Lechwerke AG
Augsburg
International Securities Identification Number (ISIN): DE0006458003
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
MITTWOCH, 11. MAI 2016, 10:00 UHR
im LEW Business Club der WWK ARENA, Bürgermeister-Ulrich-Straße 90, 86199 Augsburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Lechwerke AG zum 31. Dezember 2015 und des Lageberichts für die Lechwerke
AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz
1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2015 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 2,60 EUR je Stückaktie |
= |
92.156.064,00 EUR |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
= |
95.398,84 EUR |
Bilanzgewinn |
= |
92.251.462,84 EUR |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015 Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Stuttgart,
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zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Lechwerke AG für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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6. |
Änderungen von § 2 (Unternehmensgegenstand), § 12 (Aufsichtsratsvergütung), § 18 (Niederschrift) und § 21 (Geschäftsjahr) der Satzung der Gesellschaft
a) Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand)
§ 2 der Satzung beschreibt den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft. Aufgrund von verschiedenen Entwicklungen in den Geschäftsbereichen
der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen soll der Unternehmensgegenstand angepasst werden. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 (alt)
soll gestrichen werden, da im Jahr 2015 die Beteiligung an der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH verkauft und das Geschäftsfeld
der Abfall- und Abwasserentsorgung aufgegeben wurde. Im Bereich Telekommunikation ist die Lechwerke AG über ihre Tochtergesellschaft
LEW TelNet GmbH aufgrund der technischen Weiterentwicklung und geänderten Kundenbedürfnisse zwischenzeitlich auch im IT-Bereich
tätig; dies soll in § 2 Absatz 1 Ziffer 3 klarstellend ergänzt werden. Zur Vermeidung von Dopplungen, die ansonsten in Folge
der Ergänzung von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 entstehen würden, sollen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik in
§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘Gegenstand des Unternehmens ist
1. die Beschaffung und gewerbliche Nutzung von Energien, insbesondere Erzeugung, Bezug, Abgabe und Verteilung von elektrischer
Energie, Gas, Wärme sowie Wasser, sowie die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf diesen Gebieten,
2. der Bau und Betrieb von Bergbahnen und Skiliften, jeweils mit Nebenbetrieben sowie Freizeitanlagen,
3. die Planung, Errichtung und der Betrieb von Anlagen der Telekommunikation und Informationstechnologie sowie die Erbringung
und Vermarktung von Dienstleistungen auf diesen Gebieten,
4. die Erbringung und Vermarktung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Umwelttechnik sowie der kaufmännischen
Unterstützungs- und Servicefunktionen.’
b) Änderung von § 12 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung)
In § 12 der Satzung ist die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Da der bis zur Hauptversammlung am 6. Mai
2015 bestehende Prüfungsausschuss von dem neu konstituierten Aufsichtsrat nicht mehr gebildet wurde und somit seitdem kein
Prüfungsausschuss mehr besteht, sollen die Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gestrichen und
die Regelungen zur zusätzlichen Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats insgesamt neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden als Sätze 2 und 3 des § 12 Absatz 1 der Satzung der
Gesellschaft wie folgt neu gefasst:
‘Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Ausschusses eine zusätzliche jährliche
Vergütung in Höhe von 3.000 EUR, sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Jahr tätig geworden ist. Ist ein Mitglied
des Aufsichtsrats in mehreren Ausschüssen tätig, erhält er die zusätzliche jährliche Vergütung nur einmal.’
In dem bisherigen § 12 Absatz 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter ‘und Vorsitzen’ sowie in dem bisherigen
§ 12 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft die Wörter ‘oder den Vorsitz in einem Ausschuss’ gestrichen.
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 des § 12 der Satzung der Gesellschaft sind künftig die Absätze 2 bis 5 des § 12 der Satzung
der Gesellschaft.
c) Änderung von § 18 der Satzung (Niederschrift)
In § 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung ist bislang geregelt, dass über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein notarielles Protokoll
geführt wird. Nach der gesetzlichen Regelung in § 130 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz genügt bei nichtbörsennotierten Gesellschaften
eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die
das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die bisherige Regelung
in § 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Lechwerke AG zu streichen und die bisherige Regelung in § 18 Absatz 2 Satz 5 der Satzung
anzupassen, so dass die Gesellschaft von der vorgenannten gesetzlichen Erleichterung Gebrauch machen kann, soweit dies zweckmäßig
ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 18 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen.
In dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Wörter ‘Dem Protokoll’ durch die Wörter ‘Der
über die Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (Protokoll)’ ersetzt.
