Lechwerke AG
Lechwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2022 in www.lew.de/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Lechwerke AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes, dass sie zu Beginn des 20. April 2022 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, ‘Nachweisstichtag’) Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 4. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ist ausreichend. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter www.lew.de/hauptversammlung
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Lechwerke AG oder per E-Mail: lechwerke@linkmarketservices.de |
Für die Stimmabgabe per Briefwahl (außerhalb des HV-Portals) kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte übersandt wird, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft
www.lew.de/hauptversammlung
bereitgehaltene Formular.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen (Stimmrechtsvertretung) für ein und denselben Aktienbestand eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet, und zwar unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs von Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen bei der Gesellschaft. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen über Briefwahlstimmen eingehen, werden diese unabhängig von der Reihenfolge ihres Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail und 3. in Papierform.
Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das elektronische System (HV-Portal) im Internet unter
www.lew.de/hauptversammlung
vor und auch noch während der Hauptversammlung erfolgen, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen.
Daneben können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars oder des auf der Internetseite der Gesellschaft
www.lew.de/hauptversammlung
bereitgehaltenen Formulars erteilt werden. Das ausgefüllte Vollmachtsformular ist in diesem Fall bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2022 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln:
Lechwerke AG oder per E-Mail: lechwerke@linkmarketservices.de |
Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
abrufbar und können über
investor-relations@lew.de
angefordert werden.
Wenn Vollmachten für ein und denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erteilt werden, werden diese unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail und 3. in Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Der Widerruf der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das HV-Portal bis spätestens zum Beginn der Abstimmung oder per E-Mail oder per Post an die oben genannten Anschriften bis spätestens zum Ablauf des 9. Mai 2022 (Eingang maßgeblich) erfolgen.
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein solches Formular findet sich auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Stimmrechtskarte angefordert hat, zugesandt wird und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bzw. den Widerruf an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermitteln:
lechwerke@linkmarketservices.de
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs sowie Änderungen können noch bis 9. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, an die vorgenannte E-Mail-Adresse erfolgen.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 des Covid-19-Gesetzes
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 16. April 2022, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:
Lechwerke AG oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail an: |
Anträge aus den aufgrund Tagesordnungsergänzungsverlangens nach §§ 122 Absatz 2, 124 Absatz 1 des Aktiengesetzes bekanntgemachten Gegenständen der Tagesordnung werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.
Anträge von Aktionären
(§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Covid-19-Gesetzes)
Aktionäre können einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
www.lew.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:
– |
Lechwerke AG oder per E-Mail: investor-relations@lew.de |
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Anträge von Aktionären, die nach § 126 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Wahlvorschläge von Aktionären
(§ 127 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Covid-19-Gesetzes)
Aktionäre können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 26. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite
www.lew.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes).
Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:
Lechwerke AG oder per E-Mail: investor-relations@lew.de |
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Auskunftsrecht des Aktionärs
(§ 131 Absatz 1 und 3 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 1 des Covid-19-Gesetzes)
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d. h. bis spätestens zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, wie oben beschrieben im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Aktionäre haben ein Fragerecht. Der Vorstand kann jedoch nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet.
Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lew.de/hauptversammlung
abrufbar.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 35.444.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben, die 35.444.640 Stimmrechte gewähren.
Augsburg, im März 2022
Lechwerke AG
Dr. Markus Litpher
Mitglied des Vorstands |
Dr. Dietrich Gemmel
Mitglied des Vorstands |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die
Lechwerke AG |
Um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten verarbeiten, die ihr entweder unmittelbar durch den Aktionär (z. B. bei der Stellung von Anträgen) oder mittelbar vor allem über die Intermediäre zur Verfügung gestellt werden.
Zu den personenbezogenen Daten zählen insbesondere Name, Wohnort und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienzahl, Besitzart der Aktien und Stimmrechtskartennummer. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit nationalen Bestimmungen, insbesondere in Verbindung mit dem Aktiengesetz. Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert oder gelöscht, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr benötigt werden und sofern nicht gesetzliche Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten (insbesondere aus Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung) für die weitere, in der Regel bis zu dreijährige Speicherung verpflichten oder gesetzliche Rechtfertigungsgrundlagen für die darüber hinausgehende Speicherung bestehen.
Zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft kann eine Aufbewahrung bis zum Ablauf des elften Jahres nach Erhebung oder – in Einzelfällen – sogar darüber hinausgehend gerechtfertigt sein. Die personenbezogenen Daten werden zum Teil auch von anderen externen Unternehmen, die im Auftrag der Gesellschaft in die Abwicklung der Hauptversammlung eingebunden sind (‘Auftragsverarbeiter’; insbesondere IT-Dienstleister und sonstige HV-Service-Dienstleister), verarbeitet, im Einzelfall – etwa im Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmrechtsmitteilungen – auch von Publikationsmedien und Behörden. Schließlich können die im Teilnehmerverzeichnis nach § 129 des Aktiengesetzes erfassten personenbezogenen Daten der teilnehmenden Aktionäre durch Mitaktionäre eingesehen werden. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat der Aktionär in Bezug auf die personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit.
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft über die o. g. Kontaktdaten geltend gemacht werden. Dem Aktionär steht außerdem das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu.
Die für die Gesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht
www.lda.bayern.de
Der Aktionär kann zudem über die E-Mail-Adresse
datenschutz@lew.de
Kontakt mit dem Datenschutz der Gesellschaft aufnehmen. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Lechwerke AG unter
www.lew.de
(Fußzeile: ‘Datenschutz’) zu finden.
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