zusammensetzung, Amtsdauer
|
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
|
(2) |
Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl oder
Bestellung des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen
Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds,
soweit im Falle der Bestellung das Gericht bzw. im Fall der Wahl,
die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend
festlegt.
|
(3) |
Jedes Aufsichtsratmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen
Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat niederlegen.
|
(4) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, mit deren Ablauf das
Amt des vorherigen Aufsichtsratsvorsitzenden endet, oder, wenn aus
sonstigen Gründen kein Aufsichtsratsvorsitzender bestimmt ist, wählt
der Aufsichtsrat in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden
Sitzung, oder durch Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung, aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Sitzung
bzw. die Beschlussfassung wird von dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied
geleitet. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht
ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats.
|
(5) |
Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig
aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
§ 9
Einberufung, Beschlussfassung und Vertretung
|
(1) |
Aufsichtsratsbeschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden unter Angabe der Tagesordnung
durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen in Textform (§
126b BGB) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag
der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und formlos
einberufen.
|
(2) |
Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche,
fernschriftliche/telegrafische, fernmündliche, per Telefax oder elektronisch
per E-Mail abgegebene Stimmen zulässig, ebenso wie Aufforderungen
zur Stimmabgabe in entsprechender Form, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrat
mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind oder wenn
kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bzw.
vom Leiter der jeweiligen Beschlussfassung bestimmten angemessenen
Frist widerspricht. Darüber hinaus können unter der gleichen Bedingung
Aufsichtsratsbeschlüsse auch durch andere vergleichbare Formen der
Beschlussfassung, etwa im Rahmen einer Videokonferenz, oder durch
eine Kombination verschiedener Formen der Beschlussfassung erfolgen.
|
(3) |
Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen waren und mindestens drei Mitglieder an der
Sitzung teilnehmen (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Die Beschlüsse bedürfen,
soweit das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung keine größere
Mehrheit zwingend bestimmen, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
|
(4) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen
von dem Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von seinem Stellvertreter
abgegeben.
|
§ 10
Aufgaben, Befugnisse
|
(1) |
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands nach
näherer Maßgabe der Bestimmungen des Aktiengesetzes zu überwachen.
Der Aufsichtsrat kann bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung
abhängig machen.
|
(2) |
Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen,
ist der Aufsichtsrat ermächtigt.
|
(1) |
Über die Vergütung für den Aufsichtsrat beschließt die Hauptversammlung.
Der Beschluss ist so lange maßgeblich, bis die Hauptversammlung einen
abweichenden Beschluss fasst.
|
(2) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die
baren Auslagen.
|
§ 12
Ort, Einberufung, Recht zur Teilnahme
|
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder
in einer deutschen Großstadt (d.h. einer Stadt mit mindestens 100.000
Einwohnern) statt.
|
(2) |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die
Hauptversammlung muss mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu
dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, einberufen werden.
Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist werden
dabei nicht mitgerechnet. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung
im Gesellschaftsblatt.
|
(3) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet
haben und im Aktienregister eingetragen sind. § 67 AktG bleibt unberührt.
Eintragungen im Aktienregister können jedoch für eine angemessen kurze
Frist vor der Hauptversammlung ausgesetzt werden. Der letzte Tag,
an dem Eintragungen vor der jeweiligen Hauptversammlung noch vorgenommen
werden, wird in der zugehörigen Einladung bekannt gemacht. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
|
§ 13
Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleitung)
|
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende
des Aufsichtsrats (Versammlungsleiter), im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats
als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Versammlungsleiter
durch Aufsichtsratsbeschluss bestimmt.
|
(2) |
Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere
berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs
einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf,
für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner
zu setzen.
|
(3) |
Im Einzelnen ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach Maßgabe des Folgenden zu
beschränken:
a) |
Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden
Tagesordnung – einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach §
122 AktG – nur über einzelne oder mehrere der folgenden Gegenstände:
Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers
und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss zu fassen, kann
der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher
Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht
länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der
Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen
der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen
des Vorsitzenden vor Beginn der Generaldebatte entfallen.
|
b) |
Ist nach der in der Hauptversammlung zur Behandlung anstehenden
Tagesordnung – einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach §
122 AktG – auch über andere Gegenstände als nach voranstehendem lit.
a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und
Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass
die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert.
