Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein depotführendes Institut,
eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene, von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§
126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt
werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht
an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises
per Post, Fax oder per E-Mail verwenden Aktionäre beziehungsweise
Aktionärsvertreter bitte die oben unter Abschnitt III Ziffer 1 genannte
Anmeldeadresse.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch
auf der Internetseite der Gesellschaft auf www.kunert-ag.de unter der Rubrik Investor Relations heruntergeladen werden. Es kann
zudem unter der oben unter Abschnitt III Ziffer 1 genannten Anmeldeadresse
postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären in diesem Jahr an, einen
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte
beigefügt.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 17. Juni
2010 (Eingang) postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben unter
Abschnitt III Ziffer 1 genannte Anmeldeadresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit Übersendung
der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch im Internet
auf www.kunert-ag.de unter der Rubrik Investor Relations veröffentlicht.
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