Leifheit Aktiengesellschaft
Nassau/Lahn
ISIN DE0006464506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am Mittwoch, 7. Juni 2023, 11:00 Uhr (MESZ), in der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt/Main, stattfindet.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten
Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr
2022
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172, § 173 des Aktiengesetzes
(AktG) am 24. März 2023 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung
eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster Lagebericht einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats können
im Internet unter
eingesehen werden.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 6.700.000,00
€ wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,70 € je für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigte Stückaktie (ISIN DE0006464506)
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6.660.712,10 €
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Gewinnvortrag |
39.287,90 € |
Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt die 484.697 eigenen Aktien der Leifheit Aktiengesellschaft,
die die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt sind.
Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von 0,70 € je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt/Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2023 und für eine etwaige prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024 erstellt werden, zu
bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine – die Auswahl beschränkende – Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt
wurde.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht nebst Vermerk über
die Prüfung des Vergütungsberichts ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II „Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022“ abgedruckt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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7. |
Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Karsten Schmidt hat sein Mandat als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats zum Ablauf des 7. Juni
2023 niedergelegt. Deshalb ist eine Nachwahl erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, von denen gemäß §§ 96 Abs. 1, 101
Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 DrittelbG zwei Drittel von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes
und ein Drittel von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden.
Der nachfolgende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele mit Ausnahme
des Frauenanteils und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Stefan De Loecker, Selbstständiger Berater, Hamburg
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mit Wirkung ab dem 8. Juni 2023 für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds des Aufsichtsrats, somit für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat
zu wählen.
Herr De Loecker ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der vorgeschlagene Kandidat in keinen für die Wahlentscheidung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur Leifheit AG oder deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Leifheit AG oder zu einem
wesentlich an der Leifheit AG beteiligten Aktionär.
Der Lebenslauf von Herrn De Loecker kann im Internet unter
eingesehen werden.
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8. |
Ergänzung von § 14 der Satzung
Die gesetzliche Ausnahmeregelung zur Abhaltung der Hauptversammlung in virtueller Form ohne eine spezielle Satzungsregelung
ist inzwischen ausgelaufen und durch einen neuen § 118a AktG ersetzt worden. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung
vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Satzung der Leifheit
AG sieht bisher keine Möglichkeit vor, eine virtuelle Hauptversammlung durchzuführen. Um fortan flexibel und sachgerecht über
das Format der Hauptversammlung entscheiden zu können, soll der Vorstand zur Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung
ermächtigt werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung schöpft die maximal mögliche Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf
Jahren nicht voll aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung auf zwei Jahre nach deren Eintragung in das Handelsregister
zu befristen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung um einen neuen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung ist befristet und endet mit Ablauf
von zwei Jahren nach Eintragung der betreffenden Satzungsänderung in das Handelsregister.“
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9. |
Weitere Ergänzung von § 14 der Satzung
Aufsichtsratsmitgliedern soll künftig gestattet sein, an Hauptversammlungen in bestimmten Fällen im Wege der Bild- und Tonübertragung
teilzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung um einen neuen Absatz 4 wie folgt zu ergänzen:
„(4) |
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen
gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts
an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer oder unangemessener Reisekosten die physische
Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.“
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10. |
Neufassung von § 17 Abs. 3 der Satzung und Aufhebung von § 17 Abs. 4 und 5 der Satzung
§ 17 Abs. 3 der Satzung soll um das Nachfrage- und Fragerechts der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung ergänzt und
insgesamt neu gefasst werden. § 17 Abs. 4 und 5 der Satzung sollen ersatzlos aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen und § 17 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung
ersatzlos aufzuheben:
1. |
„(3) Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre (einschließlich des Nachfrage- und Fragerechts
der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung) zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.“
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2. |
§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.
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II |
VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022
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Zu Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den folgend abgedruckten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen. Es ist als Bestandteil dieser Einladung, im Internet unter
hv.leifheit-group.com
zugänglich und liegt während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Vorstand und Aufsichtsrat der Leifheit AG berichten gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) klar und verständlich über die im Geschäftsjahr
2022 gewährte und geschuldete Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht wurde vom
Abschlussprüfer geprüft. Der Prüfungsvermerk findet sich im Anschluss an diesen Bericht. Der ordentlichen Hauptversammlung
2023, die voraussichtlich am 7. Juni 2023 stattfinden wird, wird dieser Vergütungsbericht zur Billigung vorgelegt. Detaillierte
Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der aktienrechtliche Vergütungsbericht und der
Vermerk des Abschlussprüfers nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
corporate-governance.leifheit-group.com
veröffentlicht. Dort ist auch der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu finden, der von der Hauptversammlung im
Mai 2022 gebilligt wurde.
Dieser Bericht enthält – in einschlägigen Rechnungslegungsrahmen nicht genau bestimmte – ergänzende Finanzkennzahlen, die
sogenannte alternative Leistungskennzahlen sind oder sein können. Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
von Leifheit sollten diese ergänzenden Finanzkennzahlen nicht isoliert oder als Alternative zu den im Konzernabschluss dargestellten
und im Einklang mit einschlägigen Rechnungslegungsrahmen ermittelten Finanzkennzahlen herangezogen werden. Andere Unternehmen,
die alternative Leistungskennzahlen mit einer ähnlichen Bezeichnung darstellen oder berichten, können diese anders berechnen.
Erläuterungen zu verwendeten Finanzkennzahlen finden sich im zusammengefassten Lagebericht des Geschäftsberichts 2022. Aus
Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Bericht nur die männliche Bezeichnung stellvertretend für alle Geschlechter
verwendet.
Bei der Verwendung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können aufgrund kaufmännischer Rundung geringe Abweichungen
auftreten. Der Vergütungsbericht liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor. Bei Abweichungen geht die deutsche Fassung
der englischen Übersetzung vor.
Inhalt
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1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
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1.2 |
Überblick über das Vergütungssystem
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1.3 |
Abweichungen vom Vergütungssystem
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1.4 |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
|
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 |
Anwendung der Vergütung
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2.2 |
Überblick über die Vergütung
|
2.3 |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
|
3. |
Vertikalvergleich
|
|
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
|
1.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
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In seiner Sitzung am 23. März 2021 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung das System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der Leifheit AG entsprechend den Anforderungen des § 87a Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung der Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 beschlossen. Mit Beschluss vom 23. März
2022 hat der Aufsichtsrat das Vorstandsvergütungssystem angepasst. Hinsichtlich der Empfehlungen des DCGK wird auf die Entsprechenserklärung
verwiesen, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
corporate-governance.leifheit-group.com
veröffentlicht ist.
Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – vorgelegt vom Aufsichtsrat der Leifheit AG, gestützt auf die
Empfehlung seines Personalausschusses – wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Mai 2022 gebilligt. Es gilt für
alle Vorstandsdienstverträge, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2022 neu abgeschlossen, geändert oder verlängert
werden. Die im Geschäftsjahr 2022 gültigen Vorstandsverträge wurden alle vorher geschlossen. Die in den aktuellen Vorstandsverträgen
vereinbarte langfristige variable Vergütung in Form des Long Term Incentive (LTI) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 beschlossen.
Im Übrigen gilt mit Blick auf die laufenden Vorstandsverträge mit den amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Leifheit AG,
dass diese bis zu ihrem jeweiligen vorgesehenen Laufzeitende unter den dort vorgesehenen Bedingungen fortgeführt werden.