Lit. a) Satz 2 gilt entsprechend.
|
c) |
Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines
Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich
im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere
Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter
kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung
insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
|
d) |
Die Beschränkungen nach lit. a) bis c) können vom Versammlungsleiter
jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden. Der Versammlungsleiter
hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten
Umständen der Hauptversammlung zu beachten. Er hat sich insbesondere
an den Geboten der Sachdienlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der
Gleichbehandlung zu orientieren.
|
e) |
Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden lit a) bis d)
gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
|
|
(4) |
Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage-
und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken,
kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstags den
Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten
beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind weitere Fragen
nicht mehr zulässig.
|
(5) |
Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht
der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 bis 4 hinaus nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen einzuschränken, bleibt von den Regelungen
in Abs. 1 bis 4 unberührt.
|
(1) |
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
|
(2) |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder diese Satzung ein anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern
das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt,
mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals gefasst. Satzungsänderungen können nur dann mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens
die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
|
(3) |
Das Stimmrecht sowie die anderen mit der Aktie verbundenen
Partizipationsrechte können durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Vollmachten bedürfen der für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich
vorgeschriebenen Form.
|
§ 15
Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
|
(1) |
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für das vergangene
Geschäftsjahr ist von einem Abschlussprüfer zu prüfen, auch wenn eine
Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Vorstand hat in den
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie
den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und
über den Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer vorzulegen.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat benachrichtigt den Vorstand vom Eingang des
Prüfungsberichts. Unverzüglich nach der Benachrichtigung hat der Vorstand
dem Aufsichtsrat die in Absatz 1 genannten Unterlagen und den Vorschlag
des Vorstands für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns zuzuleiten. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
zu prüfen. Der Aufsichtsrat hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem
Bericht fest und teilt es dem Vorstand mit. Er fasst darüber Beschluss,
ob er den Jahresabschluss billigt.
|
(3) |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis
seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres
stattzufinden hat. Sie beschließt über die Bestellung des Abschlussprüfers,
die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die
Verwendung des Bilanzgewinns.
|
Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Verschmelzung der JAXX AG
und der GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung
und Beteiligungsverwaltung AG wird von der Gesellschaft bis zu einem
Betrag von 60.000,00 EUR getragen.
Anlage zu § 10 (2) des Verschmelzungsplans (Teil 1)
Bekanntmachung nach Art. 21 SE-VO
|
Im Wege der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
durch Verschmelzung zur Aufnahme ohne Liquidation gemäß Art. 17 Abs.
2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend
auch ‘SE-VO‘), soll die GFIB Gesellschaft zur Förderung der
Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung AG (nachfolgend auch
‘GFIB AG‘), Wien, Österreich, auf die JAXX AG (nachfolgend
auch ‘JAXX AG‘), Altenholz, verschmolzen werden und die JAXX
AG die Rechtsform einer SE annehmen.
Deshalb werden gemäß Art. 21 lit. a) bis e) SE-VO die folgenden
Angaben bekannt gemacht:
1. |
GFIB AG
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz der GFIB AG (Art. 21 lit. a)
SE-VO)
Rechtsform: |
Aktiengesellschaft |
Firma: |
GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung und
Beteiligungsverwaltung AG
|
Sitz: |
Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts
Wien unter der Nr. FN 343684v
|
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b) |
Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG
genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der
Eintragung in das Register (Art. 21 lit. b) SE-VO)
Firmenbuch
des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter der Nr. FN 343684v. Dort
sind die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.
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2. |
JAXX AG
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz der JAXX AG (Art. 21 lit. a)
SE-VO)
Rechtsform: |
Aktiengesellschaft |
Firma: |
JAXX AG |
Sitz: |
Altenholz, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Kiel unter HRB 5038 KI
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b) |
Register, bei dem die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG
genannten Unterlagen hinterlegt worden sind, sowie die Nummer der
Eintragung in das Register (Art. 21 lit. b) SE-VO)
Handelsregister
des Amtsgerichts Kiel, Deutschland, unter der HRB 5038 KI. Dort sind
die Unterlagen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.
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c) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte
der Gläubiger der JAXX AG gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis c) SE-VO
sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten
kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. c) SE-VO)
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) SE-VO findet das Recht des Mitgliedsstaates,
das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie
bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung
des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz
der Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften
Anwendung.
Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der an der Verschmelzung
beteiligten Gesellschaften findet mithin § 22 des deutschen Umwandlungsgesetzes
(‘UmwG‘) Anwendung. Danach ist den Gläubigern der JAXX AG und
der GFIB AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung
der Verschmelzung in das Register des Sitzes der JAXX AG nach § 19
Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und
Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung der Verschmelzung gilt als
bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung
mit ihrem ganzen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger und durch
mindestens ein weiteres Blatt. Die Bekanntmachung gilt als erfolgt
mit Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenden Blätter erschienen ist.