Der bisherige § 18 Absatz 2 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘Eine öffentlich beglaubigte, in dem Fall, dass das Protokoll nicht notariell aufgenommen wird, eine vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift des Protokolls und seiner Anlagen ist unverzüglich nach der Hauptversammlung von dem
Vorstand zum Handelsregister einzureichen.’
Die bisherigen Sätze 2 bis 5 des § 18 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft sind künftig die Sätze 1 bis 4 des § 18 Absatz
2 der Satzung der Gesellschaft.
d) Änderung von § 21 der Satzung (Geschäftsjahr)
Das bislang in § 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft noch formulierte Rumpfjahr (‘Für die Zeit vom 1. Juli 2002
bis 31. Dezember 2002 wird ein Rumpfgeschäftsjahr eingeführt’) ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen.
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FREIWILLIGE HINWEISE FÜR AKTIONÄRE
Nach § 121 Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist die Gesellschaft als nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft
in der Einberufung zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
sowie nach weiteren Vorgaben des Aktiengesetzes und der Satzung zur Angabe einiger der unten stehenden Adressen verpflichtet.
Soweit die nachfolgenden Hinweise darüber hinausgehen, erfolgen die Angaben freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an
der Hauptversammlung zu erleichtern.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien
ausgegeben, die 35.444.640 Stimmrechte gewähren.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 4. Mai
2016, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse
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Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg
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oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10
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oder per E-Mail: investor-relations@lew.de
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bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 20. April 2016 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, ‘Nachweisstichtag’)
Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten
Adresse spätestens am 4. Mai 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der
Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten
angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in
diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES DRITTEN
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere der in § 135 Absätze 8 und 10 des Aktiengesetzes gleichgestellten
Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht
vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar
festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über
die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular
zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte (‘Vollmacht an
Dritte’, gekennzeichnet mit A), die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert hat, von seinem depotführenden
Institut zugesandt wird. Wir bitten, das ausgefüllte Vollmachtsformular durch die bevollmächtigte Person zusammen mit der
Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an den Anmeldeschaltern vorlegen zu lassen.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft an folgende
E-Mail-Adresse elektronisch übermitteln:
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investor-relations@lew.de
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BEVOLLMÄCHTIGUNG DES STIMMRECHTSVERTRETERS DER GESELLSCHAFT
Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars (‘Vollmacht an von der Lechwerke
AG benannten Stimmrechtsvertreter’, gekennzeichnet mit B) oder des auf der Internetseite der Gesellschaft (www.lew.de) bereitgehaltenen
Formulars erteilt werden. Die Eintrittskarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Vollmachtsformular bis spätestens zum
Ablauf des 9. Mai 2016 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln, andernfalls werden Vollmacht und Stimmrechtsweisungen
nicht berücksichtigt:
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Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg
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oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10
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oder per E-Mail: investor-relations@lew.de
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Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der Internetseite
der Gesellschaft über www.lew.de abrufbar und können unter investor-relations@lew.de angefordert werden.
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich ferner bei den Abstimmungen durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesem an den als ‘Stimmrechtsvertretung’ gekennzeichneten Schaltern
im Foyer oder am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen,
ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines Dritten oder des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung
des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
ANGABE DER RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABSATZ 2, 126 ABSATZ 1, 127, 131 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES
ERGÄNZUNGSVERLANGEN (§ 122 ABSATZ 2 DES AKTIENGESETZES)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der
Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist also der 16. April 2016, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m.
§ 122 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung und § 26 h Absatz 4 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz).
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
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Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg
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oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: investor-relations@lew.de.
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ANTRÄGE VON AKTIONÄREN (§ 126 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend
angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2016, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite www.lew.de zugänglich
gemacht.
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
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Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg
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oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10
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oder per E-Mail: investor-relations@lew.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
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Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN (§ 127 DES AKTIENGESETZES)
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung,
wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2016,
24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
über die Internetseite www.lew.de zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der
vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes).
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
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Lechwerke AG Kaufmännische Hauptabteilung Schaezlerstraße 3 86150 Augsburg
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oder per Telefax: (08 21) 3 28-17 10
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oder per E-Mail: investor-relations@lew.de
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
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Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern auch ohne vorherige
und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
AUSKUNFTSRECHT DES AKTIONÄRS (§ 131 ABSATZ 1 DES AKTIENGESETZES)
Nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes).
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Eine Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.lew.de.
HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lew.de abrufbar.
Augsburg, im März 2016
Lechwerke AG
Dr. Markus Litpher
Mitglied des Vorstands
Norbert Schürmann
Mitglied des Vorstands
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