LEWAG Holding Aktiengesellschaft
Beverungen
Wertpapier-Kenn-Nr. 633 600 ISIN: DE 000 633 600 1
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 27. Juni 2023, um 12.00 Uhr
in der Stadthalle Beverungen, Kolpingstraße 5, 37688 Beverungen
Tagesordnung
1. |
Vorlage des Jahresabschlusses
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses per 31. Dezember 2022, des Lageberichts des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats,
des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das zum 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr.
Diese Unterlagen sind im Internet unter
zugänglich und werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
der LEWAG Holding AG bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von € 11.821.321,15 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 0,10 je nennwertloser Stückaktie auf das Grundkapital von € 12.165.120,00
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€
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475.200,00
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Vortrag auf neue Rechnung |
€ |
11.346.121,15 |
Bilanzgewinn |
€ |
11.821.321,15 |
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 30. Juni
2023, fällig.
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3. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit des bestehenden Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 27. Juni 2023. Gemäß § 11 Abs. 1. der
Satzung besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt
vor, die Herren
Jörn C. Hesselbach, Meggen / Schweiz Geschäftsführer der HEVA Verwaltungs- und Anlagengesellschaft mbH & Co KG, Lauenförde/D
Dr. Ulrich Bittihn, Paderborn / Deutschland
Carsten Beckenbach, Korschenbroich / Deutschland Prokurist Vibro Beteiligungs GmbH & Co. KG, Mönchengladbach/D
für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der LEWAG Holding
AG zu wählen.
Die zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder haben ferner in folgenden, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten ein Mandat
bzw. sind in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen tätig:
Jörn C. Hesselbach: |
– keine weiteren Aufsichtsratsmandate |
Dr. Ulrich Bittihn: |
– Nagel-Group SE & Co. KG, Versmold |
Carsten Beckenbach: |
– keine weiteren Aufsichtsratsmandate |
Angaben zur Unabhängigkeit der zur Wahl stehenden Kandidaten gemäß Ziffern C.6 bis C.12 des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK):
Herr Hesselbach hält 600.300 Aktien und Herr Beckenbach hält 1.000 Aktien der LEWAG Holding AG. Herr Dr. Bittihn besitzt keine
Aktien der Gesellschaft. Herr Hesselbach ist zugleich Geschäftsführer des Mehrheitsaktionärs der LEWAG Holding AG, der HEVA
Verwaltungs- und Anlagengesellschaft mbH & Co KG, Lauenförde. Herr Dr. Bittihn und Herr Beckenbach stehen in keiner persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit diesem verbundenen
Unternehmen, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG
nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Auf die Bildung eines Nominierungsausschusses wurde verzichtet (Ziffer
D.4 DCGK). Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt (Ziffer C.15 DCGK). Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat soll Herr Jörn C. Hesselbach als Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden. Alle zur Wahl stehenden Personen
verfügen über Sachverstand in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG.
Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Rubrik Investor Relations – Hauptversammlung.
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6. |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals gegen Bareinlage und Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung vom 25. Juni 2018 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um € 6.000.000,- ist am
25. Juni 2023 ausgelaufen. Damit der Vorstand auch künftig in der Lage ist, genehmigtes Kapital zur Stärkung der Eigenmittel
der Gesellschaft einzusetzen, bedarf es der Schaffung eines neuen hierfür zur Verfügung stehenden genehmigten Kapitals.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um
bis zu insgesamt € 6.000.000,- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um
bis zu insgesamt € 6.000.000,- zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.“
Ferner wird der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals zu ändern.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von € 6.000.000,- für einen Zeitraum von fünf
Jahren zu schaffen, das an die Stelle des am 25. Juni 2023 ausgelaufenen genehmigten Kapitals tritt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch die Akquisition von Beteiligungen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken
und neue Ertragspotentiale zu generieren. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das
vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann
diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr
bedarf es aus diesem Grund der Schaffung von genehmigtem Kapital, auf das der Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat
schnell zurückgreifen kann.