Dieses Recht steht den Gläubigern der JAXX AG jedoch nur zu, wenn
sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer
Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung
der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22
Abs. 2 UmwG steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den
Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise
Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher
Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Auch für Anleihegläubiger der JAXX AG (insbesondere Gläubiger
von Wandel-, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit
Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. Inhaber
von Genussscheinen der JAXX AG) gemäß Art. 24 Abs. lit. b), c) SE-VO
gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte.
Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 des deutschen
Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) (‘SEAG‘) finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz
der JAXX SE in Deutschland ist.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte
über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft
eingeholt werden:
JAXX AG Ostpreußenplatz 10, 24161 Altenholz
|
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d) |
Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte
der Minderheitsaktionäre der JAXX AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO sowie
die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten
kostenlos eingeholt werden können (Art. 21 lit. d) SE-VO).
Gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO kann jeder Mitgliedsstaat in Bezug auf
die sich verschmelzenden Gesellschaften, die seinem Recht unterliegen,
Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre,
die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
Aktionäre der JAXX AG können gegen den Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung der JAXX AG vom 10. Juni 2010 Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
erheben.
Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 UmwG binnen eines
Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Sie kann nur auf
im Gesetz genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich
zuständig ist für die Nichtigkeitsklage das Landgericht Kiel als das
Landgericht, in dessen Bezirk die JAXX AG ihren Sitz hat.
Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung
der Hauptversammlung der JAXX AG erhoben werden. Sie kann grundsätzlich
auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden.
Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär
der JAXX AG, wenn er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift
erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt,
wenn sie zu der Hauptversammlung zu unrecht nicht zugelassen worden
sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, der Gegenstand
der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist,
oder soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen,
§ 243 Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes (‘AktG‘), gestützt
ist. Ausschließlich zuständig ist für die Anfechtungsklage das Landgericht
Kiel als das Landgericht, in dessen Bezirk die JAXX AG ihren Sitz
hat.
Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund Nichtigkeits- oder
Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt,
entfaltet das Urteil Wirkung gegenüber allen Aktionären sowie den
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht
Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht
in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich aufgrund eines Freigabeverfahrens
nach § 16 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister am Sitz der JAXX AG eingetragen
und die Verschmelzung dadurch wirksam geworden ist. In diesem Fall
wäre die JAXX SE nach § 16 Abs. 3 S. 6 UmwG verpflichtet, dem Antragsgegner
des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf
dem Freigabebeschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden
ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung der Verschmelzung
im Handelsregister am Sitz der JAXX AG bzw. SE kann nicht als Schadensersatz
verlangt werden. Etwaige Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen
der Eintragung der Verschmelzung nach § 20 Abs. 1 UmwG unberührt.
Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der
JAXX AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen,
§ 248a S. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat
nach §§ 248a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im
Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden
im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten.
Etwaige Leistungen der JAXX AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter
müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige
Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten.
Die Wirksamkeit von verfahrensbeendigenden Prozesshandlungen bleibt
hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können
zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend
für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses geschlossen
werden.
Aktionären der JAXX AG steht kein Barabfindungsrecht nach § 7
SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, dass die SE ihren Sitz aus deutscher
Sicht im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die JAXX AG aufnehmende
Gesellschaft ist und der künftige Sitz der JAXX SE in Deutschland
sein wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos erschöpfende Auskünfte
über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre
eingeholt werden:
JAXX AG Ostpreußenplatz 10, 24161 Altenholz
|
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3. |
Firma und Sitz der SE (Art. 21 lit. e) SE-VO)
Die durch die Verschmelzung der GFIB AG auf die JAXX AG entstehende
SE wird unter JAXX SE firmieren und ihren Sitz in Kiel, Deutschland,
haben, sofern sich nicht aus dem Verschmelzungsplan ergibt, dass der
Sitz der JAXX SE in Altenholz, Deutschland, ist.
|
Anlage zu § 10 (2) des Verschmelzungsplans (Teil 2)
GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung
und Beteiligungsverwaltung AG
|
Die GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung
und Beteiligungsverwaltung AG mit Sitz in Wien soll auf die JAXX AG
mit Sitz in Altenholz, Deutschland, im Weg einer Verschmelzung durch
Aufnahme gemäß Art. 17 Abs. 2 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE) (‘SE-VO’) verschmolzen werden. Gemäß Art. 21 SE-VO i.V.m. § 19
des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft (‘SEG’)
und § 221 a Abs 1 AktG wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Übertragende Gesellschaft ist die GFIB Gesellschaft zur Förderung
der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung AG (‘GFIB AG’),
eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit dem Sitz in Wien,
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 343684
v. Dort sind auch die Urkunden gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
68/151/EWG hinterlegt.