1.2 |
Überblick über das Vergütungssystem
|
Das Vergütungssystem der Leifheit AG ist insgesamt auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet und steht im
Einklang mit der Geschäftsstrategie. Es setzt für die Vorstände einzeln und den Vorstand in seiner Gesamtheit durch eine gewichtige
und zugleich differenzierte variable Vergütung deutliche Leistungsanreize, ohne dadurch unverhältnismäßige Risiken zu begründen.
Das Vergütungssystem entspricht den Bestimmungen des Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex. Es berücksichtigt darüber hinaus die Anforderungen von institutionellen Investoren und Stimmrechtsberatern.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung und eine variable Vergütung. Die variable Vergütung teilt sich
in einen Short Term Incentive (STI) und einen Long Term Incentive (LTI) auf. Innerhalb der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt
auf dem LTI.
Das im Folgenden vorgestellte Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsdienstverträge, die nach der ordentlichen Hauptversammlung
2022 neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden.
Das Vergütungssystem sieht für alle Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung vor. Die Maximalvergütung wird jeweils dienstvertraglich
verankert. Die Begrenzung der Gesamtvergütung auf ein Maximum erfolgt durch lückenlose Festlegung aller Vergütungsbestandteile
in den Dienstverträgen und eine Begrenzung (Cap) der beiden variablen Vergütungsbestandteile. Der Short Term Incentive (STI)
ist auf maximal 150 % des dienstvertraglich fixierten Zielwertes begrenzt. Der Long Term Incentive (LTI) ist auf maximal 200
% des dienstvertraglich fixierten Zielwertes begrenzt.
Im Einzelnen belaufen sich die (theoretischen) jährlichen Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder ab dem 1. Januar
2023 auf:
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– |
Vorstandsvorsitzender 2,0 Mio. € brutto
|
– |
Andere Mitglieder des Vorstands 1,5 Mio. € brutto
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|
Eine einmalige Ausnahme von den vorstehend genannten (theoretischen) jährlichen Maximalvergütungen für die Vorstandsmitglieder
gilt hinsichtlich der im Jahr 2025 zu gewährenden, im Jahr 2026 auszuzahlenden Vergütung aufgrund der Verkürzung der Laufdauer
der jährlichen LTI-Tranchen. Mit dem in 2022 angepassten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird die Laufdauer für
die jährlichen LTI-Tranchen gegenüber der Regelung des Vergütungssystems in der vom Aufsichtsrat am 5. April 2021 beschlossenen
und von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 gebilligten Fassung von vier auf drei Jahre verkürzt (vgl. hierzu nachstehende
Ziff. 5.b). Im Jahr 2025 wird demnach die LTI-Tranche mit vierjähriger Laufdauer des Jahres 2022 sowie die LTI-Tranche mit
dreijähriger Laufdauer des Jahres 2023 gewährt (soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen). Dies rechtfertigt es im Jahr
2025, eine Vergütung zu gewähren, die die vorstehend genannten Maximalwerte übersteigen kann. Die im Jahr 2025 zu gewährende
und im Jahr 2026 auszuzahlende Maximalvergütung beläuft sich für den Vorstandsvorsitzenden auf 2,7 Mio. € brutto und für andere
Mitglieder des Vorstands auf 2,1 Mio. €.
Die Vergütung der Vorstände ist durch eine feste Grundvergütung und eine gewichtige variable Vergütung, die wiederum auf für
die Leifheit AG geeignete finanzielle und nichtfinanzielle Ziele abstellt und die ihre Betonung in den langfristig zu betrachtenden
Kennziffern hat, auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Leifheit AG ausgerichtet.
Ausgehend vom jeweils durch den Aufsichtsrat genehmigten Budget trägt der Short Term Incentive (STI) über finanzielle Erfolgsziele
dazu bei, das Wachstum der Leifheit AG zu fördern und deren Liquidität zu sichern. Über die in jährlichen Zielvereinbarungen
im Voraus festgelegten nichtfinanziellen Erfolgsziele werden individuelle Leistungen des Vorstandsmitglieds, kollektive Leistungen
des Vorstands in seiner Gesamtheit sowie Stakeholderziele und andere geeignete Ziele gefördert.
Der Long Term Incentive (LTI) trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und insbesondere langfristigen Entwicklung der Leifheit
AG bei, indem die Unternehmensleistung anhand der beiden Erfolgsziele EPS-Wachstum und ROCE jeweils auf Basis der vom Aufsichtsrat
genehmigten Mittelfristplanung gemessen wird. Durch die Verwendung und durch das Zusammenspiel dieser beiden internen Kennzahlen
wird eine nachhaltige Unternehmenssteuerung sichergestellt. Darüber hinaus ist die Aktienkursentwicklung über jeweils drei
Jahre für die Höhe des LTI maßgeblich, was ebenfalls zur Nachhaltigkeit und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.
Auch die rollierende Gewährung des LTI (anstelle einer en bloc-Gewährung) unterstützt ein nachhaltiges Handeln der Vorstände
und setzt im Vorstand identische Anreize. Die Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung ist darüber
hinaus durch die Verpflichtung der Vorstände zu einem Eigeninvestment in Leifheit-Aktien, ohne deren Erfüllung der LTI entfällt,
gewährleistet.
Die Gesamtvergütung der Vorstände setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:
|
1. |
feste jährliche Grundvergütung
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2. |
kurzfristige variable Vergütung (STI)
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3. |
langfristige variable Vergütung (LTI)
|
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Die feste jährliche Grundvergütung ist unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft am Verantwortungsbereich und der individuellen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausgerichtet. Sie hat an der Gesamtzielvergütung (feste Grundvergütung zuzüglich
Zielwert STI zuzüglich Zielwert LTI)
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– |
beim Vorstandsvorsitzenden einen Anteil von 43-55 % und
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– |
bei den anderen Vorstandsmitgliedern einen Anteil von 43-55 %.
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Der jährliche STI beläuft sich im Ziel (bei 100 % Zielerreichung)
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– |
beim Vorstandsvorsitzenden auf 12-20 % an der Gesamtzielvergütung und
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– |
bei den anderen Vorstandsmitgliedern auf 12-20 % an der Gesamtzielvergütung.
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Die jährlich zu gewährenden, jeweils auf drei Jahre laufenden LTI-Tranchen belaufen sich im Ziel (bei 100 % Zielerreichung)
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– |
beim Vorstandsvorsitzenden auf 33-40 % an der Gesamtzielvergütung und
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– |
bei den anderen Vorstandsmitgliedern auf 33-40 % an der Gesamtzielvergütung.
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Die Mitglieder des Vorstands erhalten neben der Vergütung ihrer Tätigkeit als Vorstand der Leifheit AG keine Vergütungen für
Geschäftsführungs- und Verwaltungs- bzw. Aufsichtsratstätigkeiten in Tochtergesellschaften.
Es existieren keine Aktienoptionsprogramme. Leistungsorientierte Pensionszusagen (Defined Benefit Obligations nach IFRS) sind
nicht vorgesehen.
Nebenleistungen, die über die Firmenwagennutzung, den Ersatz von Reisekosten und die Übernahme der Arbeitgeberanteile zur
Kranken- und Pflegeversicherung hinausgehen, werden von der Leifheit AG nicht erbracht. Die Mitglieder des Vorstands werden
in eine von der Leifheit AG abgeschlossene Gruppenunfallversicherung sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (“D&O-Versicherung”)
zu den dort jeweils festgelegten Konditionen auf Kosten der Leifheit AG einbezogen. Die Vergütungsbestandteile werden mit
Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt.
