LHB Internationale Handelsbank Aktiengesellschaft
Frankfurt /Main
ISIN DE0008068305 WKN 806830
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am 22. Dezember 2010 10.00 Uhr
in den Räumen der Gesellschaft, Große Gallusstraße 16, Frankfurt am Main, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
T a g e s o r d n u n g
1. Einzahlung in Kapitalrücklagen
Der Vorstand schlägt als Kapitalmaßnahme gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 6 AktG vor,
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die Kapitalrücklagen freiwillig um EUR 10 Mio. zu erhöhen.
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Vorstand und Aufsichtsrat zu ermächtigen, die Zahlungsmodalitäten festzusetzen und die für die Einzahlung erforderlichen Maßnahmen
auszuführen.
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2. Verschiedenes
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktionärsstellung
in der Hauptversammlung nachweist.
Zum Nachweis reicht es aus, wenn eine Bescheinigung eines in- oder ausländischen Kreditinstitutes, einer Depotbank oder Notars
vorgelegt wird. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Aktien mit der Maßgabe hinterlegt sind, bis zur Beendigung
der a.o. Hauptversammlung am 22. Dezember 2010 gesperrt zu bleiben. Die Hinterlegungsbescheinigung hat die Anzahl der hinterlegten
Stücke zu bezeichnen.
Zur Erleichterung der Durchführung der Hauptversammlung bitten wir darum, den Nachweis der Aktionärsstellung drei Tage vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft einzureichen. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt hiervon unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, oder durch eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt
werden kann. Die Vollmacht kann nur in schriftlicher Form erteilt werden. Die Vollmacht kann in schriftlicher Form, durch
rechtsverbindlich unterzeichnetes Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail) erteilt werden. Die durch E-Mail übermittelte
Vollmacht ist nur gültig, wenn ihr die elektronische Kopie der Vollmacht beigefügt ist und der Vollmachtgeber diese eigenhändig
und rechtswirksam unterzeichnet hat. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft einen Nachweis verlangen,
der in schriftlicher Form zu erbringen ist.
Frankfurt am Main, im November 2010
Der Vorstand
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