Übernehmende Gesellschaft ist die JAXX AG, eine Aktiengesellschaft
deutschen Rechts mit dem derzeitigen Sitz in Altenholz, Deutschland,
und dem künftigen Sitz in Kiel, Deutschland, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Kiel unter HRB 5038 KI. Dort sind auch die Urkunden
gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 68/151/EWG hinterlegt.
Durch diese Verschmelzung erlischt die GFIB AG und nimmt die aufnehmende
JAXX AG die Rechtsform einer SE an. Die dadurch gegründete SE wird
die Firma ‘JAXX SE’ führen. Sie soll ihren Sitz in Kiel, Deutschland
haben. Auf die näheren Ausführungen im Verschmelzungsplan wird verwiesen.
Der Verschmelzungsplan wurde nach Prüfung durch den Aufsichtsrat
der übertragenden Gesellschaft beim Firmenbuch des Handelsgerichts
Wien unter FN 343684 v eingereicht.
Auf Verlangen wird jedem Gläubiger der GFIB AG unverzüglich und
kostenlos eine Abschrift der folgenden Unterlagen erteilt:
(i) |
Verschmelzungsplan;
|
(ii) |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der JAXX AG sowie gegebenenfalls
die Corporate Governance-Berichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
|
(iii) |
geprüfte Schlussbilanz der GFIB AG zum 31. März 2010;
|
(iv) |
Verschmelzungsbericht der GFIB AG; sowie
|
(v) |
der Bericht des Aufsichtsrats der GFIB AG.
|
Klarstellend wird festgehalten, dass weder bei der GFIB AG noch
bei der JAXX AG eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt wurde (Art.
31 Abs. 1 SE-VO, § 232 Abs. 1 AktG) und bei der JAXX AG kein Verschmelzungsbericht
des Vorstandes erstellt wurde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative
deutsches Umwandlungsgesetz – UmwG) und auch kein Prüfungsbericht
durch den Aufsichtsrat erstellt wurde. Weiters wird festgehalten,
dass die JAXX AG zu 100 % an der GFIB AG beteiligt ist. Daher entfällt
ein Barabfindungsangebot und die Angaben über die Rechte der Minderheitsaktionäre
gemäß Art. 21 lit.d) SE-VO und § 21 SEG (Barabfindung). Auf die Auslegung
der Verschmelzungsunterlagen gemäß § 221 a Abs. 2 AktG am Sitz der
übertragenden Gesellschaft und deren Zusendung hat die Alleinaktionärin,
JAXX AG, verzichtet.
Die Hauptversammlung der GFIB AG wird am 8. Juni 2010 über die
Verschmelzung Beschluss fassen.
Den Gläubigern der GFIB AG ist, wenn sie sich spätestens binnen
einem Monat nach dem Verschmelzungsbeschluss durch die Hauptversammlung
der GFIB AG, das heißt bis zum 8. Juli 2010, schriftlich zu diesem
Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht
steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass
durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet
wird. Die Bescheinigung gemäß Art. 25 Abs. 2 SE-VO darf überdies erst
dann ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern
von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt
werden.
Den Gläubigern der GFIB AG ist weiters, wenn sie sich binnen sechs
Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Durchführung
der Verschmelzung bzw. Löschung der übertragenden Gesellschaft gemäß
Art. 28 SE-VO i.V.m. § 24 Abs. 5 SEG zu diesem Zwecke melden, Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses
Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen,
dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet
wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf
dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,
steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht
auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift
zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse
haben.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über
die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der GFIB Gesellschaft
zur Förderung der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung
AG eingeholt werden:
GFIB Gesellschaft zur Förderung der Internationalisierung und
Beteiligungsverwaltung AG Parkring 2 A-1010 Wien z.Hd.
Herrn Johannes Prinz
Der Vorstand der GFIB Gesellschaft zur Förderung
der Internationalisierung und Beteiligungsverwaltung AG
|
|
12. |
Beschlussfassung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
und Beschlussfassung über die Neuwahl von drei Mitgliedern zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß
§§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern
zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Nach der
Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft
(Societas Europaea) soll der Aufsichtsrat der internationalen Ausrichtung
der Gesellschaft besser Rechnung tragen. Ferner soll durch die Erweiterung
des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder eine fortwährende
Beschlussfähigkeit des Gremiums gewährleistet werden. Daher soll das
Gremium um drei Mitglieder erweitert werden. Die Satzung soll entsprechend
angepasst werden.