Für den jährlichen STI sind das Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern (EBIT) und die Summe aus dem Cashflow der betrieblichen
Tätigkeit und dem Cashflow aus Investitionstätigkeit, bereinigt um Ein- und Auszahlungen in finanzielle Vermögenswerte und
gegebenenfalls aus Erwerben oder Veräußerungen von Unternehmensbereichen (Free Cashflow) sowie über einen Modifier nichtfinanzielle
Erfolgsziele maßgeblich.
Das EBIT-Ziel und das Free Cashflow-Ziel werden für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus durch den Aufsichtsrat nach seinem
billigen Ermessen unter vorrangiger Beachtung der vom Vorstand jährlich aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Budgetplanung
festgelegt. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder sonstiger Vergleichsparameter erfolgt abgesehen von außerordentlichen
Entwicklungen nicht.
Der Grad der Zielerreichung hinsichtlich der beiden vorgenannten finanziellen Erfolgsziele bestimmt sich nach einer im Voraus
definierten und dienstvertraglich fixierten Zielerreichungskurve. Sowohl für das EBIT-Ziel als auch für das Free Cashflow-Ziel
gilt, dass die Zielerreichungsspanne jeweils ab einer Abweichung gegenüber dem Budget von weniger als 20 % (20 % oder mehr
Abweichung bedeuten Zielverfehlung) beginnt und jeweils durch ein Cap ab einer Abweichung gegenüber dem Budget von mehr als
20 % endet. Zwischenwerte einer Abweichung gegenüber dem EBIT-Ziel von größer minus 20 % bis 0 % und von größer 0 % bis plus
20 % werden nach Maßgabe der dienstvertraglich fixierten Zielerreichungskurve jeweils linear interpoliert.
Die beiden vorgenannten Erfolgsziele werden gleichwertig gewichtet.
Durch das Abstellen auf die Erfolgsziele EBIT und Free Cashflow werden einerseits der Fokus auf den operativen Ertrag gelegt
und andererseits die Liquidität sowie die Dividendenfähigkeit der Leifheit AG sichergestellt.
Die nichtfinanziellen Erfolgsziele beim STI, wie insbesondere die jeweilige individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds,
die kollektive Leistung des Vorstands und die Erreichung von Stakeholder-Zielen sowie ggf. weitere Ziele, werden über einen
Modifier realisiert. Der Modifier beeinflusst die Höhe des STI in einer Bandbreite zwischen plus/minus 20 %. Seine Grenze
findet der Modifier beim maximalen Zielbetrag. Der nachvollziehbare Einsatz des Modifiers wird über eine jährlich im Voraus
abzuschließende Zielvereinbarung gewährleistet. In dieser Zielvereinbarung werden die nichtfinanziellen Erfolgsziele und deren
Gewichtung und damit verbunden Maßnahmen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
für jedes einzelne Vorstandsmitglied festgesetzt.
Der LTI wird den Mitgliedern des Vorstands in jährlichen Tranchen, die jeweils eine Laufdauer von drei Jahren haben, gewährt
und knüpft an die beiden Kriterien ROCE und EPS, wie sie in den jeweiligen Konzernabschlüssen ausgewiesen sind, sowie die
Kursentwicklung der Aktie der Leifheit AG an. LTI-Tranchen werden ab dem Jahr 2023 mit einer Laufdauer von drei Jahren gewährt.
Das ROCE-Ziel und das EPS-Ziel werden für jede dreijährige Performanceperiode im Voraus durch den Aufsichtsrat nach seinem
billigen Ermessen unter vorrangiger Beachtung der jeweiligen, vom Aufsichtsrat genehmigten Mittelfristplanung festgelegt und
dem Vorstandsmitglied mitgeteilt. Entsprechendes gilt für die Festlegung des Mindest-ROCE und des Mindest-EPS für die Zielerreichung
sowie des Höchst-ROCE und des Höchst-EPS für das Cap. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder sonstiger Vergleichsparameter
erfolgt abgesehen von außerordentlichen Entwicklungen nicht.
Der Grad der Zielerreichung hinsichtlich der beiden vorgenannten Erfolgsziele bestimmt sich nach einer im Voraus definierten
und vertraglich festgelegten Zielerreichungskurve. Beträgt der in der jeweiligen Dreijahresperiode erreichte durchschnittliche
ROCE weniger als das Mindest-ROCE, so beträgt der Grad der Zielerreichung 0 %, beträgt er das Mindest-ROCE, so beträgt der
Grad der Zielerreichung 50 % und beträgt der in der jeweiligen Dreijahresperiode erreichte durchschnittliche ROCE das Höchst-ROCE
oder mehr, so entspricht dies einem Grad der Zielerreichung von 150 %. Zwischenwerte zwischen einer Zielerreichung von 50
% bis 100 % und von 100 % bis 150 % werden linear interpoliert. Beträgt das EPS-Wachstum in der jeweiligen Dreijahresperiode
weniger als das Mindest-EPS, so beträgt der Grad der Zielerreichung 0 %, beträgt es das Mindest-EPS, so beträgt der Grad der
Zielerreichung 50 % und beträgt das EPS-Wachstum in der jeweiligen Dreijahresperiode das Höchst-EPS oder mehr, so entspricht
dies einem Grad der Zielerreichung von 150 %. Zwischenwerte zwischen einer Zielerreichung von 50 % bis 100 % und von 100 %
bis 150 % werden linear interpoliert.
Die beiden vorgenannten Erfolgsziele werden gleichwertig gewichtet, woraus sich als eine Kennziffer zur Berechnung des Auszahlungsbetrags
für die jeweilige LTI-Tranche die “Gesamtzielerreichung” ergibt.
Für den zweiten Schritt zur Berechnung des Auszahlungsbetrags der jeweiligen LTI-Tranche ist die Kursentwicklung der Aktie
der Leifheit AG wie folgt maßgeblich: Für die Kursentwicklung der Aktie der Leifheit AG sind der Start-Aktienkurs – gemessen
an den letzten 90 Börsentagen vor Beginn der jeweiligen Performance-Periode – und der End-Aktienkurs – gemessen an den letzten
90 Börsentagen vor dem Ende der jeweiligen Performance-Periode – maßgeblich. Abzustellen ist insoweit jeweils auf die Schlusskurse
im Xetra Handelssystem der Deutsche Börse AG.
Der LTI-Auszahlungsbetrag für jede einzelne LTI-Tranche wird wie folgt berechnet: Der Zielbetrag der jeweiligen LTI-Tranche
wird anhand des Start-Aktienkurses in eine Anzahl bedingt gewährter virtueller Aktien umgerechnet. Die Anzahl der so bedingt
gewährten virtuellen Aktien wird mit der vorstehend beschriebenen Gesamtzielerreichung (aus ROCE und EPS) multipliziert (fiktives
Berechnungsbeispiel: Sind zum Beginn der jeweiligen vierjährigen Performance-Periode einer LTI-Tranche beispielsweise 1.000
virtuelle Aktien bedingt gewährt und beträgt die Gesamtzielerreichung 110 %, so ergeben sich 1.100 virtuelle Aktien).
Im nächsten Schritt wird die so ermittelte Anzahl an virtuellen Aktien (im Beispielsfalle 1.100) mit dem Endaktienkurs multipliziert.