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses
entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen.
In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrags, der weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals
übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabekurs ausgegeben werden, der
den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden
Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht
nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Dies führt im Vergleich
zu Bezugsrechtsemissionen zu höheren Emissionserlösen. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer
Aktionärsgruppen verbunden werden.
Durch die Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses auf 10 % des bestehenden Grundkapitals wird im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder
Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd
gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
Sofern von dem genehmigten Kapital in anderer Weise Gebrauch gemacht werden soll, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand kann lediglich Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht ausnehmen, um ein praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Bielefeld, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
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Teilnahmevoraussetzungen:
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 20. Juni 2023 bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse anmelden und ihren
Aktienbesitz nachweisen:
LEWAG Holding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder per Telefax.: +49 69 12012 86045 oder per e-mail: wp.hv@db-is.com
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft in Textform zugehen. Zum Nachweis
für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts genügt in jedem Fall eine in Textform
und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Aktienbesitz. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) beziehen, dies ist Dienstag, 6.
Juni 2023 (0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit).
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht
blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes Sorge zu tragen, um
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder diesen
nach § 135 AktG gleichgestellten Personen, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme
des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.
Als weiteren Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Ein entsprechendes Formular steht im Internet unter
www.lewag.de/Hauptversammlung
zur Verfügung bzw. kann unter der unten genannten Adresse angefordert werden. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese
Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei sind allerdings
nur Weisungen zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und zu mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bitten wir, die Eintrittskarte mit ausgefüllter und unterschriebener
Vollmacht sowie den Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis spätestens 23. Juni 2023 unter der unten genannten
Adresse an die Gesellschaft zu senden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen,
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.
Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle der Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre
bzw. Aktionärsvertreter bitte die unten genannte Adresse; als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft an,
den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an die unten genannte E-Mail-Adresse zu übersenden.
Besondere Teilnahmebedingungen aufgrund der Covid-19-Pandemie
Wir planen, die Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die Gesundheit von allen Aktionärinnen und Aktionären, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Teilnehmern an der
Hauptversammlung hat für uns dabei höchste Priorität. Sollten bestimmte Schutzmaßnahmen aufgrund von Covid-19 respektive vergleichbarer
gesundheitlicher Bedrohungen erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben werden – beispielsweise das Tragen von Schutzmasken
während der Veranstaltung oder der Nachweis eines negativen Testergebnisses – werden wir dies zeitnah auf der Internetseite
der Gesellschaft bekannt geben.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 am Grundkapital
erreichen (dies entspricht 195.313 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. Mai 2023, 24.00
Uhr, unter der unten genannten Adresse zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie sind außerdem
unverzüglich über die Internetadresse
www.lewag.de/Hauptversammlung
zugänglich.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die unten genannte Adresse zu richten.
Anträge von Aktionären zu Tagesordnungspunkten und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die bis mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 12. Juni 2023 bei der Gesellschaft eingehen, werden unverzüglich unter der
Internetadresse
www.lewag.de/Hauptversammlung
veröffentlicht soweit die Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Ein
Wahlvorschlag braucht nach § 127 AktG nicht begründet werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 beträgt das Grundkapital der LEWAG Holding AG € 12.165.120,-
und ist eingeteilt in 4.752.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien.
Veröffentlichungen im Internet
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären, die Informationen
zum Datenschutz für Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.lewag.de
zur Verfügung.
Alle an die Gesellschaft gerichteten Eingaben im Zusammenhang mit der Hauptversammlung richten Sie bitte an die folgende Adresse:
LEWAG Holding AG Investor Relations Industriestraße 21 37688 Beverungen Fax: 00 49 / 52 73 / 905 252 e-mail: info@lewag.de
Beverungen, im Mai 2023
LEWAG Holding Aktiengesellschaft, Beverungen
Der Vorstand
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