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 7 Abs. 1 der Satzung
JAXX SE wie folgt neu zu fassen:
Ԥ 7 Zusammensetzung, Amtsdauer
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.’
|
b) |
Der Aufsichtsrat schlägt weiter für den Fall einer positiven
Beschlussfassung zu Lit. a) vor, mit Wirkung ab Eintragung der Satzungsänderung
in Lit. a)
(1) Herrn Rodolfo Carpintier Santana, geb.
am 21.12.1944, wohnhaft in Madrid, Spanien, Vorsitzender der Geschäftsführung
(Executive President) der DAD digital assets deployment S.L.. Herr
Carpintier Santana ist Mitglied des Aufsichtsrats (Board Member) der
xplane Inc. St. Louis, USA,
(2) Herrn Dr. Volker Heeg, geb. am 13.04.1971, wohnhaft
in Hamburg, Rechtsanwalt und Steuerberater derzeit bei KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, künftig in eigener Sozietät. Herr Dr. Heeg hat keine Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien,
(3) Herrn Konstantin Urban, geb. am 25.02.1965 wohnhaft
in Gräfelfing, Geschäftsführer der Holtzbrinck Ventures GmbH. Herr
Urban ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Newtron AG,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat der JAXX
SE setzt sich gemäß Artikel 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO i.V.m. § 17 Abs.
1 und 2 SEAG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung der JAXX SE zusammen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung
durchzuführen.
|
c) |
Die Beschlussfassungen unter Lit. a) und Lit. b) sind aufschiebend
bedingt auf die Eintragung der Verschmelzung zur JAXX SE im Handelsregister
gemäß Tagesordnungspunkt 11. Für den Fall, dass die Eintragung der
Verschmelzung zur JAXX SE nicht bis spätestens zum 31.12.2010 im Handelsregister
eingetragen ist, werden die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 12 unwirksam.
|
|
Informationen gemäß § 30 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 19.370.343,00 und ist eingeteilt in 19.370.343 auf den Namen lautende,
nennwertlose Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dementsprechend
19.370.343. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können
keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält
die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bis spätestens Donnerstag, den 3. Juni 2010 (24.00 Uhr)
bei der Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:
JAXX AG
Aktionärsservice
Postfach 94 60
05
69946 Mannheim
Fax: (069) 2222 3428 8
E-Mail: jaxx.hv@rsgmbh.com
und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen sind. Umschreibungen im Aktienregister
finden im Zeitraum zwischen dem 05. Juni 2010 und dem 10. Juni 2010
(einschließlich) nicht statt.
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung anmelden
wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch
in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die
Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend
den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter
Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Das Vollmachtsformular
für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil
der Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126b BGB)
an die Gesellschaft bis zum 08. Juni 2010, 24.00 Uhr eingehend
an die folgende Adresse zu übermitteln:
JAXX AG
Aktionärsservice
Postfach 94 60
05
69946 Mannheim
Fax: (069) 2222 3428 8
E-Mail: jaxx.hv@rsgmbh.com
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall
ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten
Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als
auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als
auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person
als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt
und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung
von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) fällt, gilt: Für
die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis
gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses
Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Vollmacht des Aktionärs ausüben.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung
von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können die Kreditinstitute
und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder
Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die denen
in § 135 AktG genügen müssen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt,
ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung erforderlich.
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die
Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit
sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden,
das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Vollmachten können
der Gesellschaft an folgende Anschrift übermittelt werden:
JAXX AG
Aktionärsservice
Postfach 94 60
05
69946 Mannheim
Fax: (069) 2222 3428 8
E-Mail: jaxx.hv@rsgmbh.com
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zur Hauptversammlung sind im Internet unter www.jaxx.ag zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist in schriftlicher
Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage enthalten:
JAXX AG
Vorstand
Ostpreußenplatz 10
24161 Altenholz
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis Montag, 10. Mai
2010, 24.00 Uhr, zugehen.
Anträge und Wahlvorschläge
Aktionäre haben das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten
der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung oder sonstigen
Handlung bedarf. Solche Anträge und Wahlvorschläge sind an folgende
Anschrift zu richten:
JAXX AG
Vorstand
Ostpreußenplatz 10
24161 Altenholz
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären,
die uns bis zum 26. Mai 2010 (24.00 Uhr) unter der vorstehenden
Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
wir unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.jaxx.ag veröffentlichen.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung
auf ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und
kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht
auch hinsichtlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Altenholz, im Mai 2010
Der Vorstand
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