Durch die Berücksichtigung der Aktienkursentwicklung über drei Jahre für jede jährlich gewährte LTI-Tranche wird die Nachhaltigkeit
der Tätigkeit des einzelnen Vorstandsmitglieds wie des Gesamtvorstands gefördert. Diese Förderung wird ergänzend dadurch unterstützt,
dass jedes Vorstandsmitglied zur Vermeidung des Verlustes des LTI verpflichtet ist, ein Eigeninvestment in Leifheit-Aktien
zu tätigen und während der Laufdauer der LTI-Tranchen, höchstens jedoch bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
zu halten (Haltefrist). Die Höhe des Eigeninvestments ist an der Höhe der jeweiligen festen Grundvergütung ausgerichtet.
Im Falle außerordentlicher Entwicklungen auf Seiten der Leifheit AG (z.B. umwandlungsrechtliche Maßnahmen, Aktienrückkauf,
Kapitalmaßnahmen, Erwerb und/oder Veräußerung von Unternehmen und Betrieben, Hebung stiller Reserven), die einen erheblichen
Einfluss auf die Erreichbarkeit der Zielwerte des STI und/oder des LTI haben, ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Vertragsbedingungen
und sonstigen Parameter des STI und/oder des LTI einseitig anzupassen, um die Auswirkungen der außerordentlichen Entwicklungen
in angemessener Weise zu neutralisieren. Entwicklungen, die die Gesamtwirtschaft oder die Branche, in der die Leifheit AG
tätig ist, betreffen, sind keine außerordentlichen Entwicklungen in diesem Sinne, sofern für die Leifheit AG im Vergleich
zu Wettbewerbern aufgrund besonderer unternehmensspezifischer Umstände keine besondere Härte besteht.
1.3 |
Abweichungen vom Vergütungssystem
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In den nachfolgend beschriebenen Sachverhalten weicht die tatsächliche Vergütung 2022 für die aktuellen Verträge der Vorstandsmitglieder
vom gebilligten Vergütungssystem des Vorstands ab, da diese Verträge vor Einführung des Vorstandsvergütungssystems abgeschlossen
wurden:
– |
Maximalvergütungen (H. Rinsche, I. Iraeta Munduate, M. Keul) Das Vergütungssystem sieht eine jährliche Maximalvergütung (brutto) von 2,0 Mio. € für den Vorstandsvorsitzenden und von 1,5
Mio. € für andere Vorstandsmitglieder vor. In den aktuellen Verträgen belaufen sich diese Werte auf 1,5 Mio. € für den Vorstandsvorsitzenden
und auf 1,03 Mio. € für die anderen Vorstandsmitglieder.
|
– |
Zusammensetzung der Vergütung (M. Keul) Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder eine Aufteilung der jährlichen Vergütung im Verhältnis von 43-55 %
feste Grundvergütung (GV) + 12-20 % kurzfristige variable Vergütung (STI) + 33-40 % langfristige variable Vergütung (LTI).
Im aktuellen Vertrag von Herrn Keul ist für das Geschäftsjahr 2022 kein LTI vereinbart, die fixe Vergütung beläuft sich auf
70 % der Grundvergütung und der STI auf 30 %.
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– |
Bemessungskriterien LTI (M. Keul) Mit Herrn Keul ist für das Geschäftsjahr 2022 kein LTI vereinbart. Somit liegt der Schwerpunkt der variablen Vergütung bei
Herrn Keul auf dem STI und nicht auf dem LTI. Daher ist die variable Vergütung von Herrn Keul im Geschäftsjahr 2022 nicht
an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung und die Entwicklung des Aktienkurses gekoppelt.
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1.4 |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
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Leifheit legt die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wie folgt aus: Die angegebene Vergütung
enthält alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung)
beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung).
Dabei wird zugrunde gelegt, dass die Angabe einer Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungsbericht über
das Geschäftsjahr erfolgt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht
worden ist. Die kurzfristige variable Vergütung wird demnach als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde. Somit werden die
Auszahlungsbeträge der kurzfristigen variablen Vergütung für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach
Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt.
Das LTI stellt demgegenüber keine gewährte oder geschuldete Vergütung dar, da die Zahlung von der Erfüllung der festgelegten Erfolgsziele am Ende der vierjährigen Performanceperiode
abhängt. Angesichts des Ablaufs der Performanceperiode für die LTI Tranche des Geschäftsjahres 2022 am 31. Dezember 2025 wird
eine etwaige Vergütung aus dem LTI 2022-2025 nach den vorstehenden Maßgaben im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2025 ausgewiesen.
|
Erfolgsunabhängige Festvergütung |
Erfolgsabhängige variable Vergütung |
|
|
|
Gewährte/geschuldete Vergütung 2022 in T €
|
Feste Grundvergütung |
Nebenleistungen |
Summe |
Anteil der festen Vergütung |
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Langfristige variable Vergütung (LTI) 1 |
Anteil der variablen Vergütung |
Sondervergütung |
Anteil der Sondervergütung 1 |
Gesamtvergütung |
Marco Keul (2021 – 2024)
|
283 |
15 |
295 |
62 % |
180 |
– |
38 % |
– |
– |
478 |
Igor Iraeta Munduate (2018 – 2025)
|
341 |
16 |
357 |
66 % |
180 |
0 |
34 % |
– |
– |
537 |
Henner Rinsche (2019 – 2025)
|
498 |
12 |
510 |
64 % |
248 |
0 |
31 % |
35 |
4 % |
793 |
Summe |
1.122 |
43 |
1.165 |
|
608 |
0 |
|
35 |
|
1.808 |
1 Die langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 (LTI Tranche 2019) wurde im Geschäftsjahr 2022 erdient. Die Mindestzielschwellenwerte wurden jedoch nicht erreicht. Daher beträgt die Vergütung für diese Tranche Null.
Früheren Vorstandsmitgliedern, die in den vergangenen 10 Jahren tätig waren, wurden im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung
gewährt bzw. geschuldet. Früheren Mitgliedern des Vorstands oder deren Hinterbliebene, deren aktive Dienstzeit länger als
10 Jahre zurückliegt, wurden im Geschäftsjahr 2022 Pensionen in Höhe von 602 T € gezahlt.
Es existieren keine Aktienoptionsprogramme und keine leistungsorientierten Pensionszusagen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
sieht keine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Keinem Mitglied des Vorstands wurden von einem Dritten Leistungen zugesagt oder gewährt. Ebenso wurden keine Leistungen für
den Fall der vorzeitigen sowie regulären Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt. Auch wurden keinem früheren Vorstandsmitglied
Leistungen in diesem Zusammenhang zugesagt und gewährt.
Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter
des Leifheit-Konzerns. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche
Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen
wird. In der Police für das Geschäftsjahr 2022 ist für die Mitglieder des Vorstands ein Selbstbehalt enthalten, der den Vorgaben
des Aktiengesetzes entspricht.
Die Zusammensetzung der Vergütung aus den drei Bestandteilen feste jährliche Grundvergütung, kurzfristige variable Vergütung
(STI) und langfristige variable Vergütung (LTI) orientiert sich an der festen Grundvergütung zuzüglich der Zielwerte aus STI
und LTI. Die Zusammensetzung für das Jahr 2022 für die Herren Rinsche und Iraeta Munduate entspricht dem Vergütungssystem.
T € |
Marco Keul |
Igor Iraeta Munduate |
Henner Rinsche |
|
Zielwert |
Anteil |
Spanne 1 |
Maximal |
Zielwert |
Anteil |
Spanne 1 |
Maximal |
Zielwert |
Anteil |
Spanne 1 |
Maximal |
Feste Vergütung |
283 |
70 % |
43-55 % |
283 |
342 |
48 % |
43-55 % |
342 |
498 |
49 % |
43-55 % |
498 |
STI |
120 |
30 % |
12-20 % |
180 |
120 |
17 % |
12-20 % |
180 |
165 |
16 % |
12-20 % |
248 |
LTI |
./. |
./. |
33-40 % |
./. |
252 |
35 % |
33-40 % |
504 |
350 |
35 % |
33-40 % |
700 |
Gesamtvergütung |
403 |
100 % |
|
463 |
714 |
100 % |
|
1.026 |
1.013 |
100 % |
|
1.446 |
1 Laut Vergütungssystem.
Die festgelegte Maximalvergütung für den STI (150 % des dienstvertraglich festgelegten Zielwertes) wurde in allen Vorstandsverträgen
eingehalten. Die festgelegte Maximalvergütung für LTI und die Gesamtvergütung pro Jahr kann erst ermittelt werden, wenn die
gewährten Beträge für die LTI nach der vierjährigen Performanceperiode Ende 2025 feststehen.
Die Leistungskriterien für den STI sind das Konzern-EBIT, der Konzern-Free Cashflow und der Modifier. Das Konzern-EBIT und
der Konzern-Free Cashflow ergeben sich aus dem Konzernabschluss 2022. In der Sitzung vom 7. Dezember 2021 hat der Aufsichtsrat
die Leistungskriterien für den Modifier 2022 festgelegt. Sie beinhalten individuelle Nachhaltigkeits- und Innovationsziele.
Der Modifier 2022 wurde vom Aufsichtsrat im Umlaufverfahren am 19. Januar 2023 mit 1,2 beschlossen. Die Leistungskriterien
für den LTI stehen erst nach der vierjährigen Performanceperiode Ende 2025 fest.
Die folgende Tabelle zeigt die Kriterien für die variable Vergütung sowie deren individuelle Gewichtung.
|
Beschreibung der Kriterien für die Vergütungskomponente
|
Relative Gewichtung der Leistungskriterien |
Informationen zu Leistungszielen |
a) |
Gemessene Leistung
und
|
b) |
tatsächliches Vergütungsergebnis der Gewährung
|
|
a) |
Mindestziel- schwellen- leistung
und
|
b) |
entsprechende Prämie/Vergütung
|
|
a) |
Maximale Zielleistung
und
|
b) |
entsprechende Prämie/Vergütung
|
|
Marco Keul (CFO)
|
STI |
Konzern-EBIT 2022 (Ziel: 2,3 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Konzern-Free Cashflow 2022 (Ziel: 5,0 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Modifier |
Individuelle Leistung 2022 1 Nachhaltigkeit
|
50 % |
a) |
1 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
|
|
|
Individuelle Leistung 2022 1 Innovation
|
50 % |
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
|
|
|
Igor Iraeta Munduate (COO)
|
STI |
Konzern-EBIT 2022 (Ziel: 2,3 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Konzern-Free Cashflow 2022 (Ziel: 5,0 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Modifier |
Individuelle Leistung 2022 1 Nachhaltigkeit
|
50 % |
a) |
1 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
|
|
|
Individuelle Leistung 2022 1 Innovation
|
50 % |
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
|
|
|
LTI |
EPS 2022 im Vergleich zu 2018 (LTI Tranche 2019-2022)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Durchschnittlicher ROCE 2019-2022 (LTI Tranche 2019-2022)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Henner Rinsche (CEO)
|
STI |
Konzern-EBIT 2022 (Ziel: 2,3 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Konzern-Free Cashflow 2022 (Ziel: 5,0 Mio. €)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Modifier |
Individuelle Leistung 2022 1 Nachhaltigkeit
|
50 % |
a) |
1 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
a) |
2 von 2 definierten Zielen
|
|
|
|
|
Individuelle Leistung 2022 1 Innovation
|
50 % |
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
a) |
Auslieferungs- freigabe für 2 definierte Produkt- entwicklungs- iniativen und 3 weitere
|
|
|
|
|
LTI |
EPS 2022 im Vergleich zu 2018 (LTI Tranche 2019-2022)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
Durchschnittlicher ROCE 2019-2022 (LTI Tranche 2019-2022)
|
50 % |
|
|
|
|
|
|
1 Der Modifier für die individuelle Leistung ist auf die insgesamt ermittelten STI anzuwenden und führt damit zu einem STI
von 80 % bis 120 % des Zielbetrags. Da der CAP beim STI 150% des Zielbetrags beträgt, hat der Modifier von 1,2 im Geschäftsjahr
2022 faktisch keine Auswirkung auf den STI.
2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
2.1 |
Anwendung der Vergütung
|
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie im Falle von Vorschlägen zur Änderung
der Vergütungsregeln über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss zu fassen. Diese Beschlussfassung erfolgte
zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2021.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung der Leifheit AG geregelt. Die Beschlussfassung über die
langfristige variable Vergütung für den Aufsichtsrat erfolgte durch die Hauptversammlung am 29. Mai 2019 unter Tagesordnungspunkt
9.
2.2 |
Überblick über die Vergütung
|
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Leifheit AG ist insgesamt auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet und steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie. Es setzt für die Mitglieder des Aufsichtsrats einzeln und den
Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit den Anreiz, die Amtsausübung auf eine langfristig orientierte, erfolgreiche Entwicklung
des Unternehmens auszurichten.
Das Vergütungssystem entspricht den Bestimmungen des Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung, Sitzungsgelder und eine variable Vergütung. Die variable Vergütung
teilt sich in eine kurzfristige variable Vergütung und eine langfristige variable Vergütungskomponente auf.
Das Vergütungssystem sieht für alle Mitglieder des Aufsichtsrats eine Maximalvergütung vor. Die Maximalvergütung ist in §
12 Abs. 8 der Satzung geregelt. Ab dem 1. Januar 2020 ist die jährliche Gesamtvergütung (die Summe aus fester und kurzfristiger
erfolgsabhängiger Vergütung sowie Sitzungsgeldern) begrenzt auf maximal 80.000,00 € für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied,
150.000,00 € für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, 100.000,00 € für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
und 200.000,00 € für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied innerhalb eines Geschäftsjahrs verschiedene
Funktionen wahr, gilt für die Begrenzung der jeweils höhere Betrag.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sowie durch eine kurzfristige
und eine langfristige variable Vergütungskomponente, die wiederum auf für die Leifheit AG geeignete finanzielle Ziele abstellt
und die ihre Betonung in den langfristig zu betrachtenden Kennziffern hat, auf die Geschäftsstrategie und die langfristige
Entwicklung der Leifheit AG ausgerichtet.
Neben dem Ersatz seiner Auslagen und einer ihm für die Aufsichtsratstätigkeit etwa zur Last fallenden Umsatzsteuer erhält
jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung in Höhe von 35.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält 100.000,00 €, sein Stellvertreter 70.000,00 €. Der Ersatz der Auslagen wird, soweit es Telekommunikations-, Porto-
und sonstige Bürokosten betrifft, in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000,00 € pro Jahr geleistet. Jedes Mitglied eines
Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 2.500,00 €, der Vorsitzende
eines Ausschusses mit Ausnahme des Prüfungsausschusses erhält eine solche von 5.000,00 €. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
erhält eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 5.000,00 €, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche von 10.000,00
€.
Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 € für jede Sitzung (Präsenzsitzung,
Telefon- oder Videokonferenz von mindestens zwei Stunden Dauer) des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
sowie der jeweilige Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses erhalten das Doppelte des Sitzungsgelds nach Satz 1 für die
Teilnahme an Sitzungen, die sie leiten.
Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während des vorangegangenen Geschäftsjahrs
eine erfolgsabhängige Vergütung, die verdient ist, wenn das nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte Periodenergebnis
je Aktie (EPS) den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs überschreitet.
Bestandteil der Vergütung ist darüber hinaus der rechnerische Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie für eine im Namen der
Leifheit AG zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen geschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung), die die Leifheit AG trägt.
Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder einem Aufsichtsratsausschuss nur einen Teil eines Geschäftsjahrs an, so werden die
feste und erfolgsabhängige Vergütung nur zeitanteilig gewährt und die Maximalvergütung zeitanteilig gekürzt.
Zusätzlich wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine langfristige variable Vergütungskomponente für die Geschäftsjahre 2020
bis 2022 gewährt. Die teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine einmalige Bonuszahlung, die von dem Erfüllungsgrad
bestimmter Erfolgsziele über den Dreijahreszeitraum von 2020 bis 2022 sowie von dem jeweiligen Eigeninvestment der Mitglieder
des Aufsichtsrats in Aktien der Leifheit AG abhängt. Die Bonuszahlung berechnet sich durch Multiplikation eines Multiplikators
mit der von den Mitgliedern des Aufsichtsrats als Eigeninvestment erworbenen Zahl an Aktien multipliziert mit einem Referenzkurs.
Der Multiplikator beträgt maximal 1,2.
Die kurzfristige variable Vergütung beträgt 500,00 € für jeden Cent, um den das nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelte
Periodenergebnis je Aktie (EPS) den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs überschreitet.
Durch das Abstellen auf das Erfolgsziel EPS wird einerseits der Fokus auf den Ertrag gelegt und andererseits die Dividendenfähigkeit
der Leifheit AG sichergestellt.
Um an der langfristigen variablen Vergütungskomponente teilzunehmen, muss ein Mitglied des Aufsichtsrats ein Eigeninvestment
in Aktien der Gesellschaft (Eigeninvestmentaktien) bis zum 31. Juli 2020 getätigt haben. Als Eigeninvestmentaktien gelten
auch solche Aktien der Gesellschaft, die ein Mitglied des Aufsichtsrats bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
vom 29. Mai 2019 gehalten hat, und zwar selbst dann, wenn es im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats
war. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann mit einem Eigeninvestment von bis zu 10.000 Aktien teilnehmen, sein Stellvertreter
mit bis zu 7.500 Aktien. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats können mit einem Eigeninvestment von bis zu 5.000 Aktien
teilnehmen.
Die Erfolgsziele, die jeweils zu 100 Prozent erreicht werden müssen, um gewertet zu werden, sind:
|
– |
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Periodenergebnisses je Aktie von mindestens 21 Prozent während des Zeitraums
vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 („Incentivierungsphase“) (EPS-Ziel);
|
– |
durchschnittlich mehr als 15 Prozent ROCE während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel);
|
– |
durchschnittliche jährliche Wachstumsrate des Free Cashflow von mindestens 15 Prozent während der Incentivierungsphase (Free
Cashflow-Ziel).
|
|
Basis für die Berechnung der jährlichen Wachstumsraten sind die Erfolgskennzahlen des Geschäftsjahres 2019 zum 31. Dezember
2019. Liegt das EPS im Geschäftsjahr 2019 ausweislich des geprüften und gebilligten Konzernabschlusses der Gesellschaft zum
31. Dezember 2019 unterhalb von 0,65 € je Aktie, ist als Basis für die Berechnung der jährlichen Wachstumsraten des EPS ein
Betrag von 0,65 € je Aktie in Ansatz zu bringen.
Die teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder haben nur dann einen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn sie wenigstens eines der
Erfolgsziele zu 100 Prozent erreicht haben. Die Bonuszahlung berechnet sich durch Multiplikation eines Multiplikators (Multiplikator)
mit der Zahl der Eigeninvestmentaktien multipliziert mit dem Referenzkurs.
|
– |
Volle Erfüllung: Sind alle drei Erfolgsziele erreicht, beträgt der Multiplikator 0,5.
|
– |
Teilweise Erfüllung: Sind nur zwei von drei Erfolgszielen erreicht, beträgt der Multiplikator 0,33. Ist nur eines der drei
Erfolgsziele erreicht, beträgt der Multiplikator 0,17.
|
– |
Übererfüllung des EPS-Ziels: Sind das Free Cashflow-Ziel und das ROCE-Ziel erreicht und beträgt die durchschnittliche jährliche
Wachstumsrate des EPS während der Incentivierungsphase 21,8 Prozent oder mehr, beträgt der Multiplikator zwischen 0,66 und
1,2, wie in der folgenden Tabelle angegeben:
|
|
Durchschnittliche Wachstumsrate des EPS
|
Multiplikator |
21,8 % |
0,66 |
23,6 % |
0,83 |
25,3 % |
1,01 |
26,9 % |
1,20 |
Referenzkurs ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate der Incentivierungsphase. Übersteigt der volumengewichtete
Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Monate der Incentivierungsphase 35,00 €, beträgt der Referenzkurs 35,00 €. Bei einer Änderung der
Aktienanzahl aufgrund eines Aktiensplits oder einer Aktienzusammenlegung wird der Referenzkurs für die Berechnung der Bonuszahlung
entsprechend angepasst; hierzu wird der Referenzkurs mit der Zahl der Aktien vor dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung
dividiert und durch die Zahl der Aktien nach dem Aktiensplit oder der Aktienzusammenlegung multipliziert. Auch im Falle einer
solchen Anpassung beträgt der für die Berechnung maßgebliche Referenzkurs maximal 35,00 €.
Mit der Anknüpfung der langfristigen variablen Vergütungskomponente an EPS, ROCE und Free Cashflow kommt die Verantwortung
des Aufsichtsrats für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung angemessen zum Ausdruck. Darüber hinaus besteht aufgrund der
langfristigen variablen Vergütung ein zusätzlicher Anreiz für die Aufsichtsratsmitglieder, ihre Amtsausübung auf eine langfristig
orientierte, erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens auszurichten.
2.3 |
Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Leifheit legt die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wie folgt aus: Die angegebene Vergütung
enthält alle Beträge, die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte
Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung).
Die Festvergütung, das Sitzungsgeld und die kurzfristige variable Vergütung werden als geschuldete Vergütung betrachtet, da die den Vergütungen zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht
wurde. Somit wird in der nachfolgenden Tabelle die Vergütung für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst
nach Ablauf des jeweiligen Berichtsjahrs erfolgt.
Das LTI für den Dreijahreszeitraum von 2020 bis 2022 stellt ebenfalls eine geschuldete Vergütung dar, da die Bonuszahlung von der Erfüllung der festgelegten Erfolgsziele am Ende der dreijährigen Incentivierungsphase
2020 bis 2022 abhängt.
Das Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung des Geschäftsjahres 2022 wurde nicht erreicht, da das nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelte Konzernergebnis pro Aktie des Geschäftsjahres 2022 den vergleichbaren Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres
unterschritten hat.
Das Leistungskriterium für die einjährige variable Vergütung ist die Veränderung des Periodenergebnisses je Aktie (EPS) im
Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr. Die Veränderung des EPS ergibt sich aus den Jahresabschlüssen 2022 und 2021.
Die Leistungskriterien für die langfristige variable Vergütung ergeben sich wie folgt:
|
Wachstumsrate EPS |
ROCE |
Wachstumsrate FCF |
2020 |
103,1 % |
14,1 % |
-154,5 % |
2021 |
12,9 % |
13,8 % |
274,5 % |
2022 |
-91,3 % |
1,8 % |
-8,3 % |
Durchschnitt |
8,2 % |
9,9 % |
37,3 % |
Ziel |
21,8 % |
15,0 % |
15,0 % |
Da nur das FCF-Ziel erreicht wurde, beträgt der Multiplikator 0,17. Der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der
Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Monate der Incentivierungsphase betrug
14,17 €. Somit ergibt sich folgende langfristige Vergütung für den Dreijahreszeitraum 2020 bis 2022:
|
Multiplikator |
Anzahl Aktien |
Kurs |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
Joachim Barnert |
0,17 |
170 |
14,17 |
0,4 T€ |
Dr. Günter Blaschke |
0,17 |
10.000 |
14,17 |
24,1 T€ |
Georg Hesse |
0,17 |
0 |
14,17 |
– |
Karsten Schmidt |
0,17 |
0 |
14,17 |
– |
Thomas Standke |
0,17 |
100 |
14,17 |
0,3 T€ |
Dr. Claus-O. Zacharias |
0,17 |
10 |
14,17 |
0,0 T€ |
Summe |
|
|
|
24,8 T€ |
Das von der Hauptversammlung am 2. Juni 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist vollständig in
der Satzung abgebildet. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 wurde anhand der Vorgaben der
Satzung ermittelt und entspricht somit dem beschlossenen Vergütungssystem.
|
Erfolgsunabhängige Festvergütung |
Erfolgsabhängige variable Vergütung |
|
|
|
|
|
Gewährte/geschuldete Vergütung 2022 in T €
|
Aufsichtsrats- tätigkeit 1 |
Sitzungsgeld Aufsichtsratstätigkeit
|
Ausschuss- tätigkeit
|
Sitzungsgeld Ausschusstätigkeit
|
Nebenleistungen 2 |
Summe |
Anteil der festen Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Anteil der variablen Vergütung
|
Gesamtvergütung |
Joachim Barnert (2019 – 2023)
|
36,0 |
16,5 |
2,5 |
1,5 |
0,0 |
56,5 |
99 % |
0,0 |
0,4 |
1 % |
56,9 |
Dr. Günter Blaschke (2019 – 2023)
|
101,0 |
36,0 |
20,0 |
12,0 |
4,4 |
173,4 |
88 % |
0,0 |
24,1 |
12 % |
197,5 |
Georg Hesse (2018 – 2023)
|
36,0 |
15,0 |
7,5 |
4,5 |
0,0 |
63,0 |
100 % |
0,0 |
0,0 |
0 % |
63,0 |
Karsten Schmidt (2019 – 2023)
|
71,0 |
18,0 |
12,5 |
1,5 |
1,1 |
104,1 |
100 % |
0,0 |
0,0 |
0 % |
104,1 |
Thomas Standke (2004 – 2023)
|
36,0 |
18,0 |
6,7 |
6,0 |
0,0 |
66,7 |
100 % |
0,0 |
0,3 |
0 % |
67,0 |
Dr. Claus-O. Zacharias (2019 – 2023)
|
36,0 |
12,0 |
12,5 |
16,5 |
0,0 |
77,0 |
100 % |
0,0 |
0,0 |
0 % |
77,0 |
Summe |
316,0 |
115,5 |
61,7 |
42,0 |
5,5 |
540,7 |
|
0,0 |
24,8 |
|
565,5 |
1 Inklusive Aufwandsentschädigung.
2 Reisekosten.
Es existieren keine Aktienoptionsprogramme.
Im Geschäftsjahr wurde von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, kein Gebrauch gemacht, da die
Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Früheren Aufsichtsratsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung gewährt bzw. geschuldet.
Der Vertikalvergleich stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von Leifheit, die jährliche Veränderung
der Vergütung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Summe Vergütung, Veränderung 1 |
2018 vs 2017 |
2019 vs 2018 |
2020 vs 2019 |
2021 vs 2020 |
2022 vs 2021 |
Vorstandsvergütung |
Marco Keul (CFO) seit 05.2021
|
— |
— |
— |
247 T € |
n/a |
478 T € |
94 % |
Igor Iraeta Munduate (COO) seit 11.2018
|
82 T € |
n/a |
499 T € |
509% |
433 T € |
-13% |
443 T € |
2% |
537 T € |
21 % |
Henner Rinsche (CEO) seit 06.2019
|
— |
486 T € |
n/a |
651 T € |
34% |
822 T € |
26% |
793 T€ |
-4 % |
Ivo Huhmann (CFO) 04.2017 – 03.2020
|
389 T € |
19% |
672 T € |
73% |
113 T € |
-83% |
— |
— |
Ansgar Lengeling (COO) 11.2016 – 04.2018
|
121 T € |
-70% |
— |
— |
— |
— |
Thomas Radke (CEO) 01.2014 – 10.2018
|
398 T € |
-29% |
— |
— |
— |
— |
Aufsichtsratsvergütung |
Joachim Barnert (Mitglied) seit 05.2019
|
— |
34,6 T € |
n/a |
80,0 T € |
131% |
63,6 T € |
-20% |
56,9 T € |
-11% |
Dr. Günter Blaschke (Vorsitzender) seit 04.2019
|
— |
106,1 T € |
n/a |
186,4 T € |
76% |
172,4 T € |
-8% |
197,5 T€ |
15% |
Georg Hesse (Mitglied) seit 05.2018
|
26,1 T € |
n/a |
59,3 T € |
127% |
80,0 T € |
35% |
76,0 T € |
-5% |
63,0 T€ |
-17% |
Karsten Schmidt (stv. Vorsitzender) seit 05.2019, vormals 01.2007 – 01.2018
|
3,4 T € |
-94% |
64,5 T € |
1.799% |
133,7 T € |
107% |
113,0 T € |
-15% |
104,1 T€ |
-8% |
Thomas Standke (Mitglied) seit 05.2004
|
33,5 T € |
3% |
42,3 T € |
26% |
80,0 T € |
89% |
63,5 T € |
-21% |
67,0 T € |
5% |
Dr. Claus-O. Zacharias (Mitglied) seit 05.2019
|
— |
46,3 T € |
n/a |
100,0 T € |
116% |
84,0 T € |
-17% |
77,0 T € |
-8% |
Ulli Gritzuhn (Mitglied) 02.2016 – 03.2019
|
66,9 T € |
106% |
19,1 T € |
-71% |
— |
— |
— |
Baldur Groß (Mitglied) 05.2014 – 05.2019
|
34,0 T € |
5% |
11,3 T € |
-67% |
— |
— |
— |
Sonja Wärntges (Mitglied) 02.2016 – 02.2019
|
55,2 T € |
30% |
5,2 T € |
-91% |
— |
— |
— |
Helmut Zahn (Vorsitzender) 04.2001 – 03.2019
|
129,3 T € |
26% |
33,1 T € |
-74% |
— |
— |
— |
Leistung des Unternehmens 2 |
Konzern-EBIT |
13.056 T € |
-31% |
9.876 T € |
-24% |
18.783 T € |
90% |
20.071 T € |
7% |
2.774 T € |
-86 % |
Konzern-Free Cashflow |
3.695 T € |
147% |
10.053 T € |
172% |
-5.547 T € |
-155% |
9.559 T € |
272% |
8.771 T€ |
-8 % |
Konzern-Ergebnis je Aktie (EPS) |
0,88 € |
-35% |
0,61 € |
-31% |
1,32 € |
116% |
1,49 € |
13% |
0,13 € |
-91 % |
Jahresergebnis Leifheit AG |
10.269 T € |
160% |
7.945 T € |
-23% |
7.630 T € |
-4% |
4.349 T € |
-43% |
-2.216 T€ |
-151 % |
Betriebsergebnis Leifheit AG |
10.124 T € |
-7% |
7.948 T € |
-21% |
13.964 T € |
76% |
15.181 T € |
9% |
-6.967 T€ |
-146 % |
Durchschnittliches Arbeitsentgelt der Beschäftigten |
Mitarbeiter des Unternehmens – Arbeitnehmer Leifheit AG 3 |
— |
— |
63,9 T € |
6% |
62,1 T € |
-3% |
65,1 T€ |
5 % |
1 Angaben der prozentualen Veränderung sind im ersten und letzten Vertragsjahr nur bedingt vergleichbar, da es sich nicht um
ein volles Kalenderjahr handelte.
2 Bilanzierungsstandard Konzernkennzahlen nach IFRS, Leifheit-AG nach HGB.
3 Bezugsgröße sind alle Arbeitnehmer nach handelsrechtlichen Vorschriften auf Vollzeitäquivalenzbasis.
Die Ertragsentwicklung wird abgebildet anhand der Leistungsindikatoren Konzern-EBIT, Konzern-Free Cashflow und Konzernergebnis
je Aktie (EPS) des Leifheit-Konzerns – jeweils nach IFRS – sowie anhand des Jahresüberschusses und Betriebsergebnisses der
Leifheit AG – jeweils nach HGB.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Leifheit Aktiengesellschaft, Nassau/Lahn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Leifheit Aktiengesellschaft, Nassau/Lahn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt/Main, 24. März 2023
|
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
|
|
gez. Forstreuter
Wirtschaftsprüfer
|
gez. Eifert
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
III |
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 10.000.000 nennwertlose Stückaktien
eingeteilt, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung auf 10.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
484.697 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.
|
2. |
Anmeldung zur Hauptversammlung, Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung anmelden (Anmeldung) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Nachweis). Der Nachweis bedarf der Textform und ist in deutscher oder englischer
Sprache zu erstellen. Für den Nachweis reicht ein in Textform von dem Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter
Nachweis des Anteilsbesitzes aus.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 17. Mai 2023 (somit 17. Mai 2023, 00:00 Uhr MESZ), zu beziehen (Nachweiszeitpunkt). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; das heißt, Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung zur Ausübung der Aktionärsrechte in der
Hauptversammlung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft bis Mittwoch, 31. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:
|
|
Leifheit AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder per E-Mail an |
anmeldestelle@computershare.de |
|
Nach dem Eingang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder den von ihnen benannten
Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
mit denen auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, bitten wir die Aktionäre – ohne dass mit dieser Bitte
eine Einschränkung des Teilnahme- oder des Stimmrechts verbunden wäre –, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die Eintrittskarte enthält unter anderem die individuellen Anmeldedaten, mit dem die Aktionäre das HV-Portal im Internet unter
nutzen können, sowie ein Formular für die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmachten oder Weisungen.
|
3. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
a) |
Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von
Aktionären, unter entsprechender Vollmachtserteilung ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär
noch eine Aktionärsvereinigung, noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person bevollmächtigt werden soll, bedarf die Vollmacht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – weder nach dem Gesetz noch
nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Daher sollten Sie sich mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte. Darüber hinaus
kann das Formular auch im Internet unter
abgerufen werden.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung postalisch,
per E-Mail oder im HV-Portal übermittelt werden.
Dafür stehen die folgenden Adressen zur Verfügung:
|
Leifheit AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
|
oder per E-Mail an |
anmeldestelle@computershare.de |
oder im HV-Portal unter hv.leifheit-group.com |
Nach diesem Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten
Zeitpunkt möglich.
|
b) |
Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und eine form- und fristgerechte Anmeldung
erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen
aus. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte.
Darüber hinaus kann das Formular auch im Internet unter
abgerufen werden.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
postalisch, per E-Mail oder im HV-Portal übermittelt werden.
Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“
angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im HV-Portal) zur Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist eine Erteilung der Vollmacht und der Weisungen,
der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen oder der Nachweis der Bevollmächtigung ausschließlich am Ort der Hauptversammlung
bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
|
|
4. |
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Form- und fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Auch ein
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
kann sich der Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen, die einer form- und fristgerechten Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet
werden können, werden nicht berücksichtigt.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus.
Ein Briefwahlformular finden die Aktionäre auf der Rückseite ihrer Eintrittskarte. Darüber hinaus kann das Formular auch im
Internet unter
abgerufen werden.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis Dienstag, 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), können die Briefwahlstimmen postalisch, per E-Mail oder im HV-Portal abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.
Dafür stehen die vorstehend im Abschnitt 3 a) „Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte“
angegebenen Adressen (postalisch, per E-Mail oder im HV-Portal) zur Verfügung.
Nach diesem Zeitpunkt – frühestens aber ab Einlass zu der Hauptversammlung – ist ein Widerruf von Briefwahlstimmen ausschließlich
am Ort der Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der Eintrittskarte enthalten, die die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre
zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Briefwahl sind auch über das HV-Portal im
Internet unter
einsehbar.
|
5. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail oder über das HV-Portal) durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht
und Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1.
über das HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Gehen auf demselben Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung ein, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der
Weisungen bevollmächtigt.
Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns)
behalten auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien ihre Gültigkeit.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
6. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000,00 € erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet werden und bei der Gesellschaft bis Sonntag, 7.
Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei folgender Adresse eingehen:
|
Leifheit AG Der Vorstand Leifheitstraße 1, 56377 Nassau
|
|
7. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, soweit diese Gegenstand der Tagesordnung
sind, sind vor der Hauptversammlung ausschließlich zu richten an:
|
Leifheit AG Leifheitstraße 1, 56377 Nassau
|
oder per E-Mail an |
HV2023@leifheit.com |
Bis spätestens Dienstag, 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene
zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 23. Mai 2023 ebenfalls auf der genannten Internetseite
zugänglich gemacht.
|
8. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen
Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
|
9. |
Internetseite der Gesellschaft, dort nach § 124a AktG zugänglich zu machende Unterlagen und Informationen sowie weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären sowie auch die Abstimmungsergebnisse nach der Hauptversammlung werden ebenfalls über die genannte Internetseite
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
1 AktG stehen den Aktionären im Internet unter
zur Verfügung.
|
10. |
Internetgestütztes HV-Portal und Hauptversammlungshotline
Im Internet unter
unterhält die Gesellschaft ab dem 17. Mai 2023 ein internetgestütztes HV-Portal. Für den Zugang ist die Eintrittskarte erforderlich,
die die form- und fristgerecht angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen. Auf dieser Eintrittskarte befinden sich die individuellen
Anmeldedaten. Im HV-Portal haben die Aktionäre bis zum 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), die Möglichkeit, Vollmachten und Weisungen
zu erteilen oder zu ändern und ihre Stimmen durch Briefwahl abzugeben oder diese Briefwahlstimmen zu widerrufen oder zu ändern.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Eintrittskarte
bzw. im Internet unter
Bei Fragen zur Anmeldung, zur Stimmrechtsvertretung, zur Briefwahl oder zur Nutzung des HV-Portals stehen Ihnen Mitarbeiter
unserer Hauptversammlungshotline montags bis freitags – außer feiertags – von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr (MESZ) unter +49 89 30903-6330
zur Verfügung.
|
11. |
Hinweis zum Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden sich im Internet
unter
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Nassau/Lahn, im April 2023
Leifheit Aktiengesellschaft
Der Vorstand
|